News Archiv - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München StuttgartNews-Archiv Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart beraten im Kapitalmarktrecht Bankrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Anwalt Anwälte.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für
Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt,
wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für
Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor
24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland
ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder
ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist
der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das
Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je
Kalendertag von
mindestens
24 Stunden
weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden
weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden
Pauschbetrag für Übernachtung
Euro
Euro
Euro
Euro
Ägypten
32
21
11
82
Äquatorialguinea
41
28
14
72
Äthiopien
35
24
12
123
Afghanistan
41
28
14
72
Albanien
26
17
9
57
Algerien
38
25
13
47
Andorra
32
21
11
82
Angola
41
28
14
77
Argentinien
63
42
21
113
Armenien
22
15
8
57
Aserbaidschan
32
21
11
113
Australien
41
28
14
77
Bahamas
41
28
14
72
Bahrain
53
36
18
93
Bangladesch
29
20
10
103
Barbados
41
28
14
72
Belgien
41
28
14
77
Benin
29
20
10
67
Bolivien
29
20
10
57
Bosnien-Herzegowina
32
21
11
77
Botsuana
29
20
10
72
Brasilien
38
25
13
67
- Rio de Janeiro
47
32
16
133
- Sao Paulo
47
32
16
82
Brunei (Darussalam)
44
29
15
82
Bulgarien
22
15
8
72
Burkina Faso
29
20
10
57
Burundi
41
28
14
93
Chile
35
24
12
67
China
47
32
16
93
- Peking
50
33
17
77
- Shanghai
57
38
19
113
- Hongkong (ab 1.12.2002)
72
48
24
150
(China) Taiwan
41
28
14
118
Costa Rica
35
24
12
82
Cote d Ivoire
35
24
12
72
Dänemark
47
32
16
57
- Kopenhagen
50
33
17
93
Dominikanische Republik
38
25
13
87
Dschibuti
50
33
17
93
Ecuador
26
17
9
72
El Salvador
32
21
11
93
Eritrea
29
20
10
72
Estland
35
24
12
77
Fidschi
32
21
11
57
Finnland
41
28
14
77
Frankreich
41
28
14
52
- Paris
50
33
17
82
- Bordeaux, Straßburg
41
28
14
67
- Lyon
41
28
14
82
Gabun
44
29
15
77
Gambia
41
28
14
72
Georgien
44
29
15
133
Ghana
32
21
11
67
Griechenland
32
21
11
62
Guatemala
35
24
12
77
Guinea
38
25
13
82
Guinea-Bissau
29
20
10
62
Guyana
41
28
14
72
Haiti
38
25
13
77
Honduras
32
21
11
77
Indien
29
20
10
113
- Bombay
35
24
12
149
- New Dehli
29
20
10
133
Indonesien
38
25
13
103
Irak
41
28
14
72
Iran, Islamische Republik
20
13
7
93
Irland
44
29
15
82
Island
53
36
18
108
Israel
50
33
17
123
Italien
38
25
13
82
- Mailand
41
28
14
103
Jamaika
41
28
14
93
Japan
81
54
27
113
- Tokio
81
54
27
133
Jemen
38
25
13
93
Jordanien
44
29
15
82
Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
38
25
13
67
Kambodscha
35
24
12
47
Kamerun
29
20
10
57
Kanada
41
28
14
82
Kap Verde
41
28
14
72
Kasachstan
32
21
11
72
Katar
44
29
15
103
Kenia
38
25
13
103
Kirgisistan
20
13
7
62
Kolumbien
26
17
9
57
Komoren
41
28
14
72
Kongo
57
38
19
113
Kongo, Demokratische Republik(früher: Zaire)
81
54
27
123
Korea, Demokratische Volksrepublik
59
40
20
82
Korea, Republik
57
38
19
108
Kroatien
29
20
10
57
Kuba
41
28
14
77
Kuwait
38
25
13
87
Laotische Demokr. Volksrepublik
32
21
11
62
Lesotho
26
17
9
57
Lettland
29
20
10
62
Libanon
41
28
14
98
Liberia
41
28
14
72
Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002
84
56
28
103
Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002
42
28
14
60
Liechtenstein
47
32
16
82
Litauen
29
20
10
82
Luxemburg
41
28
14
72
Madagaskar
26
17
9
82
Malawi
32
21
11
93
Malaysia
38
25
13
52
Malediven
38
25
13
93
Mali
35
24
12
62
Malta
32
21
11
57
Marokko
38
25
13
52
Mauretanien
32
21
11
57
Mauritius
44
29
15
113
Mazedonien
26
17
9
67
Mexiko
35
24
12
52
Moldau, Republik
20
13
7
77
Monaco
41
28
14
52
Mongolei
32
21
11
72
Mosambik
32
21
11
77
Myanmar (früher Burma)
35
24
12
57
Namibia
26
17
9
47
Nepal
32
21
11
72
Neuseeland
44
29
15
82
Nicaragua
32
21
11
62
Niederlande
41
28
14
72
Niger
32
21
11
72
Nigeria
44
29
15
118
Norwegen
57
38
19
113
Österreich
35
24
12
67
- Wien
38
25
13
82
Oman
50
33
17
77
Pakistan
22
15
8
77
Panama
44
29
15
77
Papua-Neuguinea
38
25
13
87
Paraguay
26
17
9
72
Peru
35
24
12
87
Philippinen
38
25
13
103
Polen
29
20
10
62
- Breslau
32
21
11
82
- Warschau
38
25
13
103
Portugal
32
21
11
72
- Lissabon
35
24
12
72
Ruanda
29
20
10
62
Rumänien
16
11
6
36
- Bukarest
26
17
9
103
Russische Föderation
26
17
9
41
- Moskau
57
38
19
128
- St. Petersburg
47
32
16
103
Sambia
29
20
10
72
Samoa
29
20
10
57
San Marino
41
28
14
77
Sao Tome und Principe
41
28
14
72
Saudi-Arabien
57
38
19
77
- Riad
57
38
19
108
Schweden
50
33
17
103
Schweiz
44
29
15
82
Senegal
35
24
12
62
Sierra Leone
32
21
11
128
Simbabwe
29
20
10
72
Singapur
38
25
13
72
Slowakei
22
15
8
72
Slowenien
26
17
9
62
Somalia
41
28
14
72
Spanien
32
21
11
77
- Barcelona
32
21
11
93
- Kanarische Inseln
32
21
11
52
Sri Lanka
32
21
11
87
Sudan
41
28
14
118
Südafrika
29
20
10
52
Swasiland
41
28
14
72
Syrien, Arabische Republik
44
29
15
123
Tadschikistan
29
20
10
52
Tansania, Vereinigte Republik
35
24
12
113
Thailand
32
21
11
77
Togo
26
17
9
57
Tonga
32
21
11
36
Trinidad und Tobago
44
29
15
93
Tschad
38
25
13
85
Tschechische Republik
26
17
9
77
Türkei
26
17
9
67
- Ankara, Izmir
29
20
10
67
Tunesien
32
21
11
62
Turkmenistan
38
25
13
52
Uganda
26
17
9
67
Ukraine
38
25
13
82
Ungarn
29
20
10
77
Uruguay
44
29
15
87
Usbekistan
50
33
17
93
Vatikanstadt
38
25
13
82
Venezuela
38
25
13
118
Vereinigte Arabische Emirate
50
33
17
67
- Dubai
50
33
17
98
Vereinigte Staaten
50
33
17
113
- Atlanta, Boston,
San Francisco, Seattle,
Los Angeles
57
38
19
128
- New York bis 30.11.2002
63
42
21
128
- New York ab 1.12.2002
einschl. Metropolian Area
63
42
21
150
Vereinigtes Königreich
44
29
15
57
- London
57
38
19
108
- Manchester
44
29
15
93
Vietnam
22
15
8
47
- Ho-Chi-Min-Stadt
32
21
11
62
Weißrußland
22
15
8
62
Zentralafrikanische Republik
29
20
10
52
Zypern
32
21
11
67
BMF-Schreiben v. 12.11.2001 - IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer
GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens
keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte.
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein
Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht,
der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genießen für
ihre Versorgungsansprüche Insolvenzschutz.
(BAG-Urt. v. 16.4.97 - 3 AZR 869/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte
Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber
zu informieren.
Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden
Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür
hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde Unterscheidung
zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Wird eine Gruppenbildung bei der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen,
so muss sie - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger
Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Die
Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt.
Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das
Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 783/96)
Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch
Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt
ebenfalls für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger
Arbeitsverdienst). Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.
Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt,
nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören.
Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe
der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein.
Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch überschritten, wenn
die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann. (BAG-Urt. v.
17.2.98 - 3 AZR 578/96)
Hat ein Arbeitgeber seinen Innendienstmitarbeitern unabhängig vom Gehalt eine Betriebsrente zugesagt,
so darf er die Außendienstler davon nicht mit dem Argument ausnehmen, sie hätten ein "generell höheres Einkommen".
(BAG-Urt. - 3 AZR 355/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger
Grund zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den beiden Geschäftsführern
tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Geschäftsführer
zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht
erforderlich.
Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und
Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen. Diese Umstände
können sich aus der Situation und Wertigkeit der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Dauer und Qualität der
bisherigen Amtsführung, Verdienste für das Unternehmen) oder aus dem Interesse des Gesellschaftsunternehmens (z. B. geschäftliche
Verbindungen, Beziehungen zur Belegschaft), die für das Ausscheiden des einen und für das Verbleiben des anderen Geschäftsführers
sprechen, ergeben.
Bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer Zwei-Mann-GmbH, geht es darum, dass nicht einer der
Beteiligten, den anderen willkürlich aus der Geschäftsführung drängen darf, z. B. durch gezieltes Herbeiführen von
Kontroversen und Streitigkeiten, um dann gestützt auf das eingetretene Zerwürfnis den anderen abzuberufen.
Beim Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern" ist die Kündigungsfrist
gewahrt, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen vor der Kündigung ein weiteres, letztes Ereignis liegt, das den Streit der Beteiligten
noch vertieft bzw. die unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als
Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist. (LG
Karlsruhe, Urt. v. 29.4.98 - O 120/96 KfH I) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitsverhältnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres
beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der
Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist.
Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der ersten Jahreshälfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten,
so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub - abzüglich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage - zu. Hat der
Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm - bei einem Wechsel in der ersten Jahreshälfte
- beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu.
Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus und schließt sich ein neues Arbeitsverhältnis an, so kann
er - falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war - eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim
neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsansprüche. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte wird die sechsmonatige
Wartezeit nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Beschäftigungsmonat als
Urlaub gewährt bekommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsverträgen,
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu ständiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten
des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei Möglichkeiten
- erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass
die regelmäßig vom ihm hingenommenen Pflichtverstöße zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen können
und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird.
Ermahnung: Die Ermahnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen
auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der Rüge wählt der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pflichtverletzung
nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren möchte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z. B.
mit einer Kündigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen.
Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim
Arbeitnehmer keine Änderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer Kündigung
aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte Kündigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten
Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht im einzelnen schildern.
Pauschalierte Angaben wie z. B. "fehlende Sorgfalt", "ungenügende Leistung" oder "häufiges Zu-spät-Kommen"
reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gründen der Beweissicherung zu
empfehlen ist.
Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit vertragstreu verhält oder der Arbeitgeber
weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung einer erneuten vorangegangenen
vergeblichen Abmahnung.
Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen
arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass sie ein vollständiges und vor allem
zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der
Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung
beizufügen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten
Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die
Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die
Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - Kündigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen
kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die gerügten Pflichtverletzungen enden.
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In der Praxis werden aus Steuerspargründen häufig Verträge (z. B. Arbeits-, Miet-,
Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Verträge werden strenge
Anforderungen in bezug auf den Inhalt und die Durchführung gestellt.
Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar
und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tatsächlich entsprechend durchgeführt werden. Ferner ist zu
beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das heißt, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verhältnissen
den Vertrag abgeschlossen hätte. Aus Sicherheitsgründen ist auf die Schriftform zurück zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen
sollte der Bankweg gewählt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung bestätigen.
Überlässt z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle für dessen Firma und erfolgt der
Abschluss des Mietvertrages nur mündlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen
nicht als Betriebsausgaben geltend machen.
Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen muss tatsächlich eine Arbeitsleistung erfolgen.
Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Nebenleistungen (wie Kfz-Überlassung) können nur
als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche
Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98)
Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) können nicht rückwirkend
behoben werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitnehmer haftet für die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen Tätigkeit
resultieren. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von
Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Schädigung von Personen (z. B. Verletzung von
Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachlässigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B.
Obhuts- oder Herausgabepflichten bezüglich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrlässigkeit in drei Stufen
eingeteilt.
Leichteste Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn es sich um geringfügige und leicht
entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Hier wird der Arbeitnehmer zu keiner Haftung
herangezogen.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer eine anteilige Haftung übernehmen.
Für die Ermittlung dieses Anteils sind z. B. folgende Umstände zu berücksichtigen: Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse,
Gefahrgeneigtheit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadenshöhe.
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Von grober Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn es
sich um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer
diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem logisch gewesen wäre. Der Vorsatz dagegen setzt das Wissen und Wollen des
Schadens voraus. In beiden Fällen ist die volle Haftung des Arbeitnehmers vorgesehen.
Grob fahrlässig handelte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, z. B. auch ein LKW-Fahrer, der einen Unfall verursachte, weil
er während der Fahrt mit dem Handy telefonierte und dabei eine rote Ampel übersah. (BAG-Urt. v. 12.11.1998 - 8 AZR 221/97)
Begrenzung der Haftungshöhe: Verschiedene Gerichte haben für die Haftungshöhe
bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe auf ein halbes bis ein Monatsgehalt
beschränkt. Bis zu drei Monatsgehälter halten die Gerichte bei grober Fahrlässigkeit für zumutbar. Bestehen für den
eingetretenen Schaden Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw.), muss diese vorrangig in Anspruch
genommen werden.
Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen,
als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als
zumutbar angesehen. Die Haftungshöhe des Arbeitnehmers wird demnach bei Schäden an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die Höhe
der Selbstbeteiligung beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe,
Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht
auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der
anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des
Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem
Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind.
Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote.
Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und
Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o.
g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann.
Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage
nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit
übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar.
Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung
des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01)
Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn
durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise
nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem
Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des
Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme)
oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit.
Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt
auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine
vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war,
offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag.
Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig
ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das
Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung
für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97)
In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält
diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach
Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages.
(BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeitbeim Arbeitgeber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Wann hat dieKrankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvom Arzt vorgelegt werden muss? Nach derzeitiger Rechtslage ist der Arbeitnehmerverpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich amersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den erstenArbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauerder Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeberzu erfolgen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit längerals 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigungüber das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicheDauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. DerArbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zubringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichenBescheinigung angegeben.Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständenberechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zuverlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einenMissbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufigerArbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlichzum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.). Das Bundesarbeitsgericht hatte in jüngsterVergangenheit entschieden, dass der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist,wenn der Arbeitgeber generell die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunganordnet. (BAG-Beschluss v. 25.1.2000 - 1 ABR 3/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme
an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden.
Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich
selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf
Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft:
Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder
politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt.
Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach
einer Wartezeit von 6 Monaten.
Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage
Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren
beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit
den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen.
Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu
einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v.
21.9.1999 - 9 AZR 765/98)
Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen
vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der
Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss
eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem
Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete
Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des
Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98)
Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf
nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der
Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch.
Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig.
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Ein Probearbeitsverhältnis soll dazu dienen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer
angemessenen Zeitspanne testen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Dieses Probearbeitsverhältnis kann als
befristetes Arbeitsverhältnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart
werden.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit oder befristetes Arbeitsverhältnis: Für
die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses reicht der Erprobungszweck aus. Das es sich um ein solches Arbeitsverhältnis
handelt, muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen, da im Zweifelsfall von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen wird.
Bei der Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit. Im Falle eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses mit Probezeit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis läuft
danach automatisch weiter.
Dauer der Probezeit: Die Dauer der Probezeit richtet sich i. d. R. nach den Anforderungen des
jeweiligen Arbeitsplatzes. Allgemein wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Eine drei- bis viermonatige
Probezeit reicht normalerweise bei einfachen Tätigkeiten aus. Bei besonders anspruchsvollen Tätigkeiten kann eine Probezeit von
neun bis zwölf Monaten vereinbart werden. Ausnahme: Bei Berufsausbildungsverträgen darf die Probezeit grundsätzlich nur ein
bis drei Monate betragen.
Kündigung innerhalb der Probezeit: Bei einer ordentlichen Kündigung kann das
Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit, sofern diese nicht länger als sechs Monate dauert, mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden. Bei einer längeren Probezeit gelten die gesetzlichen Grundkündigungsfristen. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes ist eine außerordentliche Kündigung bei Einhaltung der Zweiwochenfrist ebenfalls erlaubt. Dabei ist
zu beachten, dass eine fehlende Eignung keinen wichtigen Grund darstellt, da diese ja gerade in der Probezeit geprüft werden soll.
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Seit dem 1.1.2001 haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, können ab 2001 verlangen, dass ihre Arbeitszeit
verringert wird, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen.
Im Bereich der "Kettenarbeitsverträge" bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich eines sachlich
rechtfertigenden Grundes. Darauf kann künftig nur bei Neueinstellungen verzichtet werden. Auf diese Weise sollen die bislang erlaubten
Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen von Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund
entstehen. Der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren
nicht überschreiten. Tarifliche Abweichungen bleiben dabei möglich. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten gelten dagegen für
Verträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (früher ab dem 60. Lebensjahr). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vor Reiseantritt sollte geprüft werden, ob bei Reisen ins Ausland ausreichender
Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist.
Mitglieder deutscher Krankenkassen und ihre Anspruchsberechtigten genießen, in den Ländern der EU, in der Schweiz, in der Türkei
sowie in Tunesien, Krankenversicherungsschutz, da mit diesen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Um diese Versorgung in
Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass der Versicherte sich von seiner Krankenkasse einen entsprechenden
Auslandskrankenschein aushändigen lässt, den er im Bedarfsfall vorzeigen kann. Trotz dieser Vereinbarungen müssen häufig
noch Zuzahlungen geleistet werden oder der ausländische Arzt bzw. das Krankenhaus behandelt grundsätzlich nur gegen Barzahlung.
Eine volle Erstattung dieser Kosten erfolgt durch die Krankenkasse nicht in jedem Fall, sodass der Versicherte u. U. einen
Behandlungskostenanteil selbst tragen muss.
In allen anderen Ländern, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, müssen die Kosten selbst getragen werden. Eine
nachträgliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist nicht möglich. Ebenfalls nicht übernommen werden die Kosten für
einen Rücktransport aus dem Ausland, auch wenn dieser medizinisch notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob
der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden nahe Angehörige (z. B. Ehegatten, Kinder) als
Arbeitnehmer beschäftigt. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse rechtlich anerkannt werden, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen.
Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht nur für Verwandte, sondern auch für Verlobte, Lebensgefährten und geschiedene
Ehegatten. Grundsätzlich muss ein solches Arbeitsverhältnis dem eines unter Fremden üblichen entsprechen.
Für die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Eingliederung in den Betrieb;
tatsächliche Ausübung der Beschäftigung;
Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form;
Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft;
Vereinbarung eines angemessenes Arbeitsentgelts und
eine entsprechende regelmäßige Entgeltzahlung.
Des Weiteren ist zu beachten, dass klare, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen zu Beginn des Dienstverhältnisses
getroffen werden, die anschließend auch tatsächlich vollzogen werden. Das Nachweisgesetz bestimmt auch für nahe Angehörige,
dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung verpflichtet ist, die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen gehört eine gewisse Weisungsgebundenheit,
die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgeprägt sein kann als üblich. Die Arbeitszeit sowie ein fest
umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverhältnisses muss dadurch gekennzeichnet
sein, dass die Beschäftigung des Angehörigen für den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft
eingestellt werden müsste.
Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis häufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann
ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B.
Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Vergünstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls
in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen.
Neben der Höhe des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich regelmäßig ausgezahlt
wird (möglichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird
eine Beschäftigung in der Regel nicht anerkannt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich bedarf es für die Ausübung einer Nebentätigkeit keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Es darf sich
bei dem Zusatzverdienst aber nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt
werden.
Im Gegenzug dazu wird jedoch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht nur dem Arbeitgeber
mitzuteilen ist, sondern dass er auch hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Eine entsprechende ausgestaltete Vertragsklausel wurde vom
Bundesarbeitsgericht als wirksam angesehen, nachdem sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit einschränkt.
Ein Erlaubnisvorbehalt verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen,
damit dieser prüfen kann, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.
Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Abmahnung demnach eine legitime Reaktion des Arbeitgebers. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 - 9 AZR 464/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Neben anderen Bereichen hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die nachfolgenden
Punkte sollen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.
Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann
vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Bei
der Beweisführung sieht das Gesetz jedoch immer eine umgekehrte Beweislast für den Arbeitgeber vor. Hat ein Arbeitnehmer eine
Pflichtverletzung begangen, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Verschulden
nachweisen kann.
Zuviel gezahlter Lohn: Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu
viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung
noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier
hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden.
Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: Mit der Schuldrechtsreform
wurde das Verjährungsrecht grundsätzlich neu geregelt, sodass nun eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine längere Verjährungsfrist
sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, so z. B. wenn die den Anspruch begründenden Umstände oder Personen nicht
bekannt sind. Hier gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist. Es kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen
kommen, wenn der Gläubiger noch nicht einmal weiß, dass ein Schaden entstanden ist und er naturgemäß auch noch keine
Kenntnis davon haben konnte.
In der Praxis hat die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform zunächst nur Auswirkungen auf
Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Ab dem 1.1.2003 muss dieses Recht jedoch auch auf "Altverträge"
angewandt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet
werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung"
gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren
wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest
erhebliche Zweifel hieran hat.
Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig
befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig.
Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits - u. U. Jahre vorher - ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware
zu einem extrem günstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen
Unternehmen verstärkt als Marketingstrategie eingesetzt.
Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der
Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote
die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind.
Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer
Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das
für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger
erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.
Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von
Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über
den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend
informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke
Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund
tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 173/01)
Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit
einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen,
unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verträge unter Angehörigen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum
einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die bürgerlich-rechtliche
Wirksamkeit - bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich
oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist.
Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach
Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise
die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, werden um so strengere Anforderungen gestellt, je mehr
die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten.
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist daher, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen
einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem
Vereinbarten durchgeführt werden. (BFH-Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In
der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form
von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe
der Versorgung eine Rolle.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in
diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 - S 2176 - 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien
aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt.
Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich
veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die
zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 %
der Bezüge des Pensionsberechtigten.
Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung
bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.
Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des
Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer
Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 % der Stichtagsbezüge des
Pensionsberechtigten nicht übersteigen.
Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die
zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An
die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende
Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang
zu einer Überversorgung.
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Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches
Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem
Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der
Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im
Arbeitszimmer trifft.
Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von
Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine
raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die
Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverträge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um
steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend durchgeführt werden.
Sie müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen
Voraussetzungen abgewichen wird.
Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird dann steuerlich
nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen - insbesondere dann, wenn das
Vertragsformular dafür einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 19/95 rkr.)
Scheidungsklausel: Enthält ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine "Scheidungsklausel", so dass bei Einleitung eines
Ehescheidungsverfahrens das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird
steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 1/95 rkr.)
Lohnüberweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzte in
der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wurde.
Dabei durfte das Konto kein sog. "Oder-Konto" sein, über das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verfügungsberechtigt
waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontoführung zunächst an Bedeutung verloren, wenn
die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses erfüllt sind.
Der Bundesfinanzhof bestätigt zwar grundsätzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht allein
deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto überweist, an dem der
Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverfügungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschränkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte
nicht berechtigt ist, über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verfügen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 - X R 145/94)
Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die
Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche für den
Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Gebühren,
Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters
der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt
aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung
seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte
nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm
zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind
entsprechend reduziert.
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in
dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne
auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der
Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der
Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen
Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die
Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme
einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen
(Familienmitgliedern) nicht den steuerlich notwendigen Anforderungen genügen und deshalb auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt
werden. Die Konsequenz: Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse werden nicht als Betriebsausgaben (steuermindernd)
zugelassen. In aller Regel sind solche Beschäftigungsverhältnisse genau so zu regeln wie mit Fremden üblich. Insbesondere
sollten die Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sein.
Dabei ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen wie z. B. eine Direktversicherung oder die Überlassung
eines betrieblichen Kfz im Arbeits-/Dienstvertrag festgehalten sind. Mit dem Problem der Kfz-Überlassung an nahe Angehörige hatte
sich in jüngster Vergangenheit der Bundesfinanzhof zu befassen. Er kam zu folgendem Urteil: "Die Aufwendungen für im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen gewährte Nebenleistungen (wie die Kfz-Überlassung) können nur
als betrieblich veranlasst abgezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche
Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht." (BFH-Urt. v. 23.9.1998 -
XI R 1/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung
des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern
trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es künftig
für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die
Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder
den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen,
die dem Kündigungsempfänger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines
Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich
abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Anmerkung: Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses
ist die folgerichtige Ergänzung zum Nachweisgesetz, nach dem spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung
der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzmärkte, der
keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt)
herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein
zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu
gehört, dass sämtliche Umstände, die für die
Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und
vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände
nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch
Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des
Vertrages Mitteilung zu machen.
Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise
diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene
Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände
nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden
Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug
um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung.
Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der
Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich
Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die
Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Ferner ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrags mitzuteilen,
weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört,
sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Des
Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die
Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept
der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige
Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es
kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem
Anlageinteressenten übergeben worden ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen des
Steuersenkungsgesetzes ist die Verlängerung der Abschreibungszeiten bei
vielen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) gab nunmehr die neuen - ab 1.1.2001 gültigen
- Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter
bekannt.
Auszugsweise soll hier kurz auf einige Abschreibungszeiten hingewiesen
werden. So wurde z. B. die Nutzungsdauer für Pkw und Kombis von 5 auf
6 Jahre verlängert, Lastwagen und Sattelschlepper sollen nunmehr
nicht mehr in 7, sondern in 9 Jahren abgeschrieben werden. Für Büromöbel
ist eine Nutzungsdauer von 13 statt 10 Jahren vorgesehen. Bei den
Datenverarbeitungsanlagen wurden die Abschreibungszeiten unterschiedlich
festgelegt. Demnach sollen Großrechner über 7 statt bisher 5
Jahre und Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren
Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.) über
3 statt bisher 4 Jahre abgeschrieben werden. Hier tritt insoweit eine Verkürzung
der AfA-Dauer ein. In seinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen stellt das BMF fest, dass
die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer als Anhaltspunkt für
die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für
Abnutzung dient. Sie berücksichtigt die technische Abnutzung
eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (auch branchenüblicher
Schichtbetrieb). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere
Nutzungsdauer kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zugrunde
gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen
Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher
Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer
wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig
entfallen ist. Anmerkung: In der Regel wird die Praxis die vom BMF zugrunde
gelegten Abschreibungszeiten anwenden. Sie bedeuten jedoch eine
wesentliche Verschlechterung für die Innenfinanzierung der
Unternehmen. In manchen Fällen ist aber auch eine Verlängerung
der Abschreibungszeit von Vorteil. Z. B. bei Firmenneugründungen, bei
denen noch Anfangsverluste oder keine oder nur geringe Gewinne zu erwarten
sind. Die (höheren) Gewinne der zukünftigen Jahre können
dann mit den später noch vorhandenen Abschreibungsvolumen steuerlich
reduziert werden. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000
angeschafft oder hergestellt worden sind.
Fundstelle
Anlagegüter
Nutzungsdauer bei
Anschaffung bis 31.12.2000
in Jahren
Nutzungsdauer bei
Anschaffung ab 1.1.2001
in Jahren
1
Unbewegliches Anlagevermögen
1.1
Hallen in Leichtbauweise
10
14
1.2
Tennishallen, Squashhallen u.ä.
20
20
1.3
Traglufthallen
10
10
1.4
Kühlhallen
20
20
1.5
Baracken und Schuppen
10
16
1.6
Baubuden
8
8
1.7
Bierzelte
8
8
1.8
Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser
20
20
1.9
Silobauten
1.9.1
aus Beton
33
33
1.9.2
aus Stahl
25
25
1.9.3
aus Kunststoff
17
17
1.10
Schornsteine
1.10.1
aus Mauerwerk oder Beton
33
33
1.10.2
aus Metall
10
10
1.11
Laderampen
25
25
2
Grundstückseinrichtungen
2.1
Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen
2.1.1
mit Packlage
15
19
2.1.2
in Kies, Schotter, Schlacken
5
9
2.2
Straßen- und Wegebrücken
2.2.1
aus Stahl und Beton
33
33
2.2.2
aus Holz
15
15
2.3
Umzäunungen
2.3.1
aus Holz
5
5
2.3.2
Sonstige
15
17
2.4
Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung
15
19
2.5
Orientierungssysteme, Schilderbrücken
10
10
2.6
Uferbefestigungen
20
20
2.7
Bewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen und
Kläranlagen
2.7.1
Brunnen
20
20
2.7.2
Drainagen
2.7.2.1
aus Beton oder Mauerwerk
33
33
2.7.2.2
aus Ton oder Kunststoff
10
13
2.7.3
Kläranlagen m. Zu- und Ableitung
20
20
2.7.4
Löschwasserteiche
20
20
2.7.5
Wasserspeicher
20
20
2.8
Grünanlagen
10
15
2.9
Golfplätze
20
20
3
Betriebsanlagen allgemeiner Art
3.1
Krafterzeugungsanlagen
3.1.1
Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör)
15
15
3.1.2
Stromerzeugung (Gleichrichter, Ladeaggregate,
Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.)
15
19
3.1.3
Akkumulatoren
10
10
3.1.4
Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)
10
10
3.1.5
Windkraftanlagen
12
16
3.1.6
Photovoltaikanlagen
20
20
3.1.7
Solaranlagen
10
10
3.1.8
Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren,
Ventilatoren usw.
10
14
3.1.9
Kessel einschl. Druckkessel
15
15
3.1.10
Wasseraufbereitungsanlagen
12
12
3.1.11
Wasserenthärtungsanlagen
12
12
3.1.12
Wasserreinigungsanlagen
8
11
3.1.13
Druckluftanlagen
10
12
3.1.14
Wärmetauscher
15
15
3.2
Rückgewinnungsanlagen
10
10
3.3
Mess- und Regeleinrichtungen
3.3.1
allgemein
15
18
3.3.2
Emissionsmessgeräte
6
8
3.3.3
Materialprüfgeräte
7
10
3.3.4
Ultraschallgeräte (nicht medizinisch)
10
10
3.3.5
Vermessungsgeräte
3.3.5.1
elektronisch
5
8
3.3.5.2
mechanisch
8
12
3.4
Transportanlagen
3.4.1
Elevatoren, Förderschnecken, Rollenbahnen, Hängebahnen,
Transportbänder, Förderbänder und Plattenbänder
10
14
3.4.2
Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen
u.ä.
3.4.2.1
nach gesetzlichen Vorschriften
58
33
3.4.2.2
sonstige
10
15
3.4.3
Krananlagen
3.4.3.1
ortsfest oder auf Schienen
15
21
3.4.3.2
sonstige
10
14
3.4.4
Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen,
Gerüste, Hublifte
3.4.4.1
stationär
10
15
3.4.4.2
mobil
8
11
3.5
Hochregallager
15
15
3.6
Transportcontainer, Baucontainer, Bürocontainer
und Wohncontainer
8
10
3.7
Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten
Schaufensteranlagen u. -einbauten
7
8
3.8
Lichtreklame
6
9
3.9
Schaukästen, Vitrinen
5
9
3.10
sonstige Betriebsanlagen
3.10.1
Brückenwaagen
20
20
3.10.2
Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe
10
14
3.10.3
Brennstofftanks
25
25
3.10.4
Autowaschanlagen
7
10
3.10.5
Abzugsvorrichtungen, Entstaubungsvorrichtungen
10
14
3.10.6
Alarmanlagen und Überwachungsanlagen
8
11
3.10.7
Sprinkleranlagen
20
20
4
Fahrzeuge
4.1
Schienenfahrzeuge
25
25
4.2
Straßenfahrzeuge
4.2.1
Personenkraftwagen und Kombiwagen
5
6
4.2.2
Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä.
6
7
4.2.3
Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper
7
9
4.2.4
Traktoren und Schlepper
8
12
4.2.5
Kleintraktoren
5
8
4.2.6
Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten
8
11
4.2.7
Omnibusse
6
9
4.2.8
Sonderfahrzeuge
4.2.8.1
Feuerwehrfahrzeuge
10
10
4.2.8.2
Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge
6
6
4.2.9
Wohnmobile, Wohnwagen
6
8
4.2.10
Bauwagen
8
12
4.3
Luftfahrzeuge
4.3.1
Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem
Fluggewicht
14
21
4.3.2
Drehflügler (Hubschrauber)
14
19
4.3.3
Heißluftballone
5
5
4.3.4
Luftschiffe
8
8
4.4
Wasserfahrzeuge
4.4.1
Barkassen
20
20
4.4.2
Pontons
30
30
4.4.3
Segelyachten
20
20
4.5
sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren,
Stapler, Hubwagen usw.)
5
8
5
Bearbeitungsmaschinen und
Verarbeitungsmaschinen
5.1
Abrichtmaschinen
10
13
5.2
Biegemaschinen
10
13
5.3
Bohrmaschinen
5.3.1
stationär
10
16
5.3.2
mobil
5
8
5.4
Bohrhämmer und Presslufthämmer
5
7
5.5
Bürstmaschinen
10
10
5.6
Drehbänke
10
16
5.7
Fräsmaschinen
5.7.1
stationär
10
15
5.7.2
mobil
5
8
5.8
Funkenerosionsmaschinen
7
7
5.9
Hobelmaschinen
5.9.1
stationär
10
16
5.9.2
mobil
5
9
5.10
Poliermaschinen
5.10.1
stationär
10
13
5.10.2
mobil
5
5
5.11
Pressen und Stanzen
10
14
5.12
Stauchmaschinen
10
10
5.13
Stampfer und Rüttelplatten
8
11
5.14
Sägen aller Art
5.14.1
stationär
10
14
5.14.2
mobil
5
8
5.15
Trennmaschinen
5.15.1
stationär
6
10
5.15.2
mobil
4
7
5.16
Sandstrahlgebläse
5
9
5.17
Schleifmaschinen
5.17.1
stationär
10
15
5.17.2
mobil
5
8
5.18
Schneidemaschinen und Scheren
5.18.1
stationär
10
13
5.18.2
mobil
5
8
5.19
Shredder
6
6
5.20
Schweißgeräte und Lötgeräte
10
13
5.21
Spritzgussmaschinen
10
13
5.22
Abfüllanlagen
10
5.23
Verpackungsmaschinen, Folienschweißgeräte
10
13
5.24
Zusammentragmaschinen
8
12
5.25
Stempelmaschinen
8
8
5.26
Banderoliermaschinen
8
8
5.27
Sonstige Be- und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten,
Anleimen, Anspitzen, Ätzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren,
Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, Färben,
Feilen, Gießen, Galvanisieren, Gravieren, Härten, Heften,
Lackieren, Nieten)
10
13
6
Betriebs- und Geschäftsausstattung
6.1
Wirtschaftsgüter der Werkstätten-, Labor- und
Lagereinrichtungen
10
14
6.2
Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtungen
8
8
6.3
Messestände
6
6.4
Kühleinrichtungen
5
8
6.5
Klimageräte (mobil)
8
11
6.6
Belüftungsgeräte, Entlüftungsgeräte
(mobil)
8
10
6.7
Fettabscheider
5
5
6.8
Magnetabscheider
6
6
6.9
Nassabscheider
5
5
6.10
Heißluftgebläse, Kaltluftgebläse
(mobil)
8
11
6.11
Raumheizgeräte (mobil)
5
9
6.12
Arbeitszelte
6
6
6.13
Telekommunikationsanlagen
6.13.1
Fernsprechnebenstellenanlagen
8
10
6.13.2
Kommunikationsendgeräte
6.13.2.1
Allgemein
6
8
6.13.2.2
Mobilfunkendgeräte
4
5
6.13.3
Textendeinrichtungen ( Faxgeräte u.ä.)
5
6
6.13.4
Betriebsfunkanlagen
8
11
6.13.5
Antennenmasten
10
6.14
Büromaschinen und Organisationsmittel
6.14.1
Adressiermaschinen, Kuvertiermaschinen,
Frankiermaschinen
5
8
6.14.2
Paginiermaschinen
8
8
6.14.3
Datenverarbeitungsanlagen
6.14.3.1
Großrechner
5
7
6.14.3.2
Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren
Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)
4
3
6.14.4
Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher,
CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras,
Monitore u.ä.)
5
7
6.14.5
Beschallungsanlagen
5
9
6.14.6
Präsentationsgeräte, Datensichtgeräte
5
8
6.14.7
Registrierkassen
5
6
6.14.8
Schreibmaschinen
5
9
6.14.9
Zeichengeräte
6.14.9.1
elektronisch
5
8
6.14.9.2
mechanisch
10
14
6.14.10
Vervielfältigungsgeräte
5
7
6.14.11
Zeiterfassungsgeräte
5
8
6.14.12
Geldprüfgeräte, Geldsortiergeräte,
Geldwechselgeräte und Geldzählgeräte
5
7
6.14.13
Reißwölfe (Aktenvernichter)
5
8
6.14.14
Kartenleser (EC-, Kredit-)
5
8
6.15
Büromöbel
10
13
6.16
Verkaufstheken
7
10
6.17
Verkaufsbuden, Verkaufsstände
5
8
6.18
Bepflanzungen in Gebäuden
5
10
6.19
Sonst. Büroausstattung
6.19.1
Stahlschränke
10
14
6.19.2
Panzerschränke, Tresore
20
23
6.19.3
Tresoranlagen
25
25
6.19.4
Teppiche
6.19.4.1
normale
5
8
6.19.4.2
hochwertige (ab 1.000 DM/m²)
15
15
6.19.5
Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)
15
6.19.6
Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch u.ä.)
8
11
6.19.7
Rohrpostanlagen
10
10
7
Sonstige Anlagegüter
7.1
Betonkleinmischer
6
6
7.2
Reinigungsgeräte
7.2.1
Bohnermaschinen
6
8
7.2.2
Desinfektionsgeräte
10
10
7.2.3
Geschirr- und Gläserspülmaschinen
5
7
7.2.4
Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-)
5
8
7.2.5
Industriestaubsauger
4
7
7.2.6
Kehrmaschinen
6
9
7.2.7
Räumgeräte
6
9
7.2.8
Sterilisatoren
10
10
7.2.9
Teppichreinigungsgeräte (transportabel)
4
7
7.2.10
Waschmaschinen
8
10
7.2.11
Bautrocknungs- und Entfeuchtungsgeräte
5
5
7.3
Wäschetrockner
5
8
7.4
Waren- und Dienstleistungsautomaten
7.4.1
Getränkeautomaten, Leergutautomaten
5
7
7.4.2
Warenautomaten
5
5
7.4.3
Zigarettenautomaten
5
8
7.4.4
Passbildautomaten
5
5
7.4.5
Visitenkartenautomaten
5
5
7.5
Unterhaltungsautomaten
7.5.1
Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
4
4
7.5.2
Musikautomaten
5
8
7.5.3
Videoautomaten
3
6
7.5.4
sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper)
4
5
7.6
Fahnenmasten
10
10
7.7
Kühlschränke
8
10
7.8
Laborgeräte (Mikroskope, Präzisionswaagen u.ä.)
10
13
7.9
Mikrowellengeräte
5
8
7.10
Rasenmäher
6
9
7.11
Toilettenkabinen und Toilettenwagen
6
9
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Zentrifugen
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Quelle: BMF Quelle: BMF
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Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche
private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen
Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der
Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer
kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden.
Geförderter Personenkreis
Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also
Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte,
die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich
der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private
Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
Grundsätze der Förderung
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich
vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar,
das die Qualität des Produktes bestätigt.
Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis
zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig
verwendet werden können.
Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende
monatliche Leibrente zusichern.
Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der
Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit
einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase
gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.
Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die
besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und
verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und
Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten
Anlagen damit erfüllt werden.
Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss
nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können.
Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen
Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog.
Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden.
Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist
entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine
schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung
mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen.
Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen.
Förderkonzept
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge,
die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle
unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber
hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den
Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte
Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto
Sonderausgabenabzug
Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende
Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro..
Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.
Höhe der Zulage
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro.
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige
Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat,
dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen
Altersvorsorgevertrag abschließt.
Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro.
Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand
(Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 %
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 %
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 %
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 %
des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen
die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.
Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen,
muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens
45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem
Veranlagungszeitraum mindestens jeweils
90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
Die neue Grundsicherung
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder
befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber
Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen
die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder
und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit,
für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb
einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen.
Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich
keine Anwendung.
Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.
Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes
oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber
einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine
Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung
oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für
eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen
Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann
nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der
Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige
gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von
Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre
verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.
Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung
mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird
damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist
vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden
können.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger
der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.
Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.
Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich
ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von
Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von
Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden
können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008
zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen.
Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der
neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung
aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht
werden.
Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer
Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei
der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim
unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug
von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber.
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Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die
Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass
eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens
getroffen worden ist,
die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der
betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die
diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben.
In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von
Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen
der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich
nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und
Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden
Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 - IV R 58/99)
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend
von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die
Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit
der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 - IV A 6
- S 2144 - 52/01)
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den
Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit
die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.
Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen:
1.
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
2.
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3.
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung
von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die
Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte.
Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu
5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle
eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern einen
gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitsplätze mit jüngeren Mitarbeitern zu besetzen.
Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist gültig für Arbeitnehmer, die das
55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in
einer Beschäftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelmäßigen
Arbeitszeit entsprach.
Eine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die
Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass
Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 über 325 Euro - ab 1.4.2003 über 400 Euro).
Seit dem 1.1.2000 können auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung
der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht.
Höhe der Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Entlohnung im
Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto.
Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das
Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag
entsprechend zu erhöhen. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen
Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitslohn
insbesondere: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw.
Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abzüglich dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit
errechnet, hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, höchstens jedoch bis
zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zusätzlichen Rentenbeiträge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem
Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet.
Förderung durch das Arbeitsamt: Die Förderung war ursprünglich auf Arbeitnehmer
begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die Förderleistungen
wurden längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, höchstens jedoch für fünf
Jahre, gewährt.
Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und
die Förderhöchstdauer von fünf auf sechs Jahre verlängert. Dafür beträgt die Mindestnachbesetzungsdauer ab
1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre.
Ferner gelten folgende Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen
oder durch Übernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat,
wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erfüllen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines
Auszubildenden.
Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas
gelockert.
Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann Fördergelder
vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle
neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Außerdem erhalten sie die Förderung auch, wenn
sie anlässlich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen.
Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten ist künftig der Nachweis einer
Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. Förderleistungen können
bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen
Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B. Produktion - ein Wiederbesetzer eingestellt
wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung übernommen wird.
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75 anzusetzen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber
verpflichtet, die Vergütung aus der Altersteilzeitbeschäftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung
weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs-
sowie den Höherversicherungsbetrag.
Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbeschäftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie
die Vollzeitbeschäftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden
eines Vollzeitbeschäftigten.
Kündigungsschutz: Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen
und Kündigungsgründe dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
(KSchG).
Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz:
Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des
Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres,
Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen.
Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit erlischt
oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht
in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus
fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 - IV B 6 - S 2333 - 6/98)
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Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte
ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert.
Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen
Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im
Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines
unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus.
Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus
Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt
werden.
Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge
steuerfrei ausgezahlt werden:
Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro
(bis 31.12.2001 = 16.000 DM),
Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre
10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM),
ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre
12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM).
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem
1.1.2004 wie folgt ab:
Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro,
Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro,
ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro.
Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für
Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der
bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen
Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der
Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag
wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei
360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen
nur einmal gewährt.
Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem
31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für
über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro
reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.
Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit
geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben
durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen.
Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen,
einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001
wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist,
für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM).
Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung
mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften
die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte.
Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte
halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens
der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen.
Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab
1.1.2001.
*Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr
2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben
durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Folgende Unterlagen können nach dem 31.12.2011 vernichtet werden!
*Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der
Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen
worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Nach Ablauf der nachfolgend aufgezeigten Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für
eine begonnene Außenprüfung
eine vorläufige Steuerfestsetzung
anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.
Belege
A
Abrechnungsunterlagen
2001
Abtretungserklärungen
2005
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
2001
Akkreditive
2001
Aktenvermerke
2001
Angebote
2005
Angestelltenversicherung (Belege)
2001
Anlagevermögensbücher und -karteien
2001
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage
2005
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung
2001
Auftragszettel
2001
Ausgangsrechnungen
2001
Außendienstabrechnungen
2001
B
Bankbelege
2001
Bankbürgschaften
2001
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger
2001
Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)
2001
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als
Bewertungsunterlage
2001
Betriebskostenrechnung
2001
Betriebsprüfungsberichte
2001
Bewertungsunterlagen
2001
Bewirtungsunterlagen
2001
Bilanzen (Jahresbilanzen)
2001
Bilanzunterlagen
2001
Buchungsanweisungen
2001
D
Darlehensunterlagen
2001
Dauerauftragsunterlagen
2005
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)
2001
Depotauszüge (soweit nicht Inventare)
2005
E
Einfuhrunterlagen
2005
Eingangsrechnungen
2001
Einheitswertunterlagen
2005
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
2001
Essenmarkenabrechnungen
2001
Exportunterlagen
2001
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen
2001
Finanzberichte
2005
Frachtbriefe
2005
G
Gehaltslisten
2001
Geschäftsberichte
2005
Geschäftsbriefe
2005
Geschenknachweise
2001
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung)
2001
Grundbuchauszüge
2005
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
2001
Gutschriftsanzeigen
2001
H
Handelsbriefe
2005
Handelsbücher
2001
Handelsregisterauszüge
2005
Hauptabschlussübersicht (wenn an Stelle der
Bilanz)
2001
Hypothekenbriefe
2005
I
Investitionszulage (Unterlagen)
2001
Inventare
2001
J
Jahresabschluss
2001
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
2001
K
Kalkulationsunterlagen
2005
Kassenberichte
2005
Kassenbücher und -blätter
2001
Kassenzettel
2005
Kaufverträge
2005
Kontenpläne und Kontenplanänderungen
2001
Kontenregister
2001
Kontoauszüge
2001
Kreditunterlagen
2001
L
Lagerbuchführungen
2005
Leasingverträge
2005
Lieferscheine (sofern keine Buchungsunterlagen)
2005
Lohnbelege
2001
Lohnlisten
2001
M
Magnetbänder mit Buchfunktion
2001
Mahnbescheide (sofern keine Buchungsunterlagen)
2005
Mietunterlagen
2001
N
Nachnahmebelege
2001
Nebenbücher
2001
O
Offene-Posten-Liste
2001
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung
2001
P
Pachtunterlagen
2001
Postscheckbelege
2001
Preislisten
2001
Protokolle
2005
Prozessakten
2001
Q
Quittungen
2001
R
Rechnungen
2001
Registrierkassenstreifen
2005
Reisekostenabrechnungen
2001
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)
2001
S
Sachkonten
2001
Saldenbilanzen
2001
Schadensunterlagen
2005
Scheck- und Wechselunterlagen
2001
Schriftwechsel
2005
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung
2001
Spendenbescheinigungen (sofern keine
Buchungsunterlagen)
2005
T
Telefonkostennachweise
2001
U
Überstundenlisten
2005
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)
2001
Verkaufsbücher
2001
Vermögensverzeichnis
2001
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)
2001
Versand- und Frachtunterlagen (sofern keine
Buchungsunterlagen)
2005
Versicherungspolicen
2005
Verträge
2005
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher
2001
Wechsel
2001
Wertberichtigungsunterlagen
2001
Z
Zahlungsanweisungen
2001
Zollbelege
2001
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder
Umstellung des Wirtschaftsjahres)
2001
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wechselseitige Vermietungen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, wenn sie allenfalls
geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über
Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Eine derartige Überkreuzvermietung
wird regelmäßig als allein dadurch veranlasst gesehen, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der
jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären.
Vermietet ein Steuerpflichtiger jedoch sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse
bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu
Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
14.1.2003 (IX R 5/00) insoweit in solchen Fällen nicht vor.
Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist im Falle eines ernsthaft durchgeführten Mietverhältnisses
mit den Eltern damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, wenn die Eltern dem Kind das Haus kostenlos überlassen und somit
keine Werbungskosten für ihr Haus angesetzt werden.
Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Selbst eine
weitergehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn
diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden angemietet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über
die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer
unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu
unterrichten, besteht nicht.
Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber - unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags - einen
besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v.
11.12.2001 - 3 AZR 339/00)
Anmerkung: Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten.
Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach
Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses
hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem
betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der
Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt.
Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen
muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer
anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich - am besten schriftlich - informiert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw.
Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall
vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber
liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, - ohne Einzelnachweis - seinen Schaden, der durch die verspätete
Leistung entstanden ist, geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur
Nichtigkeit der Vertragsklausel führt.
Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen.
Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze
von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65
Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann
sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v.
23.1.2003 - VII ZR 210/01)
Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der
Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung
der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 - VII
ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs
bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz. Führt der Arbeitnehmer vom
Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem
Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt.
Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die
laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut
wie ausschließlich für betriebliche Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nur
insoweit steuerfrei ersetzt werden, wie die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen
Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z. B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer
erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens
jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen.
Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie
als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den
Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als
beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß
beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des
Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.
Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Abschreibung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für
die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von
fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der
Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der
Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private
Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger
genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen
geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen
werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine
Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den
Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch
Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt
limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen
Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht.
Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis
zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt,
um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen
einbezogen.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. für den Fall vereinbart, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der
Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Ferner dienen sie regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten
Wettbewerbsverbots. In vielen Fällen sind diese Vertragsstrafen in "Formulararbeitsverträgen" verankert.
Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen
nunmehr auch auf "standardisierte" Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar.
In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem
Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zulässig ist. (Urt. v.
24.1.2003 - 10 Sa 1152/02)
Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch für Verträge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform
abgeschlossen wurden.
Dennoch können Arbeitsverträge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die Vereinbarung muss klar und deutlich (Auflistung der Fälle des Vertragsbruchs) vereinbart werden
und darf nicht überraschend sein (Hervorhebung).
Die Höhe der Vertragsstrafe muss im angemessenen Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers
stehen.
Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche kann vorbehalten werden.
Dem Arbeitnehmer kann der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als
in der Vertragsstrafe vorgesehen entstanden ist.
Es ist daher ratsam, auf eine sorgfältige Formulierung von Vertragsstrafen zu achten und abzuwägen,
ob sie wirklich erforderlich sind. Zur Verdeutlichung bietet es sich an, die Vertragsstrafe unter einer eigenen Ziffer des Arbeitsvertrags zu
regeln und mit der Überschrift "Vertragsstrafe" zu kennzeichnen. Anmerkung: Altverträge sollten entsprechend überprüft
und ggf. angepasst werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage
als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln.
Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung
einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen
für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten - nachträglich - mit einer
Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde
davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die
Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu
konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen"
Investition entspricht.
Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen
sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte
Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig,
eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig
verfolgt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für
die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen
finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers.
Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt,
der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der
Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis
vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer
nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen.
Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und
Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für
die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität
der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten.
Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für
die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.
Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit
einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze
aufgestellt worden:
Dauer der Fortbildung
Bindung an das Unternehmen
bis 2 Monate
6 - 12 Monate
bis 1 Jahr
bis 3 Jahre
Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein
bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt
ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte
Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B.
Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung
folgende Leitlinien aufgestellt worden.
Dauer der Fortbildung
Kosten der Fortbildung
Bindung an das Unternehmen
1 Monat
2 - 3 Monate
5.000 DM = 2.556 Euro
10.000 DM = 5.113 Euro
bis 1 Jahr
bis 3 Jahre
Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von
den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht.
Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung
seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen.
Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt.
Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die
Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten
verlangt werden.
Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden: "Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit
unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen." (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5
AZR 535/97)
Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der
Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser
Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis
zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der
Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn
der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage
erhebt.
Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und
der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot"
und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merkmalen
zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt,
soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert.
Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte
Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a.
daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nicht mehr aufrechterhalten werden.
Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen)
Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die
Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein
anwenden.
Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für
solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die
Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen -
Abgabeschonfrist - wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt
sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt
einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt
werden können.
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten
Steuer festsetzen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der
Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. Februar gestellt werden.
Das Steueränderungsgesetz 2003 reduziert die Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die
Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,
Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern
nur für Überweisungen.
Beispiel Umsatzsteuer: Soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten:
Falls die USt-Vorauszahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird,
müssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch die Zahlung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim
Finanzamt eingehen.Eine wirksam geleistete Zahlung gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet. Die Regelung wonach die Zahlung als geleistet galt, wenn der Scheck mit der Abgabe der Voranmeldung abgegeben wurde, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 - also seit 2007 - nicht mehr.
Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit
Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben
wird. In diesem Fall muss künftig die USt-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der
USt-Vorauszahlung spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung
oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht
sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben,
wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der
Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen
Betrags für jeden angefangenen Monat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Dazu gehört auch die Reduzierung des
Arbeitnehmerpauschbetrages.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt demnach von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Neuregelungen über
Abschreibungsmodalitäten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Gebäude.
Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe
Jahres-AfA - in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte - abgezogen
werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA.
Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des
jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.
Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören, wurden verringert.
Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach
diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden,
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %,
in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und
in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden.
Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 %
abgeschrieben werden.
*Anmerkung: Die degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde durch das "Gesetz zum
Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" abgeschafft.
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In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen
patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der
geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der
objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür
reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen
muss der Fehler den Schaden hingegen nicht."
Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell
geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen,
kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 - VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel
abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm
und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach
Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen
stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das
Unternehmen unangemessen benachteiligt ist.
Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer
finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 - 6 AZR 552/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem
Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen,
die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese bei Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als wäre
er dem Fonds nie beigetreten und hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger.
Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen -
nicht aus den Erträgnissen des Fonds - an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die
Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen.
In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten
worden. Diese Treuhänder werden in der Praxis von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt. Die Anleger müssen für
ihn eine umfassende Vollmacht unterzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechnung ist eine solche Vollmacht jedoch wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, falls der Treuhänder kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von
Rechtsangelegenheiten hat.
Ferner kann es zu Unwirksamkeit der schriftlichen Kreditverträge führen, wenn sie nicht die Mindestangaben zu den
Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind, enthalten. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits -
wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen - tritt hier i. d. R. nicht ein, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die
Fondsgesellschaft geflossen ist.
Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von
Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem
kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, haben grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller
Versorgungsempfänger - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - durch Einführung der so genannten nachgelagerten
Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden.
Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein
schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040
erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt.
Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005
zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005
erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden
Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem
Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt
werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer - jährlich um einen Prozentpunkt.
Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als "Rentenfreibetrag"
auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.
Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für
Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte
Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen.
Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der
Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung - und zwar Arbeitgeber-
und Arbeitnehmeranteil - durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal
60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen
von 20.000 Euro - jedes Jahr um zwei Prozentpunkte.
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte Günstigerprüfung
vorgesehen.
Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen
(Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge
(= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der
Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von
mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz.
Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen möchten, sollten überlegen, ob sie nicht vor
In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschließen wollen.
Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine
Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen
zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden.
Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon
bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert.
Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden
Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines
Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden.
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Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - anders als ein Börsenzulassungsprospekt - in der Regel weder
dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt
sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem
Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer
Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln.
Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen
gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher
Ad-hoc-Mitteilungen - in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit - den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung
erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für
den Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die unrichtige Ad-hoc-Publizität
ursächlich für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war.
Gelingt dem Geschädigten ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines
Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er - bei Vorliegen auch der
subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - grundsätzlich verlangen, so gestellt zu
werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten
Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen. (BGH-Urt. 19.7.2004 - II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem Sozietätsvertrag o. ä. wird in der Regel vereinbart, wie zu verfahren ist, wenn ein
Partner aus Altersgründen ausscheidet. Hier kann beispielsweise eine Abfindungszahlung oder die Gewährung einer Altersversorgung
in Betracht kommen.
In einem Fall aus der Praxis war in einem Sozietätsvertrag eine Altersversorgung für altersbedingt ausgeschiedene Partner
vereinbart, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörigkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven
Partnern erwirtschafteten Gewinn bemessen sollte. Die Praxis wurde einige Zeit nach dem altersbedingten Ausscheiden eines Partners veräußert.
Für den Fall einer Praxisveräußerung waren im Sozietätsvertrag keine Vereinbarungen getroffen worden.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob der ausgeschiedene Partner einen Anspruch auf Ausgleich für den durch
die Praxisveräußerung bedingten Verlust der Altersversorgung hat. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "Wird eine in einem
Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende
Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen
beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u. U. ein Anspruch auf Abfindung nach
dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein."
Dies würde bedeuten, dass die verbliebenen Partner verpflichtet sind, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft
zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was
er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.
(BGH-Urt. v. 17.5.2004 - II ZR 261/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird
die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen
enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst.
Nach der Definition des Gesetzgebers leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und
dabei
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen
Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom
Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht
erworben hat,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe
selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch
die Behörden auch die Vorschriften zur Rechnungsausstellung von Unternehmern für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an
Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Um dem Missstand der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu
begegnen, wird eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer, wenn sie derartige Leistung
privat in Anspruch nehmen, eingeführt. Die Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung
erfolgen. Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für solche Rechnungen bei Privatpersonen eingeführt.
Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten
Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der
leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen!
Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang
aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in
Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in
Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann
ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt
werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen
Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen
aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen
durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen.
Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein
sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande
kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw.
Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung"
nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten -
höchstens 510 Euro jährlich - von der Steuer abgesetzt werden können.
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Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2008 die neuen Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen, mit. Die
Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24
Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland
ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder
ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes
ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in
das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit
1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland
wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten
mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen
Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten.
Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie
vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52
Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten.
Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der
Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann -
keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig
ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung
der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich.
Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können
Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag
von
mindestens 24 Stunden
weniger als 24, aber mindestens 14
Stunden
weniger als 14, aber mindestens 8
Stunden
Pauschbetrag für Übernachtung
Euro
Euro
Euro
Euro
Ägypten
30
20
10
50
Äthiopien
30
20
10
110
Afghanistan
30
20
10
95
Albanien
23
16
8
110
Algerien
48
32
16
80
Andorra
32
21
11
82
Angola
42
28
14
110
Antigua und Barbuda
42
28
14
85
Argentinien
42
28
14
90
Armenien
24
16
8
90
Aserbaidschan
36
24
12
135
Australien
39
26
13
90
Bahrain
36
24
12
70
Bangladesch
30
20
10
75
Barbados
42
28
14
110
Belgien
42
28
14
100
Benin
33
22
11
75
Bolivien
24
16
8
65
Bosnien-Herzegowina
24
16
8
70
Botsuana
33
22
11
105
Brasilien
36
24
12
100
- Brasilia
38
25
13
130
- Rio de Janeiro
41
28
14
140
- Sao Paulo
38
25
13
95
Brunei
36
24
12
85
Bulgarien
22
15
8
72
Burkina Faso
30
20
10
70
Burundi
35
24
12
75
Chile
38
25
13
80
China
33
22
11
80
- Chengdu
32
21
11
85
- Hongkong
72
48
24
150
- Peking
39
26
13
115
- Shanghai
42
28
14
140
Costa Rica
32
21
11
60
Cote d Ivoire
36
24
12
90
Dänemark
42
28
14
70
- Kopenhagen
42
28
14
140
Dominica
36
24
12
80
Dominikanische Republik
30
20
10
100
Dschibuti
39
26
13
120
Ecuador
39
26
13
70
El Salvador
36
24
12
65
Eritrea
27
18
9
130
Estland
27
18
9
85
Fidschi
32
21
11
57
Finnland
42
28
14
120
Frankreich
39
26
13
100
- Paris
48
32
16
100
- Straßburg
39
26
13
75
Gabun
48
32
16
100
Gambia
18
12
6
70
Georgien
30
20
10
140
Ghana
30
20
10
105
Grenada
36
24
12
105
Griechenland
36
24
12
120
- Athen
42
28
14
135
Guatemala
33
22
11
90
Guinea
36
24
12
70
Guinea-Bissau
30
20
10
60
Guyana
36
24
12
90
Haiti
48
32
16
105
Honduras
30
20
10
100
Indien
30
20
10
120
- Chennai
30
20
10
135
- Kalkutta
33
22
11
120
- Mumbai
35
24
12
150
- Neu Delhi
35
24
12
130
Indonesien
39
26
13
110
Iran
24
16
8
100
Irland
42
28
14
130
Island
77
52
26
165
Israel
33
22
11
75
- Tel Aviv
45
30
15
110
Italien
36
24
12
100
- Mailand
36
24
12
140
- Rom
36
24
12
108
Jamaika
48
32
16
110
Japan
51
34
17
90
- Tokio
51
34
17
130
Jemen
18
12
6
105
Jordanien
33
22
11
70
Kambodscha
33
22
11
70
Kamerun
41
28
14
90
- Jaunde
41
28
14
115
Kanada
36
24
12
100
Kap Verde
30
20
10
55
Kasachstan
30
20
10
110
Katar
45
30
15
100
Kenia
36
24
12
120
Kirgisistan
18
12
6
70
Kolumbien
24
16
8
55
Kongo, Republik
57
38
19
113
Kongo, Demokratische Republik
60
40
20
180
Korea, Demokratische Volksrepublik
42
28
14
90
Korea, Republik
66
44
22
180
Kroatien
29
20
10
57
Kuba
42
28
14
90
Kuwait
42
28
14
130
Laos
27
18
9
60
Lesotho
24
16
8
70
Lettland
18
12
6
80
Libanon
36
24
12
95
Libyen
42
28
14
60
Liechtenstein
47
32
16
82
Litauen
27
18
9
100
Luxemburg
39
26
13
87
Madagaskar
35
24
12
120
Malawi
30
20
10
80
- Blantyre
30
20
10
100
Malaysia
27
18
9
55
Malediven
38
25
13
93
Mali
39
26
13
80
Malta
30
20
10
90
Marokko
42
28
14
90
Mauretanien
36
24
12
85
Mauritius
48
32
16
140
Mazedonien
24
16
8
100
Mexiko
36
24
12
110
Moldau, Republik
18
12
6
90
Monaco
41
28
14
52
Mongolei
27
18
9
55
Montenegro
29
20
10
95
Mosambik
24
16
8
80
Myanmar
39
26
13
75
Namibia
29
20
10
85
Nepal
32
21
11
72
Neuseeland
42
28
14
100
Nicaragua
30
20
10
100
Niederlande
39
26
13
100
Niger
30
20
10
55
Nigeria
42
28
14
100
- Lagos
42
28
14
180
Norwegen
66
44
22
155
Österreich
36
24
12
70
- Wien
36
24
12
93
Oman
36
24
12
90
Pakistan
24
16
8
70
- Islamabad
24
16
8
150
Panama
45
30
15
110
Papua-Neuguinea
36
24
12
90
Paraguay
24
16
8
50
Peru
36
24
12
90
Philippinen
30
20
10
90
Polen
24
16
8
70
- Warschau, Krakau
30
20
10
90
Portugal
33
22
11
95
- Lissabon
36
24
12
95
Ruanda
27
18
9
70
Rumänien
27
18
9
80
- Bukarest
26
17
9
100
Russische Föderation
36
24
12
80
- Moskau
48
32
16
135
- St. Petersburg
36
24
12
110
Sambia
36
24
12
95
Samoa
29
20
10
57
San Marino
41
28
14
77
Sao Tome und Principe
42
28
14
75
Saudi-Arabien
47
32
16
80
- Djidda
48
32
16
80
- Riad
48
32
16
95
Schweden
60
40
20
160
Schweiz
42
28
14
110
- Bern
42
28
14
115
- Genf
51
34
17
110
Senegal
42
28
14
90
Serbien
30
20
10
90
Sierra Leone
33
22
11
90
Simbabwe
24
16
8
120
Singapur
48
32
16
120
Slowakische Republik
18
12
6
110
Slowenien
30
20
10
95
Spanien
36
24
12
105
- Barcelona, Madrid
36
24
12
150
- Kanarische Inseln
36
24
12
90
- Palma de Mallorca
36
24
12
125
Sri Lanka
24
16
8
60
St. Kitts und Nevis
36
24
12
100
St. Lucia
45
30
15
105
St. Vincent und die Grenadinen
36
24
12
110
Sudan
33
22
11
110
Südafrika
30
20
10
75
Suriname
30
20
10
75
Syrien
27
18
9
100
Tadschikistan
24
16
8
50
Taiwan
42
28
14
120
Tansania
33
22
11
90
Thailand
33
22
11
100
Togo
33
22
11
80
Tonga
32
21
11
36
Trinidad und Tobago
36
24
12
100
Tschad
42
28
14
110
Tschechische Republik
24
16
8
97
Türkei
42
28
14
70
- Izmir, Istanbul
41
28
14
100
Tunesien
33
22
11
70
Turkmenistan
24
16
8
60
Uganda
33
22
11
130
Ukraine
30
20
10
120
Ungarn
30
20
10
75
Uruguay
24
16
8
50
Usbekistan
30
20
10
60
Vatikanstadt
36
24
12
108
Venezuela
46
31
16
150
Vereinigte Arabische Emirate
48
32
16
70
- Dubai
48
32
16
120
Vereinigte Staaten
36
24
12
110
- Boston, Washington
54
36
18
120
- Houston, Miami
48
32
16
110
- San Francisco
36
24
12
120
- New York Staat, Los Angeles
48
32
16
150
Vereinigtes Königreich von Großbritanien und
Nordirland
42
28
14
110
- London
60
40
20
152
- Edingburgh
42
28
14
170
Vietnam
24
16
8
60
Weißrußland
24
16
8
100
Zentralafrikanische Republik
29
20
10
52
Zypern
36
24
12
110
BMF-Schr. v. 17.12.2008 -
IV C 5 - S 2353/08/10006
IV C 6 - S 2145/08/10001
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter
bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf,
die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er
stattdessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im
Abrechnungszeitraum belastet wird.
Im entschiedenen Fall rechnete der Vermieter gegen-über den Mietern
die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers nach dem Kalenderjahr
ab. Er selbst jedoch erhält die Abrechnung des Wasserversorgers
jeweils im Sommer, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12
Monate bezieht.
Der Vermieter rechnete daraufhin gegenüber seinen Mietern für
das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab,
die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (sog.
Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen
Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004
erteilten Abrechnung zu leisten hatte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht
verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Er durfte
die von ihm selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen
Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Mieter umlegen,
auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die
Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren.
Nach Meinung der Richter ist es den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) nicht zu entnehmen, dass der Vermieter auf eine
bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt ist. Wollte der
Vermieter nach der vom Mieter geforderten Abrechnungsweise abrechnen, hätte
er jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen
und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre
aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für
den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen
des Mieters nicht gefordert. So ermöglicht die vom Vermieter
verwendete Abrechnungsmethode grundsätzlich eine sachgerechte Umlage
der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen er vom
Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags ein Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem "Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung" die Neuregelung rückwirkend in einigen Punkten erweitert.
Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine
Ehegattenveranlagung (Splitting-Verfahren) erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder
die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die
Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit
als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten
als allein stehend.
Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der
Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.
Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an.
Durch die rückwirkende Neuregelung ist es - gegenüber der vorherigen Festlegung - auch unschädlich, wenn das Kind
nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall
sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für
ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder
durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich
erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem
kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten.
Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion)
und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen
abgewichen werden. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 - 2 AZR 659/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als
Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte,
wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und
Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an
einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit
an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer
Betriebsvereinbarung geregelt ist. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 5 AZR 68/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie
angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden -
unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung
erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 133/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 9.11.2004 die neuen Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2005 zur Anwendung kommen, mit. Die
Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24
Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland
ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder
ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes
ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in
das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab
1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland
wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten
mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen
Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten.
Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie
vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52
Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten.
Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der
Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann -
keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig
ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung
der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein.
Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können
Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je
Kalendertag von
mindestens
24 Stunden
weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden
weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden
Pauschbetrag für Übernachtung
Euro
Euro
Euro
Euro
Ägypten
30
20
10
50
Äquatorialguinea
39
26
13
87
Äthiopien
30
20
10
110
Afghanistan
30
20
10
95
Albanien
30
20
10
90
Algerien
48
32
16
80
Andorra
32
21
11
82
Angola
42
28
14
110
Antigua und Barbuda
42
28
14
85
Argentinien
42
28
14
90
Armenien
24
16
8
90
Aserbaidschan
30
20
10
140
Australien
39
26
13
90
Bahamas
39
26
13
100
Bahrain
42
28
14
75
Bangladesch
30
20
10
75
Barbados
42
28
14
110
Belgien
42
28
14
100
Benin
33
22
11
75
Bolivien
24
16
8
65
Bosnien-Herzegowina
24
16
8
70
Botsuana
33
22
11
105
Brasilien
30
20
10
70
- Rio de Janeiro
36
24
12
140
- Sao Paulo
36
24
12
90
Brunei (Darussalam)
36
24
12
85
Bulgarien
22
15
8
72
Burkina Faso
30
20
10
70
Burundi
41
28
14
93
Chile
35
24
12
67
China
36
24
12
80
- Hongkong
72
48
24
150
- Peking
42
28
14
90
- Shanghai
42
28
14
100
(China) Taiwan
42
28
14
120
Costa Rica
30
20
10
90
Cote d Ivoire
36
24
12
90
Dänemark
42
28
14
70
- Kopenhagen
42
28
14
140
Dominica
36
24
12
80
Dominikanische Republik
30
20
10
100
Dschibuti
39
26
13
120
Ecuador
39
26
13
70
El Salvador
36
24
12
100
Eritrea
27
18
9
130
Estland
27
18
9
85
Fidschi
32
21
11
57
Finnland
42
28
14
120
Frankreich
39
26
13
100
- Paris
48
32
16
100
- Straßburg
39
26
13
75
Gabun
48
32
16
100
Gambia
18
12
6
70
Georgien
30
20
10
140
Ghana
30
20
10
105
Griechenland
30
20
10
85
- Athen
36
24
12
135
Grenada
36
24
12
105
Guatemala
30
20
10
90
Guinea
24
16
8
90
Guinea-Bissau
30
20
10
60
Guyana
36
24
12
90
Haiti
42
28
14
90
Honduras
30
20
10
100
Indien
33
22
11
90
- Bombay
33
22
11
140
- Kalkutta
24
16
8
140
Indonesien
39
26
13
110
Irak
39
26
13
87
Iran, Islamische Republik
24
16
8
100
Irland
42
28
14
130
Island
72
48
24
190
Israel
33
22
11
75
- Tel Aviv
45
30
15
110
Italien
36
24
12
100
- Mailand
36
24
12
140
- Rom
36
24
12
108
Jamaika
48
32
16
110
Japan
42
28
14
90
- Tokio
72
48
24
140
Jemen
18
12
6
105
Jordanien
33
22
11
70
Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
24
16
8
85
Kambodscha
33
22
11
70
Kamerun
33
22
11
60
- Duala
33
22
11
100
Kanada
36
24
12
100
Kap Verde
30
20
10
55
Kasachstan
30
20
10
110
Katar
45
30
15
100
Kenia
39
26
13
110
Kirgisistan
18
12
6
70
Kolumbien
24
16
8
55
Komoren
39
26
13
87
Kongo
57
38
19
113
Kongo, Demokratische Republik (früher: Zaire)
60
40
20
180
Korea, Demokratische Volksrepublik
42
28
14
90
Korea, Republik
66
44
22
180
Kroatien
29
20
10
57
Kuba
42
28
14
90
Kuwait
39
26
13
130
Laotische Demokr. Volksrepublik
27
18
9
60
Lesotho
24
16
8
70
Lettland
18
12
6
80
Libanon
36
24
12
95
Liberia
39
26
13
87
Libyen
42
28
14
60
Liechtenstein
47
32
16
82
Litauen
27
18
9
100
Luxemburg
39
26
13
87
Madagaskar
30
20
10
65
Malawi
27
18
9
80
Malaysia
27
18
9
55
Malediven
38
25
12
93
Mali
39
26
13
80
Malta
30
20
10
90
Marokko
42
28
14
90
Mauretanien
36
24
12
85
Mauritius
48
32
16
140
Mazedonien
24
16
8
100
Mexiko
36
24
12
110
Moldau, Republik
18
12
6
90
Monaco
41
28
14
52
Mongolei
27
18
9
55
Mosambik
24
16
8
80
Myanmar (früher Burma)
39
26
13
75
Namibia
30
20
10
80
Nepal
32
21
11
72
Neuseeland
42
28
14
100
Nicaragua
30
20
10
100
Niederlande
39
26
13
100
Niger
30
20
10
55
Nigeria
42
28
14
100
- Lagos
42
28
14
180
Norwegen
66
44
22
155
Österreich
36
24
12
70
- Wien
36
24
12
93
Oman
36
24
12
90
Pakistan
24
16
8
70
- Islamabad
24
16
8
150
Panama
45
30
15
110
Papua-Neuguinea
36
24
12
90
Paraguay
24
16
8
50
Peru
36
24
12
90
Philippinen
30
20
10
90
Polen
24
16
8
70
- Warschau, Krakau
30
20
10
90
Portugal
33
22
11
95
- Lissabon
36
24
12
95
Ruanda
27
18
9
70
Rumänien
18
12
6
55
- Bukarest
27
18
9
120
Russische Föderation
36
24
12
80
- Moskau
48
32
16
135
- St. Petersburg
36
24
12
110
Sambia
30
20
10
85
Samoa
29
20
10
57
San Marino
41
28
14
77
Sao Tome und Principe
42
28
14
75
Saudi-Arabien
48
32
16
80
- Riad
48
32
16
110
Schweden
60
40
20
160
Schweiz
48
32
16
89
Senegal
42
28
14
90
Sierra Leone
33
22
11
90
Simbabwe
24
16
8
120
Singapur
36
24
12
100
Slowakische Republik
18
12
6
110
Slowenien
30
20
10
95
Somalia
39
26
13
100
Spanien
36
24
12
105
- Barcelona, Madrid
36
24
12
150
- Kanarische Inseln
36
24
12
90
- Palma de Mallorca
36
24
12
125
Sri Lanka
24
16
8
60
St. Kitts und Nevis
36
24
12
100
St. Lucia
45
30
15
105
St. Vincent und die Grenadinen
36
24
12
110
Sudan
33
22
11
110
Südafrika
30
20
10
75
Suriname
30
20
10
75
Swasiland
39
26
13
87
Syrien, Arabische Republik
27
18
9
100
Tadschikistan
24
16
8
50
Tansania, Vereinigte Republik
33
22
11
90
Thailand
33
22
11
100
Togo
33
22
11
80
Tonga
32
21
11
36
Trinidad und Tobago
36
24
12
100
Tschad
42
28
14
110
Tschechische Republik
24
16
8
97
Türkei
30
20
10
60
- Ankara, Izmir
30
20
10
70
Tunesien
33
22
11
70
Turkmenistan
24
16
8
60
Uganda
30
20
10
95
Ukraine
30
20
10
120
Ungarn
24
16
8
80
Uruguay
24
16
8
50
Usbekistan
36
24
12
70
Vatikanstadt
36
24
12
108
Venezuela
30
20
10
120
Vereinigte Arabische Emirate
48
32
16
70
- Dubai
48
32
16
120
Vereinigte Staaten
36
24
12
110
- Boston, Washington
54
36
18
120
- Houston, Miami
48
32
16
110
- San Francisco
36
24
12
120
- New York Staat, Los Angeles
48
32
16
150
Vereinigtes Königreich und Nordirland
42
28
14
110
- London
60
40
20
152
- Edingburgh
42
28
14
170
Vietnam
24
16
8
60
Weißrußland
24
16
8
100
Zentralafrikanische Republik
29
20
10
52
Zypern
36
24
12
110
BMF-Schr. v. 9.11.2004 - IV C 5 - S 2353 - 108/04 - /IV A 6 - S 2145 - 4/04
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über
die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen
werden:
Ausstellung von Rechnungen: Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für die Lieferung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer),
soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die
Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen
Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger)
einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung -
einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung
einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird.
Aufbewahrungspflicht: Der leistende Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen
Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht
unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der
Rechnung z. B. ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der nicht unternehmerische Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre
aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z. B. wie folgt aussehen:
"Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei
Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde."
Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro - ab 1.1.2007 bis 150 - Euro handelt.
Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist
verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht
Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der
eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S.
des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht
unternehmerischen Bereich bezogen wird.
Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge,
Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht,
mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten
Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt
wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende
Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße
bis zu 500 Euro geahndet werden kann.
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Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und
Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann.
Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt.
Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden
Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut
zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen.
Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht.
Anmerkung: Aufwendungen für sog. "haushaltsnahe Dienstleistungen" - die steuerlich geltend gemacht werden - sind
zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Die entsprechenden Rechnungen sowie die dazugehörigen
Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sind dann unbedingt für die Einkommensteuererklärung aufzubewahren! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können - unter weiteren Voraussetzungen -
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so
gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde
nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt,
so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen
Arbeitszimmer zuzurechnen.
Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.
Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen,
sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.
Bitte beachten Sie: Durch die Neuregelung des Steueränderungsgesetzes 2007 können ab dem 1.1.2007 Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen
für Arbeitsmittel! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt
werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und
die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle
abgeführt.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle,
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen
Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit
sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren
Voraussetzungen der Fall sein kann.
Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht
sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige
nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt,
Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein
sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen.
Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung
ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende
Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte
oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte) die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung
ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.
Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beur-teilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversiche-rungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene
Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers
eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich
entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.
Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen
Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in
Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen
bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine
wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall
konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %.
Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der
Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet. Eine Vergütung für
die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich
nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine
spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung
herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro,
so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen,
in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus
Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004
entschieden.
Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den
Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach
als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine
solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt
es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden
Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - zuwendet.
Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung
für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der
Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer
aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt
und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu
Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise
zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).
Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte
persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v.
17.2.2005 - 5 U 349/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung
eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich
als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt.
In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende
Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer
besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem
befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o.
g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer
Sachgründe nicht entgegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen
Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen
Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen
eindeutig zum Ausdruck bringen.
Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass
der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem
bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger
vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals
bedienen.
Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle
sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf
ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass
der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch
nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein
anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden,
unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten
Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret
zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein
anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht
eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt
ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch
einen anderen Arzt.
Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist
jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund
eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte
Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt
gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen
Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich
selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich
im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene
medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er
sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die
Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine
Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere
muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation
grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten
nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen
Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der
Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis
mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das
Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein
Jahr.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb
sein Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten
Ausbildungsende mit. "Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden
vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung
des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.
Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings
erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird", so die Richter des
Bundesarbeitsgerichts.
Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des
Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung
ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er
sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will.
Im oben beschriebenen Fall entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde
und der Auszubildende daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 - 6 AZR
519/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die
Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und
seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern
auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer
Personen verkauft werden.
Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000
Euro und mehr auszugehen.
Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen
Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die
vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich)
aufzuzeichnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erwirbt oder errichtet ein Steuerpflichtiger ein Wohnhaus, um es mit
seiner Familie zu bewohnen, so ist er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03) zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine - sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte -
wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet.
Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit
besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als
Leistungsempfänger anzusehen.
Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen
Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das
Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des
Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht.
Der Steuerpflichtige muss zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen nicht über
eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des
Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten ausgestellt ist und in der keine
solche Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus.
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Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt
es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der
Rechtsprechung ergeben.
Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße
gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen
sind.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein
können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung
enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der
Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht.
In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung
rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen,
dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 -
2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 - 2 AZR 609/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die
Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären.
Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen
Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen
nachrichtlich übersandt wird. Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem
Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter.
Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung. Da der Geschäftsführer nämlich
weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung
eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über
den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet
werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das
gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung.
Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter
oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss
sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei
Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen
Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann
nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht
einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu
den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung
muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten,
dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen
Anforderungen zu stellen.
Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht
beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, so
lange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft eingesehen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe
Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft.
Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die
Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen
begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben.
Die degressiven Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet
werden. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen
worden. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon nicht betroffen ist.
Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber eine schon
lange auf der roten Liste stehende "Subvention" gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle
ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.
Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem
Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen,
wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum
umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch
nehmen.
Durch das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung" wird die Attraktivität
so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Verluste - insbesondere aus
Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und
Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds - sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus
derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger
Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften
(insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst.
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Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung"
wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören:
die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen
(U 2) unabhängig von der Betriebsgröße,
die Festschreibung einer für alle Krankenkassen einheitlichen Grenze von in der Regel nicht mehr als
30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1);
die Erweiterung des Erstattungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit für diese Betriebe auf die
Entgeltfortzahlung an Angestellte,
die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Kassen auf die Ersatzkassen.
Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens bei Krankheit werden weiterhin in Höhe von
bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstattet. Im Rahmen des Ausgleichsverfahren bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt die Erstattung zu 100 % der nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu erbringenden
Arbeitgeberaufwendungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen
Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als
vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung
verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Von diesen Regelungen kann jedoch z. B. durch einen Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die
Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, wie hoch die Vergütung sein muss, wenn der
Arbeitgeber nicht die volle vereinbarte Stundenzahl "abgerufen" hat. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich
nach dem vereinbarten Arbeitszeitdeputat.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitsvergütung, die prinzipiell kontinuierlich und unabhängig vom Arbeitsanfall und der Übertragung
von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten auf spätere Bezugszeiträume monatlich zu zahlen ist. Unterschreitet der Arbeitgeber die
vertraglich vereinbarte Mindestabrufdauer der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Vergütungsanspruch für die
vereinbarte Abrufzeit. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auch auf Leistung und Führung
erstrecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen
Arbeitgebern, als Entscheidung für ihre Personalauswahl. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von
Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt.
In einem Fall aus der Praxis hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Elternzeit eines Arbeitsnehmers im Zeugnis erwähnt
werden darf. Die Richter kamen dabei zu folgendem Urteil: "Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur
erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn
diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die
Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen
Arbeitsleistung." Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33
1/2 Monate im Erziehungsurlaub. Diese Tatsache durfte im Zeugnis erwähnt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass
eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten
werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum
Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.
Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch
einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der
Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der
Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine
GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt.
Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich
dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung
vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr
Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen.
Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt
nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung
der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses
wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere
Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu
prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH
verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in
dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist
rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die
Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt.
Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es
gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen.
Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die
Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht.
Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich als
alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf
unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts
des Gesellschafters nichtig ist.
Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit
mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden
erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung.
Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine
Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise
von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.
Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar
eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den
ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der
Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage
einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 16.6.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007,
die Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte ab 1.1.2007 von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 %,
die Erhöhung des Regelsatzes der Versicherungssteuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 %. Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz auch die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöht.
die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte ab 1.7.2006 von 25 % auf 30 %,
die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007,
Anmerkung: Ab 1.1.2008 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,3 %.die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn von 25 Euro ab 1.7.2006. Für die steuerliche Behandlung bleibt es weiterhin bei der 50-Euro-Stundengrenze. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass
die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig
ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der
Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich
nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits
bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig
ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008
entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die
Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im
Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung
ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung
einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 23.5.2006 mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches
Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten.
In der Entscheidung ließ er offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen ohne weiteres
auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit
(als Tätigkeit an einem dezentralisierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen
des Arbeitgebers möglicherweise jedoch dermaßen im Vordergrund stehen, dass die Anwendung der Abzugsbeschränkung für ein häusliches
Arbeitszimmer nicht zum Tragen kommt.
Im Übrigen betonte der BFH nochmals, dass es von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge,
ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar seien. Es
komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen habe.
Anmerkung: Das Steueränderungsgesetz 2007 legt fest, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildet.
Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese
Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im
eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen
Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag
zuwendet.
Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um
dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes
starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und
zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab.
Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg
vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem
Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt
nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der
individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte,
sondern zu eigenem Aufwand.
Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas
zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert.
Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für
die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine
Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf
der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der
Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg begründet diese Vorschrift jedoch keinen
Mindestabfindungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen
zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung untersagen.
Ob ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz oder aus einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung - die durchaus höher
oder geringer ausfallen kann - heraus entsteht, hängt entscheidend davon ab, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz
zuzuordnen oder aber als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten ist.
Hierbei kommt der Erklärung des Arbeitgebers maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz
ein, so schuldet er die gesetzliche Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die
Klagefrist verstreichen lässt.
Bietet er hingegen die Zahlung einer - höheren oder niedrigeren - Abfindung auf vertraglicher Grundlage an, so kommt nur ein vertraglich
begründeter Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht, nicht aber ein Anspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Nimmt der Arbeitnehmer das vertragliche Abfindungsangebot des Arbeitgebers nicht an, so scheidet ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz
aus, weil der Arbeitgeber das standardisierte Verfahren nach Kündigungsschutzgesetz nicht eingeschlagen hat. Ein vertraglicher
Abfindungsanspruch entsteht mangels Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.2.2006 können Selbstständige, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren,
ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beibehalten.
Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit
mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
unmittelbar vorher eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat und
anderweitig keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht.
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch
mit dem Tag, an dem erstmals die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall an einem fiktiven
Gehalt (Bemessung) und ist an weitere Voraussetzungen (z. B. einer Beitragszahlung von mindestens zwölf Monaten) geknüpft.
Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen
Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, entfällt die Möglichkeit der Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die
sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses
innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine
damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel.
Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen
keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen
während der Mietzeit zu sichern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen
während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit
Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter
die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind.
Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung
des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt
eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird,
als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen
in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bereits in ihrem Urteil vom 9.2.2004 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien
Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht
verstößt.
Wenn die Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, ist dies
nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Eine erste Kontaktaufnahme muss
sich darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu
umschreiben und ggf. eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
In einem Urteil vom 9.2.2006 kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Abwerbeversuch wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Headhunter den
Mitarbeiter auf dessen Diensthandy anruft - ihn also nicht notwendigerweise am Arbeitsplatz erreicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer im April zunächst für ein Jahr
befristet eingestellt worden. Im Februar vereinbarten die Vertragsparteien das befristete Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr
fortzuführen. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem ursprünglichen
Vertrag.
Die BAG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier tatsächlich um eine Verlängerung des bestehenden Vertrages handelt oder ob ein
neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit
des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls
handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des
Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer
Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem
bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag.
So führten die Richter aus, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrags nur angenommen werden kann, wenn der
Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom
Folgejahr zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Arbeitnehmer von der Erhöhung
nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach dem TzBfG eines Sachgrunds bedurfte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Der Bundesrat hat diesem am 26.1.2007 zugestimmt. Danach wird künftig
die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der
Rentenanspruch abhängig Beschäftigter.
Bislang genossen Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen unbeschränkt, also selbst wenn sie
ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung.
Die Neuregelung sieht vor, dass in einem ersten Schritt insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger,
die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden sollen. Das
Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind.
Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen
geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen
werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine
Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den
Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch
Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt
limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen
Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht.
Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis
zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt,
um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen
einbezogen.
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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine
Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht
aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich
um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung
wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts
anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die
Vertragsänderung hatte.
Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am
1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005
vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein
befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer
Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die
Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung
vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die
Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden
Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein. Zu zahlreichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, hat die
Oberfinanzdirektion Koblenz am 13.12.2006 eine Kurzinformation veröffentlicht.
Generell gelten für Teilgemeinschaften die Grundsätze für Mitunternehmerschaften. Sind nur zugelassene Ärzte beteiligt und übt
die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit aus, erzielen die beteiligten Ärzte Einkünfte
aus freiberuflicher Tätigkeit, die auch gewerbesteuerfrei bleiben. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der
freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht zugelassene Ärzte als Partner
beteiligt sind.
Werden Personal oder Sachmittel der jeweiligen Einzelpraxis für Zwecke der Teilgemeinschaftspraxis eingesetzt, können die dem
Nutzungsumfang entsprechenden Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Die genutzten Wirtschaftsgüter sind entweder
insgesamt der Teilgemeinschaftspraxis (bei Nutzung von mehr als 50% von der Teilgemeinschaft) oder der Einzelpraxis zuzuordnen. Die Beteiligung
an der Teilgemeinschaft gehört wegen der starken Verknüpfung mit der Einzelpraxis im Regelfall zum notwendigen Betriebsvermögen
der Einzelpraxis. Teilgemeinschaftspraxen werden umsatzsteuerlich als Unternehmen anerkannt. Die Leistungen der einzelnen Ärzte stellen
umsatzsteuerlich nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge an die freiberufliche Mitunternehmerschaft dar. Sie werden mit der Beteiligung am
Gewinn und Verlust abgegolten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis werden häufig Verträge mit nahen Angehörigen - insbesondere mit den eigenen Kindern, Eltern oder aber auch Großeltern
oder Enkelkindern - geschlossen, die steuerrechtlich von Bedeutung sind. Deren Rechtswirksamkeit wird von der Finanzverwaltung nicht selten als
"steuerlicher Gestaltungsmissbrauch" eingestuft.
Die strengen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es
innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
steuerrechtlich missbraucht werden könnten. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung werden daher an den Beweis des
Abschlusses und an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen
gestellt.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.6.2006 - zugunsten der Steuerpflichtigen - entschieden, dass die Beachtung der "zivilrechtlichen
Formerfordernisse" bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches - also was zwischen Fremden üblich ist - lediglich
Indizien bei der zu treffenden Entscheidung bilden, ob die aus den Verträgen resultierenden Aufwendungen steuerlich anerkannt werden.
Allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften darf nicht die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur
Folge haben.
Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter mit seinem Schreiben vom 2.4.2007 an, die Grundsätze dieses Urteils nicht
anzuwenden.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich
wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung
dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).
Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung.
Die steuerrechtlichen Folgerungen werden erst ab dem Zeitpunkt gezogen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist. Ausnahmsweise will
die Verwaltung tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an auch steuerlich berücksichtigen,
wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der
Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die
Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.
Ist den Vertragpartnern aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, weil sich deren Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt,
wird das Vertragsverhältnis erst ab dem Zeitpunkt steuerlich anerkannt, ab dem die zivilrechtliche Wirksamkeit nachträglich herbeigeführt
wird.
Anmerkung: Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden häufig Fehler gemacht, die nachträglich nur schwer
oder überhaupt nicht mehr zu ändern sind. Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oder Enkelkindern bedarf es
ggf. eines Ergänzungspflegers, damit solche Vereinbarungen auch anerkannt werden. Bevor Verträge mit Familienmitgliedern abgeschlossen
werden, sollten Sie deshalb unbedingt mit uns sprechen! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den
Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. "Initiative 50 plus" die Erwerbstätigenquote Älterer
verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen
älterer Menschen" zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen
im Überblick:
Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose
Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich
geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job")
teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre.
Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse
von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens
50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten
arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben.
Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem
45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer
weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können
sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen.
Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen
Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt.
Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fernmündliche
Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur
frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen.
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Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a.
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende
Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten
steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2008 in Kraft.
Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden.
Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher.
Kapitalgesellschaften: Kernstück der Reform bildet die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für
Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 15 %. Nachdem die Gewerbesteuer weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche
Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von derzeit 38,65
% auf 29,83 %.
Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden, die - aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen - zufließen, zu einem
Teileinkünfteverfahren. Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009 zufließen,
dem persönlichen Steuersatz. Vom Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilen betroffen. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen bei Veräußerung
ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren.
Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten sind dann zu 60 % abziehbar.
Personengesellschaften: Um die Investitionsfähigkeit der Personenunternehmen zu erhöhen, schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit,
auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag zu
versteuern - sog. Thesaurierungsbegünstigung.
Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Diese Regelung können
Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen, wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt sind oder der Gewinnanteil 10.000 Euro
übersteigt. Als nicht entnommener Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu
verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es bei einer Betriebsveräußerung oder
-aufgabe, Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auf Antrag.
Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen, geht auch der
nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über.
Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies
ist z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung
der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte.
Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der
unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, entfällt insoweit eine
Nachversteuerung.
Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme des thesaurierten Gewinnes müssen
mehr Steuern bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne bringt nach
derzeitiger Regelung Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt lohnt.
Einnahme-Überschuss-Rechner können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.
Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung wird in einen "Investitionsabzugsbetrag" umdefiniert, der die
Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts
ermöglicht. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die sog. Existenzgründerrücklagen
verzichtet.
Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2008 bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb) - außerbilanziell - gewinnmindernd abziehen. Es
ist nicht mehr erforderlich, dass das Wirtschaftsgut "neu" ist. Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen
(die sog. Ansparabschreibung) entfällt.
Wie bisher können nur kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den
Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger
Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem
Einheitswert von 125.000 Euro (vorher 122.710 Euro). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, dass der
Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern ist.
Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung
der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale
für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das
Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner
200.000 € betragen.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen Einnahmen-Überschuss-Rechner für künftige Investitionen nur noch bei
einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens
bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebes aktiviert wird. Neu ist, dass das Wirtschaftsgut zwingend ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden muss. Diese Forderung war bisher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen. Der Ansparzeitraum wurde auf drei (vorher zwei) Jahre verlängert.
Sonderabschreibung: Ein Betrieb, der die im Gesetz genannten Voraussetzungen (wie vorher genannt) erfüllt, kann 20 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibungen können verteilt im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist
auch für "gebrauchte" bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig.
Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung
der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale
für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das
Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner
200.000 € betragen.
Die bisher bestehende Regelung, wonach Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn vorher eine Ansparabschreibung
gebildet wurde, besteht nicht mehr.
Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150
Euro nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten wird vollständig verzichtet.
Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000
Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf
Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des
jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten
bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur
auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens
nicht beeinflusst.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, konnten nur noch bei Überschusseinkünften
im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.
Anmerkung: Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den
Gewinneinkünften, für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010
angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. So können
Wirtschaftsgüter bis 410 € wieder sofort im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung abgeschrieben werden.Alternativ dazu kann für GWG zwischen 150 € und 1.000 €
ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf
Jahre abgeschrieben werden muss. Das Wahlrecht kann für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften Güter nur einheitlich ausgeübt
werden.
Degressive Abschreibung: Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese "Vergünstigung" verlängert der
Gesetzgeber nicht.
Anmerkung: Für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 wurde
die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % wieder
eingeführt.
Zinsschranke: Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche
Fremdfinanzierungen - insbesondere Bankdarlehen - eingeschränkt werden. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von
einer Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 % einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht) ein. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde diese Grenze - für
Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010
enden - auf drei Millionen Euro angehoben. Ist der Schuldzinsüberhang
kleiner als eine Million, sind die Zinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, sodass die meisten Steuerpflichtigen davon nicht
betroffen sein werden.
Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert und mit Ausnahmen - sog. "Escape-Klauseln" - versehen. Die detaillierten Ausführungen
würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche Gespräch an.
Gewerbesteuer: Die Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der
Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert.
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen
und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von
100.000 Euro) erfasst.
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von
1,8 auf 3,8.
Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für
Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer.
Mantelkauf: Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, wird neu
gestaltet. Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein
neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung
der Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche Fälle werden im Verwaltungsweg
geregelt.
Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bis
31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne
aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen
Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 %
des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %).
Ab dem 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte sowie Wertzuwächse, die aus der Veräußerung
der Kapitalanlagen entstehen, einheitlich mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) belegt. Das Halbeinkünfteverfahren
wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt. Das gilt jedoch
nicht für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere bleiben auch nach diesem Datum
steuerfrei. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bei zehn Jahren.
Der Steuerpflichtige braucht ab 1.1.2009 Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr beim Finanzamt
anzugeben. Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung
angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller
Steuersatz).
Der Kontenabruf wird entbehrlich und ist nur noch in bestimmten Fällen anwendbar. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden
Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den
geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem
progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und
nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus
Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich.
Der Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro
zusammengefasst.
Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird zum 1.1.2009 umgesetzt. Die überarbeiteten Regelungen sind grundsätzlich auf ab 1.1.2009
zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
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Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne
aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen
Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des
individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und
Kirchensteuer.
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des
Privatvermögens abgeschafft.
Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer - insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet auf:
inkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kapitalerträge
aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien
Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, wenn sie von einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist - auch
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist und bei sog. Back-to-back-Finanzierungen. Diese
Ausnahme sollen Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen
abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird.
Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Diese Erträge werden regulär besteuert.
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den
geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem
progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und
nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im
Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten.
Die sog. "Spekulationsfrist" von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett.
Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgt demnach grundsätzlich und unabhängig von der
Haltedauer beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus
der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben.
Für die Besteuerung von Kapitalforderungen sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor, die insbesondere Gewinne aus lang laufenden
Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger "Spekulationsfrist" gilt nach neuem Recht nur dann uneingeschränkt
fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur
noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7. 2009 veräußert wird.
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster
Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für
Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten
wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren. Diese Regelung
zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug wird von führenden Steuerexperten als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.
Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre
vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr
ist nicht möglich.
Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit,
die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und
der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommensteuersatz
als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zzt. bei 42 % (bzw. 45 % für "Reiche").
Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere
teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der
dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der
Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der
zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der
Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen
anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der
Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer
vertraglichen Vereinbarung ergibt.
Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine
unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten
nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis"
zusagt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig
auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem
Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten
steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der
Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich
angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
abziehbar, wenn sie von den - zu den Kosten der üblichen Lebensführung
rechnenden - Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind.
Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden,
können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen
gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem
Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog.
Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung
abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf
Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber
(noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten
Umfang erreicht.
Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte
Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er
pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche
Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze
als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines
weiteren Nachweises.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR) hat die
Bundesregierung u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen Behandlung
von Reisekosten getroffen. Darunter fallen:
1. Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung
unterscheidet bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten
bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit.
Ab 2008 vereinheitlicht die Verwaltung die unterschiedlichen Begriffe
unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit.
Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb
seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
beruflich tätig wird. Sie liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer
bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem
Fahrzeug tätig wird.
2. Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 können
Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während
einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück
oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis
vorlegen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für
Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die
jeweiligen Länder zum Tragen.
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück
nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück
nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten
bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei
einer Übernachtung im Ausland ist der Übernachtungspreis um 20 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für
Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung gilt bis
31.12.2007.
Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung
wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein
Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall
um 20 % des inländischen Pauschbetrages für
Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden.
Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro
= 95,20 Euro.
Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro
= 91,80 Euro.
Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist
der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer
Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt
die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab
1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland
wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten
mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen
Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten.
Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie
vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52
Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten.
Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der
Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann -
keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig
ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung
der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein.
Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können
Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis.
Ein solches Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum
Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der
wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig.
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses
mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es
jedoch keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, die entscheidend darauf abstellt, dass der
organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung
oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach
gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder,
die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum
Arbeitsentgelt.
Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des
Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich
dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber
sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B.
Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche
Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in
den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein
eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des
Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird.
Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie
beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette,
Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die
Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen.
Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern
geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der
einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören.
Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass
dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib,
Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen
die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses
Schutzzwecks nicht bestehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007
in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige
Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger
ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter
und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.
Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen:
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den
Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser
und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige,
wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig
anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte auf
20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.
Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug von 2 ‰
auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim
Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze
für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines
zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.
Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige
Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften
ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend
zum 1.1.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im
Kalenderjahr steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag kann
anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden.
Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen gehören nicht
zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag
ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der
Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im
Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann
anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum
Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft
werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen
stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen.
Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung
eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird
monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf. um einen
400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung
des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung
die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro ./. 175 Euro =
395 Euro) nicht übersteigt.
Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages für alle,
die sich in Vereinen engagieren, in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung
ist jedoch, dass der Verein auch die Zahlung vornimmt und die Tätigkeit
im ideellen Bereich erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden, ob
solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt sind. Eventuell ist eine
Satzungsänderung erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit
gefährdet wird. Der Betrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale
gewährt werden.
Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher
100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung
als Nachweis aus.
Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit
Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro
angehoben worden.
Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die
Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer erhöht sich von
30.878 Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die
Pauschalierung der Vorsteuer gilt erst ab 1.1.2008.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein
solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht
jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung.
Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf
diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus
dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für
Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung
rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht
einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität
(Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge)
besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler
(und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der
Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung
verkaufen.
Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden
Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der
Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen
obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen
Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden
kann, muss die Einnahmeermittlung - z.B. bei Einsatz von Registrierkassen
durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons -
nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.
Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung
aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den
Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch
den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die
Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage
geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch
nehmen.
Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und
die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine
Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die
Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt
der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre
zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer
beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater
Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese
Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein
Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes
erforderlich ist.
Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in
seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen
beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen
zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache
vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form
wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der
Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erzielt ein Steuerpflichtiger (im Streitfall ein als angestellter Assessor
und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist) sowohl
Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nicht selbstständiger
Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen
den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege
vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen.
Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese
Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen
Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit
erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten
Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur
geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen
Pauschbetrag verbieten sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 10.6.2008 Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung
vereinfacht wird oder nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen
Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit
der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden.
Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur
wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter
ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen.
Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das
Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige
das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest
zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber.
Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann
unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur
Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen
als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nur von einer
Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den
Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung
informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur
für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben,
direkt an den Minderjährigen zu richten sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch
auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem "entsprechenden"
freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Arbeitnehmer
bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich
regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben
Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte
Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in
einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.
In einen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der
betrieblichen Praxis war eine Arbeitnehmerin überwiegend als
Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den
Drogeriemärkten des Arbeitgebers tätig. In dieser Funktion war
sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der
Arbeitgeber setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in
Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte
er ausschließlich in Teilzeit.
Die Arbeitnehmerin verlangte im Herbst 2004 die Reduzierung ihrer
Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Um in Teilzeit arbeiten zu können,
erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden.
Seit Herbst 2005 verlangte sie dann eine verlängerte Arbeitszeit. Sie
bewarb sich u. a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer
Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle ab
Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Seit Dezember 2006
ist die Arbeitnehmerin wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit
beschäftigt.
Die BAG-Richter sprachen der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Verlängerung
ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer
Verkaufsstellenverwalterin zu, da sie bereits vor ihrer Teilzeitarbeit in
dieser Position gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte nun den
Verdienstausfall für die Zeit von Januar bis November 2006 an die
Arbeitnehmerin auszugleichen.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage,
die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu
prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr
Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen
einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich
nicht aufklären.
Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in
Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen
kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen
Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland,
dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden.
Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem
Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der
Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber
nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation,
deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht
durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger
jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt jedoch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung
voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse
gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung
beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses.
Diese Regelungen setzen keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei
Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsparteien
sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere
oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren.
Die Frage, ob der Arbeitgeber den o. g. Hinweis erteilt oder ein davon
abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch die Auslegung des Kündigungsschreibens
zu ermitteln.
Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein
Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch
die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, ist er gehalten, dies in der
schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich
zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen
Voraussetzungen anbietet. Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens
innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die
Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich
muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der
Arbeitgeber ihm ein Angebot nach der o. g. gesetzlichen Regelung oder ein
davon abweichendes Angebot unterbreitet.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann von einem vom Gesetz
abweichenden, individuellen Angebot ausgegangen werden, wenn die im Kündigungsschreiben
angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich
vorgesehenen Betrag abweicht.
Im entschiedenen Fall betrug der Abfindungsbetrag nach der gesetzlichen
Berechnung ca. 11.000 €. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in
dem Kündigungsschreiben im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung
von 6.000 € angeboten. Die Richter beurteilten die Kündigung als
abweichendes, individuelles Angebot. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über
Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil
vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige
Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der
Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem
Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat
der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post
gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung
besteht.
In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem
Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr
2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung,
dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum
21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei.
Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil
der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat.
Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt
nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und
Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche
das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall
verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass
dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt,
die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann
auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten
beteiligt. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer allerdings nicht
unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den
Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der
Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den
Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam
vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des
Arbeitnehmers einzubehalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als
Finanzanlage gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag
unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige
Wertaufholung vorliegen.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2007
offengelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die
Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob
Wertveränderungen innerhalb einer gewissen "Bandbreite" als
nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende
Wertschwankungen zu beurteilen sind.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 26.3.2009
mit, dass es dieses Urteil, das nur die Bewertung von börsennotierten
Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft,
prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus akzeptiert. Von
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann
auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu
dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zu dem jeweils
aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr
als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Die Regelungen dieses
Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007
aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Wurde die Teilwertabschreibung von börsennotierten Anteilen, die im
Anlagevermögen gehalten werden, bereits in einer vor dem 26.9.2007
aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteilsgrundsätzen gebildet,
bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für
vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer
Bilanzberichtigung möglich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Fluggast keine
pauschalierte Ausgleichszahlung zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht
erreicht.
In dem entschiedenen Fall hatten Fluggäste bei einer
Fluggesellschaft eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach
Bogota gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten
und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr
vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogota
auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den
Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und
des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung
in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal
eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen
Einsteigevorgang für den Flug nach Bogota nicht mehr
abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen.
Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der - für die
verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von
mehr als 3.500 km vorgesehenen - Höhe von 600 Euro beansprucht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ausgleich nur unter
folgenden drei Voraussetzungen beansprucht werden kann:
Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für
den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für
den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug
umgebucht worden sein.
Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme
verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in")
eingefunden haben.
Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding")
gegen seinen Willen verweigert worden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen
der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung
(und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den
Anschlussflug verpasst.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden
der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der
Fluggastrechteverordnung. Dem Fluggast kann jedoch ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft zustehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis
darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung
besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen
Produkte infrage kommen.
Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne
großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt
werden können. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während
der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später
unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis
bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen
er befugtermaßen Zugang hat.
Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses
auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich
dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur
deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen
kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat.
Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen -
beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem
privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein
Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er
sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt.
So haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 26.2.2009
klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis
seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene
Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des
Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitsverhältnis wird formwirksam aufgelöst, wenn die
Arbeitsvertragsparteien einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag
abschließen. So liegt in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags
durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung
des bisherigen Arbeitsverhältnisses.
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig
neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis
ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass
er, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags
seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt.
Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die
bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Das Schriftformerfordernis für
den Auflösungsvertrag wird durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag
gewahrt; denn aus diesem ergibt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinreichend deutlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich wird eine Abmahnung in die Personalakte eingetragen.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es aber immer wieder zu
Meinungsverschiedenheiten, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist oder
nicht. Ist Letzteres der Fall, darf sie nicht in die Personalakte
eingetragen werden. So kann ein Arbeitnehmer beispielsweise verlangen,
dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn sie statt
eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält.
Die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung
enthaltenen Rüge müssen sich an dem orientieren, was der
Arbeitgeber wissen kann. Bei der quantitativen Minderleistung sind dies
die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den
Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer, verbunden mit der Rüge des
Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit
pflichtwidrig nicht ausschöpft.
In Zahlen gemessene Arbeitserfolge können über die Frage, ob der
Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft,
dann etwas aussagen, wenn sie unter in etwa gleichen Bedingungen erzielt
werden. Jeder Arbeitnehmer, der sich am Durchschnitt messen lassen soll,
muss in etwa die gleiche Chance haben, durchschnittliche Erfolge zu
erzielen.
Anmerkung: Damit eine Kündigung u. U. nicht an einer
unwirksamen Abmahnung scheitert, muss der Arbeitgeber in der Abmahnung
Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des
Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben,
also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Davon kann
ausgegangen werden, wenn, gemessen an der durchschnittlichen Leistung der
vergleichbaren Arbeitnehmer, das Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung stark beeinträchtigt ist. Das ist z. B. bei einer
langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr
als 1/3 der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 4.8.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen in Kraft.
Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher
ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen
ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen
diese Verbote können seit dem 4.8.2009 - anders als bisher - mit
hohen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte
von Verbrauchern bei telefonischen Vertragsabschlüssen erweitert.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel
ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer
ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis
gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt
dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel
insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in einem solchen Fall
nicht.
Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der
Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz
eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande,
nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten
und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu
erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen
zu messen.
In einem Fall aus der Praxis nahm eine Arbeitnehmerin in der Zeit von
Oktober 2004 bis Januar 2005 an zwei dreitägigen und an einer zweitägigen
Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten,
zahlte für die Zeit der Teilnahme an den Fortbildungen aber kein
Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerin äußerte den Wunsch, die
Fortbildungszeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Der
Arbeitgeber erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung des
Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung einverstanden. Diese
formularmäßige Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin
die Fortbildungskosten
bei einem Ausscheiden innerhalb eines Jahres nach Ausbildungsende in
voller Höhe
und bei einem Ausscheiden innerhalb des zweiten Jahres anteilig,
gemindert um 1/12 für jeden Monat, den sie über ein Jahr
hinaus im Betrieb des Arbeitgebers verblieben wäre, zurückzahlen
muss.
Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitnehmerin zum 31.1.2006
gekündigt. Daraufhin behielt der Arbeitgeber von dem letzten Gehalt
rund 1.200 € ein.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass
die o. g. Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist und der Arbeitgeber
zu einer Gehaltskürzung nicht berechtigt war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser
seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des
Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu
besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der
Rechtsprechung).
In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe
Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine
Entschädigung in Höhe von 17.000 €. Finanzamt und
Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung
vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet
worden sei.
Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung
im steuerlichen Sinne wird als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis
müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass
Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält
es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung
überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.
Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden.
Das FG muss in einer neuen Verhandlung prüfen, ob die Arbeitnehmerin
bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2009 die neuen Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2010 zur Anwendung kommen, mit. Die
Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24
Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland
ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder
ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes
ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in
das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit
1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland
wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten
mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen
Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten.
Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie
vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52
Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten.
Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der
Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann -
keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig
ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung
der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich.
Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können
Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag
von
mindestens 24 Stunden
weniger als 24, aber mindestens 14
Stunden
weniger als 14, aber mindestens 8
Stunden
Pauschbetrag für Übernachtung
Euro
Euro
Euro
Euro
Ägypten
30
20
10
50
Äthiopien
30
20
10
175
Afghanistan
30
20
10
95
Albanien
23
16
8
110
Algerien
48
32
16
80
Andorra
32
21
11
82
Angola
71
48
24
190
Antigua und Barbuda
42
28
14
85
Argentinien
36
24
12
125
Armenien
24
16
8
90
Aserbaidschan
36
24
12
135
Australien
42
28
14
100
- Melbourne
42
28
14
105
- Sydney
42
28
14
115
Bahrain
36
24
12
70
Bangladesch
30
20
10
75
Barbados
42
28
14
110
Belgien
42
28
14
100
Benin
33
22
11
75
Bolivien
24
16
8
65
Bosnien-Herzegowina
24
16
8
70
Botsuana
33
22
11
105
Brasilien
36
24
12
100
- Brasilia
38
25
13
130
- Rio de Janeiro
41
28
14
140
- Sao Paulo
38
25
13
95
Brunei
36
24
12
85
Bulgarien
22
15
8
72
Burkina Faso
30
20
10
70
Burundi
35
24
12
75
Chile
38
25
13
80
China
33
22
11
80
- Chengdu
32
21
11
85
- Hongkong
72
48
24
150
- Peking
39
26
13
115
- Shanghai
42
28
14
140
Costa Rica
32
21
11
60
Cote d Ivoire
36
24
12
90
Dänemark
42
28
14
70
- Kopenhagen
42
28
14
140
Dominica
36
24
12
80
Dominikanische Republik
30
20
10
100
Dschibuti
39
26
13
120
Ecuador
39
26
13
70
El Salvador
36
24
12
65
Eritrea
30
20
10
110
Estland
27
18
9
85
Fidschi
32
21
11
57
Finnland
45
30
15
150
Frankreich
39
26
13
100
- Paris
48
32
16
100
- Straßburg
39
26
13
75
Gabun
48
32
16
100
Gambia
18
12
6
70
Georgien
30
20
10
140
Ghana
30
20
10
105
Grenada
36
24
12
105
Griechenland
36
24
12
120
- Athen
42
28
14
135
Guatemala
33
22
11
90
Guinea
36
24
12
70
Guinea-Bissau
30
20
10
60
Guyana
36
24
12
90
Haiti
48
32
16
105
Honduras
30
20
10
100
Indien
30
20
10
120
- Chennai
30
20
10
135
- Kalkutta
33
22
11
120
- Mumbai
35
24
12
150
- Neu Delhi
35
24
12
130
Indonesien
39
26
13
110
Iran
30
20
10
120
Irland
42
28
14
130
Island
77
52
26
165
Israel
33
22
11
75
- Tel Aviv
45
30
15
110
Italien
36
24
12
100
- Mailand
36
24
12
140
- Rom
36
24
12
108
Jamaika
48
32
16
110
Japan
51
34
17
90
- Tokio
51
34
17
130
Jemen
24
16
8
95
Jordanien
36
24
12
85
Kambodscha
36
24
12
85
Kamerun
41
28
14
90
- Jaunde
41
28
14
115
Kanada
36
24
12
100
- Ottawa
36
24
12
105
- Toronto
41
28
14
135
- Vancouver
36
24
12
125
Kap Verde
30
20
10
55
Kasachstan
30
20
10
110
Katar
45
30
15
100
Kenia
36
24
12
120
Kirgisistan
18
12
6
70
Kolumbien
24
16
8
55
Kongo, Republik
57
38
19
113
Kongo, Demokratische Republik
60
40
20
155
Korea, Demokratische Volksrepublik
42
28
14
90
Korea, Republik
66
44
22
180
Kroatien
29
20
10
57
Kuba
42
28
14
80
Kuwait
42
28
14
130
Laos
27
18
9
60
Lesotho
24
16
8
70
Lettland
18
12
6
80
Libanon
40
27
14
80
Libyen
45
30
15
100
Liechtenstein
47
32
16
82
Litauen
27
18
9
100
Luxemburg
39
26
13
87
Madagaskar
35
24
12
120
Malawi
30
20
10
80
- Blantyre
30
20
10
100
Malaysia
27
18
9
55
Malediven
38
25
13
93
Mali
39
26
13
80
Malta
30
20
10
90
Marokko
42
28
14
90
Mauretanien
36
24
12
85
Mauritius
48
32
16
140
Mazedonien
24
16
8
95
Mexiko
36
24
12
110
Moldau, Republik
18
12
6
90
Monaco
41
28
14
52
Mongolei
27
18
9
55
Montenegro
29
20
10
95
Mosambik
30
20
10
80
Myanmar
39
26
13
75
Namibia
29
20
10
85
Nepal
32
21
11
72
Neuseeland
36
24
12
95
Nicaragua
30
20
10
100
Niederlande
39
26
13
100
Niger
30
20
10
55
Nigeria
42
28
14
100
- Lagos
42
28
14
180
Norwegen
72
48
24
170
Österreich
36
24
12
70
- Wien
36
24
12
93
Oman
48
32
16
120
Pakistan
24
16
8
70
- Islamabad
24
16
8
150
Panama
45
30
15
110
Papua-Neuguinea
36
24
12
90
Paraguay
24
16
8
50
Peru
36
24
12
90
Philippinen
30
20
10
90
Polen
24
16
8
70
- Warschau, Krakau
30
20
10
90
Portugal
33
22
11
95
- Lissabon
36
24
12
95
Ruanda
27
18
9
70
Rumänien
27
18
9
80
- Bukarest
26
17
9
100
Russische Föderation
36
24
12
80
- Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft)
33
22
11
0
Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden,
können 135 € angestzt werden.
- St. Petersburg
36
24
12
110
Sambia
36
24
12
95
Samoa
29
20
10
57
San Marino
41
28
14
77
Sao Tome und Principe
42
28
14
75
Saudi-Arabien
47
32
16
80
- Djidda
48
32
16
80
- Riad
48
32
16
95
Schweden
60
40
20
160
Schweiz
42
28
14
110
- Bern
42
28
14
115
- Genf
51
34
17
110
Senegal
42
28
14
90
Serbien
30
20
10
90
Sierra Leone
36
24
12
90
Simbabwe
24
16
8
120
Singapur
48
32
16
120
Slowakische Republik
24
16
8
130
Slowenien
30
20
10
95
Spanien
36
24
12
105
- Barcelona, Madrid
36
24
12
150
- Kanarische Inseln
36
24
12
90
- Palma de Mallorca
36
24
12
125
Sri Lanka
24
16
8
60
St. Kitts und Nevis
36
24
12
100
St. Lucia
45
30
15
105
St. Vincent und die Grenadinen
36
24
12
110
Sudan
32
21
11
120
Südafrika
30
20
10
80
- Kapstadt
30
20
10
90
Suriname
30
20
10
75
Syrien
27
18
9
100
Tadschikistan
24
16
8
50
Taiwan
39
26
13
110
Tansania
33
22
11
90
Thailand
32
21
11
120
Togo
33
22
11
80
Tonga
32
21
11
36
Trinidad und Tobago
36
24
12
100
Tschad
48
32
16
140
Tschechische Republik
24
16
8
97
Türkei
42
28
14
70
- Izmir, Istanbul
41
28
14
100
Tunesien
33
22
11
70
Turkmenistan
28
19
10
60
Uganda
33
22
11
130
Ukraine
36
24
12
85
Ungarn
30
20
10
75
Uruguay
36
24
12
70
Usbekistan
30
20
10
60
Vatikanstadt
36
24
12
108
Venezuela
46
31
16
150
Vereinigte Arabische Emirate
42
28
14
145
Vereinigte Staaten
36
24
12
110
- Boston, Washington
54
36
18
120
- Houston, Miami
48
32
16
110
- San Francisco
36
24
12
120
- New York Staat, Los Angeles
48
32
16
150
Vereinigtes Königreich von Großbritanien und
Nordirland
42
28
14
110
- London
60
40
20
152
- Edingburgh
42
28
14
170
Vietnam
36
24
12
125
Weißrußland
24
16
8
100
Zentralafrikanische Republik
29
20
10
52
Zypern
36
24
12
110
BMF-Schr. v. 17.12.2009 -
IV C 5 - S 2353/08/10006
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Beratungsvertrag kommt bereits wirksam zustande, wenn ein
Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines
Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des
Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs,
und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist.
Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank
verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über
objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären.
Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.
So ist sie beispielsweise verpflichtet, den Anleger über
erhaltene Rückvergütungen sog. "Kick-back-Zahlungen"
zu informieren. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater
bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer
bestimmten Beteiligung haben, wird er in die Lage versetzt, dieses
Interesse einschätzen und beurteilen zu können.
Wurde gegen die Pflichten aus dem Anlagevertrag verstoßen, hat der
Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er muss sich jedoch evtl.
Steuervorteile anrechnen lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage
eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist die Differenz
zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten
bereits in Anspruch genommenen Absetzungen.
Bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung
von Einkünften verwendet oder genutzt werden, ist jeweils für
ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen,
der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend
gilt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen
eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um
die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Abschreibungen mindern.
Die Regelung gilt entsprechend auch für Gebäude.
Bei den zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2009 mit "Anschaffungs-
oder Herstellungskosten" der Einlagewert gemeint. Bei diesen
Wirtschaftsgütern besteht die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage
nicht zwingend aus den (eventuell niedrigeren) "historischen (fortgeführten)
Anschaffungs- und Herstellungskosten". Als "Anschaffungs- und
Herstellungskosten" ist der Einlagewert zugrunde zu legen. Würde
die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage des Wirtschaftsguts auf die "historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies - über
den Ausschluss von Doppelabschreibungen hinaus - zur Folge, dass stille
Reserven, die im Privatvermögen vor dem Einlagezeitpunkt gebildet
wurden, nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang
des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen "eingefroren"
wären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind
die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner
mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung
zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht
berücksichtigt werden können.
Die Abschreibungsbeträge (AfA) stehen in voller Höhe dem
Gesellschafter zu, der die Anschaffungskosten getragen hat, soweit sie
darauf entfallen, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über
dem Buchwert liegenden Preis an den Veräußerer bezahlt hat.
Dasselbe gilt für die AfA auf den erworbenen originären Geschäftswert.
Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand,
sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des Käufers zu
erfassen und dort fortzuschreiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte
geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 1.1.2008 mit
Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € angeschafft
oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber,
aber noch unter 1.000 €, müssen die Wirtschaftsgüter in
einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der
Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren
gleichmäßig abgeschrieben werden.
Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus
nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung)
hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 €
im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften
für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder
hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein.
Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem
Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen,
in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht
geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung
ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unternehmer für die
Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter
über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über
150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten
einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht
in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden.
Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter
unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im
Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die
Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt
werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam
gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt
hinausschieben.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 entschiedenen Fall wurde
der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für
das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer
Betriebsvereinbarung auf November des Streitjahres bestimmt. Die
Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt
im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen
Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar
des Folgejahres. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr
ausgezahlt.
Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die
Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im
Auszahlungsjahr zu versteuern.
Anmerkung: In einem "Einmalbetrag" ausbezahlte
Abfindungen dürfen auch in Zukunft nicht auf mehrere Steuerjahre
aufgeteilt werden, um die Steuerlast zu senken. Anders verhält es
sich aber, sobald ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung
schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere
Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung ist
der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010
entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert
wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf
Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob
und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte
vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für
den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau
geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für
Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine
Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn
gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug
vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort
direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein
Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem
Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und
seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für
den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er
von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau
Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe
von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für
den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt).
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch
auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem
vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die
Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und
ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla
nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen
Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen
auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die
Annullierungsentscheidung aufzuschieben.
Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf
eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das
Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das
Berufungsgericht klären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog.
arbeitnehmerähnliche Selbstständige
rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu
entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich
tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der
Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war
seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der
Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch
für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig.
Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über
20.000 €. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid
vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen
Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war
umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige
Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig war.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum
(Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein
Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als
sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war
nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen
Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war.
Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die
Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für
nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach
beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige
Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges
Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste haben die
Banken auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst.
Aufgrund der Änderungen bei Überweisungen und Einzahlungen müssen
die Bankkunden hier künftig genauer aufpassen. Die Hausbank ist jetzt
nicht mehr verpflichtet, die Kontonummer beziehungsweise die Bankleitzahl
mit dem Empfängernamen abzugleichen. Diese Änderungen gelten
sowohl für Überweisungen am SB-Terminal oder Überweisungsbelege
aus Papier (die der Kunde in den Hausbriefkasten einwirft) sowie für
Einzahlungen.
Hat der Kunde einen Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl
bemerkt, sollte er seine Hausbank so schnell wie möglich darüber
informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann diese möglicherweise
die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Empfänger-Konto stoppen
oder gar stornieren. Wird der Fehler erst ein paar Tage später
entdeckt, sollte sich der Bankkunde ebenfalls unverzüglich zu seiner
Hausbank begeben und sie darüber informieren. Die Hausbank ist
gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bankkunden bei der Wiederbeschaffung des
Geldes zu helfen. Es wird allerdings dann problematisch, wenn sich der
falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ
verhalten. Die Bank des falschen Empfängers kann zwar angeschrieben
und darum gebeten werden, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos
weiterzuleiten. Sie darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurückbuchen.
Weigert sich der Empfänger das Geld zurückzuüberweisen, so
bleibt dem Betroffenen nur der Weg, anwaltlichen Rat einzuholen und im
schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen.
Anmerkung: Einige Banken berechnen bereits für die Recherche
Gebühren. Diese sind von Geldinstitut zu Geldinstitut unterschiedlich
und betragen teilweise bis zu 35 €.
So können Überweisungsfehler vermieden werden:
Überprüfen Sie jede Überweisung, egal ob als Überweisungsbeleg,
am SB-Terminal in der Bank oder per Online-Banking mehrfach, bevor Sie
sie abgeben. Dabei müssen mindestens Empfängername,
Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag korrekt sein.
Für Nutzer von Online-Banking bietet es sich an, Überweisungsvorlagen
für häufig vorkommende Empfänger anzulegen. In diesem
Fall müssen die - richtigen - Kontodaten nur einmal eingegeben
werden. Bei jeder folgenden Überweisung an den Empfänger muss
nur noch die Vorlage hergenommen und der Überweisungsbetrag
eingetragen werden.
Am SB-Terminal in der Bank wird dem Kunden nach Eingabe seiner Empfängerdaten
die elektronische Überweisung vor dem Absenden noch einmal
aufgezeigt. Somit kann und sollte er die Daten erneut prüfen und
eventuell richtigstellen.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab
welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende
Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen
erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung
ein Verschulden trifft.
Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die
Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und
Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die
Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der
Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält.
In solchen Fällen hat die Bank ein für den Kunden nicht
erkennbares Interesse daran, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Bankkunde von seiner
Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete
auf Empfehlung der Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere
Fondsbeteiligungen, wobei die Bank den Anleger nicht im Einzelnen darüber
aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem
Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als
sog. Rückvergütungen zuflossen.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 entschieden, dass für
Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des
Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht
erkennbar war, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft
anzusehen ist. Somit haben Kreditinstitute die Pflicht zur Aufklärung
über sog. Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990
schuldhaft verletzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Berücksichtigung
von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich
genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten erstmals eingeschränkt.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Abzugs solcher
Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für diese Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte
Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Urteil vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser
Einschränkung bejaht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit
weiter eingeschränkt. Danach erlaubt die Regelung im
Einkommensteuergesetz (EStG) den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch dann, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden,
dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt,
soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch
dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den
1.1.2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die
Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften
verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug
erheblich verspätet.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH)
entschiedenen Fall vom 18.2.2010 wurde eine Pauschalreise auf die
Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19
Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der
Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.
Die Richter des BGH entschieden hierzu, dass den
Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst
mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren
lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer
Ausgleichszahlung entgegenstehen würden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
nachzuweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber
dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die ordnungsgemäß
ausgestellte AU-Bescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich
vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche
AU-Bescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für
sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten
AU-Bescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer
von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Sie muss jedoch
erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen
Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit
unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und
Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind
für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach dem EFZG
hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse
anzuzeigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen
Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so
kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an
Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 €
pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% pauschal besteuert
werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber
kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben
ansetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können,
muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer)
gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B.
Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine
Rolle.
Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes
treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft:
Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung
einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen
Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung
endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand
ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht
weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält
bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend
ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und
nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an
der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung.
Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht,
wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die
Arbeitslosenversicherung aufgenommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen
Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und
Sachbezug dar. Entzieht der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig,
kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der
steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter
beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw "auch
zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008
bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf
Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück.
Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der
Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten
Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in
diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche
Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer-
und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit
Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig
nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt
schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für
die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in
der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort
strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen.
Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines
Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit
Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt
worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar
aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten
Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit
dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und
vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches
Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist
nicht ausreichend.
Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu
protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen
die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für
jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die
zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen
aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die
Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des
Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle
(z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden,
muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und
unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs-
bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe
eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen
Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem
Schichtzettel sind.
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein
Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur
teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht
beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens
bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das für das Bundesreisekostengesetz zuständige
Bundesinnenministerium setzt erst zum 1.1.2012 die Auslandstage- und
Auslandsübernachtungsgelder fest, so dass die für steuerliche
Zwecke anzuwendende Übersicht auch erst zu diesem Stichtag
aktualisiert werden kann. Bis dahin gelten die alten Pauschbeträge
fort. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundessozialgericht hat am 9.2.2011 in vier Verfahren Grundsätze
zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche
Zweigpraxen entwickelt.
Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen
Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes
(Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der
Versicherten an den "weiteren Orten" verbessert und die
ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des
Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der
Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) bzw. Kassenzahnärztlichen
Vereinigung (KZÄV) - bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw. KZÄV,
deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist - oder des Zulassungsausschusses, der
für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV
zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Den zuständigen
Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am
Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am
Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser
Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich
nachprüfbar.
Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der
niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei
Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische
Versorgungszentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen;
jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber
an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig
sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit
dem 1.5.2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer
aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag
die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten
anderen europäischen Staaten.
Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie
auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine
Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten.
Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur
das Sozialversicherungsrecht "eines" Staates anzuwenden ist. Übt
ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig
aus, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall klären lassen, ob das
deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so können nachträgliche
Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden
werden. Zuständig über die Entscheidung der Rechtsvorschriften
ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
(http://www.dvka.de).
Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige
Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über
die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche
Bescheinigung aus. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen,
entscheidet die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich
krankenversichert, prüft der zuständige Träger der
Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.
Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und
nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.,
Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung.
Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt
in den meisten Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht. Gilt für
die Person das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch
der Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen
Sozialversicherung melden.
Bitte beachten Sie: Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten grundsätzlich
bei ihrer Sozialversicherung im Heimatstaat nachfragen, ob die Aufnahme
eines Jobs bzw. Minijobs sich nachteilig auf ihre soziale Absicherung
auswirken könnte. Durch die Ausübung eines Minijobs in
Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Deshalb sollten ausländische Minijobber immer
vorher klären, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
besteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält,
werden i. d. R. begünstigt nach der sog. Fünftelregelung
besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a.
voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem
Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge
in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich
schädlich.
Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall,
soweit es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende
geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen
Veranlagungszeitraum zufließt.
Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim
Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen
hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres
abzustellen. Ist die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche
Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt
bleiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in
seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise
von dieser Regel abweichen darf.
In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am
10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich
geleisteten Vorauszahlung von 1.895 € (versehentlich) einen Betrag
von 2.640 € aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer
Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte
der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung
von 532 € stellte.
Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die
gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der
Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter
darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später
auch korrigierten Versehen festhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss
der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom
Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte
Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen
Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei
Urteilen vom 16.6.2011 entschieden.
Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der
Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen
fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger
kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine
Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass
Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei.
Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine
mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen
sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung
erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine
montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden
Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die
Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In
diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur
die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte
Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und
Einbaukosten trägt.
Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der
beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem
Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen
Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware
aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch
vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von
vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme
dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach
dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet
war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend
unbemerkt - das sog. Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt
mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € und kann u. a.
festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder
Unterlagen vorlegt.
Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgeldes im
Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung
eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl.
erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland
Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt.
Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern
diese Sanktionsmaßnahme auch auf die verzögerte Mitwirkung im
Rahmen einer Außenprüfung erstreckt.
Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit
zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes
Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe
des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 € bis zu 250.000 €
mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 €
betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das
Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner
Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.
Mit Beschluss vom 16.7.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass
ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung
nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach
der Festsetzung der Sanktionsmaßnahme nicht vorgelegt, darf
allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld
festgesetzt werden. Die erneute Festsetzung wegen derselben Unterlagen sei
rechtswidrig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt
beschlossen.
Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der "verbindlichen Auskunft", der eine - in der Regel
langfristige - Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen,
schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es
insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen
führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten möchten.
Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind
hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten, die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur
Bearbeitung weitergereicht werden.
Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Höhe
bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert (10.000 Euro (vorher 5.000 Euro*) beträgt. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig.
Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr
zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche
Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt.
*Geändert durch das Steuervereinfachungsgesez 2011. Eine sog. "Bagatellgrenze"
in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass
Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen,
wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche
Planungssicherheit erlangen möchten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein
Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für
nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des
Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom
Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab
2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für
Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen.
Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
eingefügt.
Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste
Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend
für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.
Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung"
wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird
bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen
gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden
gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für
entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich
rechtzeitig geltend zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis - etwa an Angehörige
- vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Wohnung - unter weiteren Voraussetzungen - in voller Höhe als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte
Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.
Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle
Werbungskostenabzug "ohne weitere Prüfungen" nur dann möglich
ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt.
Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über
einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein
Totalüberschuss erzielt werden kann.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt - ab dem 1.1.2012 - eine Änderung
herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als "vollentgeltlich"
ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt.
Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum
vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die
monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer
zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen
Werbungskosten.
Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und
66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von
steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe
von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der
Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine
Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für
den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung
oder Abschluss derartiger Verträge beraten! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die
neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen,
mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland
bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor
24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins
Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist
der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee-
und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland
geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich
in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den
Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten
maßgebend; dies gilt entsprechend für den
Betriebsausgabenabzug.
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das
Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit
1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland
wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten
mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen
Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten.
Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie
vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52
Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten.
Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der
Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann -
keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg
(Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten
- als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die
Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können
Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag
von
mindestens 24 Stunden
weniger als 24, aber mindestens 14
Stunden
weniger als 14, aber mindestens 8
Stunden
Pauschbetrag für Übernachtung
Euro
Euro
Euro
Euro
Ägypten
30
20
10
50
Äthiopien
30
20
10
175
Afghanistan
30
20
10
95
Albanien
23
16
8
110
Algerien
39
26
13
190
Andorra
32
21
11
82
Angola
71
48
24
190
Antigua und Barbuda
42
28
14
85
Argentinien
36
24
12
125
Armenien
24
16
8
90
Aserbaidschan
40
27
14
120
Australien
42
28
14
100
- Melbourne
42
28
14
105
- Sydney
42
28
14
115
Bahrain
36
24
12
70
Bangladesch
30
20
10
75
Barbados
42
28
14
110
Belgien
42
28
14
100
Benin
41
28
14
90
Bolivien
24
16
8
70
Bosnien-Herzegowina
24
16
8
70
Botsuana
33
22
11
105
Brasilien
54
36
18
110
- Brasilia
53
36
18
160
- Rio de Janeiro
47
32
16
145
- Sao Paulo
53
36
18
120
Brunei
36
24
12
85
Bulgarien
22
15
8
72
Burkina Faso
36
24
12
100
Burundi
35
24
12
75
Chile
38
25
13
80
China
33
22
11
80
- Chengdu
32
21
11
85
- Hongkong
62
41
21
170
- Peking
39
26
13
115
- Shanghai
42
28
14
140
Costa Rica
32
21
11
60
Cote d Ivoire
54
36
18
145
Dänemark
60
40
20
150
Dominica
36
24
12
80
Dominikanische Republik
30
20
10
100
Dschibuti
48
32
16
160
Ecuador
39
26
13
55
El Salvador
36
24
12
65
Eritrea
30
20
10
110
Estland
27
18
9
85
Fidschi
32
21
11
57
Finnland
45
30
15
150
Frankreich
39
26
13
100
- Paris
48
32
16
100
- Straßburg
39
26
13
75
Gabun
60
40
20
135
Gambia
18
12
6
70
Georgien
30
20
10
80
Ghana
38
25
13
130
Grenada
36
24
12
105
Griechenland
36
24
12
120
- Athen
57
38
19
125
Guatemala
33
22
11
90
Guinea
38
25
13
110
Guinea-Bissau
30
20
10
60
Guyana
36
24
12
90
Haiti
48
32
16
105
Honduras
35
24
12
115
Indien
30
20
10
120
- Chennai
30
20
10
135
- Kalkutta
33
22
11
120
- Mumbai
35
24
12
150
- Neu Delhi
35
24
12
130
Indonesien
39
26
13
110
Iran
30
20
10
120
Irland
42
28
14
90
Island
53
36
18
105
Israel
59
40
20
175
Italien
36
24
12
100
- Mailand
36
24
12
140
- Rom
36
24
12
108
Jamaika
48
32
16
145
Japan
51
34
17
90
- Tokio
51
34
17
130
Jemen
24
16
8
95
Jordanien
36
24
12
85
Kambodscha
36
24
12
85
Kamerun
41
28
14
90
- Jaunde
41
28
14
115
Kanada
36
24
12
100
- Ottawa
36
24
12
105
- Toronto
41
28
14
135
- Vancouver
36
24
12
125
Kap Verde
30
20
10
55
Kasachstan
30
20
10
100
Katar
45
30
15
100
Kenia
36
24
12
120
Kirgisistan
18
12
6
70
Kolumbien
24
16
8
55
Kongo, Republik
57
38
19
113
Kongo, Demokratische Republik
60
40
20
155
Korea, Demokratische Volksrepublik
42
28
14
90
Korea, Republik
66
44
22
180
Kosovo
26
17
9
65
Kroatien
29
20
10
57
Kuba
48
32
16
80
Kuwait
42
28
14
130
Laos
27
18
9
65
Lesotho
24
16
8
70
Lettland
18
12
6
80
Libanon
40
27
14
80
Libyen
45
30
15
100
Liechtenstein
47
32
16
82
Litauen
27
18
9
100
Luxemburg
39
26
13
87
Madagaskar
35
24
12
120
Malawi
39
26
13
110
Malaysia
36
24
12
100
Malediven
38
25
13
93
Mali
40
27
14
125
Malta
30
20
10
90
Marokko
42
28
14
105
Mauretanien
36
24
12
85
Mauritius
48
32
16
140
Mazedonien
24
16
8
95
Mexiko
36
24
12
110
Moldau, Republik
18
12
6
100
Monaco
41
28
14
52
Mongolei
30
20
10
80
Montenegro
29
20
10
95
Mosambik
30
20
10
80
Myanmar
46
31
16
45
Namibia
29
20
10
85
Nepal
32
21
11
72
Neuseeland
36
24
12
95
Nicaragua
30
20
10
100
Niederlande
60
40
20
115
Niger
36
24
12
70
Nigeria
60
40
20
220
Norwegen
72
48
24
170
Österreich
36
24
12
70
- Wien
36
24
12
93
Oman
48
32
16
120
Pakistan
24
16
8
70
- Islamabad
24
16
8
150
Panama
45
30
15
110
Papua-Neuguinea
36
24
12
90
Paraguay
24
16
8
50
Peru
38
25
13
140
Philippinen
30
20
10
90
Polen
24
16
8
70
- Warschau, Krakau
30
20
10
90
Portugal
33
22
11
95
- Lissabon
36
24
12
95
Ruanda
36
24
12
135
Rumänien
27
18
9
80
- Bukarest
26
17
9
100
Russische Föderation
36
24
12
80
- Moskau (außer Wohnungen der Deutschen
Botschaft)
48
32
16
135
- Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft)
33
22
11
0
Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden,
können 135 € angestzt werden.
- St. Petersburg
36
24
12
110
Sambia
36
24
12
95
Samoa
29
20
10
57
San Marino
41
28
14
77
Sao Tome und Principe
42
28
14
75
Saudi-Arabien
47
32
16
80
- Djidda
48
32
16
80
- Riad
48
32
16
95
Schweden
72
48
24
165
Schweiz
42
28
14
110
- Bern
42
28
14
115
- Genf
51
34
17
110
Senegal
42
28
14
130
Serbien
30
20
10
90
Sierra Leone
36
24
12
90
Simbabwe
47
32
16
135
Singapur
48
32
16
120
Slowakische Republik
24
16
8
130
Slowenien
30
20
10
95
Spanien
36
24
12
105
- Barcelona, Madrid
36
24
12
150
- Kanarische Inseln
36
24
12
90
- Palma de Mallorca
36
24
12
125
Sri Lanka
24
16
8
60
St. Kitts und Nevis
36
24
12
100
St. Lucia
45
30
15
105
St. Vincent und die Grenadinen
36
24
12
110
Sudan
32
21
11
120
Südafrika
30
20
10
80
- Kapstadt
30
20
10
90
Suriname
30
20
10
75
Syrien
38
25
13
140
Tadschikistan
24
16
8
50
Taiwan
39
26
13
110
Tansania
39
26
13
165
Thailand
32
21
11
120
Togo
33
22
11
80
Tonga
32
21
11
36
Trinidad und Tobago
59
40
20
145
Tschad
48
32
16
140
Tschechische Republik
24
16
8
97
Türkei
42
28
14
70
- Izmir, Istanbul
41
28
14
100
Tunesien
33
22
11
80
Turkmenistan
28
19
10
60
Uganda
33
22
11
130
Ukraine
36
24
12
85
Ungarn
30
20
10
75
Uruguay
36
24
12
70
Usbekistan
30
20
10
60
Vatikanstadt
36
24
12
108
Venezuela
48
32
16
180
Vereinigte Arabische Emirate
42
28
14
145
Vereinigte Staaten
36
24
12
110
- Atlanta
40
27
14
115
- Boston
42
28
14
190
- Chicago
44
29
15
95
- Huston
38
25
13
110
- Los Angeles
50
33
17
135
- Miami
48
32
16
120
- New York City
48
32
16
215
- San Francisco
41
28
14
110
- Washingtion D. C.
40
27
14
205
Vereinigtes Königreich von Großbritanien und
Nordirland
42
28
14
110
- Edingburgh
42
28
14
170
- London
60
40
20
152
Vietnam
36
24
12
125
Weißrußland
24
16
8
100
Zentralafrikanische Republik
29
20
10
52
Zypern
39
26
13
90
BMF-Schr. v. 8.12.2011 -
IV C 5 - S 2353/08/10006:002 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Autofahrerin stellte - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt
parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihren Pkw unbefugt
auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines
Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die
Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält,
schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen
Parkgrund.
Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto
219,50 € ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen,
gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges
mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe
von 3.758 €.
Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der
Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in
Verzug befunden habe.
Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen
Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit
dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 €
seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die
Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten
Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens,
sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der
Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit
deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nicht selten bürgen Ehegatten, Lebenspartner oder auch Kinder für den Kreditnehmer,
wenn dieser einen Kredit für private oder geschäftliche Anschaffungen benötigt. Gerät der Kreditnehmer in Zahlungsnot,
wird die Bank nunmehr versuchen, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Schwierig wird der Fall dann, wenn der Bürge kein oder nur ein
geringes Einkommen hat, das zur Rückzahlung des Kredits herangezogen werden kann. Dabei sieht sich die Bank regelmäßig mit der
Frage konfrontiert, ob die Bürgschaft nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Ehegatte: Eine Bürgschaft ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Ehegatte kein
eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Der Bank ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zuzuerkennen, sich durch Einbeziehung
des Partners vor Vermögensverlagerungen zu schützen. Insbesondere dann, wenn zukünftig mit einer Vermögensverbesserung
(im Urteilsfall die Hoffnung auf eine spätere Erbschaft der Frau) zu rechnen ist. Allerdings ist die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs
solange hinausgeschoben, bis der Bürge wieder Vermögen erlangt. Durch eine früher erhobene Klage verstößt die
Bank jedoch gegen Treu und Glauben. (BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 69/96)
In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sittenwidrig sein kann, den vermögenslosen Ehepartner zum
Schuldbeitritt bei einem Eigenkapitalhilfedarlehen zu bewegen und ihn im Ernstfall in Anspruch zu nehmen.
(BGH-Urt. v. 11.3.97 - XI ZR 50/96)
Kinder: Veranlassen Eltern im eigenen Interesse ihre erwachsenen, finanziell aber noch von ihnen
abhängigen Kinder, eine deren voraussichtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft zu
erteilen, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme; darauf, ob sie besonderen Druck
ausgeübt haben, kommt es nicht an. Hat die Bank die finanzielle Abhängigkeit des bürgenden Kindes von den Eltern sowie
dessen voraussichtliche wirtschaftliche Überforderung gekannt - oder wären diese Umstände bei Überprüfung der
Bonität des Bürgen deutlich geworden -, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank das rechtlich
missbilligenswerte Verhalten der Eltern gekannt oder sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat. Eine entsprechende Bürgschaft
ist regelmäßig sittenwidrig.
(BGH-Urt. v. 10.10.96 - IX ZR 333/95)
Lebenspartner: Die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten
findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden
sind. Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, dass der Partner die Bürgschaft aufgrund der
Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittlich anstößigen
Verhaltens.
(BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 55/96)
Das Oberlandesgerichts Köln nimmt in einem Urteil zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften bei nichtehelichen Lebenspartner wie
folgt Stellung: Wer im Vertrauen auf den Fortbestand einer partnerschaftlichen Beziehung eine Sicherheit für ein dem Partner
gegebenes Bankdarlehen stellt, kann das so begründete Auftragsverhältnis nicht ohne weiteres kündigen, weil der Partner die
Beziehung wenig später beendet hat. War dem Auftragnehmer bei Bestellung der Sicherheit bewusst, dass der Auftraggeber aufgrund
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten vor Ablauf der Kreditlaufzeit abzulösen,
so ist es ihm nicht unzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn sich das somit für den Fall des Scheiterns der Beziehung
eingegangene Risiko verwirklicht. (OLG Köln, Urt. v. 4.3.97 - 22 U 160/96)
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vermögensbildung: Das Vermögensbildungsgesetz
legt die Einkommensgrenzen ab 2002 für Alleinstehende auf 17.900 Euro und bei Verheirateten auf 35.800 Euro fest. Diese
gelten für die Vermögenswirksamen Leistungen auf den
Bausparverträgen.
Die Einkommensgrenzen für die Vermögenswirksamen Leistungen
auf Beteiligungen betragen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro
(Ledige/Verheiratete).
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen
und nicht auf das Jahresbrutto. Das Bruttogehalt kann also durchaus höher
sein. Das Gesetz sieht zwei Förderbereiche vor:
Bausparen wird bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag
von 470 Euro jährlich mit einer 9%igen Zulage gefördert.
Für Vermögenswirksame Leistungen (VL), die in betriebliche
oder außerbetriebliche Beteiligungen (z. B. Erwerb von Aktien,
Wandelschuldverschreibungen, Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen)
angelegt werden, kann ein Förderhöchstbetrag von 400 Euro jährlich
mit einem Zulagensatz von 20Â % in Anspruch genommen werden.
Beide Förderbereiche können nebeneinander in
Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach
bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 870 Euro jährlich mit
einer Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 123 Euro förderbar. Die Vermögensbildung
ist arbeitnehmerbezogen. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können
jeder für sich die entsprechende Förderleistung in Anspruch
nehmen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Für die Bausparförderung gelten andere Einkommensgrenzen. Hier
darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro/51.200 Euro
(Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen, damit Wohnungsbauprämie
(WoP) in Höhe beantragt werden kann. Die Wohnungsbauprämie
wird auf maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro (Ledige/Verheiratete) gewährt.
Werden die Einkommensgrenzen für die Vermögensbildung nicht überschritten,
so können Arbeitnehmer mit folgenden Förderungen rechnen:
Alleinstehende
VL auf Bausparvertrag
470 Euro
9Â % Zulage
43,00 Euro
WoP auf Bausparen
512 Euro
8,8 % Prämie
45,06 Euro
VL auf Beteiligung
400 Euro
20Â % Zulage
80,00 Euro
Gesamtbetrag
168,06 Euro
2 Arbeitnehmer Verheiratete
VL auf Bausparvertrag
940 Euro
9Â % Zulage
86,00 Euro
WoP auf Bausparen
1.024 Euro
8,8 % Prämie
90,11 Euro
VL auf Beteiligung
800 Euro
20Â % Zulage
160,00Euro
Gesamtbetrag
336,11 Euro
Daraus ergibt sich - bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten - für
einen Alleinstehenden eine maximale Förderung von 168,06 Euro und bei
Verheirateten, die beide berufstätig sind, eine maximale Förderung
von 336,11 Euro pro Jahr. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können ab 1.1.2004 nur noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Daran sind allerdings einige Auflagen geknüpft.
So sind beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben
unentbehrlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der
Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So genügen
allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung"
diesen Anforderungen nicht.
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung einen Betrag von 150 Euro, so muss die Rechnung auf den Namen des bewirtenden Unternehmens lauten.
Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug zugelassen
zu werden. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu
bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus!
Bewirtungskosten bei leitenden Angestellten: Bewirtungskosten an Geschäftsfreunde zur Knüpfung
neuer Kontakte können leitende Angestellte, die nur ein Festgehalt beziehen, nicht als Werbungskosten abziehen. (FG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.1998 - 1 K 1289/97)
Die Frage, ob Bewirtungskosten als Werbungskosten anerkannt werden, ist jedoch dann positiv zu beantworten, wenn ein Teil des Festgehalts
in einen erfolgsabhängigen Teil umgewandelt wird. Diese Änderung ist schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Kosten der
Bewirtung und Geschenke für Geschäftspartner können jetzt als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme
an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden.
Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich
selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf
Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft:
Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder
politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt.
Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach
einer Wartezeit von 6 Monaten.
Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage
Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren
beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit
den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen.
Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu
einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v.
21.9.1999 - 9 AZR 765/98)
Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen
vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der
Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss
eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem
Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete
Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des
Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98)
Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf
nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der
Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch.
Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erfolgt ein Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft, so gehen alle Rechte und Pflichten aus den
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber über. Wird das Unternehmen ohne Schließung
fortgeführt, bleibt alles beim Alten.
Zweifelsfragen treten jedoch dann auf, wenn der Betrieb für eine Zeit lang geschlossen wird. Hier muss geprüft werden, ob das "neue"
mit dem "alten" Unternehmen weitgehend identisch ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für diese
Beurteilung auf folgende Aspekte an:
Spezialisierung: Bei Geschäften mit einem hohen Anteil von Laufkundschaft kann die Sachlage
des Betriebsübergangs bereits nach einer kurzen Schließung nicht mehr gegeben sein. Dagegen ist bei sog. Spezialgeschäften
eine lange Schließungszeit u. U. nicht schädlich für einen Betriebsübergang.
Konkurrenznähe: Ein gewichtiges Merkmal für einen Betriebsübergang ist die Übernahme
des Warensortiments durch den neuen Inhaber, das zur Kundenbindung geeignet ist. Das heißt, je weniger Konkurrenzbetriebe in der Nähe
ansässig sind, je weniger wird das Merkmal des Betriebsübergangs bei einer Betriebsschließung beeinträchtigt.
Lieferantenbeziehungen: Eine Fortführung der Lieferbeziehungen spricht dann nicht für
einen Betriebsübergang, wenn der neue Inhaber die Ware nicht zwangsweise bei alten Lieferanten beziehen muss. Anders verhält es
sich, wenn z. B. hoch spezialisierte Lieferanten oder bestimmte Markenhersteller "übernommen" werden.
Übernahme von Ladeneinrichtung und Warenbeständen: Der Erwerb der Warenbestände
stellt normalerweise kein Merkmal eines Betriebsübergangs dar, wenn die Fortführung des Betriebes von der Übernahme der
Ware nicht abhängt und von anderer Stelle problemlos bezogen werden kann. Die Übernahme der Ladeneinrichtung spricht ebenfalls
nicht für einen Betriebsübergang, da sie jederzeit überall gekauft werden kann und von der Einrichtung i. d. R. keine
Kundenbindung ausgeht.
Übernahme qualifizierter Mitarbeiter: Ein weiteres Indiz für einen Betriebsübergang
ist die Übernahme von qualifizierten Mitarbeitern oder sog. "Know-how-Trägern". Hier ist anzunehmen, dass der neue
Betreiber die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Mitarbeiter in ähnlicher Weise nutzt wie der alte Besitzer. Die Übernahme von
weniger qualifizierten Mitarbeitern, bei denen eine Kunden-Personal-Bindung nicht erkennbar ist, spricht dagegen nicht für einen
Betriebsübergang.
Bei der Bewertung, ob eine vorübergehende Schließung die Sachlage des Betriebsübergangs
beeinträchtigt oder nicht, kommt es also maßgeblich auf die Kundenbindung bzw. Spezialisierung an. Bei einer "Neueröffnung"
eines Geschäftes sollte daher genau geprüft werden, ob die vielleicht auf den ersten Blick willkommene Übernahme von
Altkunden und die Übernahme von Räumen, in denen bisher ein ähnliches Gewerbe angesiedelt war, nicht auch die unliebsamen
Folgen eines Betriebsübergangs hat. (BAG-Urt. v. 28.3.2000 - 8 AZR 796/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.9.2001 ist die neue Mietrechtsreform in Kraft. Mit der Reform werden unter anderem auch die
Regelungen über die Betriebskosten-Abrechnung in einigen Punkten neu definiert. Die Vertragsparteien können wie bisher vereinbaren,
dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Die Vorauszahlungen für Betriebkosten sind nur in
angemessener Höhe zu vereinbaren. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Neu ist, dass die
Abrechnung dem Mieter spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter eine Nachzahlung nur noch dann verlangen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht selbst
zu vertreten hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Grundsteuerbescheid erst nach Ablauf dieser Frist beim Vermieter eintrifft oder weil
Versorgungsunternehmen ihre Abrechnung erst lange nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen, sodass die Frist nicht mehr eingehalten werden
kann. Eine zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Sofern keine besonderen Abreden bestehen, sind nach Auffassung der Richter des
Bundesgerichtshofs in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
die Berechnung des Anteils des Mieters und
der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Hinsichtlich der Vorauszahlungen hat der Vermieter grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum
tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Denn es muss dem Mieter möglich sein zu überprüfen, welche
von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat. (BGH-Urt. v. 27.11.2002 -
VIII ZR 108/02)
Auch der Mieter hat Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang
der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Denkbar wäre hier, dass der Mieter z. B. über einen längeren Zeitraum schwer erkrankt war.
Die Fristen sind erstmals für Abrechnungen über Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31.8.2001 enden; im Normalfalle ist dies
das Jahr 2001.
Neu ist auch, dass in Zukunft nicht nur der Vermieter eine Anpassung der Betriebskosten-Vorauszahlungen vornehmen kann. Auch dem
Mieter steht das Recht zu, die Anpassung "auf eine angemessene Höhe" sowohl nach oben als auch nach unten vorzunehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betriebsveräußerungen und Unternehmensumwandlungen wirken sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse
und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Zum 1.4.2002 ist daher eine Ergänzung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Kraft getreten, um für mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Betriebsübergang zu sorgen.
Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber: Die neue Regelung verpflichtet den bisherigen und den
neuen Betriebsinhaber - unabhängig von der Betriebsgröße -, alle von dem Betriebsübergang betroffenen
Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.
Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers: Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, ist vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen
Gerichtshof seit langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das
Widerspruchsrecht nun in der neuen Rechtsnorm ausdrücklich geregelt.
Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem
bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem Risiko verbunden,
den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann. Die neue Regelung räumt dem
Arbeitnehmer deshalb eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein. Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen oder
vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist.
Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären,
wobei der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet
werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung"
gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren
wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest
erhebliche Zweifel hieran hat.
Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig
befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig.
Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits - u. U. Jahre vorher - ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben. Dazu gehören auch Kosten für
eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers, zu deren Erstattung der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist.
Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlungen abgezogen werden. Beim
Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der gesetzlich vorgesehenen Übernahme angemessener Kosten für die Bildschirmbrille durch
den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch
eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des
Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bereits mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 war eine Regelung vorgesehen, die der Finanzverwaltung den
Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme der Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen gestatten sollte. Sie wurde allerdings zu diesem
Zeitpunkt noch zurückgestellt. Das Steuersenkungsgesetz ändert die Abgabenordnung (AO) so, dass dieses Zugriffsrecht ab dem
1.1.2002 eingeführt wird.
Die AO schreibt nunmehr vor, dass bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern
insbesondere sichergestellt sein muss, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und
unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Die AO räumt der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung ausdrücklich das Recht ein:
vor Ort Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen,
das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen, also Hard- und Software, zur Prüfung dieser
Unterlagen zu nutzen,
die Daten nach ihrer Vorgabe maschinell auswerten zu lassen, d. h. den Steuerpflichtigen zur technischen
Mithilfe zu verpflichten,
ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
zur eigenen Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
Ein Zugriff auf die Daten der Buchführung außerhalb von Außenprüfungen oder ein sog. Online-Zugriff vom Schreibtisch
des Sachbearbeiters ist der Finanzbehörde demnach nicht gestattet.
Bitte beachten Sie: Die rasante technische Entwicklung auf dem Sektor der Datenverarbeitung wird dazu verpflichten, auch auf dem Buchführungssektor
- mit Soft- und Hardware - Schritt zu halten. Nachdem für die Außenprüfungen aber die Daten während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist - also bis zu zehn Jahren rückwirkend - verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar zu machen sind, muss dieser
Forderung Rechnung getragen werden. Es ist daher notwendig, die "alte" Soft- und Hardware zur Verfügung zu haben, wenn eine
technische Änderung vorgenommen wird und die "neue" EDV mit der alten Technik nicht mehr arbeiten kann. Das Problem kann
insbesondere beim Umstieg von sog. DOS-Programmen auf Windows-Programme entstehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit,
für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb
einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen.
Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich
keine Anwendung.
Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.
Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes
oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber
einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine
Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung
oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für
eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen
Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann
nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der
Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige
gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von
Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre
verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.
Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung
mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird
damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist
vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden
können.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger
der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.
Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.
Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich
ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von
Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von
Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden
können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008
zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen.
Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der
neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung
aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht
werden.
Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer
Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei
der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim
unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug
von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber.
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Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.
Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen:
1.
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
2.
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3.
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung
von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die
Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte.
Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu
5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle
eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte
ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert.
Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen
Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im
Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines
unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus.
Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus
Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt
werden.
Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge
steuerfrei ausgezahlt werden:
Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro
(bis 31.12.2001 = 16.000 DM),
Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre
10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM),
ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre
12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM).
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem
1.1.2004 wie folgt ab:
Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro,
Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro,
ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro.
Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für
Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der
bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen
Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der
Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag
wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei
360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen
nur einmal gewährt.
Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem
31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für
über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro
reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.
Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit
geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben
durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen.
Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen,
einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001
wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist,
für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM).
Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung
mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften
die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte.
Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte
halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens
der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen.
Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab
1.1.2001.
*Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr
2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben
durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM
Ost
West
Krankenversicherung
5.100
6.000
Pflegeversicherung
5.100
6.000
Renten-, Arbeitslosenversicherung
6.800
8.000
Geringfügigkeitsgrenze
500
590
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM
Ost
West
Krankenversicherung
61.200
72.000
Pflegeversicherung
61.200
72.000
Renten-, Arbeitslosenversicherung
81.600
96.000
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,0
1,7 (2)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,2
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.7.1996
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM
Ost
West
Krankenversicherung
5.325
6.150
Pflegeversicherung
5.325
6.150
Renten-, Arbeitslosenversicherung
7.100
8.200
Geringfügigkeitsgrenze
520
610
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM
Ost
West
Krankenversicherung
63.900
73.800
Pflegeversicherung
63.900
73.800
Renten-, Arbeitslosenversicherung
85.200
98.400
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
20,3
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
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Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen
bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen
(Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden
Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn
bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Steuerabzugspflicht
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
Unternehmer erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung,
Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie
mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät
hergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände,
wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder
Einbauküchen in Mietwohngebäuden.
Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, hierzu zählen auch
Erhaltungsaufwendungen.
Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und
Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen
Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen.
Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es
handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken
oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Auch
Materiallieferungen z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte sind keine Bauleistungen.
Beispiel 1: Die von einem Gastwirt bestellte Theke ist von dem beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen
des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es sich um
Bauleistungen. Demgegenüber sind Planung und Transport durch den Schreiner nicht als Bauleistungen anzusehen. Sie teilen aber
hier als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, so dass von der Vergütung insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
Beispiel 2: Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in
Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt.
Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt
es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt.
Abzugsverpflichteter
Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn es sich hierbei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um
einen Unternehmer handelt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und
Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Beispiel 1: Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren. Die
Vergütung unterliegt dem Steuerabzug.
Beispiel 2: Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Eigentumswohnung erneuern. Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger
um einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen.
Beispiel 3: Ein Eigentümer lässt in einem Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen
Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen. Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um
einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den
vermieteten Wohnungen bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z. B. Flure, Treppenhäuser) sind der überwiegenden
Nutzung zuzuordnen. Da in dem Beispiel die größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für
diese Fenster der Steuerabzug vorzunehmen.
Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines
selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist zwar
hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen
Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die Wohnnutzung überwiegt.
Leistender
Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland oder
im Ausland ansässig ist. Auch wenn jemand nur ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt
die Vergütung dem Steuerabzug. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu
haben. Daher ist der Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die ein Generalunternehmer erhält, der mit dem
Leistungsempfänger die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet.
Abstandnahme vom Steuerabzug
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige
Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 Euro bzw.
15.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Das StÄndG 2001 entschärft die Regelung für Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen. Demnach brauchen
Vermieter, die nur eine oder zwei Wohnungen vermieten, keine Bauabzugssteuer für empfangene Leistungen, die an diesen Wohnungen
erbracht wurden, einzubehalten.
Erteilung der Freistellungsbescheinigung
Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner
Form. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen.
Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und sichergestellt
ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt.
Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bezogen
auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung.
Handhabung der Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger
In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem Leistungsempfänger
vom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie der
Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird.
Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vor,
bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger
später vorgelegt wird.
Bagatellregelung
Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden
Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht sich
auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich
steuerfreie Umsätze (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt.
Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich
noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Freigrenzen
nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu
rechnen ist. Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er
bei Erfüllung der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur
Überschreitung der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt.
Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte
Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000 Euro betragen. Hiervon
sind 10.000 Euro zunächst als Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu
erbringen.
Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten wird, so dass bereits von der
Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist.
Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten Zweifamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte
Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor.
Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 Euro kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger
nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der Auftrag, so dass in
der Schlussrechnung noch 6.000 Euro in Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger noch im selben Jahr zahlt. Damit
wurde die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten, so dass die gesamte Gegenleistung (16.000 Euro) dem Steuerabzug unterliegt.
Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun bei Erfüllung der Restzahlung
nachgeholt werden.
Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des Jahres nachträglich zum Überschreiten der Freigrenze führt, für
die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die
Gegenleistung übersteigt.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn des Jahres Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten
Zweifamilienhauses ausführen. Die Gegenleistung beträgt 14.000 Euro. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im November lässt
er durch denselben Dachdecker an dem Gebäude ein Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt zu einer
Gegenleistung in Höhe von 2.000 Euro. Der Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2.400 Euro kann aus der letzten
Gegenleistung nicht erbracht werden. Es ist ein Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2.000 Euro vorzunehmen.
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. In diesem Zeitpunkt hat der
Auftraggeber den Steuerabzug für Rechnung des Auftragnehmers vorzunehmen. Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung
einbehalten.
Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats
an die für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzkasse abzuführen. Darüber hinaus ist er
verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrags auferlegen; bei
verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge.
Abrechnung mit dem Leistenden
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu hat er dem
Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss:
• Name und Anschrift des Leistenden,
• Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
• Höhe des Steuerabzugs,
• Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde. Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke
der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt.
Haftung
Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht
oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die
Gegenleistung beim Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann.
Der Steuerabzug wird nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn
die Person des Steuerschuldners nicht feststeht.
Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine
Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte.
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich
vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Der
Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über
ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann sich hierzu auch durch eine Nachfrage bei dem auf der
Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen.
Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung
Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für die Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die
nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig.
In den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für eine bestimmte Bauleistung erteilt worden war, unterrichtet das
Finanzamt auch den Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme der Freistellungsbescheinigung. Dies hat zur Folge, dass
der Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den Steuerabzug vorzunehmen hat und - bei der Rücknahme -
auch den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen nachholen muss.
Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich
Umsatzsteuer. Der Steuerabzug beträgt 15 %. der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben.
Auch bei der Aufrechnung ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird, unterliegt
die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik nicht besteuert werden dürfen.
Anrechnung des Steuerabzugsbetrags
Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag
einbehalten und angemeldet wurde. Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom Leistungsempfänger
erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen.
Erstattungsverfahren
Verbleiben nach der Anrechnung Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nicht in
Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet.
Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige Finanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag. Der Antrag auf Erstattung ist nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in
dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.
Zuständiges Finanzamt
Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist der leistende
Unternehmer eine natürliche Person, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. Ist das
leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung
im Inland, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder
Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet.
Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine
lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter für
die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für die Verwaltung
der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs, für die Erteilung oder
Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs zuständig. Die zentrale Zuständigkeit
gilt auch für die Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen, die im Inland tätig werden und ihren
Wohnsitz im Ausland haben, dabei ist für die zentrale Zuständigkeit der Wohnsitzstaat des jeweiligen Arbeitnehmers maßgeblich.
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Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft
trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung in Verzug geraten. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist nur, wenn
auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wird.
Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.
Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften,
an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der
Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Basiszinssatz nach
§ 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002
2,57 %
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002
2,47 %
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003
1,97 %
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003
1,22 %
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004
1,14 %
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004
1,13 %
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005
1,21 %
1.7.2005 - 31.12.2005
1,17 %
1.1.2006 - 30.6.2006
1,37 %
1.7.2006 - 31.12.2006
1,95 %
1.1.2007 - 30.6.2007
2,70 %
1.7.2007 - 31.12.2007
3,19 %
1.1.2008 - 30.6.2008
3,32 %
1.7.2008 - 31.12.2008
3,19 %
1.1.2009 - 30.6.2009
1,62 %
1.7.2009 - 31.12.2009
0,12 %
ab 1.1.2010
0,12 %
Ab 1.1.2002 traten an Stelle des Diskontsatzes je nach einschlägigem Rechtsgebiet zunächst zwei
verschiedene Basiszinssätze. Für die Zeit vor dem 1.1.2002 sind jedoch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz und die auf seiner
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin für alle Rechtsgebiete anzuwenden.
Basiszinssatz nach dem
Diskont-Überleistungs-Gesetz (DÜG)
Für Forderungen, die ab dem 4.4.2002 entstehen, hat der Basiszinssatz
nach dem DÜG keine Bedeutung mehr.
vom 1.1.2002 bis 3.4.2002
2,71 %
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001
3,62 %
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001
4,26 %
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000
3,42 %
vom 1.1.2000 bis 30.4.2000
2,68 %
Am 3.4.2002 ist nun das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von
Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz -
VersKapAG) vom 26.3.2002 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, welches am Tag nach der Verkündung in Kraft trat.
Danach treten an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank und des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz
(DÜG) der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Somit verliert nun der Basiszinssatz nach DÜG (siehe oben) ab 4.4.2002 endgültig
seine Bedeutung für ab diesem Termin entstehende Forderungen. Insofern haben Inhaber von Forderungen, für die nach dem 1.1.2002 noch
der DÜG-Basiszinssatz galt, mit dem Inkrafttreten des VersKapAG am 4.4.2002 ihre Zinsberechnung unmittelbar anzupassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens kann in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht
verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft
auf erstes Anfordern" stellt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Auftraggeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass seine
Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers abgesichert sind; diese Absicherung muss jedoch nicht zwingend
durch eine o. g. Bürgschaft erfolgen.
Als Begründung führten die Richter an, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen über
das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinausgeht und sich somit ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers auswirkt. Auf Grund
einer solchen Bürgschaft kann der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des
Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Diese Tatsache birgt die Gefahr, dass der Auftraggeber das
Sicherungsmittel in Anspruch nimmt, obwohl der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat. Demnach ist die Sicherung der
Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen
Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren.
Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reicht aus, denn deren Inanspruchnahme setzt den
Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet hat. (BGH-Urt. v. 18.4.2002 -
VII ZR 192/01)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. 18.4.2002 (VII ZR 192/01) entschieden, dass der Auftraggeber eines
Bauvorhabens in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für
die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Eine solche
Klausel ist unwirksam.
Ergänzung: Zu dem oben aufgeführten Urteil hatten die Richter ferner darüber zu befinden,
ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend
dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat. Eine solche Auslegung für
eine Übergangszeit wurde bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes
Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsabschluss bewussten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung
der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Danach hat der
Auftragnehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen.
Der BGH hat jedoch einschränkend betont, dass eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur solange in Betracht kommen kann, als
eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist.
Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nämlich nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewusst
abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen
Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit entgegen der
aktuellen Rechtsprechung weiterverwendet. (BGH-Urt. v. 4.7.2002 - VII ZR 502/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
48.600
48.600
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
4.050
4.050
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in
Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.675
3.675
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.550
5.400
Geringfügigkeitsgrenze
400
400
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
44.100
44.100
Renten-, Arbeitslosenversicherung
54.600
64.800
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
15,5 (2)
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,95 / 2,2
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,9
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,8
1) Der allgemeine
Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag
für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei
der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern:
Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach
Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
2) Die Beitragssätze für die Krankenversicherung
betragen ab dem 1.1.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet
14,6 %. Die Versicherten haben 0,9Â % allein zu tragenden. Daraus
ergibt sich einen Beitragssatz von 15,5Â %.
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Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM
Ost
West
Krankenversicherung
5.400
6.375
Pflegeversicherung
5.400
6.375
Renten-, Arbeitslosenversicherung
7.200
8.500
Geringfügigkeitsgrenze
530 (2)
630 (3)
630 (3)
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM
Ost
West
Krankenversicherung
64.800
76.500
Pflegeversicherung
64.800
76.500
Renten-, Arbeitslosenversicherung
86.400
102.000
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
20,3 (4)
19,5 (5)
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
2) bis 31.3.1999
4) bis 31.3.1999
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Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM
Ost
West
Krankenversicherung
5.325
6.450
Pflegeversicherung
5.325
6.450
Renten-, Arbeitslosenversicherung
7.100
8.600
Geringfügigkeitsgrenze (2)
630
630
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM
Ost
West
Krankenversicherung
63.900
77.400
Pflegeversicherung
63.900
77.400
Renten-, Arbeitslosenversicherung
85.200
103.200
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,3
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett
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Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM
Ost
West
Krankenversicherung (3)
6.525
6.525
Pflegeversicherung (3)
6.525
6.525
Renten-, Arbeitslosenversicherung
7.300
8.700
Geringfügigkeitsgrenze (2)
630
630
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM
Ost
West
Krankenversicherung (3)
78.300
78.300
Pflegeversicherung (3)
78.300
78.300
Renten-, Arbeitslosenversicherung
87.600
104.400
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,1
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen,
weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte
werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett
3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen
Beitragsbemessungsgrenzen.
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Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro
Ost
West
Krankenversicherung (3)
3.375
3.375
Pflegeversicherung (3)
3.375
3.375
Renten-, Arbeitslosenversicherung
3.750
4.500
Geringfügigkeitsgrenze (2)
325
325
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung (3)
40.500
40.500
Pflegeversicherung (3)
40.500
40.500
Renten-, Arbeitslosenversicherung
45.000
54.000
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,1
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen,
weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte
werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett.
3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen
Beitragsbemessungsgrenzen.
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Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro
Ost
West
Krankenversicherung
3.450
3.450
Pflegeversicherung
3.450
3.450
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.250
5.100
Geringfügigkeitsgrenze
325 (2)
400 (3)
325 (2)
400 (3)
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung
41.400
41.400
Pflegeversicherung
41.400
41.400
Renten-, Arbeitslosenversicherung
51.000
61.200
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
45.900
45.900
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen,
weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte
werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett.
3) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur
Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe
von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von
2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der
Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen
jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine
Pauschalsteuer.
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Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw.
Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall
vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber
liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, - ohne Einzelnachweis - seinen Schaden, der durch die verspätete
Leistung entstanden ist, geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur
Nichtigkeit der Vertragsklausel führt.
Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen.
Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze
von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65
Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann
sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v.
23.1.2003 - VII ZR 210/01)
Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der
Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung
der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 - VII
ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die
Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter
Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt.
Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen
Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über
die o. g. Meldepflicht ausdrücklich informiert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufgrund gesetzlicher Regelungen tritt der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils in die Rechte
und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein. Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht allerdings nicht auf
den Betriebserwerber über, da die gesetzlichen Bestimmungen nur bestehende Arbeitsverhältnisse erfassen, nicht jedoch Dienstverhältnisse
eines Organmitglieds. Die Rechtsprechung wendet zwar einige Bestimmungen aus dem Recht der abhängigen Arbeitnehmer auch auf den
GmbH-Geschäftsführer an, aber die Übernahme der gesetzlichen Regelung zum Betriebsübergang auf Organe juristischer
Personen wird übereinstimmend abgelehnt.
Gegen die Übernahme dieser Regelung auf einen Organvertreter spricht schließlich die Stellung, die ein Geschäftsführer
im Verhältnis zu den Gesellschaftern innehat. Zwischen ihm und den bestellenden Personen muss ein Vertrauen bestehen. Es ist für den
Betriebserwerber nicht zumutbar, an die Besetzung der Leitungsfunktion gebunden zu sein und hier nicht eine Person seines Vertrauens auswählen
zu können. (BAG-Urt. v. 13.2.2003 - 8 AZR 654/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz wurden - wie im Entwurf vorgesehen - die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben.
Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten
der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt:
die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro* (bisher 260.000 Euro),
die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro),
die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro).
Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen.
Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem
Vordruck beizufügen.
Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der
Vordrucke dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab
dem 1.1.2003 erhöht.
*Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze, für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2006 beginnen, auf 500.000 Euro angehoben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber übergeht. Folglich tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Haftung: Der bisherige Arbeitgeber haftet - neben dem neuen Inhaber - für
Verpflichtungen aus dem Betriebsübergang, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem
Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig,
so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenem Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht. Diese Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch
Umwandlung erlischt.
Informationspflicht: Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Widerspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann entweder gegenüber dem
bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Kündigung: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Zuordnung der betroffenen Arbeitsverhältnisse: Wird nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein
Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf
an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis entsprechend
der oben aufgeführten Bedingungen auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem
stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen
wird. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 - 8 AZR 446/02)
Übernahme der Betriebsorganisation: In einem weiteren Urteil entschieden die Bundesrichter,
dass ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang voraussetzt, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt
und im Wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht
gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 -
8 AZR 421/02)
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Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
48.150
48.150
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
4.012,50
4.012,50
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.600
3.600
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.500
5.300
Geringfügigkeitsgrenze
400
400
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
43.200
43.200
Renten-, Arbeitslosenversicherung
54.000
63.600
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7 / 1,95 (1) bis 30.6.20081,95 / 2,2 (2) ab 1.7.2008
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,9
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3,3
1) bis 30.6.2008: Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich
0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %.
Davon trägt der Arbeitgeber 5 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem
1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose
Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen 1,6 % ab 1.1.2005
2) ab 1.7.2008: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet
haben, auf 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen
diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung
der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer
trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23.
Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
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Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind
steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen.
Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
18.9.2007, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung
Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.
Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb
seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für
ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige
Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten
verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts,
das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten
angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte.
Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar
sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte.
Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner
werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kommt es in Folge von Baumängeln beim Auftraggeber zu Mietausfällen, handelt es sich
um so genannte Mangelfolgeschäden. Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs zu diesem Sachverhalt entschieden, dass nicht nur
Mietausfälle beim Auftraggeber zu diesen Mangelfolgeschäden gehören, sondern im Falle der Weiterveräußerung auch die
Mietausfälle des Erwerbers.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der gleiche Mietausfallschaden auch eingetreten wäre, wenn der Auftraggeber die
Wohnung nicht veräußert, sondern selbst vermietet hätte. Solche Mietausfälle sind nichts anderes als entgangener Gewinn,
der sich aus der Mangelhaftigheit des Werkes ergibt und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen ist. Ferner entschieden
die Richter, dass neben den Mietausfällen auch die in dem Zusammenhang anfallenden Prozesskosten und die Kosten aus den Streitigkeiten zu
den Mangelfolgeschäden gehören. (BGH-Urt. v. 25.9.2003 - VII ZR 357/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell und
berät den Interessenten entsprechend, so muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem
steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und
die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.
Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich
nicht an dem Anlagemodell beteiligt. Dabei genügt es für den Nachweis eines Vermögensschadens, dass die Kaufsache den
gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und
sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. (BGH-Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 355/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro
Ost
West
Krankenversicherung
3.487,50
3.487,50
Pflegeversicherung
3.487,50
3.487,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.350
5.150
Geringfügigkeitsgrenze
400 (3)
400 (3)
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung
41.850
41.850
Pflegeversicherung
41.850
41.850
Renten-, Arbeitslosenversicherung
52.200
61.800
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
46.350
46.350
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen,
weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.4.1999 sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Der
Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 %
komplett.
3) b 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe
von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog.
Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen
jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.
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Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fällt auch der Betriebsvermögensfreibetrag.
Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw.
durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer
Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer führen.
Durch das Hauhaltsbegleitgesetz wurde der Betriebsvermögensfreibetrag für Erwerbe, für die die Steuer nach dem
31.12.2003 entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Änderungen bei Betriebsveräußerungen.
Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen wird für über 55-jährige
oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt
er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.
Der hierfür bis 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz in Höhe von 50 %
beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % und der Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9
%. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen),
sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden
verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von
Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind
Planungs- und Überwachungsleistungen.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen),
sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden
verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von
Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind
Planungs- und Überwachungsleistungen.
Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur Verfügungstellung von Baugeräten
ohne Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar
sowie Treppenreinigung und Fensterputzen.
Die Änderungen durch das HBeglG 2004 verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die
Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das
Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen und solche von Subunternehmern beziehen. Das gilt
auch dann, wenn sie (Bau-)Leistungen für den nicht unternehmerischen - also privaten - Bereich erhalten.
Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer
ausweisen. Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen - wie z. B. "Die
Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG".
Beispiel 1: Bauunternehmer B, der den Auftrag für die Errichtung eines Bürokomplexes
erhalten hat, beauftragt den Heizungsunternehmer H mit der Installation von Heizungs- und Klimaanlage. Der Bauunternehmer B wird zum
Steuerschuldner für die von H bezogenen Leistungen am Bau. Er muss die Umsatzsteuer aus den Rechnungen des H errechnen, anmelden und
an das Finanzamt abführen. Der Subunternehmer H darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss keine an das Finanzamt
abführen. Er muss jedoch auf die Steuerschuldnerschaft des B hinweisen. Würde H die Umsatzsteuer ausweisen, müsste er sie
auch beim Finanzamt anmelden und abführen. Der Bauunternehmer wird sie jedoch nicht an H bezahlen. Eine Berichtigung der Rechnung ist
unter weiteren Voraussetzungen möglich.
Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt H die Heizungsanlage in seinem Privathaus und seiner
vermieteten Immobilie erneuern. Auch in diesem Fall muss B die Umsatzsteuer anmelden und abführen. H erhält (nur) den
Rechnungsnettobetrag ohne Umsatzsteuer.
Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der Veröffentlichung
der entsprechenden Ermächtigung durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt. Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am
30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft.
Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die EU bereits im März
2004 erfolgt, eine Übergangsregelung beschlossen, um etwaige Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden.
Bei den steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei
Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, soll es beim leistenden Unternehmer und beim
Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden
Unternehmers - also von der alten Regelung - ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden
Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
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In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen
patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der
geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der
objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür
reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen
muss der Fehler den Schaden hingegen nicht."
Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell
geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen,
kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 - VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung
eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nicht
zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch
Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.
Eine Ausnahme gilt nach der Gründung eines Unternehmens. Hier ist in den ersten vier Jahren die kalendermäßige Befristung
eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Auch hier gilt, dass nur bis zu
dieser Gesamtdauer von vier Jahren auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig
ist.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 52. Lebensjahr (ab 1.1.2007: das 58. Lebensjahr) vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang
ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Der Grundsatz der Schriftform gilt nach einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts jedoch nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrunde liegenden sachlichen Grund. Dieser
muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die
Befristung und muss nicht schriftlich im Vertrag verankert sein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 23.6.2004 (7 AZR 636/03), dass diese Grundsätze auch für einen
Probearbeitsvertrag gelten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbegünstigung
eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung
gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören:
Berufsausbildungskosten: Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete Möglichkeit
der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde neu geregelt. Demnach sind
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben
abzugsfähig. Weitere Berufsausbildungskosten nach der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können unbegrenzt als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung finden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Allein stehende Steuerpflichtige können durch
die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe
der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Weitere
Voraussetzungen waren, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen
Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich
auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt.
Kapitalertragsteuer: Auf einen Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird verzichtet.
Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt
werden. Dies gilt für solche Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.
Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu
einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert
worden.
Anmerkung: Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist mit dem Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab 1.1.2006 in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden.
Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer
(hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009. Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt
abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug
und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort in Abzug bringen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen.
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Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.7.2004 die vom Gesetz neu
vorgegebenen Parameter enthalten. So ist in der Rechnung u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder z. B. bei
Anzahlungsrechnungen der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts - sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht
mit dem Ausstellungsdatum identisch ist - anzugeben. Weiterhin ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Rabatt),
soweit sie nicht im Entgelt enthalten ist, anzugeben.
Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung: Die Angabe des Zeitpunkts der
Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall auch dann anzugeben, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in
jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in der
Rechnung - also in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind - zu bezeichnen sind. Bei der Angabe des
Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wird über
eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung,
in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn er feststeht und nicht
mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts: Eine Rechnung kann aus mehreren
Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung
nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger
vorliegen. In der Rechnung sind die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Diese müssen
leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
Rabatt- oder Bonusvereinbarung: In der Rechnung ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des
Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Es reicht jedoch aus, wenn in der Rechnung auf die
entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Um den Erfordernissen zu genügen, kann auf die entsprechenden Vereinbarungen
durch eine Anmerkung wie z. B. "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen", "Entgeltminderungen
ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen" oder "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"
hingedeutet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind.
Skonto: Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung
bis ..." den Anforderungen. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl.
USt) ausgewiesen werden.
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Betrieblich oder geschäftlich: Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können
unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass
nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen.
Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus
Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.
In einem rechtskräftigen Urteil v. 29.9.1999 stellte das Finanzgericht Düsseldorf fest, dass die Aufwendungen für eine
innerbetriebliche Bewirtung von freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Anfängerseminaren und zur
Vorbereitung von Messeveranstaltungen in voller Höhe - also zu 100 % - als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilt in einem Schreiben vom 19.5.2004 mit, dass das Urteil des Finanzgerichts nach einer auf Bundesebene
getroffenen Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist.
Aufzeichnung von Bewirtungskosten: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach
dem Wortlaut des Gesetzes einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen
Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete
Belegsammlung, wiewohl sie auch im Allgemeinen zulässig sein mag, diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der
betrieblichen von der privaten Sphäre ist der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen nur Genüge getan, wenn
Bewirtungsaufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden.
Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Ab 1.1.2004 konnten wie eingangs erwähnt nur noch 70 % der
Aufwendungen für die geschäftlichen Bewirtungskosten Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Entsprechend reduzierte sich
auch der Vorsteuerabzug. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht München hatte mit bereits seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die
Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom
10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet keine
Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Berechtigung zum 100 %tigem Vorsteuerabzug gesetzlich verankert. Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen.
Anmerkung: Die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen müssem weiterhin angemessen sein und nachgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf grundsätzlich der
Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber
zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede
nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.
Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 -
7 AZR 198/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten
Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der
Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und
rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es
ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen
inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter
hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
46.800
46.800
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
3.900
3.900
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.525
3.525
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.400
5.200
Geringfügigkeitsgrenze
400 (2)
400 (2)
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
42.300
42.300
Renten-, Arbeitslosenversicherung
52.800
62.400
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7 / 1,95 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen
ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche
Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %.
Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der
Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6Â % ab 1.1.2005
c) Bei sog. Gleitzonenjobs - also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro - steigt der
Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4Â % auf den vollen Beitrag
an.
2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur
Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung
in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von
12Â %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.
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Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem
Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird
in der Regel schriftlich erklärt.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält,
wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert
werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots
Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa
2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von
dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom
Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des
Arztes von der Schweigepflicht.
Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber
nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des
Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts - wie z. B. eines Pkw - zum
gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 %
betrieblich genutzt wird.
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist.
Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder
vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.
Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen.
Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung,
wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim
zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren
Zuordnungszeitpunkt nachweisen.
Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes
zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden
keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist
die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen
erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt.
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Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine
Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt.
Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er
die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er
beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen.
Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur
Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.
Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder
den Betrieb fortzuführen. Ob er seinen Betrieb anlässlich der Verpachtung aufgeben und damit die Gegenstände seines Betriebs in
sein Privatvermögen überführen oder ob er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen
will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Solange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten
Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die im verpachteten
Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung des Betriebs oder der Überführung der Betriebsgegenstände
in sein Privatvermögen zu versteuern hat.
Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf
berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die
stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis
des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg
hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines
Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich
hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das
Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten.
Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für
Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des
Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für
ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht.
Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der
Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen
dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten
bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für
Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem
Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner
Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der
Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer
wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht
erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
(BAG-Urt. v. 12.1.2005 - 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung
eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich
als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt.
In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende
Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer
besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem
befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o.
g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer
Sachgründe nicht entgegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen
Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen
Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen
eindeutig zum Ausdruck bringen.
Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass
der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem
bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger
vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals
bedienen.
Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle
sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf
ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass
der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch
nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein
anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden,
unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten
Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret
zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein
anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht
eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt
ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch
einen anderen Arzt.
Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist
jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund
eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte
Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt
gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen
Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich
selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich
im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene
medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er
sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die
Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine
Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere
muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation
grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten
nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen
Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die
Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und
seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern
auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer
Personen verkauft werden.
Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000
Euro und mehr auszugehen.
Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen
Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die
vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich)
aufzuzeichnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem
vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht,
mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von
vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen
Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes.
Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die
befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen
Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer.
Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der
Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für
Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen.
Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der "Vertretung" eine
Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine "Dauervertretung"
vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn
der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Die im Einkommensteuergesetz genannte Freigrenze von 44 Euro im Monat oder der
Rabattfreibetrag von max. 1.080 Euro im Jahr sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt
dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung
des Warengutscheins beim Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter
verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein die Funktion eines
Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug dar. Die Freigrenze von 44 Euro
kann hier nicht angewendet werden; der Warengutschein wird als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn erfasst.
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder
Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist
jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag
angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von
Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist.
Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel)
mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss.
Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag
angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen
Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt
einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
47.250
47.250
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
3.937,50
3.937,50
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.562,50
3.562,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.400
5.250
Geringfügigkeitsgrenze
400 (2 + 3)
400 (2 + 3)
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
42.750
42.750
Renten-, Arbeitslosenversicherung
52.800
63.000
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7 / 1,95 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich
0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %.
Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem
1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose
Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6Â % ab 1.1.2005
c) Bei sog. Gleitzonenjobs - also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro - steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser
Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4Â % auf den vollen Beitrag an.
2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten"
trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und
Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.
3) Ab 1.7.2006 erhöht sich der pauschale Beitrgssatz zur
Krankenversicherung auf 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) und zur
Rentenversicherung auf 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %).
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Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM
Ost
West
Krankenversicherung
5.250
6.300
Pflegeversicherung
5.250
6.300
Renten-, Arbeitslosenversicherung
7.000
8.400
Geringfügigkeitsgrenze
520
620
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM
Ost
West
Krankenversicherung
63.000
75.600
Pflegeversicherung
63.000
75.600
Renten-, Arbeitslosenversicherung
84.000
100.800
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
20,3
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
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Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM
Ost
West
Krankenversicherung
4.800
5.850
Pflegeversicherung
4.800
5.850
Renten-, Arbeitslosenversicherung
6.400
7.800
Geringfügigkeitsgrenze
470
580
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM
Ost
West
Krankenversicherung
57.600
70.200
Pflegeversicherung
57.600
70.200
Renten-, Arbeitslosenversicherung
76.800
93.600
Beitragssätze in %
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
1,0
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
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Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnet das Gesetz zur Förderung von
Wachstum und Beschäftigung rückwirkend ab 1.1.2006 für erwerbstätige Alleinerziehende und Elternpaare die Möglichkeit
2/3 der Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich abzusetzen.
Dabei können Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden.
Die Regelung gilt auch, wenn der Alleinerziehende oder ein Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist und der andere
Elternteil erwerbstätig ist. Hier sind die Betreuungskosten bei den Sonderausgaben abziehbar.
Eltern mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können zwei Drittel der
Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Damit wird
typischerweise berücksichtigt, dass bei allen Eltern mit Kindern in dieser Altersgruppe Kinderbetreuungskosten (im Wesentlichen
Kindergartenbeiträge) anfallen, unabhängig von Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern.
Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.
B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. die Mitgliedschaft in Sportvereinen,
Tennis- oder Reitunterricht) und Ähnliches sind nicht begünstigt.
Die Ausgaben müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden.
Beispiel 1: Ein Ehepaar - der Ehemann ist vollzeitbeschäftigt, die Ehefrau Minijobberin -
hat im Jahr 2006 Kinderbetreuungskosten für das achtjährige Kind in Höhe von 3.000 Euro getragen. Das Ehepaar kann 2/3 der
Kosten, also 2.000 Euro, als Werbungskosten absetzen.
Beispiel 2: Ein Elternpaar - der Mann ist erwerbstätig, Frau arbeitslos - zahlt für die
Betreuung des vierjährigen Sohnes 3.000 und der zweijährigen Tochter ebenfalls 3.000 Euro im Jahr. Hier sind (nur) 2/3 der
Kinderbetreuungskosten für den Sohn in Höhe von 2.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Beispiel 3: Ausgangssituation wie Beispiel 2, die Frau ist jedoch in Ausbildung. In diesem Fall können
2/3 von 6.000 Euro, d. h. 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden. Dies wäre auch der Fall, wenn die Frau z. B.
nachweisbar dauerhaft krank oder behindert wäre.
Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile
Kinderbetreuungskosten übernommen und wurde eine anderweitige Aufteilung nicht vorgenommen, so wird der Betrag je zur Hälfte bei der
Einkünfteermittlung der Eltern berücksichtigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Mietkaution sichert alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters, die sich aus
dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben.
Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er
diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution
jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages eine
angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner
Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.
Ob von der Kaution auch ein Betrag für eine mögliche Betriebskostennachzahlung aus der noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode
zurückbehalten werden darf, war bisher umstritten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sicherung durch eine Mietkaution jedoch auch auf Nachforderungen aus einer nach
Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter
einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten
ist.
Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein,
dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter auch zumutbar sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf
unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts
des Gesellschafters nichtig ist.
Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit
mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden
erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung.
Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine
Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise
von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.
Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar
eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den
ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der
Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage
einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung
rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für
den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der
Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die
bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird
als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für
Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche
Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob
sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist.
Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte
Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch
selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt
in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für
Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass
die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig
ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der
Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich
nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits
bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig
ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008
entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die
Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im
Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung
ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung
einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 7.7.2006 gab der Bundesrat grünes Licht für ein "Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen insbesondere in
der mittelständischen Wirtschaft". Dadurch sollen Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung befreit werden.
Insbesondere der Mittelstand sowie Existenzgründer profitieren von diesem Gesetz, das z. B. durch den Abbau von Statistik-, Nachweis-,
Dokumentations- und Buchführungspflichten, durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die Vereinheitlichung von
Schwellenwerten im Bilanz- und Steuerrecht sowie durch die Begrenzung der Verpflichtung von Betrieben zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten
einige Erleichterungen verschafft. Das Gesetz enthält u. a. folgende Maßnahmen:
Der Gesamtbetrag für Kleinbetragsrechnungen ist (aus umsatzsteuerlicher Sicht) von 100 Euro auf 150 Euro angehoben worden.
Damit soll ab dem 1.1.2007 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass z. B. beim Betanken von Kleintransportern oder Pkw aufgrund der
gestiegenen Kraftstoffpreise die ursprüngliche Kleinbetragsgrenze von 100 Euro häufig bereits bei einer Tankfüllung überschritten
wird. Die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben, z. B. Name und Anschrift des Kunden, war unverhältnismäßig.
Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen gewerbliche
Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Sie können zu der weniger aufwändigen
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Diese
Regelung gilt für Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen.
In der Statistik des produzierenden Gewerbes werden nur noch Unternehmen mit mindestens 50 (bisher 20) Beschäftigten erfasst. Die
Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten wird auf Unternehmen reduziert, die mindestens zehn (bisher fünf) mit
Personendatenverarbeitung betraute Mitarbeiter beschäftigen. Berufsgeheimnisträger wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und
Steuerberater profitieren dadurch, dass sie externe Datenschutzbeauftragte bestellen können.
Eine echte Erleichterung betrifft die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Danach kann der Arbeitgeber - abweichend
von der bisherigen Regelung - den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnungen
regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für den verbleibenden Restbetrag bleibt
es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
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Der Bundesrat hat am 7.7.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte sind dem Gesetz zufolge nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler findet die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung. Anmerkung: Nach der Gesetzesbegründung sollen nur für die Frage, ob die 1-%-Regelung bei Betriebsfahrzeugen weiter angewendet werden darf (mind. 50 %ige betriebliche Nutzung), die Fahrten zwischen Wohung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden.
Für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 Euro) kommt ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz (sog. Reichensteuer) zum Tragen. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) führt der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag ein, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt wird. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in Zukunft sichergestellt werden.
Der Sparerfreibetrag sinkt auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder sinkt ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres.
Neuregelungen im Bergmannsprämiengesetz sollen zu einer zeitlich gestuften und ab 2008 endgültigen Abschaffung der Bergmannsprämie führen.
Die Neuregelungen durch das Steuerentlastungsgesetz treten zum 1.1.2007 in Kraft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Um den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handelt es sich, wenn jemand als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist,
während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines
Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens einen Schaden zuzufügen, mitteilt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 27.4.2006, dass eine Liste mit Kundendaten unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis
darstellen kann, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt oder nicht.
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während
des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen
privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses unbefugt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
47.700
47.700
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
3.975
3.975
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.562,50
3.562,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.550
5.250
Geringfügigkeitsgrenze (2) (4)
400 (2) (4)
400 (2) (4)
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
42.750
42.750
Renten-, Arbeitslosenversicherung
54.600
63.000
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7 / 1,95 (3)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,9
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4,2
2) Der Arbeitgeber trägt seit 1.4.1999 die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten"
trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und
Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.
4) Ab dem 1.7.2006 erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur
Rentenversicherung von 12Â % auf 15Â %.
Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %.
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Das Jahressteuergesetz 2007 sieht neben zahlreichen Änderungen auch Verbesserungen bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge vor.
Von großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung zwischen dem
Abzugsbetrag nach altem und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019 steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden. Die bisherige Günstigerprüfung
führte in manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug zuließ. Um
dies zu verhindern, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente das Abzugsvolumen
nach altem Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird.
Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten und gilt nicht
z. B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungskassen.
Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr 2007 voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt 12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente
sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht.
Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005)
Basisversorgung
(64 % von 12.000 Euro):
7.680 Euro
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
(Höchstbetrag)
2.400 Euro
Gesamt
10.080 Euro
Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung)
Vorsorgeaufwendungen gesamt
18.000 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag
5.069 Euro
Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag
(Neuregelung ab 1.1.2006)
sonstige Vorsorgeaufwendungen
6.000 Euro
Vorwegabzug
3.068 Euro
verbleiben
2.932 Euro
Höchstbetrag
1.334 Euro
verbleiben
1.598 Euro
höchstens anzusetzen
667 Euro
Gesamt
5.069 Euro
Abzugsvolumen
5.069 Euro
Erhöhungsbetrag (64 % von 12.000 Euro)
7.680 Euro
Gesamt
12.749 Euro
Der Steuerpflichtige kann 2007 einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 12.749 Euro geltend machen.
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:
Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorsehen.
Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und
Hinterbliebenenversorgung).
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht
kapitalisierbar sein.
Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben.
Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert. Nun können auch Banken,
Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechende Produkte
anbieten. Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen sicherlich neben der besseren steuerlichen Förderung auch eine
Steigerung der Rentabilität bringen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen zum
Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, über
die vorsorglich noch einmal hingewiesen sei
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel, vor allem
Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden. Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder
und Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten anerkannt. Die Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen. So kann z. B. ein Geschäftsfreund
ins Theater eingeladen und anschließend bewirtet werden.
Eine Bewirtung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn beim Besuch von Nachtlokalen mit verschiedenen Darbietungen zwar auch Speisen und/oder
Getränke verzehrt werden, die Aufwendungen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke
stehen.
Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen sowie bei
Produkt-/Warenverkostungen. Diese Aufwendungen sind zu 100 % steuerlich absetzbar. Privat veranlasste Bewirtungskosten können steuerlich
nicht abgezogen werden. Das gilt ferner auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter
des Unternehmens geladen sind.
Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende Bewirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn
ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet und im Hotel untergebracht zu werden,
die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds im eigenen Haus erfolgt oder eine Unterredung geheim
gehalten werden soll.
Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen.
Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. Die Bewirtungskosten sind ggf. in einen unangemessenen - nicht abzugsfähigen
Teil - und einen angemessenen - nur zu 70 % absetzbaren Teil - aufzuteilen. Bei der Angemessenheitsprüfung ist vor allem der Größe
des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns, dem Umfang und der Intensität der Geschäftsbeziehungen sowie der
Bedeutung des Bewirtungsaufwands für den Geschäftserfolg Rechnung zu tragen. Auch eine kostspielige Bewirtung kann in Ausnahmefällen
geschäftlich veranlasst und angemessen sein, z. B. wenn der Steuerpflichtige die geschäftlichen Verbindungen gegen starke Konkurrenz
erhalten oder den Abschluss eines Großauftrags erreichen will. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den einzelnen Bewirtungsfall
abzustellen, auch wenn derselbe Geschäftsfreund in einem Jahr mehrfach bewirtet wird. 50 bis 100 Euro pro Person und Bewirtungsfall werden
normalerweise nicht beanstandet.
Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben zum Anlass - hier sind konkrete Angaben erforderlich, allgemeine Angaben wie "Arbeitsessen"
oder "Kundenpflege" reichen nicht aus - und den Teilnehmern der Bewirtung machen und die detaillierte Gaststättenrechnung (mit
laufender Registriernummer!) angeben. Der Beleg mit den schriftlichen Angaben muss zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden.
Die Bewirtungskosten müssen auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer besonderen Spalte innerhalb der
Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine
Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht
aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich
um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung
wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts
anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die
Vertragsänderung hatte.
Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am
1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005
vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein
befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer
Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die
Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung
vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die
Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung
verwendet werden. Ferner steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung
nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Demnach hat er auch einzustehen, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht
leistet.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12.6.2007 entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß
gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor.
Die Richter verurteilten deshalb einen Arbeitgeber, der sich weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer
Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen. Durch die
Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem 1.1.2007 gewerbliche Betriebe mit
einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht.
Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes werden noch mehr Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht
befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einen Umsatz bis
500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen.
Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers
für "Werbegeschenke" und für die "Bewirtung" von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn
zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung
handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der
Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem
solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt
indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann
sich auch aus anderen Umständen ergeben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr
selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall
einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen
kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann.
Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig
ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird
eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt
werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes
bestimmt werden:
Wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht,
wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll,
was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte und
in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen
der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt.
Vorsorgevollmacht: In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später
eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen
die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und
unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der
gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden
Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht.
Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dieser muss also bei der
Beurkundung über seinen freien Willen verfügen. Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine
notarielle Beurkundung bewiesen; sie bildet in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig
war. So ist es in Zweifelsfällen u. U. ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt.
Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Form notarieller Beurkundung empfehlenswert und wichtig, da der
Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht berät und vor einer fehlerhaften Abfassung schützt. Sie ist
ohnehin dann unerlässlich, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll. Banken müssen zwar
Vorsorgevollmachten akzeptieren; um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich
einzuführen.
Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete
Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen
Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der
Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen oder ihn vor Gericht zu
vertreten.
Sofern auch eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) vorliegt, sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass der Bevollmächtigte
an die Patientenverfügung gebunden ist, da er ansonsten allein nach seinem Ermessen entscheiden kann.
Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und
sollte nicht leichtfertig erteilt werden
Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung,
Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung äußern. Die Patientenverfügung ist von der
Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des
einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung
und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der
Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist.
Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der
Person des Betreuers. Dieser ist auch an eine Patientenverfügung gebunden.
Für alle drei Verfügungsvarianten gibt es vorformulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss. Fachleute
raten davon jedoch ab und halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung sowie eigene Formulierungen
für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen. Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise
Notaren oder Rechtsanwälten ist sicherlich empfehlenswert.
Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem
gerichtlichen Betreuungsverfahren hat. Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten
eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. ein
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung
oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach
gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder,
die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum
Arbeitsentgelt.
Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des
Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich
dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber
sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B.
Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche
Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in
den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein
eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des
Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird.
Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie
beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette,
Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die
Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen.
Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern
geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der
einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören.
Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass
dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib,
Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen
die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses
Schutzzwecks nicht bestehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für
Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis
110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung
und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der
Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können
jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann
bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der
Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt.
Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen
der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die
Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten
oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem
Arbeitnehmer zugerechnet.
Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen
und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und
Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine
Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei
Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der
Veranstaltung kommt es nicht mehr an.
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen
Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so
kann er die Pauschalierungsmöglichkeit, die durch das
Jahressteuergesetz 2007 eingeführt wurde, nutzen. Geschenke an
Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro
Jahr bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden.
Sie sind allerdings (nach derzeitigem Informationsstand)
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für
seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein
solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht
jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung.
Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf
diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus
dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof
(BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei
Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen
geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.
Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten
Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt und
sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und
Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und
stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.
Der BFH hat sich mit Beschluss vom 26.9.2007 festgelegt, dass sich das
Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der
Finanzbuchhaltung erstreckt. Es steht auch nicht im Belieben des
Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu
sperren.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Prüfern die in
elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit
Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die
bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
Teilbetriebs erzielt werden.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird
der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur
herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt.
Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen
nur einmal im Leben gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Urteil vom 28.11.2007
entschieden, dass der Freibetrag nur gewährt werden kann, wenn der
Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung
des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat. Als
Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang
des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen
Betriebsgrundlagen.
Das Ende des Veranlagungszeitraums spielt demgegenüber keine Rolle. Für
die Beurteilung, ob ein Veräußerer die besonderen persönlichen
Voraussetzungen erfüllt, also das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist
nur der Veräußerungszeitpunkt maßgebend. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der deutschen Rechtsprechung ist die Leistung bei Zahlung durch Überweisung
dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor
Fristablauf bei dem Geldinstitut des Schuldners eingeht und auf dem Konto
Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe
vorliegt.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln hatten dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob diese nationale Regelung in
Einklang mit der EU-Verzugsrichtlinie steht.
Die Richter des EuGH haben mit ihrem Urteil vom 3.4.2008 entschieden, dass
bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag
dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss, wenn das
Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
Demnach reicht es für eine rechtzeitige Zahlung nicht mehr aus, dass
der Schuldner seine Bank vor Fristablauf mit der Überweisung des
geschuldeten Betrages beauftragt.
Die Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass nun einige Gläubiger rückwirkend
für die nicht verjährte Zeit Verzugszinsen verlangen können,
weil viele Schuldner die neue Zahlungsweise nach der EU-Verzugsrichtlinie
bei früheren Zahlungen noch nicht umgesetzt haben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer
eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine
betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung
die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte
versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008
zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als
Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte
er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn
um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven.
Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen
Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat.
Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des
Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen
hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums
kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher
Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der
Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf
Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder
oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn
der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
22.7.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
entschieden.
Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn
der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene
Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße
durch den Arbeitgeber überlagert.
Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes
und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt
wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen
Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen
zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt.
Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge
danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin,
dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als
Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge
schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung
des Arbeitnehmers liegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über
Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil
vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige
Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der
Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem
Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat
der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post
gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung
besteht.
In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem
Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr
2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung,
dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum
21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei.
Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil
der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat.
Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt
nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene
Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine
zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende
Betriebsveranstaltung dar.
In seiner Entscheidung vom 15.1.2009 zu diesem Thema führt der
Bundesfinanzhof zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den
Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern.
Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 €
nicht überschreiten, liegt daher aufgrund des eigenbetrieblichen
Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Grenze war jedoch
im Streitfall erheblich überschritten.
Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der
Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt ist, wenn die
Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; die
Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung
bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.
Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist
darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von
solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der
Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern
unterschiedlichster Lohngruppen anfallen.
Der Steuersatz von 25 % bilde
insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der
Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften
vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz
von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte über die umstrittenen Rechtsfragen zu
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil
eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich
befristet werden kann. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann ein geschiedener
Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen
Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt
verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange
und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des
Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der
Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen,
ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder
eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Der
betreuende Elternteil kann in dieser Zeit auch eine schon bestehende
Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und
Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte,
weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das erzielte Einkommen
allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach
den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem
betreuenden Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus
Billigkeitsgründen zu. Die Neuregelung verlangt allerdings keinen
abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist - unter weiteren Voraussetzungen -
ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit
möglich.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe
das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle
Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes
auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die
Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben
hat.
Der Gesetzgeber baut dabei auf die zahlreichen sozialstaatlichen
Leistungen und Regelungen (z. B. Anspruch auf den Besuch einer
Tagespflege) auf, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit
und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. In dem
Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine
entsprechende Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der
betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen
Betreuung des Kindes berufen.
Die Höhe des Betreuungsunterhalts kann in Fällen, in denen keine
ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer
Übergangszeit begrenzt werden. Im Einzelfall kann der von einem höheren
Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach
den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach
der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 3.4.2009 dem Gesetz zur Modernisierung des
Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Dadurch werden mittelständische
Einzelkaufleute, die für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre
bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn
pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, rückwirkend für
das Geschäftsjahr 2008 von der Verpflichtung zur Buchführung,
Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften
befreit. Diese Buchführungserleichterungen gelten jedoch weder für
Personen- noch für Kapitalgesellschaften.
Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sind aber ebenfalls
Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen ihren Jahresabschluss nicht von
einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die
Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße
Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten,
die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen
Bilanzpositionen zusammenfassen.
Als klein gelten künftig Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als
rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro
Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro) bzw. 50 Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine
Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein zu gelten.
Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die
nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro),
rd. 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro) bzw. 250
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre
ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für
den Abschluss 2009 angewendet werden. Die Bilanzierungserleichterungen für
kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich
ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen
werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010
besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als
auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem
ersten Gesetzentwurf - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge
- weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend
gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für
Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.
Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der
Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B.
Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die
Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich
berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die
Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern
mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Die bestehende Regelung: Bisher können Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen
nur bis zu einer Höhe von 2.400 € (Selbstständige) oder
1.500 € (Arbeitnehmer) steuerlich berücksichtigt werden.
Die neue Regelung: Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 €,
also auf 2.800 € bzw. 1.900 €. Darüber hinaus wird
sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und
Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der
Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann
er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken-
und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €,
kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die
Basiskrankenversicherung ansetzen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen,
wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen jedoch nicht
darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des
Krankengeldes fällt.
Zu dem Sachverhalt veröffentlichte das Bundesfinanzministerium zwei
Beispiele, die zwar nicht ganz der Praxis entsprechen, die Neuregelungen
aber dennoch verdeutlichen sollen.
Beispiel: Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im
Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 €,
wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die
Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von (2.400
€ ./. 240 € =) 2.160 €.
Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 € gezahlt und
andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 € getätigt.
Beiträge zur Krankenversicherung
2.400 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung
200 €
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen
200 €
Summe
2.800 €
Höchstens
2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €)
+ Pflegepflichtvers. (200 €)
2.360 €
Anzusetzen sind
2.800 €
Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 € für
seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 €. 10 % fallen
wieder auf Komfortleistungen.
Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 €. Das
heißt für ihn:
Beiträge zur Krankenversicherung
4.000 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung
200 €
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen
200 €
Summe
4.400 €
Höchstens
2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 €)
+ Pflegepflichtvers. (200 €)
3.800 €
Anzusetzen sind
3.800 €
Neben den Regelungen zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung
hat der Gesetzgeber noch weitere Änderungen in das "Bürgerentlastungsgesetz"
eingeflochten. So können volljährige Kinder ab 2010 8.004 €
(vorher 7.680 €) verdienen, ohne dass die Eltern das Kindergeld
verlieren. Die Auszahlung der neuen Leistung von 100 € für
Schulbedarf von Kindern aus Haushalten, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen,
wird auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 ausgeweitet.
Entlastung für Unternehmern: Ein wichtiger Punkt der
steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Veränderung der Zinsschranke.
Ziel dieser Schranke ist es, durch eine Beschränkung des
Betriebsausgabenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von
Unternehmen zu verhindern. Die zur Schonung kleinerer Unternehmen eingeführte
Freigrenze bei der Schranke wird von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht.
Sie gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007
beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Ist-Besteuerung
wird bundesweit ausgeweitet. Das heißt, dass die Unternehmen die
den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - auf Antrag - erst an das
Finanzamt entrichten müssen, wenn die Rechnung tatsächlich
bezahlt worden ist. Die dafür maßgebliche Umsatzgrenze wird auf
500.000 € verdoppelt. Diese Maßnahme gilt bereits ab 1.7.2009;
sie soll aber Ende 2011 wieder auslaufen.
Durch eine sog. Sanierungsklausel sollen Unternehmen für zwei
Jahre befristet (vom 1.1.2008 bis 31.12.2009) bei der Übernahme eines
anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen
können. Dafür muss der Unternehmenserwerb zum Zwecke der
Sanierung erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass auch 5 Jahre nach dem
Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme
nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem
Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten
werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem
Betriebsvermögen (mindestens 25 %) in die zu übernehmende Firma.
Für die Nutzung des Verlustvortrages muss aber nur eines der beiden
Kriterien (Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen) erfüllt
sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit Urteil vom 30.4.2009 kam der Bundesfinanzhof zu dem Entschluss, dass
eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die sowohl betriebliche als auch
gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den
gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die
Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 € je
Arbeitnehmer betragen haben.
Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil muss
Entlohnungscharakter haben, um als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen
zu werden. Dem fehlt es u. a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber
die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse
vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog.
Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z. Z. 110 €
je Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Eine Betriebsveranstaltung kann jedoch auch Elemente einer sonstigen
betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt,
enthalten. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu
werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind
insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem
Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte
Freigrenze von 110 € nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 15.7.2009 entschiedenen Fall weist
eine Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung von 184,65 €
aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch
abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der
Abrechnung auf 118,40 €. Eine Aufschlüsselung nach Frischwasser
und Abwasser enthält die Abrechnung nicht. Dieses wurde vom Mieter
beanstandet.
Die Richter des BGH hatten nur zu entscheiden, ob die Kosten für
Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung getrennt
erfolgen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Kosten
für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung
jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen
darf, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler
erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer
Betriebskostenabrechnung, so die Richter des BGH, ist die
Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese
ist auch dann gewährleistet, wenn die - nach der Verkehrsanschauung
ohnehin eng miteinander zusammenhängenden - Kosten für
Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst
und einheitlich abgerechnet werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler
erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben
ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich zu überprüfen, ob
die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig
sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den
Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der
Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum
Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach
der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein
betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und
Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko
versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt
werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht zu
versteuern sind.
Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie
etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu
werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar.
Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen
(Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist der privaten Lebensführung
zuzurechnen.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.5.2009
entschieden, dass eine so genannte Praxisausfallversicherung,
durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt
werden, zu dessen Lebensführungsbereich gehört. Die Beiträge
zu dieser Versicherung stellen keine Betriebsausgaben dar, die
Versicherungsleistung ist daher auch nicht steuerbar.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche
Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten
Schließung der Praxis, versichert, so ist der Abzug der hierauf
entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben möglich.
Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände
durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse
zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken
dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden
Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang
einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung,
wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es
nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen
zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte
und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies
gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
In einem Fall aus der Praxis wurde am 29.7.2005 über das Vermögen
des Metzger B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse
endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31.10.2005 bzw.
zum 30.11.2005. Am 1.9.2005 eröffnete Metzger H in den Räumlichkeiten
von Metzgerei B eine Metzgerei mit Partyservice. Die gekündigten
Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29.7.2005 bis zum Ablauf der
jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die Bundesagentur für
Arbeit diese Zahlungen vom Metzger H aus übergegangenem Recht zurück.
Das Bundesarbeitsgericht gelangt mit Urteil vom 22.10.2009 zu dem
Entschluss, dass hier ein Betriebsübergang vorlag und somit der
Betrieberwerber in die Rechte und Pflichten der zum 1.9.2005 noch
bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrat, also die
Arbeitslosengeldzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen
muss. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
49.950
49.950
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
4.162,50
4.162,50
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in
Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.750
3.750
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.650
5.500
Geringfügigkeitsgrenze
400
400
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
45.000
45.000
Renten-, Arbeitslosenversicherung
55.800
66.000
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2)
14,0 / 14,9
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,95 / 2,2
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,9
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,8
1) Der allgemeine
Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag
für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei
der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern:
Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach
Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
2) Die Beitragssätze für die Krankenversicherung
betragen ab dem 1.7.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet
14 %. Die Versicherten haben 0,9Â % allein zu tragenden. Daraus
ergibt sich einen Beitragssatz von 14,9Â %.
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Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die
Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines
Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene
Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen
ermäßigten Steuersatz nutzen.
Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird
der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 €
übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 € übersteigt.
Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur
einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe.
Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen
Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert.
Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt,
entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen,
ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch
nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt
worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das
Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass
er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch
einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im
Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann
er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht
mehr in Anspruch genommen werden.
Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn
in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich -
die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung
trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung
eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende
ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch
gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen
lassen.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arzt und Inhaber einer in der
Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma über
die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder
Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen
Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Bewerber - ein
promovierter Diplom-Biologe - hatte sich erfolglos darauf beworben. Während
eines der Bewerbungsgespräche wurde dieser gefragt, ob er
psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu
unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte
der Arzt, dass bestimmte Anzeichen bei dem Bewerber auf Morbus Bechterew
(eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung)
schließen ließen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden
und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein
solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden
ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.
In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin zunächst ca.
drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert
worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor
Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung
der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf
die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem
erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren
Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag
wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der
Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie
Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance.
Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer
neuen Arbeitskollegin unter anderem: "Wer mich beim Chef anmachen
will, den mache ich platt." Darauf sprach der Arbeitgeber die
fristlose Kündigung aus.
Die Richter des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein halten diese Kündigung
für zulässig. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte
ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden
und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die
Arbeitnehmerin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr
beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung
des langjährigen Arbeitsverhältnisses (hier 7 1/2 Jahre
Betriebszugehörigkeit) korrekt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18.
Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren
wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter
Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der
Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den
deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung
des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung
der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof entschied mit seinem Urteil vom
19.1.2010, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25.
Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der
Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden,
gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt
und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten
erforderlichenfalls unangewendet zu lassen ist.
Die Richter führten aus, dass diese Kündigungsregelung eine
Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht.
Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für
Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor
Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit
Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen,
unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den Betrieb
eingetreten sind.
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht,
insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, einer
nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor
Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des
Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt
werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Mieter eine Einwendung, die
er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes
Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab
Zugang dieser Abrechnung mitteilen.
Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass ein
Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte
Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen
Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche
Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen
geltend gemacht hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das sog. "Verzögerungsgeld", das vom Finanzamt unter
weiteren Voraussetzungen festgelegt werden kann, sollen Steuerpflichtige
zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zeitnah angehalten werden,
insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z.
B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den
Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen.
Das Verzögerungsgeld kann im Zusammenhang mit Verstößen
gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung
festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige
der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland
befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht
nachkommt,
seiner Pflicht zur Mitteilung nicht unverzüglich nachkommt,
den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang
einräumt,
Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht
zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung
nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt,
seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der Finanzbehörde
verlagert hat.
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens
250.000 €. Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite können
folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung
sein: Dauer der Fristüberschreitung, Gründe der
Pflichtverletzung, wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung, Ausmaß
der Beeinträchtigung der Außenprüfung, Unternehmensgröße,
mangelnde Mitwirkung, wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das
Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht
wird.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein
1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete
Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen
suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr
befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen".
Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige
Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen
wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine
Entschädigung und Schadensersatz.
Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die
Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle
unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird.
Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral"
auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige
Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige
wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht
darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu.
Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht
dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien
Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in ihrem Urteil vom
21.4.2010, dass die mehrfache Auszahlung eines Jahresboni an einen
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Äußerungen und schlüssigem
Verhalten des Arbeitgebers einen Anspruch dem Grunde nach auch für
die Zukunft begründen kann.
Ein solcher Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Höhe der
Bonuszahlungen wechselt. Denn typischerweise hängt die Höhe von
Bonuszahlungen von unterschiedlichen Voraussetzungen, wie z. B.
Betriebsergebnis oder persönlicher Leistung ab, und kann daher
schwanken.
Anmerkung: In der Praxis ist es von grundsätzlicher
Bedeutung, eindeutige rechtssichere vertragliche Vereinbarungen zu
treffen. So empfiehlt es sich u. U., jährliche Bonuszahlungen mit
einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen bzw. bei der Auszahlung auf die
Einmaligkeit der Zahlung ausdrücklich hinzuweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
49.500
49.500
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
4.125
4.125
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in
Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.712,50
3.712,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.800
5.500
Geringfügigkeitsgrenze
400
400
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
44.550
44.550
Renten-, Arbeitslosenversicherung
57.600
66.000
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2)
15,5
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,95 / 2,2
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,9
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3
1) Der allgemeine
Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag
für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei
der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern:
Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach
Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %.
Die Arbeitnehmer haben 0,9Â % allein zu tragen.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Versorgungsordnung auszulegen,
welche die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das
betriebliche Ruhegeld vorsieht. In einem Punkt ist bestimmt, dass "eine
Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge,
die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren
Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht
ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht".
Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2010 hierzu entschieden, dass der
Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie
gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte,
wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65
Jahren in Anspruch genommen hätte.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Arbeitnehmer
schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis
aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der
Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres
eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener
Arbeitslosigkeit in Höhe von rund 1.220 € monatlich. Bei einem
Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente
rund 1.485 € betragen. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des
letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente angerechnet. Der
Arbeitnehmer war jedoch der Meinung, dass lediglich die Hälfte der
ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen wäre. Die Richter
entschieden hier jedoch, dass die o. g. Versorgungsordnung den Arbeitgeber
berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf
die Betriebsrente des Arbeitnehmers anzurechnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in
der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort
strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen.
Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines
Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit
Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt
worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar
aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten
Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit
dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und
vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches
Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist
nicht ausreichend.
Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu
protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen
die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für
jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die
zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen
aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die
Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des
Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle
(z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden,
muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und
unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs-
bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe
eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen
Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem
Schichtzettel sind.
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein
Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur
teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht
beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens
bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis
von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht.
In allen drei Entscheidungen betont er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug
nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte
Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze
handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder
steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen
Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der
Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind
demgegenüber unerheblich.
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug: Das Urteil vom 9.12.2010
betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch
Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine
Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine
private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist
dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern
ist.
Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die
Freigrenze von 110 €, ist von einer Mitveranlassung durch die
Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen
Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt,
hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH
jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der
Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr;
dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich
ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde
Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig
ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima
zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann
sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als
vorteilhaft erweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in
seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise
von dieser Regel abweichen darf.
In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am
10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich
geleisteten Vorauszahlung von 1.895 € (versehentlich) einen Betrag
von 2.640 € aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer
Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte
der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung
von 532 € stellte.
Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die
gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der
Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter
darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später
auch korrigierten Versehen festhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010,
in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und
Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in
diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von
44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen
ging es um folgende Sachverhalte:
Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt,
auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten
Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu
tanken,
Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres
Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über
20 € erhalten,
Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten
Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff
tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten
lassen.
Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen,
ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf
an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und
seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es
unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst
tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die
Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte
Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den
Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in
einer bestimmten Weise zu verwenden.
Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm
anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs
ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der
Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet.
Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom
17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen
mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den
Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 %
des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren
Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis
besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig
begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
verlängert sich, so lange und so weit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies
unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
entspricht.
Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des
Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.
Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt,
um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.
Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die
Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung
des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus
auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen
der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über
die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können,
sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen.
Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der
elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe
der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch
nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu
einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang
setzt aber voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind-
und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit
Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen
individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im
Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.1.2008
geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das
frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig
machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers
nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe,
insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen
Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität
sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein
Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für
nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des
Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom
Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab
2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für
Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen.
Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
eingefügt.
Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste
Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend
für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.
Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung"
wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird
bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen
gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden
gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für
entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich
rechtzeitig geltend zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Blank
Versicherungspflichtgrenze in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr
50.850
50.850
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat
4.237,50
4.237,50
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in
Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
3.825
3.825
Renten-, Arbeitslosenversicherung
4.800
5.600
Geringfügigkeitsgrenze
400
400
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro
Ost
West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
45.900
45.900
Renten-, Arbeitslosenversicherung
57.600
67.200
Beitragssätze in Prozent
Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2)
15,5
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,95 / 2,2
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3
1) Der allgemeine
Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag
für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei
der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern:
Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach
Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %.
Die Arbeitnehmer haben 0,9Â % allein zu tragen.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung
des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an
Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die
Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entschieden, die diese Haftung regeln.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von
seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung
von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 €
pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet,
Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich
anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich
nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften. In der Nacht vom
12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in
Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche
Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank
belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im
Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte
den Kreditkartenvertrag.
Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich
der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften.
Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht
hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an
Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld
abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass
entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass
ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen
ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das
setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen
Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe
einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch
Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht,
Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den
Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu
beweisen.
Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der
bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag
von 50 € haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei
schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann
sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 € unabhängig davon
berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.
Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro
Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen
Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein
kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung
dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Private Nutzung betrieblicher PCs durch Arbeitnehmer: Durch das "Gesetz zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999" wurde das Einkommensteuergesetz um eine Regelung ergänzt, nach der Arbeitnehmer in Zukunft die
Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (Internet/Handy) nicht versteuern müssen.
Die Steuerfreiheit gilt bereits ab dem Kalenderjahr 2000. Sie kann von allen Arbeitnehmern - also auch GmbH-Geschäftsführern oder
geringfügig Beschäftigten - in Anspruch genommen werden. Die Steuerfreiheit greift nur bei der Privatnutzung bestimmter
betrieblicher Geräte des Arbeitgebers. Der Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob der PC am
betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei Telearbeitsplätzen,
steht. Unter dem Begriff PC sind auch sog. Laptops oder Notebooks zu verstehen. Zu den Telekommunikationsgeräten zählen auch Handys
oder Autotelefone.
Kostenlose PC-Überlassung an Arbeitnehmer: Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde - wenn auch etwas
versteckt - das Einkommensteuergesetz zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geändert. Die Neuregelung versetzt den Arbeitgeber in
die Lage, seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt einen PC samt Zubehör wie Scanner, Drucker etc. sowie den Internetzugang zu überlassen.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Ist dies der Fall, kann er
den dadurch bedingten geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Der Arbeitnehmer wird von der anfallenden Lohnsteuer befreit. Zusätzlich
entfallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben.
Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung seiner Arbeitnehmer können pauschal mit 25 % besteuert werden, wenn sie
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Barlohnumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Das Gesetz schreibt in beiden Fällen (Schenkung bzw. Zuschuss) keine zwingende berufliche Nutzung des Computers vor. Es kommt nicht
darauf an, wer den PC nutzt. Dies können demnach z. B. auch Familienangehörige wie die Kinder sein.
Anzumerken ist, dass diese Zuwendung nach derzeitiger Rechtslage der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gesetzgeber keine Nachbesserung
vornimmt.
Berufliche Nutzung eines privaten Computers: Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschließlich Zubehör
konnten in der Vergangenheit steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung
nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wurde. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterlagen die Aufwendungen dem Aufteilungs- und
Abzugsverbot und wurden somit nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes galt für Aufwendungen, die durch die
Internetnutzung oder den Erwerb von Computerfachliteratur u. ä. entstanden.
Die Finanzverwaltung will in Zukunft eine Aufteilung der Aufwendungen - für einen privat angeschafften Computer - in einen
beruflichen und einen privat veranlassten Teil zulassen, auch wenn der PC nicht nur so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen einschließlich Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt
werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Eine typisierende Regelung nach festgelegten %-Sätzen
wird nicht mehr für notwendig erachtet. Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers
einschließlich der Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.) und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen
inklusive der Aufwendungen für die Internetnutzung.
Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikations-Aufwendungen richtet sich der Werbungskostenabzug nach
den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002. Demnach können seit 1.1.2002 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich vom
Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Alternativ dazu kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen
Drei-Monats-Zeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines
privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten
abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen.
Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung
aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen.
Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die gesamten Aufwendungen
steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu
schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.
Weiterhin entschied der BFH, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine
geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht
werden können. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig
von dem Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen
Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen
Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen
eindeutig zum Ausdruck bringen.
Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass
der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem
bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger
vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals
bedienen.
Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle
sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf
ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass
der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch
nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein
anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden,
unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten
Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret
zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein
anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht
eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt
ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch
einen anderen Arzt.
Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist
jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund
eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte
Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt
gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen
Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich
selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich
im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene
medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er
sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die
Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine
Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere
muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation
grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten
nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen
Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen zur Vergabe von Domain-Namen Stellung bezogen. Im ersten
Urteil wurde klargestellt, dass die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig
geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden
Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC den Anspruchsteller
im Allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem zu klären ist, wer die besseren Rechte an der
Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die
beanstandete Registrierung aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder
eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt. (BGH-Urt. v.
17.5.2001 - I ZR 251/99)
Im zweiten Fall hatten die BGH-Richter darüber zu entscheiden, ob sog. Gattungs- bzw. Branchenbegriffe als Domain-Namen verwendet werden
dürfen. Sie haben mit ihrem Urteil diese verbreitete Übung als rechtmäßig anerkannt. Als Begründung führten sie
an, dass ein unlauterer Wettbewerb nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen dem Mitbewerber und dessen
Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhält es sich bei der Verwendung einer
Branchenbezeichnung als Domain-Name jedoch nicht. Denn mit der Verwendung des Branchenbegriffs wird nur ein sich bietender Vorteil genutzt,
ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken.
Der BGH stellt jedoch klar, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum
einen könne sie missbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier: ".de")
nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum
anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In
der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form
von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe
der Versorgung eine Rolle.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in
diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 - S 2176 - 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien
aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt.
Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich
veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die
zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 %
der Bezüge des Pensionsberechtigten.
Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung
bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.
Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des
Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer
Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 % der Stichtagsbezüge des
Pensionsberechtigten nicht übersteigen.
Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die
zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An
die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende
Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang
zu einer Überversorgung.
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Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke
aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu
tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene
Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Bei der "Umwidmung" eines Darlehens ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, mit dem Erlös
aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes ein bestehendes Darlehen zu tilgen und für den Erwerb der neuen Einkunftsquelle ein
neues Darlehen aufzunehmen. Die für das ursprüngliche Darlehen anfallenden Zinsen können bei der neuen Einkunftsquelle
(Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Voraussetzung für eine anzuerkennende "Umwidmung" eines Kredits ist, dass die durch die
erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten
Vermögenssphäre eindeutig beendet ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung
trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen
hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. Denn dann dient die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit dem
Erwerb eines zum Zwecke der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Praxis stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Kinder krankenversicherungsrechtlich
zu behandeln sind, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere Ehegatte privat versichert ist. Diese
Konstellation kann z. B. bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen vorkommen, bei denen der Arbeitgeber-Ehegatte privat und der
Arbeitnehmer-Ehegatte gesetzlich (pflicht-) versichert ist.
Das Sozialgesetzbuch schreibt hierzu vor: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des
Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse (also privat versichert) ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel
der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist."
Ist demnach nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er für die
gemeinsamen Kinder keinen Leistungsanspruch, wenn sein privat versicherter Ehegatte im Jahr 2003 ein Gesamteinkommen von 3.450 Euro
monatlich hat und dieses regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
Das Bundessozialgericht bestätigte in zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auch dann, wenn nur auf das
Gesamteinkommen und nicht auch auf die Zahl der Kinder abgestellt wird, bzw. wenn die miteinander noch verheirateten Eltern getrennt leben. (BSG-Urteile v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R und B 12 KR 5/00 R) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die
Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass
eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens
getroffen worden ist,
die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der
betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die
diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben.
In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von
Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen
der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich
nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und
Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden
Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 - IV R 58/99)
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend
von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die
Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit
der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 - IV A 6
- S 2144 - 52/01)
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den
Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit
die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98) eine
Grundsatzentscheidung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel getroffen.
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, werden
nur dann von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (nach
der Rechtslage vor dem 1.1.1999: nicht mehr als zwei Jahre) beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen
grundsätzlich nicht steuerbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. In dieser
Einkunftsart werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.
Zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung
greift die Rechtsprechung des BFH auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück: Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel
vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -
in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von
einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.
Dem Großen Senat des BFH wurde die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten in
zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung
dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit ist, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers
entspricht". Der vorlegende Senat hatte die Auffassung vertreten, in Fällen der Errichtung und anschließenden Veräußerung
von Objekten habe die Drei-Objekt-Grenze - anders als bei Erwerb und anschließender Veräußerung - keine
rechtliche Bedeutung.
Der Große Senat des BFH ist der Auffassung des vorlegenden Senats nicht gefolgt, sondern hat entschieden,
dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz
wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers"
eine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Die Drei-Objekt-Grenze gelte in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden
Verkaufs. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) hätten
indizielle Bedeutung. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale seien als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der
von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht feststellbar sei.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze aber ein
gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht
sprechen.
Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände
auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Soweit die bisherige Rechtsprechung dahingehend verstanden werden konnte, dass
sie wie eine Freigrenze wirkt, folgt dem der Große Senat nicht.
So kann beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen
Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung
verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird. In
derartigen Gestaltungen kann die Wertung gerechtfertigt sein, dass es sich unabhängig von der Anzahl der Verkäufe um eine
gewerbliche Tätigkeit handelt. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung der Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen des
das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet
werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grenze von der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung zum (steuerpflichtigem) Grundstückshandel
wird überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte ("Drei-Objekt-Grenze") erworben und wieder
verkauft werden.
Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese
einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird.
Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen
Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder
es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach
Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu
beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur
Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er
diese z. B. - wie im Urteilsfalle geschehen - zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss
mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung
dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese
erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend
beseitigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verpflegungspauschalen
Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anerkannt. Es gelten für jeden
Kalendertag, an dem eine Geschäfts- oder Dienstreise durchgeführt wird, folgende Pauschbeträge:
Abwesenheitsdauer
Pauschbetrag bis 31.12.2001
Pauschbetrag ab 1.1.2002
24 Std.
46 DM
24 Euro
mind. 14 Std.
20 DM
12 Euro
mind. 8 Std.
10 DM
6 Euro
Gerechnet wird die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb oder der regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei mehreren Geschäfts-
oder Dienstreisen pro Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Eine Geschäfts- oder Dienstreisen ohne Übernachtung,
die nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des folgenden Kalendertags beendet werden, sind die Abwesenheitszeiten ebenfalls
zusammenzurechnen und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Seit dem 1. Januar 1997 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig die doppelten Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen (20 DM, 40 DM, 92 DM - ab 1.1.2002: 12 Euro, 24 Euro bzw. 48 Euro) zahlen. Den über die gesetzlichen
Pauschbeträge (10 DM, 20 DM, 46 DM - ab 1.1.2002: 6 Euro, 12 Euro bzw. 24 Euro) hinausgehenden Betrag kann er mit 25 % pauschal
versteuern. Diese zusätzlichen Leistungen sind dann nicht sozialversicherungspflichtig.
Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 konnten
Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während
einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück
oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis
vorletgen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Für
Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die
jeweiligen Länder zum Tragen.
Wurde durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück
nachgewiesen und ließ sich der Preis für das Frühstück
nicht feststellen, so war der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten
bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei
einer Übernachtung im Ausland war der Übernachtungspreis um 20 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für
Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung galt bis
31.12.2007.
Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung
wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein
Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall
um 20 % des inländischen Pauschbetrages für
Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden.
Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro
= 95,20 Euro.
Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro
= 91,80 Euro.
Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist
der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer
Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt
die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab
1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland
wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten
mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen
Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten.
Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie
vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52
Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten.
Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der
Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann -
keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Es wird ab 1.1.2008 regelmäßig
ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung
der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein.
Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können
Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Beispiel: Unternehmer X ist in Italien geschäftlich
unterwegs und muss dafür 20-mal übernachten. Übernachtungsbelege
kann er nicht vorweisen. Der Übernachtungspauschbetrag für
Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den
Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen
=) 2.000 Euro steuerlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht
mehr möglich.
Kilometerpauschalen
Setzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein eigenes Fahrzeug ein gelten folgende Pauschbeträge:
Fahrzeug
Kilometersatz
bis 31.12.2000
Kilometersatz
vom 1.1.2001 bis 31.12.2001
Kilometersatz
ab 1.1.2002
Kraftwagen
0,52 DM
0,58 DM
0,30 Euro
Motorrad oder Motorroller
0,23 DM
0,25 DM
0,13 Euro
Moped/Mofa
0,14 DM
0,15 DM
0,08 Euro
Fahrrad
0,07 DM
0,07 DM
0,05 Euro
Mitnahme-Pauschale: Für die Mitnahme von an der Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmern erhöht sich der Kilometersatz beim
Kraftwagen um 0,03 DM/km (ab dem 1.1.2002 um 0,02 Euro/km) und beim Motorrad oder Motorroller um 0,02 DM/km (ab dem 1.1.2002 um
0,01 Euro/km)
Gesonderte Aufzeichnungspflicht
Da im Rahmen der Mehraufwendungen für Verpflegung nur noch die Pauschbeträge - je nach Reisedauer - steuerlich angesetzt werden können
und kein Einzelnachweis mehr möglich ist, wird nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen auf eine gesonderte Aufzeichnung in
der Buchführung als Voraussetzung für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben verzichtet.
(BMF-Schr. v. 24.9.1997 - IV B 2 - S 2145 - 99/97, Kilometersatz ab 1.1.2001 geändert durch BMF-Schr. v. 11.01.2001 - IV
C 5 - S 2353 - 1/01, Kilometersatz ab 1.1.2002 geändert durch BMF-Schr. v. 20.8.2001 - IV C 5 - S 2353 - 312/01
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Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen
Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als
Bezugsberechtigten abgeschlossen. Tritt der Versicherungsfall ein, kann
die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen,
monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet
werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31.12.2003
gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende
Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der
Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber
wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von
der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich
eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt
des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 14.11.2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1.1.2004 geändert
worden. Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte
Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung
von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nunmehr mit Beschluss vom 7.4.2008
fest, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der
nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
nicht ein frei aushandelbarer Preis ist, sondern - ähnlich wie Schadensersatz - allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile dient,
die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleidet. Die Kredit gebende Bank bzw. Sparkasse darf daraus
weder Vorteil noch Nachteil haben. Erwächst dem Kreditinstitut durch die vorzeitige Vertragsbeendigung überhaupt kein Schaden oder
reduziert sich ein solcher durch gleichzeitig entstehende Vorteile auf Null, ist von dem Darlehensnehmer auch kein Ersatz zu leisten. Die
Frage des Vorteilsausgleichs stellt sich insbesondere dann, wenn Altdarlehen durch Zahlung abgelöst und gleichzeitig Neukredite -
jedenfalls zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen - an denselben Darlehensnehmer vergeben werden.
Bei der vorzeitigen Tilgung eines Darlehens und gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits bei dem gleichen Kreditinstitut sollte demnach
genau geprüft werden, ob die Bank berechtigt ist, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. (OLG Zweibrücken, Urt. v.
27.5.2002 - 7 U 231/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Schuldzinsen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So sind z. B. die Schuldzinsen, die durch die fremdfinanzierte Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes
oder Gebäudeteils veranlasst sind, abzugsfähig, wenn das Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung dient.
Wird das Objekt jedoch später veräußert und der Veräußerungspreis nicht zur Darlehenstilgung, sondern zur
Anschaffung einer neuen Vermögensanlage verwendet, sind auch die weiterhin gezahlten Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig, wenn die
neue Vermögensanlage ebenfalls der Einkünfteerzielung dient. Anders ist die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn der Veräußerer
nur einen Teil davon in die neue Einkunftsquelle investiert.
Mit Urteil vom 8.4.2003 - IX R 36/00 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem zu diesem Sachverhalt passenden Fall zu entscheiden. Ein
Steuerpflichtiger hat seine fremdfinanzierte, jedoch eigengenutzte Immobilie zum Preis von 485.000 DM veräußert. Einen Teil des Veräußerungserlöses
- ca. 300.000 DM - verwendete er zur Anschaffung einer neuen Immobilie, die diesmal zu Vermietungszwecken diente. Den ursprünglichen
Darlehensvertrag führte er fort.
Da der Erlös nur teilweise für den Erwerb der neuen Immobilie verwendet wurde, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Anschaffungskosten der neuen Immobilie zum Verkaufserlös
(300/485) anzusetzen, so die BFH-Richter in dem entschiedenen Fall.
Wegen des Verböserungsverbots ist eine weitere mögliche Kürzung des Schuldzinsenabzugs, die sich aus dem Verhältnis
zwischen dem fortgeführten Darlehen und dem zum Erwerb eingesetzten Verkaufserlös ergeben würde, unterblieben.
Ein Wechsel der dinglichen Absicherung des Darlehens vom alten zum neuen Objekt, wie im beurteilten Fall, reicht für die Herstellung
eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Darlehen und der neuen Einkunftsquelle nicht aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wenn ein Ehegatte eine Wohnung am Beschäftigungsort seines Partners anschafft und sie ihm zu fremdüblichen
Bedingungen vermietet, ist der erzielte Werbungskostenüberschuss steuerlich abzugsfähig - so der Bundesfinanzhof (BFH) in
seinem Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01). Mit dieser Entscheidung eröffnet der BFH Ehepartnern, die aufgrund ihrer Berufsausübung an
verschiedenen Orten wohnen müssen, erheblichen Gestaltungsspielraum.
Im Entscheidungsfall lag nach Auffassung der BFH-Richter auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, obwohl die Finanzierung
durch eine Bürgschaft des Mieter-Ehegatten abgesichert wurde. Ebenfalls kein Hindernis war für den BFH der Ausgleich der Sollsalden
auf dem Vermietungskonto durch Überweisungen vom gemeinsamen Girokonto der Ehegatten, das im Wesentlichen aus dem Gehalt des
Mieter-Ehegatten gespeist wurde.
Anmerkung: Diese Gestaltung gewinnt an Attraktivität, seitdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitliche Begrenzung
des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für den Fall der fortlaufend verlängerten Abordnung an
denselben Beschäftigungssort (Kettenabordnung) sowie für beiderseits berufstätige Ehegatten für verfassungswidrig erklärt
hat.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 schafft der Gesetzgeber nunmehr diese auf zwei Jahre festgelgte
Begrenzung ab, sodass solche Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in
allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bereits 1997 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Darlehensnehmer gegen Zahlung
einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung die vorzeitige Rücknahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Festkredits
verlangen kann, wenn er das haftende Grundstück veräußern will oder wenn er es als Sicherheit für eine weitere
Kreditaufnahme benötigt.
In diesen Fällen überwiegt nämlich das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück
gegenüber dem Interesse der wirtschaftlich voll zu entschädigenden Bank an ungestörter Vertragsabwicklung. Der Kreditgeber kann
jedoch als Vorfälligkeitsentschädigung nicht jeden beliebigen "Preis" bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit verlangen.
Vielmehr kann er nur den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihm durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen.
Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, steht es dem Kreditgeber grundsätzlich
frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlässt. Demnach
darf hier die Vorfälligkeitsentschädigung über die tatsächlich entstandenen Nachteile des Darlehensgebers hinausgehen,
sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. (BGH-Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Künftig werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen
Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können
so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden
die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen
vereinheitlicht. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen in
Kurzform hingewiesen werden:
1. Verbraucherdarlehen
Information und Vertragserläuterung: Verbraucher werden
künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über
die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das ermöglicht
ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte
Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den
verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher.
Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen
dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert
werden.
Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker
reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen
wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen
besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten
des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel
erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die
Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger
Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses
abzuwägen.
Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für
unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur
Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche
Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können
besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten
europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen
Ausland einholen und vergleichen können.
Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen
ist neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei
unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist
von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können
dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf
die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten.
Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht
wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen
Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung,
ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten
Betrages beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit
Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist
demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil
soweit erforderlich Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Schuldzinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten setzt voraus, dass die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 16.4.2004 gilt es Folgendes zu beachten:
Anschaffungskosten: Hier sollte zwingend eine nach außen hin erkennbare Zuordnung der
Anschaffungskosten zu dem vermieteten und dem eigengenutzten Teil durch den Steuerpflichtigen, z. B. durch Aufteilung des zivilrechtlich
einheitlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag, erfolgen. Trifft der Steuerpflichtige keine Zuordnungsentscheidung, werden die
Anschaffungskosten den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zugeordnet.
Herstellungskosten: In Rechnung gestellte Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die
ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge, Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen
in einer einzelnen Wohnung), sind diesem Gebäudeteil gesondert zuzuordnen. Diese Aufwendungen müssen entweder durch den
Unternehmer gesondert abgerechnet oder durch den Steuerpflichtigen in einer gleichartigen Aufstellung gesondert aufgeteilt und
ausgewiesen werden. Kosten, die das Gesamtgebäude betreffen (z. B. Aufwendungen für den Aushub der Baugrube, den Rohbau, die
Dacheindeckung, den Außenanstrich), sind den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen
anteilig zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für die Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich
abgerechnet hat, ohne die auf die jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Kosten gesondert auszuweisen.
Wirtschaftlicher Zusammenhang: Für den Werbungskostenabzug ist ein wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den zugeordneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil
unabdingbar. Dieser soll nur dann vorliegen, wenn dieser Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür
aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden ist.
Die vorstehenden Grundsätze können - unter weiteren Voraussetzungen - auch für ein vom Steuerpflichtigen beruflich genutztes
häusliches Arbeitszimmer angewendet werden, das als selbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Die vom
Steuerpflichtigen vorgenommene tatsächliche Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend, wenn er die vormals selbst genutzte Wohnung
später vermietet.
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Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können - unter weiteren Voraussetzungen - Beiträge für
eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz
sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20
% für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog.
nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.
Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug
anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und
Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit
einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen.
Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren
Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber
auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.
Hier musste bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die
Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und
der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll
beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher galt dies nur bei einer Auszahlung als monatliche Rente. Mit
Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 wird der volle Beitragssatz auch fällig, wenn die Versicherungssumme aus der
Direktversicherung kapitalisiert ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 liegt und die Auszahlung
der Kapitalleistung mithin erst nach dem 31.12.2003 erfolgt. In diesen Fällen gilt 1/120stel der Kapitalleistung als monatlicher
Zahlbetrag, und zwar für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten (10 Jahre). Entscheidend ist demnach nicht, wann die
Direktversicherung abgeschlossen wurde, sondern wann die Auszahlung des Kapitals erfolgt.
Beispiel: Auszahlung aus der Direktversicherung 100.000 Euro; allgemeiner Beitragssatz der zuständigen
Krankenkasse 14,5 %; Pflegeversicherungsbeitrag 1,95 %. Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung = 16.450 Euro. Durch die
Streckung auf 120 Monate (10 Jahre) ergibt sich in diesem Zeitraum ein Jahresbeitrag von 1.645 Euro bzw. ein monatlicher Beitrag von
137,08 Euro.
Anmerkung: In Fachkreisen wird die Rechtmäßigkeit dieser höheren Beiträge aus Versorgungsbezügen in Frage
gestellt, sodass mit einer endgültigen Klärung durch die Gerichte zu rechnen ist. Für betroffene Versicherte ist es daher u. U.
ratsam, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen, damit ggf. der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge
nicht verloren geht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein (marktübliches) Damnum - unter
weiteren Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit des Damnums auszugehen ist,
wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 %
vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden.
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz in der Form, dass geleistete Vorauszahlungen für eine
Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie
geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend
ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen. Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Während
der Beratungen zur Gesetzgebung sollte das Damnum jedoch nicht in diese Gesetzesregelung einbezogen werden. Insoweit bestand hier zunächst
erhebliche Rechtsunsicherheit.
Das BMF äußert sich zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen in einem Schreiben vom 5.4.2005. Danach wurde es im Vorgriff auf
eine gesetzliche Klarstellung nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem
1.1.2006 abgeflossen ist. Mit Schreiben vom 15.12.2005 wird diese Regelung über den 1.1.2006 hinaus bis zu einer endgültigen
gesetzlichen Neuregelung verlängert. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis blieb damit im Ergebnis
weiter erhalten.
Auch die von der Finanzverwaltung zugelassene Regelung zum sofortigen Abzug eines marktüblichen Damnums oder Disagios durch das Jahressteuergesetz 2007 gesetzlich geregelt. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren
als marktüblich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begann ein
Arbeitnehmer im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei seinem
Arbeitgeber zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium "Gesundheitsökonomie
im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die
Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Student
vom Arbeitgeber einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung
eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen
Mietzuschuss von 190,00 Euro für die restliche Zeit des Studiums als
Darlehen. Die Gesamtdarlehenssumme sollte nach erfolgreichem
Studienabschluss in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit
beim Arbeitgeber abgebaut werden. Nachdem das Studium erfolgreich beendet
wurde, bot der Arbeitgeber dem Darlehensnehmer eine Tätigkeit mit der
Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an, welches dieser
ablehnte. Daraufhin verlangte der Darlehensgeber die Rückzahlung des
Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Darlehensgeber keinen
Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens hat.
Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt
den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich.
Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit
und Vergütung der Darlehensnehmer eingestellt werden sollte. Eine
derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber
ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren
Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbar.
Der Arbeitnehmer ist Verbraucher. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber
vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des Bürgerlichen
Gesetzbuches wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach
dem Gesetz sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet,
Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich
darzustellen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in einem Urteil vom 24.1.2006 (XI ZR 384/03), dass eine Bank
aus einem Darlehensvertrag verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer nicht zu gefährden.
Das ist jedoch dann der Fall, wenn die Äußerungen geeignet sind, die Aufnahme dringend benötigter Kredite erheblich zu
erschweren und dies beim Darlehensnehmer zu einem wirtschaftlichen Schaden führt.
So können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im o. g. Urteil die Bank als auch ihr Vorstandssprecher gegenüber einem
Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn das Kreditinstitut öffentlich Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines ihrer
gewerblichen Darlehensnehmer äußert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Tätigkeit
eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen unternimmt und so durch ein sog. Miles-and-More-Programm Bonusmeilen erlangt, diese an den
Arbeitgeber herausgeben muss oder für sich privat nutzen kann.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält
und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die
Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern aufgrund eines
inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.
Dies gilt auch für durch Dienstflüge erlangte Bonusmeilen. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu
privaten Zwecken zu nutzen, damit diese im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der
Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der
Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen
soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen
Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei
Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den
interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen:
Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung in Höhe
von (höchstens) 25 % (früher 30 %) wieder eingeführt. Sie
kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab
dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre
befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010
angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die
lineare Abschreibung beansprucht werden.
Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge
verringern den zu versteuernden Gewinn stärker, als bei der
linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also ab 1.1.2009 i. d.
R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das
Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt
es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung
der degressiven Abschreibung von Vorteil ist.
Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen
profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der
Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die Inanspruchnahme der
Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei
Bilanzierenden auf 335.000 € bzw. 175.000 € bei Betrieben der
Land und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die
Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der
Gesetzgeber auf 200.000 €. Durch die Anhebung der Grenzen kommen
mehr Unternehmen in den Genuss der Sonderabschreibung.
Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum
Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der
degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von
insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann
also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als
Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in
welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen
will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Weiterer Vorteil: Von der Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen
ist auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags
betroffen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von
Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder
Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im
Ergebnis zu einer Steuerstundung. Danach können Steuerpflichtige -
unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der ausschließlichen oder
fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung - für neue oder
gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell
gewinnmindernd abziehen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr
2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür
kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der
sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um
die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen.
Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine
Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) und eine
degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 €), insgesamt
also in Höhe von 13.500 €, gewinnmindernd ansetzen.
Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die
alten Grenzen (Betriebsvermögen 235.000 €, Land- und
Forstwirtschaft 125.000 € bzw. den Gewinn in Höhe von 100.000 €
bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den
Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder-
und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die
Maschine schon im Jahr 2009 anschafft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt nicht zuletzt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter
welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Mitunter bezahlen Steuerpflichtige hohe Beträge, um den ersehnten Domain-Namen von
einem fremden Inhaber zu erwerben, wenn der gewünschte Domain-Name bereits vergeben ist.
Wie diese Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind, musste der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.10.2006 klären. Nach seiner
Auffassung sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden,
Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den
Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.
Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies
gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist. Offen
ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a.
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende
Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten
steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2008 in Kraft.
Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden.
Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher.
Kapitalgesellschaften: Kernstück der Reform bildet die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für
Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 15 %. Nachdem die Gewerbesteuer weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche
Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von derzeit 38,65
% auf 29,83 %.
Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden, die - aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen - zufließen, zu einem
Teileinkünfteverfahren. Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009 zufließen,
dem persönlichen Steuersatz. Vom Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilen betroffen. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen bei Veräußerung
ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren.
Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten sind dann zu 60 % abziehbar.
Personengesellschaften: Um die Investitionsfähigkeit der Personenunternehmen zu erhöhen, schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit,
auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag zu
versteuern - sog. Thesaurierungsbegünstigung.
Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Diese Regelung können
Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen, wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt sind oder der Gewinnanteil 10.000 Euro
übersteigt. Als nicht entnommener Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu
verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es bei einer Betriebsveräußerung oder
-aufgabe, Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auf Antrag.
Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen, geht auch der
nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über.
Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies
ist z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung
der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte.
Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der
unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, entfällt insoweit eine
Nachversteuerung.
Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme des thesaurierten Gewinnes müssen
mehr Steuern bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne bringt nach
derzeitiger Regelung Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt lohnt.
Einnahme-Überschuss-Rechner können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.
Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung wird in einen "Investitionsabzugsbetrag" umdefiniert, der die
Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts
ermöglicht. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die sog. Existenzgründerrücklagen
verzichtet.
Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2008 bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb) - außerbilanziell - gewinnmindernd abziehen. Es
ist nicht mehr erforderlich, dass das Wirtschaftsgut "neu" ist. Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen
(die sog. Ansparabschreibung) entfällt.
Wie bisher können nur kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den
Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger
Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem
Einheitswert von 125.000 Euro (vorher 122.710 Euro). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, dass der
Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern ist.
Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung
der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale
für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das
Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner
200.000 € betragen.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen Einnahmen-Überschuss-Rechner für künftige Investitionen nur noch bei
einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens
bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebes aktiviert wird. Neu ist, dass das Wirtschaftsgut zwingend ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden muss. Diese Forderung war bisher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen. Der Ansparzeitraum wurde auf drei (vorher zwei) Jahre verlängert.
Sonderabschreibung: Ein Betrieb, der die im Gesetz genannten Voraussetzungen (wie vorher genannt) erfüllt, kann 20 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibungen können verteilt im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist
auch für "gebrauchte" bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig.
Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung
der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale
für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das
Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner
200.000 € betragen.
Die bisher bestehende Regelung, wonach Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn vorher eine Ansparabschreibung
gebildet wurde, besteht nicht mehr.
Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150
Euro nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten wird vollständig verzichtet.
Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000
Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf
Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des
jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten
bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur
auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens
nicht beeinflusst.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, konnten nur noch bei Überschusseinkünften
im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.
Anmerkung: Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den
Gewinneinkünften, für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010
angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. So können
Wirtschaftsgüter bis 410 € wieder sofort im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung abgeschrieben werden.Alternativ dazu kann für GWG zwischen 150 € und 1.000 €
ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf
Jahre abgeschrieben werden muss. Das Wahlrecht kann für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften Güter nur einheitlich ausgeübt
werden.
Degressive Abschreibung: Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese "Vergünstigung" verlängert der
Gesetzgeber nicht.
Anmerkung: Für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 wurde
die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % wieder
eingeführt.
Zinsschranke: Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche
Fremdfinanzierungen - insbesondere Bankdarlehen - eingeschränkt werden. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von
einer Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 % einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht) ein. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde diese Grenze - für
Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010
enden - auf drei Millionen Euro angehoben. Ist der Schuldzinsüberhang
kleiner als eine Million, sind die Zinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, sodass die meisten Steuerpflichtigen davon nicht
betroffen sein werden.
Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert und mit Ausnahmen - sog. "Escape-Klauseln" - versehen. Die detaillierten Ausführungen
würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche Gespräch an.
Gewerbesteuer: Die Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der
Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert.
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen
und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von
100.000 Euro) erfasst.
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von
1,8 auf 3,8.
Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für
Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer.
Mantelkauf: Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, wird neu
gestaltet. Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein
neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung
der Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche Fälle werden im Verwaltungsweg
geregelt.
Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bis
31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne
aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen
Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 %
des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %).
Ab dem 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte sowie Wertzuwächse, die aus der Veräußerung
der Kapitalanlagen entstehen, einheitlich mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) belegt. Das Halbeinkünfteverfahren
wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt. Das gilt jedoch
nicht für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere bleiben auch nach diesem Datum
steuerfrei. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bei zehn Jahren.
Der Steuerpflichtige braucht ab 1.1.2009 Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr beim Finanzamt
anzugeben. Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung
angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller
Steuersatz).
Der Kontenabruf wird entbehrlich und ist nur noch in bestimmten Fällen anwendbar. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden
Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den
geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem
progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und
nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus
Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich.
Der Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro
zusammengefasst.
Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird zum 1.1.2009 umgesetzt. Die überarbeiteten Regelungen sind grundsätzlich auf ab 1.1.2009
zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Neufestsetzung der Regelbeträge für den Unterhalt von Kindern war notwendig, weil zu diesem
Tag auch das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist. Diese betragen
nun
279 Euro für Kinder von 0 - 5 Jahren,
322 Euro für Kinder von 6 - 11 Jahren und
365 Euro für Kinder von 12 - 17 Jahren und
408 Euro für Kinder ab 18 Jahren
und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Ferner entfällt die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern.
Der neuen Tabelle liegt - wie schon bislang - die Annahme zugrunde, dass
der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei
Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht
zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in
der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
Die Tabellen können im Internet unter www.olg-duesseldorf.nrw.de - Service - Düsseldorfer Tabelle
abgerufen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.2008
seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann
Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem
Dritten - also z. B. einem Familienangehörigen - im Interesse des
Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die
geschuldete Zahlung auch selbst leistet.
Im entschiedenen Fall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen
um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres
Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker
und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen
als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; nicht aber der
BFH.
Bereits in seinem Urteil vom 15.11.2005 entschied er zu einer ähnlichen
Sachlage positiv für den Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung
belegte die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Nunmehr
lenkt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein und lässt die
Rechtsgrundsätze des Urteils allgemein anwenden.
Einschränkend merkt das BMF jedoch an, dass bei
Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B.
Miet- und Pachtverträge) eine Berücksichtigung der Zahlung unter
dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in
Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den
Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag
Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt,
festgelegt. Eine Anpassung zum 1.1.2009 war erforderlich, weil sich ab
2009 die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld ändern.
Die Regelsätze betragen nun:
281 € für Kinder von 0 - 5 Jahren,
322 € für Kinder von 6 - 11 Jahren,
377 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
432 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem
Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite
des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Aktuelles.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Vertragsverhältnisse
zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich dann
anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam
vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung
dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. An den Beweis des
Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen
zwischen nahen Angehörigen werden strenge Anforderungen gestellt. Die
besonderen Anforderungen bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der zu
treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem
sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder
dem privaten Bereich zugehören.
Bei einem Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird die Fremdüblichkeit
anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit
des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie
der Darlehensbesicherung geprüft. Einer Darlehensabsicherung
kommt - nur für sich allein - grundsätzlich keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass vorrangig zu prüfen
ist, ob die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden;
insbesondere ob der Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage war, Zins-
und Tilgungsleistungen aufzubringen. Ist er wirtschaftlich nicht oder nur
schwer in der Lage, die Zins- und/oder Tilgungsleistungen zu leisten, kann
das ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines - steuerlich nicht
beachtlichen - Scheingeschäfts sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 seine
Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des
Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Zu den
Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die
berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der
Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer
Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung
weiter nachging.
Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche
Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete
doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher
Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt
zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist
der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen
Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher
beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort
eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst
aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der
Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete
Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als
Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort
wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine
mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbstständig tätig.
In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach
der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November
2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A
verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst
im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er
machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort
in M geltend. Auch in dem weiteren Verfahren hatte der ledige Kläger
seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am
Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als
Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen
lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage
der früheren Rechtsprechung des BFH ab.
Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung
der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon
deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort
wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger
Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort
und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der
Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der
Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
verstrichen sei. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähige
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug.
Die Privatnutzungsbefugnis stellt als Sachbezug eine zusätzliche
Gegenleistung zur geschuldeten Arbeitsleistung dar. Besteht für den
Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung keine Arbeitspflicht, ist der
Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei
geworden. Sobald ein Entgeltanspruch entfällt, entfällt auch die
Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung (z. B. Dienstwagen). Dem kann
auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden,
weil der Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensführung auf einen Pkw
angewiesen ist.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen
Arbeitnehmer ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Dieser
Krankengeldanspruch errechnet sich anhand des erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts. Der Begriff des Arbeitsentgelts meint alle laufenden oder
einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Sachbezüge
wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs gehören
zum laufenden Arbeitsentgelt. Erhöht aber der Sachleistungsbezug
bereits die Bemessungsgrundlage für die Krankengeldberechnung, wird
dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Privatnutzung bereits mit dem
Krankengeldsatz von 70 % lohnersetzend gewährt. Dann aber ist kein
Grund dafür ersichtlich, dem betreffenden Arbeitnehmer die
Privatnutzung (gewissermaßen doppelt) auch noch in Natur zu gewähren.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortgewährung der
Privatnutzungsbefugnis auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb
des Entgeltfortzahlungszeitraums ergibt sich auch nicht aus einer
vertraglichen Abrede. Eine solche Abrede kann auch nicht in der tatsächlichen
Nutzungsüberlassung bis zum Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrages
gesehen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung setzt einen
wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die
Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei
die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen
sind. Für eine Geschäftsbank ist ein solcher wichtiger Grund
gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den
Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche auch unter
Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist.
Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung
oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des
Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen
gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die
Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. In der
unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des
Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung
eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt
ist.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vom 10.3.2009 teilte die
Darlehensnehmerin der Geschäftsbank mit, dass sie die Stellung eines
Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen
werde, wenn die Bank nicht kurzfristig auf 30 % ihrer Forderungen
verzichtet. Daraufhin kündigte die Bank die Geschäftsverbindung
fristlos, stellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die
offenen Salden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung
eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende
ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch
gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen
lassen.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arzt und Inhaber einer in der
Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma über
die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder
Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen
Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Bewerber - ein
promovierter Diplom-Biologe - hatte sich erfolglos darauf beworben. Während
eines der Bewerbungsgespräche wurde dieser gefragt, ob er
psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu
unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte
der Arzt, dass bestimmte Anzeichen bei dem Bewerber auf Morbus Bechterew
(eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung)
schließen ließen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den
Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag
Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt,
festgelegt. Zum 1.1.2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.
Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die
steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert
haben. Die Regelsätze betragen nun:
317 € für Kinder von 0 - 5 Jahren,
364 € für Kinder von 6 - 11 Jahren,
426 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
488 € für Kinder ab 18 Jahren
und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite
des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für sowohl geschäftlich wie auch privat veranlasste Reisen teilweise besser absetzbar
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ändert mit Beschluss
vom 21.9.2009 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und
privat) veranlasster Aufwendungen und lässt Aufwendungen für
gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum
Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.
In einem entschiedenen Fall aus der Praxis besuchte ein Steuerpflichtiger
eine Computer-Messe in Las Vegas. Das Finanzamt war der Auffassung, von
den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen
Anlass zuzuordnen. Deshalb berücksichtigte es nur die Kongressgebühren,
Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen
für fünf Tage.
Der BFH kam zu dem Entschluss, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise
bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich
in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare
Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe
der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt
werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten
Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das
unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann
es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab
heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht,
wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen
und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer
beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so
ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an
eindeutigen Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Damit gibt der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf, die der
Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und
Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnahm. Diese
Auffassung kann in der Praxis auch Auswirkungen auf die Beurteilung
anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.
Anmerkung: Von dieser Rechtsprechung sind allerdings solche
unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht
betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des
steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine
Brille).
Um eine saubere Trennung zwischen beruflichen und privaten
Aufwendungen zu erreichen, sollten betroffene Steuerpflichtige alle
Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen,
aufbewahren. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das
Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht
wird.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein
1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete
Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen
suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr
befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen".
Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige
Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen
wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine
Entschädigung und Schadensersatz.
Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die
Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle
unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird.
Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral"
auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige
Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige
wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht
darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu.
Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht
dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien
Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2011 geändert.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige,
die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von
900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige
Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen
Kindern oder Eltern werden angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber
Selbstbehalt bisher
Selbstbehaltab 2011
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
900 €
950 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht
erwerbstätig:
770 €
770 €
anderen volljährigen Kindern:
1.100 €
1.150 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nicht ehelichen
Kindes:
1.000 €
1.050 €
Eltern:
1.400 €
1.500 €
Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der "Hartz-IV-Sätze"
zum 1.1.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so
engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses
der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 €
erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten.
Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst
auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht
bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht.
Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser
Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum
1.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge
gehen - wie schon die seit 1.1.2010 geltende Tabelle - von zwei
Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten
kann - einzelfallabhängig - ggf. die Einstufung in eine niedrigere
Einkommensgruppe in Betracht kommen.
Anmerkung: Für das Jahr 2012 wurde keine neue Düsseldorfer Tabelle
herausgegeben. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der
Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für
Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden
Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen
eine Anpassung erfordern. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen
Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und
Sachbezug dar. Entzieht der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig,
kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der
steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter
beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw "auch
zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008
bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf
Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück.
Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der
Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten
Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in
diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche
Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer-
und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit
Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig
nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt
schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für
die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in
der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort
strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen.
Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines
Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit
Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt
worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar
aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten
Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit
dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und
vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches
Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist
nicht ausreichend.
Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu
protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen
die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für
jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die
zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen
aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die
Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des
Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle
(z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden,
muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und
unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs-
bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe
eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen
Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem
Schichtzettel sind.
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein
Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur
teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht
beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens
bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.6.2011 entschieden, dass
die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für
die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Bank unwirksam ist.
Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass es sich bei der
streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von
vornherein entzogene Preisklausel handelt. Eine solche liege nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr
den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche
Leistung festlege. Die Kontoführungsgebühr diene jedoch
nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen
Sonderleistung der Bank.
Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu
eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen,
der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem
Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan
entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten
Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Internet-Nutzer ärgern sich über die elektronische Massenpost, in der meist
unbekannte Absender aufdringlich für schnelles Geld, vermeintliche Schnäppchen und andere dubiose Dinge werben. Als erstes Gericht
hat das Landgericht Traunstein Werbung an Privatleute über E-Mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Person für unzulässig
erklärt. Das Landgericht hat nur für den konkreten Fall entschieden, gleichwohl aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
unerlaubten Telefon- und Telefaxwerbung auf die neuen Medien übertragen und insoweit fortgeschrieben. (LG Traunstein Urt. - 2 HK O
3755/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Arbeitnehmererfinder hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung,
sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des
Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber
einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde. Deshalb ist zunächst festzustellen, welche Lizenz für
die Erfindung vereinbart worden wäre. Dieses bedarf einer betriebsbezogenen Überprüfung.
Die Vergütung des Arbeitnehmererfinders soll im Einzelfall "angemessen" sein, d. h. im konkreten Fall einen gerechten
Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv
zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die
Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. Der Anspruch des Arbeitnehmererfinders
ist auch daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese
seinem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten muss.
Der Arbeitgeber muss bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit der festgesetzten Vergütung
zu überprüfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch die mit den erfindungsgemäßen
Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren.
(BGH-Urt. v. 13.11.97 - X ZR 132/95)
Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen
Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. (BGH-Urt. v. 13.11.97 - X ZR 6/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich entsteht Sozialversicherungspflicht für einen Beschäftigten an dem
Tag, an dem die Beschäftigung beginnt. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antreten kann, weil er
arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, zu welchem Datum das Beschäftigungsverhältnis
bei der Krankenkasse anzumelden ist. Die Anmeldung hat dann zu dem Tag zu erfolgen, an dem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einsetzt.
Dabei ist zu prüfen, ab wann der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen Anspruch auf
Lohnfortzahlung hat. Ist dagegen keine Regelung getroffen, so besteht erst nach vier Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Beispiel: Geplante Arbeitsaufnahme 1.7. eines Jahres. Wegen Arbeitsunfähigkeit kann die Beschäftigung erst zum 3.8. des
Jahres angetreten werden. Besteht sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung, so hat die Anmeldung zum 1.7. zu erfolgen. Ist jedoch nichts vereinbart
und tritt deshalb eine Wartezeit von vier Wochen ein, so hat die Anmeldung zum 29.7. des Jahres zu erfolgen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsverträgen,
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu ständiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten
des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei Möglichkeiten
- erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass
die regelmäßig vom ihm hingenommenen Pflichtverstöße zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen können
und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird.
Ermahnung: Die Ermahnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen
auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der Rüge wählt der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pflichtverletzung
nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren möchte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z. B.
mit einer Kündigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen.
Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim
Arbeitnehmer keine Änderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer Kündigung
aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte Kündigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten
Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht im einzelnen schildern.
Pauschalierte Angaben wie z. B. "fehlende Sorgfalt", "ungenügende Leistung" oder "häufiges Zu-spät-Kommen"
reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gründen der Beweissicherung zu
empfehlen ist.
Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit vertragstreu verhält oder der Arbeitgeber
weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung einer erneuten vorangegangenen
vergeblichen Abmahnung.
Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen
arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass sie ein vollständiges und vor allem
zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der
Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung
beizufügen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten
Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die
Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die
Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - Kündigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen
kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die gerügten Pflichtverletzungen enden.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist die Verlagerung von Einkünften auf Angehörige,
insbesondere Kinder, die bisher über keine bzw. nur über geringe Einkünfte verfügen.
Einkommensteuer: Eine Steuerersparnis tritt dann ein, wenn der Steuersatz des Kindes unter dem
der Eltern liegt. Die Eltern müssen die übertragenen Einkünfte nicht mehr versteuern, und bei dem Kind führen die ihm
jetzt zuzurechnenden Einkünfte oft zu gar keiner oder nur zu einer deutlich niedrigeren Steuerlast.
In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass die Einkommensgrenze für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im
Jahre 2004 bei 7.680 Euro liegt (2002 = 7.188 Euro, 2001 = 14.040 DM, 2000 = 13.500 DM, 1999 = 13.020 DM). Wird diese Grenze auch nur
geringfügig überschritten, entfällt das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag sowie weitere daran geknüpfte steuerliche
Vorteile.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Soll ein Vermögen, das die erbschaftsteuerlichen Freibeträge
(ab 2002 pro Kind = 205.000 Euro) übersteigt, auf die nachfolgende Generation übertragen werden, so wird durch eine rechtzeitige
Verlagerung von Vermögensanteilen eine Ersparnis bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht.
Nach derzeitiger Gesetzeslage kann jeder Elternteil einem Kind alle zehn Jahre einen erbschafts- und schenkungsteuerfreien Betrag
bis 205.000 Euro übertragen (bis 31.12.2001 = 400.000 DM).
Verfügungsmöglichkeit: Zum Zweck der Verlagerung von Einkünften müssen die
Eltern oft endgültig Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Die Verfügungsmöglichkeit über dieses Vermögen
geben sie dann auf Dauer aus der Hand. Wenn Kapitalvermögen endgültig und vorbehaltlos auf ein Kind übertragen wird, sind
die Einkünfte dem Kind zuzuschreiben. Behalten sich die Eltern das Recht vor, jederzeit die Rückübereignung des Vermögens
zu verlangen, wird das Vermögen weiterhin den Eltern zugerechnet. Der gewünschte Steuerspareffekt geht verloren.
Anmerkung: Bis zum 31.12.1999 blieben Zinserträge für Steuerpflichtige bis zu einer Höhe von 6.000 DM
(Ledige) bzw. 12.000 DM (Verheiratete) steuerfrei. Diesen Sparerfreibetrag halbierte das Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem
1.1.2000 auf 3.000 DM für Ledige und 6.000 DM für Verheiratete. Vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 galt ein Betrag von 1.550 Euro bzw.
3.100 Euro (Ledige/Verheiratete). Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 legt den Sparerfreibetrag ab dem 1.1.2004 auf 1.370
Euro für Ledige und 2.740 Euro für Verheiratete neu fest. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird der Sparerfreibetrag ab dem 1.1.2007 auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete) erneut reduziert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe,
Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht
auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der
anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des
Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem
Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind.
Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote.
Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und
Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o.
g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann.
Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage
nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit
übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar.
Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung
des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01)
Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn
durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise
nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem
Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des
Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme)
oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit.
Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt
auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine
vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war,
offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag.
Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig
ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das
Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung
für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97)
In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält
diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach
Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages.
(BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes trat zum 1.1.2001 in Kraft. Mit dem
Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit geändert.
Elternzeit: Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen
gemeinsam genommen werden. Sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während dieser Zeit ist eine
Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Nutzen beide Elternteile das Teilzeitangebot, kann die wöchentliche
Arbeitszeit bis zu 60 Stunden umfassen.
Für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten besteht - unter weiteren Voraussetzungen - ein
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Grundsätzlich sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der reduzierten
Arbeitszeit selbst verständigen.
Die Anmeldefrist der Elternzeit beträgt sechs Wochen, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bzw. nach der
Mutterschutzfrist beginnen soll; in anderen Fällen beträgt sie acht Wochen.
Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren er Erziehungsurlaub nehmen wird. Der
Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten
ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.
Erziehungsgeld*: Ab dem 1.1.2004 gelten für den Anspruch auf Erziehungsgeld niedrigere
Einkommensgrenzen, die Erziehungsgeldbeträge werden geglättet und die Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der
Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird erhöht. Diese Änderungen gelten beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste
Lebensjahr) für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption,
Adoptionspflege). Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003
bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.
Einkommensgrenzen: Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt,
wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden
nicht über 23.000 Euro liegt. Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro und bei
Alleinerziehenden 19.086 Euro nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie
um jeweils 3.140 Euro.
Einkommensermittlung: Für die Feststellung des pauschalierten Jahreseinkommens werden
die Einkünfte dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt.
Neu bei der Feststellung des Jahreseinkommens ist die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise
Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Höhe des Erziehungsgeldes: Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld
beträgt 300 Euro (vorher 307 Euro) monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate), 450 Euro (vorher 460 Euro)
monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate).
Minderung bei Überschreiten der Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat: Ab dem siebten
Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % und beim Budget um 7,2 % des Einkommens, das die Grenze von
16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für Alleinerziehende) übersteigt. Auch hier erhöhen sich die
Einkommensgrenzen für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.
* Das Elterngeld löst ds Erziehungsgeld ab dem 1.1.2007 ab!
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In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden nahe Angehörige (z. B. Ehegatten, Kinder) als
Arbeitnehmer beschäftigt. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse rechtlich anerkannt werden, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen.
Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht nur für Verwandte, sondern auch für Verlobte, Lebensgefährten und geschiedene
Ehegatten. Grundsätzlich muss ein solches Arbeitsverhältnis dem eines unter Fremden üblichen entsprechen.
Für die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Eingliederung in den Betrieb;
tatsächliche Ausübung der Beschäftigung;
Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form;
Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft;
Vereinbarung eines angemessenes Arbeitsentgelts und
eine entsprechende regelmäßige Entgeltzahlung.
Des Weiteren ist zu beachten, dass klare, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen zu Beginn des Dienstverhältnisses
getroffen werden, die anschließend auch tatsächlich vollzogen werden. Das Nachweisgesetz bestimmt auch für nahe Angehörige,
dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung verpflichtet ist, die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen gehört eine gewisse Weisungsgebundenheit,
die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgeprägt sein kann als üblich. Die Arbeitszeit sowie ein fest
umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverhältnisses muss dadurch gekennzeichnet
sein, dass die Beschäftigung des Angehörigen für den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft
eingestellt werden müsste.
Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis häufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann
ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B.
Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Vergünstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls
in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen.
Neben der Höhe des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich regelmäßig ausgezahlt
wird (möglichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird
eine Beschäftigung in der Regel nicht anerkannt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag in
Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend
machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem
Beschluss vom 17.12.2007 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre
währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden
Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des
Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere
Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die
nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt
und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des
von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt.
Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten, dass der
Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht
vererblich sei. Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz
angeschlossen.
Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf
den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche
Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei
eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende
Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde
daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der
Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht.
Allerdings hielt der Große Senat des BFH aufgrund des
Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung
für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die
jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung
- faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft
anzuwenden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum
9.1.2002 in Kraft getreten.
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens
informieren über:
• seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde
oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, •
gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
• das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten
beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen.
Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren:
• Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts
sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der
der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und
geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine
Information erfolgen
• über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, •
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, •
darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche
einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu
diesen Regelwerken.
Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen.
Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare,
klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages
und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise
• Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage,
Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), •
Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise
angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, •
eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor
Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der
Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der
Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen.
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Die E-Commerce-Richtlinien (Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr), die
Ende 2001 in Kraft traten, sollen vor allem mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beim Umgang mit den neuen Medien (Internet) für die
Anbieter und die Verbraucher schaffen. Als wichtigste Inhalte gelten das Herkunftslandprinzip und der Gerichtsstand.
Herkunftslandprinzip: Für den Anbieter von Internetdiensten bedeutet dieses Prinzip, dass er sich nur an den Gesetzen des
Staates zu orientieren hat, in dem er niedergelassen ist, auch dann, wenn er seine Dienste im europäischen Ausland anbietet. Bei
Klagen ausländischer Kunden sind die Gerichte verpflichtet, das Recht des Herkunftslandes des Anbieters anzuwenden.
Gerichtsstand: Dagegen ist der Gerichtsstand bei Streitigkeiten das Land des Verbrauchers. In einem entsprechenden Fall müssen
demnach deutsche Gerichte das für den ausländischen Anbieter geltende ausländische Recht anwenden. Umgekehrt gilt dies für
ausländische Gerichte, die bei Streitigkeiten mit deutschen Anbietern das deutsche Recht anwenden müssen.
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, für den Arbeitsmarkt und für den Verbraucher
sind moderne und EU-weit einheitliche Regelungen wichtig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden damit der wachsenden Bedeutung des
elektronischen Handels- und Dienstleistungsverkehrs angepasst. Am Anfang der Diskussion um das o. g. Gesetz wurde bei entsprechender Umsetzung
eine Benachteiligung kleinerer bzw. mittlerer Betriebe im Vergleich zu europäischen Mitbewerbern gesehen. Um dem entgegenzuwirken, haben
das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung ihre Gültigkeit verloren. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Ehescheidungsverfahrens einschließlich der
Scheidungsfolgeregelungen sind ebenso zwangsläufig erwachsen und daher steuerlich ansetzbar, wie die Kosten der Regelung des Sorge- und
Verkehrsrechts mit dem gemeinschaftlichen Kind und Kosten für Regelung des Unterhalts gegenüber Kindern und (ehemaligen) Ehegatten,
für Regelung des Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen Verhältnisse und auch der Rechtsverhältnisse an der
Ehewohnung und am Hausrat. Wegen der pro Jahr anzurechnenden zumutbaren Eigenbelastung sollten die Aufwendungen möglichst zusammengeballt
(eventuell im 1. Jahr z. B. durch Vorauszahlung oder Stundung von Rechtsanwaltskosten) bezahlt werden.
Nicht geltend gemacht werden können die Kosten für eine nachfolgende Vermögensauseinandersetzung über verbleibendes
gemeinschaftliches Eigentum der (Noch-)Eheleute. (OFD Frankfurt 23.10.1997 - S 2284 A - 24 - St II 21) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997 regelt, dass ein nach dem 1.7.1949 geborenes
nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters gesamthänderisch berechtigter Miterbe wie ein
eheliches Kind wird.
Die Sonderregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch werden mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1998 gestrichen. Sie bleiben daher nur noch
für die Fälle anwendbar, in denen der Erblasser bis zum l.4.1998 (Tag des Inkrafttretens) gestorben ist oder wenn bis dahin über
den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt ist. Die nach dem
l.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind dann erbschaftsteuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln.
(FinMin Baden-Württemberg, Erl. v. 20.2.1998 - 3 - S 3802/16) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverträge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um
steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend durchgeführt werden.
Sie müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen
Voraussetzungen abgewichen wird.
Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird dann steuerlich
nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen - insbesondere dann, wenn das
Vertragsformular dafür einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 19/95 rkr.)
Scheidungsklausel: Enthält ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine "Scheidungsklausel", so dass bei Einleitung eines
Ehescheidungsverfahrens das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird
steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 1/95 rkr.)
Lohnüberweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzte in
der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wurde.
Dabei durfte das Konto kein sog. "Oder-Konto" sein, über das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verfügungsberechtigt
waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontoführung zunächst an Bedeutung verloren, wenn
die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses erfüllt sind.
Der Bundesfinanzhof bestätigt zwar grundsätzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht allein
deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto überweist, an dem der
Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverfügungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschränkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte
nicht berechtigt ist, über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verfügen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 - X R 145/94)
Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die
Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche für den
Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Gebühren,
Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.1.1999 kann der bargeldlose Zahlungsverkehr in Euro abgewickelt und seit 1.1.2002 kann
auch mit Euro-Bargeld bezahlt werden. Nachdem aber auch in Zukunft auf Vergangenheitswerte, die auf DM lauten, zurückgegriffen werden
muss, wird die Umrechnungsformel nach wie vor von Bedeutung sein.
Umrechnung: Der Umrechnungskurs hat sechs Ziffern, d. h. für die DM fünf Stellen hinter
dem Komma. Umrechnungen sind demnach jeweils mit den sechs signifikanten Stellen vorzunehmen. Erst danach kommt eine kaufmännische
Rundung in Frage.
Beispiel:
500 Euro = (500 x 1,95583 = 977,915 DM) kaufmännisch gerundet 977,92 DM
1.000 DM = (1.000 : 1,95583 = 511,291 Euro) kaufmännisch gerundet 511,29 Euro
Bei der Umrechnung von Deutsche Mark in eine ausländische Währung ist zunächst eine
Umrechnung von DM auf Euro vorzunehmen. Das Ergebnis darf auf nicht weniger als drei Nachkommastellen gerundet werden. Erst danach kann der
ausländische Währungsbetrag ermittelt werden.
Die Umrechnungskurse sind bis zum Wegfall der nationalen Währungseinheiten unveränderlich. Sie
wurden für die Währungsteilnehmer am 31.12.1998 wie folgt festgelegt:
Ein Euro =
40,3399
Belgische Franken
1,95583
Deutsche Mark
166,386
Spanische Peseten
6,55957
Französische Franken
340,750
Griechische Drachmen
0,787564
Irische Pfund
1936,27
Italienische Lire
40,3399
Luxemburgische Franken
2,20371
Niederländische Gulden
13,7603
Österreichische Schilling
200,482
Portugiesische Escudos
5,94573
Finnmark
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Die Instandhaltungsrücklage, zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dient
der Instandhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil der
Vorschüsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld.
Zinsen, die der Beteiligte aus der verzinslichen Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt, gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die geleisteten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten
abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken
oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Daher sind Wohngeld-Zahlungen bei vermieteten Eigentumswohnungen um die Zuführungsbeträge
zur Instandhaltungsrücklage zu kürzen. Wird die Instandhaltungsrücklage für Maßnahmen verwendet, die zu
Herstellungskosten führen, so sind nur die entsprechenden Abschreibungsbeträge als Werbungskosten abziehbar.
Behandlung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen
beim Erwerber: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung gehört der im Kaufpreis enthaltene Anteil für
das in der Instandhaltungsrücklage angesammelte Guthaben nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Wird im Kaufvertrag
nur ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen, ist dieser entsprechend aufzuteilen. Beim Erwerber ist die Bemessungsgrundlage für die
Abschreibung um die erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage zu kürzen. Der spätere Verbrauch der Rücklage kann
dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
beim Veräußerer: Beim Veräußerer ist der auf den Erwerber übertragene
Anteil an der Instandhaltungsrücklage im Zeitpunkt der Veräußerung nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen, denn der
Veräußerer erhält die zugeführten und noch nicht verbrauchten Rücklagenbeträge über den Kaufpreis vom
Erwerber zurück.
(OFD Frankfurt/M, Vfg. v. 30.3.2000 - S 2211 A -12- St II 23) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer haben ab dem 1.1.2002 einen
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gegen den Arbeitgeber, um mit diesen Mitteln ihre Lücken in der Rentenversicherung in geeignetem
Maße zu schließen.
Unter Entgeltumwandlung im Sinne des Altersvermögensgesetzes ist die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in
eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung zu verstehen. In Frage kommt jede Vergütung des Arbeitnehmers wie z. B. laufendes
Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligungen bzw. Überstunden- und Nachtzuschläge.
Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, können nur umgewandelt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder
zugelassen ist.
Die Höhe des umzuwandelnden Arbeitsentgelts bestimmt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Im Höchstfall können aber nur 4 %
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten umgewandelt werden.
Nimmt ein Arbeitnehmer bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung in Anspruch, wird die Möglichkeit
auf Umwandlung bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Soweit aber die Obergrenze noch nicht erreicht ist, besteht ein Auffüllungsanspruch.
Über die Auswahl des Versorgungsträgers müssen sich die Vertragsparteien einigen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung
über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist in erster Linie die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen.
Anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Mit der
Umwandlungsvereinbarung wird der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen geändert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind. Da Vermögensverschiebungen
zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich
erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Vermögensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört. Äußerlich
erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus
geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung.
Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist
er steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen.
Für die Durchführung des sog. Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass die Zusage einer Pension oder
einer Tantieme an einen Ehegatten nur unter der Voraussetzung dem Grunde nach betrieblich und nicht privat veranlasst ist, dass sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre. Richtigerweise ist die Entscheidung, ob die Zusage einer
Altersversorgung oder Tantieme dem Grunde nach auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre, durch eine Gesamtwürdigung aller
Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen.
Ist ein sog. betriebsinterner Vergleich nicht möglich, weil Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit
im selben Unternehmen nicht beschäftigt werden, dann kann ein betriebsexterner Vergleich ein sehr gewichtiges Indiz im Rahmen dieser
Gesamtwürdigung liefern. Wenn sich aber vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse mit fremden Arbeitnehmern in anderen Betrieben
derselben Art und Größenordnung nicht finden lassen, kann dieser Umstand allein nicht zwingend zur Folge haben, dass eine
betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen
zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als
Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der
sog. 1-%- Regelung oder auf Einzelnachweis nach der sog.
Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher noch
nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise
Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge
entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden
können.
Mit Urteilen vom 18.10.2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu
diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die
Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die
Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der
Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.
Arbeitnehmer können - so der BFH in einem Verfahren - die ihnen im
Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen
Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als
Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des
Einzelnachweises nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode bewertet und
einkommensteuerlich angesetzt wird.
Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1-%-Regelung pauschal ermittelt,
sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen
zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa
Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt. Denn der Zweck
der typisierenden 1-%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser
pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung
fänden.
Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. 1-%-Regelung ermittelten
Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal, so bleiben selbst getragene
Treibstoffkosten unberücksichtigt. Denn übernommene individuelle
Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit
noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung für eine bestimmte,
arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden nicht
entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt herauszurechnen. (BAG-Urt. v. 26.6.2002 - 5 AZR 153/01)
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gehören Überstunden grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im
Krankheitsfall, maßgeblich ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Diese ergibt sich in erster Linie aus
dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass in dem Gehalt Überstunden
enthalten sein sollen (im Entscheidungsfall war eine Überstundenanzahl genannt). Hier muss davon ausgegangen werden, dass sich die
individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus der regelmäßigen Arbeitszeit plus den vereinbarten Überstunden ergibt. Sollen
in dem Arbeitsentgelt allerdings auch noch Überstundenzuschläge enthalten sein, sind diese bei der Berechnung des fortzuzahlenden
Entgelts herauszurechnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des
inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende
Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) entschieden.
Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu
mehr als 50 % der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach den
Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert.
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten ist,
hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und
Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich die Kombinationskraftwagen
gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können.
Dies rechtfertigt und gebietet es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der 1-%-Regelung zu unterwerfen.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage
als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln.
Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung
einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen
für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten - nachträglich - mit einer
Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde
davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die
Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu
konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen"
Investition entspricht.
Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen
sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte
Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig,
eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig
verfolgt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang
einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie
enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Über die eintretende
Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung.
Die EStR 2003 heben die bisherige Obergrenze von 2.100 Euro - bis zu der auf Antrag Herstellungsaufwand nicht abzuschreiben ist,
sondern aus Vereinfachungsgründen als sofort voll abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden kann - auf 4.000 Euro zu Gunsten
der Steuerpflichtigen an. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der
Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur
Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz
stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei
der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen
die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die
Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu
leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert.
Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben
abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu
versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge
abwirft.
Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung
von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen,
vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein.
Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von
Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des
Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben
der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch -
entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf - die Übertragung
eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber
als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer
diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen,
Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes
Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung führen.
Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für
alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen
Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ursprüngliche
Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für
Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen
(Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden
sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen.
Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der
Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von
Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn
hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten
Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird.
Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer
steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro
übersteigen.
Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die
Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt
anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich
darauf begrenzt werden, wenn eine "unangemessene" rechtliche
Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll
nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine
Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen
kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich
sind".
Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist
die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008
zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht
definierte Begriffe verwendet, die zu Unklarheiten führen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:
Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung
von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder
dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach
der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten
Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des
Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.
Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen
muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung
oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen
nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für
Nachfragen vorhanden sein.
Papier-Lohnsteuerkarte: Ab 2011 (*siehe unten) brauchen sich Arbeitnehmer
nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem
Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das
Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten
beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen
kann.
Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: Die zweijährige
Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG
2008 abgeschafft. Das gilt ab Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle,
bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des
Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches
Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine
Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der
Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008 wird dieser
Vorschlag umgesetzt.
Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen: Mit
der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Abzug von
Werbungskosten - inbesondere von Schuldzinsen - bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das JStG
2008 führt eine Ausnahme dann ein, wenn Steuerpflichtige zu
mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu
mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für
diese beruflich tätig sind. Entsprechend können
Steuerpflichtige auf Antrag zur Versteuerung der Dividende mit
dem individuellen Steuersatz wechseln und die angefallenen
Werbungskosten - insbesondere Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb
eines Anteils - geltend machen.
Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde der Entfall des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung
eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem
die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die
Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen.
* Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011
vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 auf das
Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 wurde jedoch festgehalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist es einem in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gestattet, während
dieser Zeit zu arbeiten. Um den Anspruch auf Erziehungsgeld wegen Überschreitung der Arbeitszeit nicht zu verlieren, darf diese wöchentlich
30 Stunden nicht überschreiten. Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss ggf. die Arbeitszeit verringert werden. Ist dies der Fall,
sieht das Gesetz vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich über Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit
selbst verständigen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Angestellte auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine
Verringerung der Arbeitszeit. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der
Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate;
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf
einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde dem
Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb
von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der
Zustimmung des Arbeitgebers. Übt der Arbeitnehmer vor der Elternzeit bereits eine Teilzeitbeschäftigung aus, bleibt das Recht des
Arbeitnehmers unberührt, diese Teilzeitarbeit unverändert sowohl während der Elternzeit - sofern die 30-Stunden-Grenze
nicht überschritten wird - fortzusetzen, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit
befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert
sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst
nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit
(Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu
verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in
der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v.
19.4.2005 - 9 AZR 233/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht möglich, sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen"
zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen
noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese objektiv dazu geeignet
und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung seiner Rechtsprechung
entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht
entgegensteht.
Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen
Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte
die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten
Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1-%-Regelung*). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der
Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Zahnärztin.
Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur
in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als
10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer Buchführung, die die
Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten
Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.
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Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Zu den Änderungen gehören auch die Neuregelung des
Eigenheimzulagengesetzes.
Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem
31.12.2003 mit der Herstellung begonnen - als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt in dem der Bauantrag gestellt wurde - und
Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten bis 31.12.2005 folgende Regelungen:
Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgte einheitlich.
Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr.
Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1
% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro pro Kind.
Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und
des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung
durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen.
Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf
70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um
30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der
positiven Einkünfte.
Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage für
Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten
Sachverhalte.
Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem
Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen,
wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum
umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen.
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Herstellungskosten können im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen nur im Wege der Abschreibung über
die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden. Waren die Gebäudeaufwendungen
nach Erwerb eines Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hoch, ist der Bundesfinanzhof von Herstellungskosten ausgegangen, wenn
durch die Aufwendungen das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich
verlängert wurde. Die Finanzverwaltung nahm bei Aufwendungen, die innerhalb eines Dreijahreszeitraums seit Anschaffung des Gebäudes
15 % der Anschaffungskosten übersteigen, Herstellungskosten an.
Seine typisierende Wertung gab der Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus dem Jahr 2001 ausdrücklich auf. Er nahm nur noch dann
Herstellungskosten an, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die geleistet wurden, um das Gebäude zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, oder bei Baumaßnahmen, durch die das Gebäude erweitert oder über den ursprünglichen
Zustand hinaus wesentlich verbessert wurde. Mit Schreiben vom 18.7.2003 folgte auch die Finanzverwaltung dieser neuen Abgrenzung.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die im Wesentlichen der bisherigen
Richtlinienregelung entspricht. Bei Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, gehören zu den
anschaffungsnahen Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die
innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes
übersteigen.
Beispiel: Eine vermietete Immobilie wurde im Januar 2002 zu einem Preis von 250.000 Euro zzgl.
50.000 Euro für das Grundstück erworben. Im Mai 2004 werden Arbeiten zur Reparatur des Daches für 20.000 Euro, an den Fußböden
und Fenstern für 10.000 Euro und an der Heizung für 15.000 Euro vergeben. Der Gesamtaufwand beträgt demnach 45.000 Euro.
Das entspricht 18 % der Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 Euro.
Nachdem die Arbeiten insgesamt die 15-%-Grenze übersteigen, zählen sie zu den Herstellungskosten und können nur im Wege
der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer (50 Jahre = 2 % = 900 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden.
Wäre es tragbar, die Arbeiten an den Fußböden und Fenstern erst im Mai 2005 - also nach der Dreijahresfrist -
zu vergeben, könnten die Aufwendungen im Jahr 2004 insgesamt mit 35.000 Euro und im Jahr 2005 mit 10.000 Euro steuermindernd
angesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Standard der Immobilie dadurch nicht erhöht.
Aufwendungen, die zu Erweiterungen an Gebäuden führen, also z. B. Anbauten, Aufstockungen usw., zählen zu den
typischen Herstellungskosten - auch dann, wenn sie unter der 15-%-Grenze liegen. Aufwendungen für laufende Instandsetzungen,
z. B. kleiner Reparaturen, Schönheitsreparaturen usw., können jedoch im Jahr der Verausgabung sofort als Werbungskosten steuerlich
geltend gemacht werden - auch wenn sie die 15-%-Grenze übersteigen würden.
Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten
abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003
entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verankert, dass Eltern ihre Kinder nicht vollständig enterben können.
So erhalten sie vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet
nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt. Bereits das kann ihn für den zu Leistenden zu einer empfindlichen
Last machen.
Besteht beispielsweise das Erbe aus einer wertvollen Immobilie und kann der Pflichtteil nicht gezahlt werden, weil etwa eine Kreditaufnahme
ausscheidet und kein vererbtes Barvermögen vorhanden ist, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Immobilie zur Ablösung
des Pflichtteils verkauft werden muss.
Pflichtteilsansprüche wirken sich dann besonders kritisch aus, wenn Teile des Nachlasses freiberufliche Unternehmen oder Betriebe
sind, die über einen Firmen- oder Praxiswert verfügen. Dieser Firmen- bzw. Praxiswert muss bei der Pflichtteilsberechnung mitberücksichtigt
werden.
In den besonderen Fällen, in denen ein Erbberechtigter aus bestimmten Gründen bevorzugt werden soll, können die Eltern zu
Lebzeiten durch Schenkungen, z. B. an den bevorzugten Erben, die Erbmasse mindern, sodass sich der Pflichtteilsanspruch entsprechend
verringert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod in die Pflichtteilsberechnung mit einfließen.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für
ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält,
auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiss, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt
noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit
Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung
dieses Grundstücks als "Spekulationsgewinn" steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist (von nicht mehr als zehn
Jahren seit Erwerb des Erbteils) veräußert wird. Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb führt nur die Veräußerung
des entgeltlich erworbenen Teils zu einem Spekulationsgewinn. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbegünstigung
eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung
gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören:
Berufsausbildungskosten: Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete Möglichkeit
der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde neu geregelt. Demnach sind
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben
abzugsfähig. Weitere Berufsausbildungskosten nach der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können unbegrenzt als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung finden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Allein stehende Steuerpflichtige können durch
die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe
der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Weitere
Voraussetzungen waren, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen
Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich
auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt.
Kapitalertragsteuer: Auf einen Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird verzichtet.
Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt
werden. Dies gilt für solche Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.
Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu
einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert
worden.
Anmerkung: Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist mit dem Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab 1.1.2006 in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden.
Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer
(hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009. Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt
abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug
und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort in Abzug bringen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob in Fällen, in denen mit einer
gestohlenen ec-Karte an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür
spricht, dass der Dieb von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte Kenntnis erlangen konnte und die Bank somit
das Konto des Kunden mit den Abhebungen belasten durfte.
Der BGH kam dabei zu der Entscheidung, dass die Bank das Konto zu Recht mit den abgehobenen Beträgen belastet hat, da der Bankkunde für
die durch die missbräuchliche Verwendung seiner ec-Karte entstandenen Schäden haftet, wenn diese auf einer grob fahrlässigen
Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen.
Zugunsten der Bank spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass der Bankkunde seine Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen
Geheimzahl verletzt hat, indem er diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt hat. Ein solches Verhalten stellt
nach der Rechtsprechung des BGH eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar.
Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er
Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen
Ursache ergibt.
In ihrer Begründung führten die Richter an, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, die PIN einzelner Karten aus den auf ihnen
vorhandenen Daten ohne vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels zu errechnen. Der Bankkunde trägt
die Beweislast dafür, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der ec-Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor
die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten ausgespäht hat. (BGH-Urt. v. 5.10.2004 -
XI ZR 210/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin während der
Elternzeit. Diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist,
ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit
der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit auf den o. g. sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet werden darf.
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den
Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es ruht,
unerheblich. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der
Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.
Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch
aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen
suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht gerechtfertigt, den
Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum nicht
erschöpft ist. (BAG-Urt. v. 29.9.2004 - 5 AZR 558/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts - wie z. B. eines Pkw - zum
gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 %
betrieblich genutzt wird.
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist.
Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder
vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.
Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen.
Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung,
wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim
zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren
Zuordnungszeitpunkt nachweisen.
Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes
zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden
keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist
die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen
erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt.
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Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens
den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu
1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten
Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind
den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem
Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen"
familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für
ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält,
auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im
Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass
ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vermieter trägt nach Auffassung der Richter für das Vorliegen seines mit der Kündigung
behaupteten Selbstnutzungswillens jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast.
Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen
und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren
Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch
von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter wird dadurch, dass ihm der Beweis für
den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet.
Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der
Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten,
substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen
sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters
schon vorher nicht bestanden hatte. (BGH-Urt. v. 18.5.2005 - VIII ZR 368/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs
(BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter bewohnte
in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte
der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter
zum 31.1.2009.
In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach
Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München
fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr
ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht
wieder zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt
werde.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis
für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge getan
wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so
bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen
unterschieden werden kann. Dies ist bei dem o. g. Sachverhalt der Fall.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich
aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung
benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der
Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter
bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben
nicht nochmals wiederholt zu werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit Urteil vom 4.6.2004 (18 K 879/03 E) hatte das Finanzgericht Düsseldorf
- zugunsten der Steuerpflichtigen - entschieden, dass Satellitennavigationsgeräte nicht in die Bemessungsgrundlage für die
1-%-Regelung einzubeziehen sind.
Der Bundesfinanzhof widerspricht nunmehr der Auffassung des Finanzgerichts mit Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04). In seiner Entscheidung führt
er u. a. aus:
Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der
Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der Listenpreis des Firmenwagens
einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werkseitige Ausstattung mit einem GPS-gestützten Satellitennavigationsgerät.
Es kann deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug verwendete Navigationsgerät tatsächlich ein Telekommunikationsgerät ist. Die
werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von
der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.
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Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft regelt in der Praxis u. a. Folgendes: Gegenstand,
Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung,
Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Ferner wird darin i. d. R. vereinbart, wann und in welcher Höhe die
Gesellschafter zu Entnahmen berechtigt sind. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung frei über
die Beträge beschließt, die die Gesellschafter entnehmen dürfen oder welcher Betrag des Jahresüberschusses in der
Gesellschaft thesauriert werden muss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung
des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:
"Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis - über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt,
Zinsen, persönliche Steuern) hinaus - nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für
den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung
des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend
der vertraglichen Kompetenzzuweisung." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion
begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen möglichen
vorzeitigen Beendigung der Auktion nicht berührt.
Mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt automatisch ein Kaufvertrag
zwischen diesem und dem Meistbietenden zustande. Demnach erklärt der Verkäufer schon beim Anbieten der Ware im Internet, dass er das
höchste wirksame Angebot annimmt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder Arbeitnehmer hat - nach einer Wartezeit von vier Wochen - für sechs Wochen Anspruch
auf Entgeltfortzahlung, wenn er unverschuldet krankheitsbedingt verhindert ist, seine Arbeit zu verrichten.
Es stellt sich in der Praxis jedoch häufig die Frage, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss,
wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Sportunfall herrührt. So besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer
eine Sportart ausübt, die seine Fähigkeiten deutlich übersteigt,
in besonders grober Weise gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstoßen hat,
eine Sportart trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausübt oder
eine gefährliche Sportart ausübt.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt ein Sport dann als besonders gefährlich, wenn das
Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht
vermeiden kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.
So hat das BAG beispielsweise das Drachenfliegen als gefährliche Sportart verneint. Das Landesarbeitsgericht Saarland stufte auch das
Inlineskating nicht als gefährlich ein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe
Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft.
Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die
Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen
begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben.
Die degressiven Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet
werden. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen
worden. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon nicht betroffen ist.
Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber eine schon
lange auf der roten Liste stehende "Subvention" gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle
ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.
Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem
Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen,
wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum
umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch
nehmen.
Durch das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung" wird die Attraktivität
so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Verluste - insbesondere aus
Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und
Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds - sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus
derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger
Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften
(insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst.
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Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung"
wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören:
die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen
(U 2) unabhängig von der Betriebsgröße,
die Festschreibung einer für alle Krankenkassen einheitlichen Grenze von in der Regel nicht mehr als
30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1);
die Erweiterung des Erstattungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit für diese Betriebe auf die
Entgeltfortzahlung an Angestellte,
die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Kassen auf die Ersatzkassen.
Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens bei Krankheit werden weiterhin in Höhe von
bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstattet. Im Rahmen des Ausgleichsverfahren bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt die Erstattung zu 100 % der nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu erbringenden
Arbeitgeberaufwendungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,
ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung gilt nicht nur für "normale" Arbeitnehmer, sondern auch für geringfügig
Beschäftigte in Unternehmen und Privathaushalten.
Höhe der Entgeltfortzahlung: Dem Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall das ihm bei der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dazu gehört allerdings z. B. nicht
das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Liegt in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so ist
für diesen Tag das Entgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Erstattung der Aufwendungen: Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
für Entgeltfortzahlung" ist zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Dadurch werden alle Arbeitgeber am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße integriert. Für alle
Krankenkassen wurde eine einheitliche Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1) festgeschrieben.
Der Arbeitgeber kann sich im Rahmen des Ausgleichsverfahrens Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft zu 100 % und im Krankheitsfall in Höhe von bis zu 80 % des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstatten lassen.
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auch auf Leistung und Führung
erstrecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen
Arbeitgebern, als Entscheidung für ihre Personalauswahl. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von
Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt.
In einem Fall aus der Praxis hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Elternzeit eines Arbeitsnehmers im Zeugnis erwähnt
werden darf. Die Richter kamen dabei zu folgendem Urteil: "Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur
erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn
diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die
Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen
Arbeitsleistung." Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33
1/2 Monate im Erziehungsurlaub. Diese Tatsache durfte im Zeugnis erwähnt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den
Jahresgrenzbetrag von 8.004 € (bis 31.12.2009 = 7.680 €) überschreiten - bis 31.12.2011* - , sind nach dem Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die
einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer
privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung
zu kürzen.
Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten
Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht
unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die dem
Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt.
Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur
privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung
befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die
aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für
die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines
Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf - so der BFH.
Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht
von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des
Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur
Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder
erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
* Geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Ab 1.1.2012 verzichtet der
Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen
Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch -
widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu
unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer
weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als
20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.
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Das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sieht für Unternehmer,
die ihren betrieblichen Pkw weniger als 50 % betrieblich nutzen, ab dem 1.1.2006 eine schwerwiegende Änderung vor.
Nach der alten - bis 31.12.2005 gültigen - Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden und zwar unabhängig
davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum
gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte.
Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung
von mehr als 50 % - anwendbar.
Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung
(siehe Beispiel) - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr
anwendbar.
Handlungsbedarf: Zunächst sei hier angemerkt, dass das Gesetz kein Fahrtenbuch vorschreibt. Zur Vermeidung von Streitpotenzial
mit dem Finanzamt ist es jedoch empfehlenswert, so frühzeitig wie möglich Beweisvorsorge zu treffen, um die betriebliche Nutzung
glaubhaft nachweisen zu können. Dazu ist das (ordnungsgemäße) Führen eines Fahrtenbuches der sicherste Weg. Ob
bzw. welche Aufzeichnungen über die betrieblich geführten Fahrten außerhalb des Fahrtenbuches ausreichen werden, ist zurzeit
noch unklar. Hier bedarf es sicherlich noch einer Klarstellung durch die Finanzverwaltung. Inwieweit die Entnahme des Fahrzeugs aus dem
Betriebsvermögen sinnvoll sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
Durch die Neuregelung können sich erhebliche Mehrbelastungen ergeben, wie das nachfolgende vereinfachte Beispiel zeigt: Ein
Unternehmer fährt einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro. Der Anteil der betrieblichen Fahrten liegt 2006 unstreitig bei
30 %. Die Kfz-Kosten einschließlich der Abschreibung betragen 10.000 Euro.
Die private Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung beträgt 4.800 Euro (40.000 Euro x 1 % = 400 Euro/Monat
x 12 = 4.800 Euro/Jahr)
Nach der neuen Rechtslage muss der Unternehmer ab dem 1.1.2006 eine private Nutzung in Höhe von
7.000 Euro (70 % von 10.000 Euro) versteuern. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erhöht sich seine private Nutzung somit um 2.200
Euro.
Auf der anderen Seite können sich, z. B. für bereits abgeschriebene Pkw, bei denen die sog. "Kostendeckelung"
zum Tragen kommt, Vorteile ergeben.
Von der Neuregelung sind Dienstwagen nicht betroffen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt i. d. R. auch für
die private Nutzung durch den GmbH-Geschäftsführer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur
Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von
der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die
Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem
Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als
sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am
16.12. folgende vergleichsweise Regelung: "Das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer,
arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit
dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis
ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12.
unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf
bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt
wird."
Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs
Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am
15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches
Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für
Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung.
Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der
Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des
Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht
schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Arbeitgeber kann das
Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz
der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden.
Sollen im Rahmen von Rationierungsmaßnahmen Arbeitsplätze ganz oder teilweise abgebaut werden, muss der Arbeitgeber Änderungs-
bzw. Beendigungskündigungen aussprechen.
So sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, nicht verpflichtet, Arbeitgeberentscheidungen zu Rationalisierungsmaßnahmen sozial "abzufedern",
indem sie während der Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit verzichten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine
Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar
verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen
seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel
nicht dem Kindeswohl.
Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise
Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat.
Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gibt,
die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem
Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln
durchgesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ab 2007 können die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verursachten Kosten nicht mehr wie bisher als Werbungskosten zusätzlich
zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das Abzugsverbot gilt unabhängig davon, ob die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte
mehr als 20 km beträgt oder nicht.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren, für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der
Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors bei einem Motorschaden auf einer Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt.
Anmerkung: Nutzt der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind Unfallkosten
mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung abgegolten. Führt der Arbeitnehmer zum Nachweis der beruflichen/privaten Fahrten ein
Fahrtenbuch, gehören alle dem Fahrzeug zuzuordnenden Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Unfallkosten - ggf. nach Abzug der
Versicherungserstattung - erhöhen demzufolge die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Kosten für die private Nutzung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im
eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen
Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag
zuwendet.
Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um
dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes
starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und
zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab.
Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg
vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem
Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt
nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der
individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte,
sondern zu eigenem Aufwand.
Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas
zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert.
Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für
die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 29.9.2006 hat der Bundestag die Einführung des Elterngeldes in einer veränderten Fassung beschlossen. Der Bundesrat hat am 3.11.2006 seine Zustimmung erteilt. Danach erhalten erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Berufstätigkeit auf höchstens
30 Stunden wöchentlich verringern, ab dem 1.1.2007 zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %)
des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro.
Zwei zusätzliche Monate lang wird das Elterngeld als Bonus gezahlt, wenn auch der jeweils andere Partner wegen der Kindererziehung seine
Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Alleinerziehende können das Elterngeld ebenfalls 14 Monate lang in Anspruch
nehmen.
Ist das Einkommen kleiner als 1.000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 % des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz wird gleitend erhöht.
Darüber hinaus unterstützt das Elterngeld jene Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, mit einem Sockelbetrag von 300 Euro
monatlich, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem
Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet.
Lebt die elterngeldberechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern,
die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das zustehende Elterngeld um zehn Prozent, mindestens um 75
Euro, erhöht.
Das Elterngeld wird insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen,
wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt. Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich
steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu. Die gleichzeitige Inanspruchnahme führt dann zur entsprechenden Verkürzung
der Bezugsdauer. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken,
um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auch auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.
Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten. Das Elterngeld löst das bisherige Erziehungsgeld ab und ist
steuer- und abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben; es entsteht damit eine sog.
Erbengemeinschaft. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft rechts- bzw. parteifähig ist.
Mit Urteil vom 17.10.2006 stellte er fest, dass die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig ist. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht auf die
Erbengemeinschaft zu übertragen.
Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer
angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte.
Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch
verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am
13.10.2006 zugestimmt hat, ist es zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachfolgend soll in Kurzform auf die Änderungen im Einzelnen eingegangen werden.
Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register
bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht
werden. Die Bundesländer werden befugt, Übergangsfristen einzuräumen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009
auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung
eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass über den Antrag
grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht. Für
einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.Beispiel: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen,
geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst
in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über
das Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können.
Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die
elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die Daten sind für jedermann online etwa über
www.unternehmensregister.de.
Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, werden für ihre
zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig
sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan
für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.
Elektronisches Unternehmensregister: Ab dem 1.1.2007 können publikationspflichtige Daten eines Unternehmens unter www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von
der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereitstehen.
Das Gesetz wirkt sich auch auf Geschäftsbriefe im E-Mail-Verkehr aus. So müssen ab dem 1.1.2007 auf allen Geschäftsbriefen
gleichviel in welcher Form (z. B. E-Mails), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der
Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
sowie alle Geschäftsführer bzw. Vorstände und Aufsichtsrat mit dem Firmennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
angegeben werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Einkommensteuergesetz eröffnet in der bis einschließlich 31.12.2005 geltenden Fassung nur die Möglichkeit, von der
sog. 1-%-Regelung abzusehen, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu
den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der gesetzlichen Regelung ist demnach
eindeutig zu entnehmen, dass für niemanden ein rechtlicher Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs besteht.
Der Annahme eines in eigener Sache klagenden Rechtsanwalts für den Abzug sämtlicher Pkw-Aufwendungen sei aufgrund der anwaltlichen
Schweigepflicht weder die 1-%-Regelung anzuwenden noch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verlangen, widersprach
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3.1.2007.
Auch bei einem bereits voll abgeschriebenen Kfz gilt die 1-%-Regelung. Eine Ausnahme für abgeschriebene Pkw sieht das Gesetz nicht vor.
Im Übrigen hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits wiederholt bestätigt, weil im Einzelfall mittels der
ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann.
Anmerkung: Nach der alten - bis 31.12.2005 gültigen - Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert
werden, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %
voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte.
Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung
von mehr als 50 % - anwendbar. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem
Teilwert - in Form einer Kostenschätzung - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in
diesen Fällen nicht mehr anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Telemediengesetz (TMG), das zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei
E-Mail-Werbung schaffen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In dem Gesetz ist geregelt, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert
oder verheimlicht werden dürfen, wenn kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt werden.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor
einer Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität
des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Die Vorschriften des TMG sollen die sich bereits heute aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergebenden speziellen Vorgaben ergänzen.
So stellt Werbung mittels elektronischer Post, also mittels E-Mail oder SMS, ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nach dem UWG
grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unlauter und unzulässig.
Das UWG regelt, dass die Werbung mit sog. elektronischer Post - also E-Mail, aber auch SMS oder MMS - nur mit Einwilligung zulässig ist
(Opt-In-Prinzip). Hier ist es gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist
eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E-Mail erklärt worden sein muss.
Neben der Einwilligung sieht das UWG eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der
Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht
widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der
Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die
Verbote des UWG können Wettbewerber oder nach dem UWG anerkannte Klageverbände durchsetzen.
Die Vorschriften des TMG gelten auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. So kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger
grundsätzlich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hat oder ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sondern der Empfänger
soll stets unmittelbar beim Empfang der E-Mail entscheiden können, ob er sie überhaupt öffnen oder gleich löschen möchte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundeskabinett hat am 27.6.2007 die Energieeinsparverordnung verabschiedet. Im Kern wird mit der Verordnung der Energieausweis für
Bestandsgebäude bei Vermietung und Verkauf verpflichtend eingeführt. Der Gebäudeenergieausweis zeigt die energetische Qualität
von Gebäuden auf. In Verbindung mit den Modernisierungsempfehlungen gibt er zudem Hinweise für kostengünstige Verbesserungen der
energetischen Gebäudeeigenschaften.
Der Energieausweis wird zeitlich versetzt, beginnend mit dem 1.7.2008 für ältere Wohngebäude (Baujahre bis 1965), verpflichtend.
Bei später errichteten Gebäuden haben die Eigentümer noch bis zum 1.1.2009 Zeit. Bis zum 1.10.2008 hat ein großer Teil der
Verkäufer und Vermieter noch die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, da Bedarfsausweise erst ab dann für Wohngebäude
mit bis zu vier Wohneinheiten unter folgenden beiden Voraussetzungen verpflichtend werden:
Der Bauantrag ist gestellt worden, bevor die erste Wärmeschutzverordnung vom November 1977 gegolten hat.
Zwischenzeitlich wurden keine Maßnahmen durchgeführt, die dazu führen, dass das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
erfüllt wird.
Der Bedarfsausweis ermittelt anhand der Gebäudeeigenschaften (z. B. Dämmqualität von Wänden und Fenstern, Qualität
der Heizanlage usw.) den Energiebedarf.
Die Kosten für die Erstellung eines Bedarfsausweises können je nach Anwesen und Aufwand erheblich sein
Der Verbrauchsausweis hingegen stützt sich auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner. Berechnet wird er auf der Basis von
mindestens drei aufeinanderfolgenden Heizkostenabrechnungen. Die Kosten für diesen Verbrauchsausweis betragen ca. 50 Euro. Es ist jedoch zu
beachten, dass der Eigentümer nur beim Bedarfsausweis als Anlage Vorschläge für eine Modernisierung erhält. Da die
Eigentümer noch bis zum 30.9.2008 ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Energieausweisarten hat, kann sich für einige u. U. die günstigere
Variante rechnen.
Die Energieeinsparverordnung berechtigt einen breiten Kreis qualifizierter Berufsgruppen zur Ausstellung von Energieausweisen, darunter
insbesondere auch Handwerker aus den Bereichen des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes. Damit wird gewährleistet, dass die Gebäudeenergieausweise
in der erforderlichen Qualität ausgestellt werden können und dass die zu erwartende Nachfrage auch marktgerecht erfüllt werden
kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil
als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz kann der Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet werden. Durch die
1-%-Regelung werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb
des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.
Mit Urteil vom 24.5.2007 hat der BFH nun entschieden, dass Unfallkosten von der 1-%-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen bei
Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung,
wenn und so weit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde. Dies war im
Streitfall zweifelhaft und führte deshalb zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Finanzgericht.
Denn der Arbeitgeber hatte auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für
den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war.
Ein Werbungskostenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.9.2007
entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des
Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen
(isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam
ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen
nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht
renoviert gem. Anlage zurückzugeben." In der Anlage zum
Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume:
Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben.
Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände
sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen,
Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden
ist fachmännisch zu reinigen."
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem
vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam
ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung
des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme
der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.
Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig
ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung
bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während
der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die
Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren,
wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig)
Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des
Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf
bestünde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von
Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand
nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2007 sofort
als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehen.
Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der
Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen
Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe
der Absetzung für Abnutzung - also über die gesamte
Nutzungsdauer verteilt - bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war.
Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine
Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht "hergestellt".
Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten
Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge
geben, z. B. indem sie - anders als im entschiedenen Fall - verbrauchte
Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.
Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten
Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen
sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine
Herstellungsmaßnahme vor, sodass der entsprechende Aufwand
uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen
zuzurechnen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für
Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung
rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht
einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität
(Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge)
besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler
(und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der
Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung
verkaufen.
Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden
Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der
Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen
obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen
Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden
kann, muss die Einnahmeermittlung - z.B. bei Einsatz von Registrierkassen
durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons -
nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.
Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung
aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den
Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch
den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die
Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage
geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch
nehmen.
Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und
die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine
Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die
Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 5.12.2008 stimmte der Bundesrat dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu, das zum 1.1.2009 in Kraft tritt.
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über das
Reformpaket gegeben werden.
Freibeträge: Witwer und Witwen, eingetragene
Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers werden von der Erbschaftsteuer für
selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10 Jahre
lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als
200 m2 betragen, um von der Befreiung profitieren zu können. Kommt es
in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf
oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt
Erbschaftsteuer - je nach Wert des Hauses von 7 % bis 30 % - an.
Die persönlichen Freibeträge wurden in der Steuerklasse I von
307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 auf 400.000 Euro
für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel
angehoben. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im
Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder
Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe
von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe
von 20.000 Euro steuerfrei.
Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten
einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach
Steuerklasse III besteuert.
Steuersätze: Die Erbschaftsteuer
soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
Euro:
Prozentsatz in der
Steuerklasse
I
II
III
75.000
7
30
30
300.000
11
30
30
600.000
15
30
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
50
50
26.000.000
27
50
50
über 26.000.000
30
50
50
Unternehmensnachfolge: Insbesondere bei kleinen und mittelständischen
Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die
Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden. Für Firmenerben wird
es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d. h.
nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1 (*siehe unten): Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben
Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen
Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt
innerhalb sieben Jahren nicht weniger als 650 % der maßgeblichen Lohnsumme zum Erbzeitpunkt.
Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen
Gesamtvermögen (z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,
Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile
an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere u. ä.) höchstens 50 %
betragen.
Option 2 (*siehe unten): Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre
fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont,
vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als
1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des
Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens
10 % betragen.
Zur Vermeidung des sog. "Fallbeileffekts" ist vorgesehen, die
Erbschaftsteuer vor Ablaufen dieser Fristen stufenweise abschmelzen zu
lassen.
Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom
Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen
sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn
Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme,
sondern nur den allgemeinen Behaltensregelungen.
Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder
Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von
wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des Behaltenszeitraums führen
in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es
erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im
Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen führen in ihrem
Umfang zum Wegfall der Verschonung.
Anmerkung:
Die Neuregelungen können für den Einzelnen von Vor- wie auch von
Nachteil sein, sie sind in jedem Fall kompliziert. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich von uns
in jedem Fall beraten lassen!
* Durch das Gesetz zur Wachstumsbeschleunigung werden auch die Bedingungen
für die Unternehmensnachfolge weiter verbessert. Die neue Regelung sieht eine Verkürzung
der Behaltensfrist auf 5 Jahre und der Lohnsumme auf 400 % vor. Die
Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Mitarbeitern (vorher 10). Das
unschädliche Verwaltungsvermögen darf weiterhin höchstens
50 % betragen. 100 % des begünstigten Betriebsvermögens blieben
nach der ursprünglichen Regelung steuerfrei, wenn das Unternehmen 10
Jahre fortgeführt würde und die Lohnsumme am Ende des gesamten
Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken war. Nach der
neuen Regelung sind es 7 Jahre bei einer Lohnsumme von 700 %. Dies gilt
nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Das unschädliche
Verwaltungsvermögen darf in diesem Fall höchstens 10 % betragen.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung
besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des
Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.
Der Bundesfinanzhof vertritt in seinen Urteilen vom 4.4.2008 die
Auffassung, dass der Zuschlag zum geldwerten Vorteil um monatlich 0,03 %
des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den
Dienstwagen tatsächlich für diese Fahrten nutzt.
Wird der
Dienstwagen nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der
Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt
der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten
Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der
Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Urteile mit Schreiben vom
23.10.2008 mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt. Nach seiner
Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte unerheblich. Laut BMF kommt ein Nutzungswert auf der
Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt
worden ist, nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber
ausschließlich für diese Teilstrecke zur Verfügung
gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu
überwachen.
Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale
Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug
tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für
die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte
Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens - dem der Bundesrat am 19.12.2008 zustimmte und das zum
1.1.2009 in Kraft trat - will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer
Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen.
Mit dem Vorhaben sollen u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch
elektronische Kommunikation ersetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen
vorgesehen:
Anhebung der Werte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Grenzen für die Abgabe von
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigen ab dem 1.1.2009 von 6.136
auf 7.500 € und für die Abgabe von vierteljährlichen
Meldungen von 512 auf 1.000 €. Die Schwellenwerte für
monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich von 3.000 auf 4.000 €
und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 €.
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der
Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer-
bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf
Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden Ausnahmen
zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert.
Elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung
ab 2011 - aber nur, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte,
Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden.
Im Übrigen kann auch hierzu die Härtefallregelung greifen.
Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der
Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Auch hier können
die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung
absehen. Dies kann insbesondere bei Kleinstbetrieben der Fall sein,
denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für
eine elektronische Übermittlung zu schaffen.
Es wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Belege wie z. B.
eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf
elektronischem Wege zu übermitteln. Der Spender kann dies
beantragen. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahrs
beim Finanzamt eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die
Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL).
Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und
gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante
rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig
auf elektronischem Wege erfüllt werden.
Außerdem wurden weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung
umgesetzt, wie z. B. die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen
von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Rentenversicherungsträger
zeitgleich durchzuführen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit gibt Ehegatten das
Recht, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich
entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu
gestalten. Die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen
Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen
Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser
passen.
So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines
Partners (z. B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der
wechselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen. Ferner können
Ehegatten auch frei bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der
Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf
vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit
veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe
erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst)
seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung.
Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist jedoch die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er
nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom
5.11.2008, dass eine Unterhaltsvereinbarung sittenwidrig sein kann, wenn
die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des
Sozialleistungsträgers regeln. Dieses kann auch dann der Fall sein,
wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den
gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht
mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender
Sozialleistungen bedarf. So kann eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen
nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein,
sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch
genommenen Ehegatten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ab dem 1.2.2009 können nun auch Großeltern unter bestimmten
Bedingungen in (Groß)Elternzeit gehen. Die Änderungen im
Bundeselterngesetz und im Elternzeitgesetz sehen beispielsweise vor, dass
die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert
werden kann.
Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre
Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit oder
Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine "Großelternzeit"
beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern
auszahlt.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche
Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der
sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei
Monate aus dem Job aussteigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden
Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der
Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten
Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag,
der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile
gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht
sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes
weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren
oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt
leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €.
Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf
Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert
und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.
Das bisherige Erziehungsgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte
und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Elterngeld - das
ein Kind erhält - wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte
und Bezüge berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist aber der
Mindestbetrag in Höhe von 300 € monatlich, da dieser auch
gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.
Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem
Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht
aber den Steuersatz für das übrige Einkommen, und das kann zu
einer erheblichen Steuernachzahlung führen.
Fraglich ist nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für
den Sockelbetrag von 300 € gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor
dem Finanzgericht Münster überprüft. Die Kläger sind
der Auffassung, dass dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein
Ersatz für fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine
reine Sozialleistung ist. Demzufolge soll dieser Betrag auch nicht dem
Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung
findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das
gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur
der den Sockelbetrag übersteigende Teil.
Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den
Progressionsvorbehalt ein, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des
Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter
nach dem Auszug aus einer Mietwohnung unter anderem Schadensersatzansprüche
wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann geltend machen kann, wenn
die Kündigung des Vermieters aus formalen Gründen unwirksam
gewesen ist.
In dem Fall aus der Praxis hatte der Mieter seit 1977 eine Wohnung
angemietet. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4.10.2002 zog der Mieter aus
der Wohnung aus, nachdem der Vermieter mehrfach das Mietverhältnis
wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und
Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht
hatte.
Unmittelbar nach dem Auszug bot der Vermieter das Haus über einen
Makler zum Verkauf an, von dem er später Abstand nahm. Der ehemalige
Mieter ist der Auffassung, der Vermieter hätte den Eigenbedarf vorgetäuscht
und begehrte die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht er
Schadensersatzansprüche geltend.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 8.4.2009 entschieden, dass
einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht
bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen
unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf
zwar nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des
Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die
Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den
Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung
hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine
einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl
er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen
- noch - nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet war.
Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung
verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen
materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an
der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten
Eigenbedarf zu zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter dem Eindruck des
als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen
Beendigung des Mietverhältnisses bereitfindet und das Mietobjekt
freigibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung
des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung nicht aus freien
Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell
verpflichtet zu sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen
der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber
kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf
Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die
Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres des Kindes übertragen. Dabei muss der Arbeitgeber
beachten, dass die Entscheidung über die Zustimmung nach billigem
Ermessen zu erfolgen hat.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall nahm eine
Arbeitnehmerin für ihre am 4.7.2004 geborene Tochter Elternzeit vom
3.9.2004 bis 3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren.
Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm sie für dieses
Kind Elternzeit vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für
ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende
Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn "drangehängt"
werden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Da der Arbeitgeber jedoch keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe
darlegen konnte, war er nach Auffassung des BAG verpflichtet, der Übertragung
der restlichen Elternzeit für die Tochter der Arbeitnehmerin
zuzustimmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Deutsche Bundestag hat den vorgeschlagenen Änderungen des
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen
im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung
bei der Scheidung sorgen und zum 1.9.2009 in Kraft treten.
Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten
auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand
(Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es dafür
den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt
darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu
gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Dieser Zugewinnausgleich
bleibt auch weiterhin im Grundsatz beibehalten. Des Weiteren werden mit
der Reform des Zugewinnausgleichs unredliche Vermögensverschiebungen
zulasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, besser
verhindert. Ferner berücksichtigt die Reform, ob ein Ehepartner
bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist bzw. die Tilgung dieser
Schulden. Zu den Regelungen im Einzelnen:
Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung:
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung
vorhanden sind und zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen"
führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der
Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur
seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs
bisher nicht ausgleichen. Zukünftig wird negatives Anfangsvermögen
berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs
konsequent durchgeführt.
Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20-jähriger
Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung 30.000 €
Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von
50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €.
Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während
der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt.
Nach altem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch
in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der
Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein
sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und
Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste
Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
Schutz vor Vermögensmanipulationen: Für die
Berechnung des Zugewinns kommt es nach altem Recht auf den Zeitpunkt der
förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an.
Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch
den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Scheidung durch das Gericht hat. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr,
dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zulasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseiteschafft.
Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen
Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein
eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 €
für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet
zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben.
Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen
nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das
Vermögen von Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden"
ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr. Vor solchen
Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig
geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass
die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung
des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der
Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche
wie die von Franziska im Beispielsfall bestehen.
Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der
Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das
Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese
Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen
Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des
Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen
des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber
noch weiter. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung
ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht
entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung
vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes: Der Schutz
des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt.
Beispiel: Sabine ist Alleineigentümerin einer vermieteten
Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen
nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von
ihrem Ehemann Rolf scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an:
Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie
die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös
beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Nach alter Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig
kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass
der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen
beiseiteschafft.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem Fall aus der Praxis wurde von 1999 bis 2006 eine Wohnung
angemietet. Nach dem Formularmietvertrag musste der Mieter nach einem
starren Fristenplan sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen
ausführen. Zusätzlich war handschriftlich vermerkt, dass die
Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand
zurückzugeben war.
Der Mieter renovierte die Wohnung im Jahr 2004. Ferner führte er vor
Rückgabe der Wohnung zum 31.5.2006 eine Endrenovierung durch. Der
Mieter ist der Auffassung, dass ihm ein Ersatzanspruch für die
durchgeführte Endrenovierung zusteht, weil eine wirksame
Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden
habe. Die dahingehenden Bestimmungen des Formularvertrages sind wegen
starrer Fristen unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei einer unwirksamen
Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt
sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung
vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.
Der Wert der erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der
üblichen bzw. der angemessenen Vergütung für die ausgeführten
Renovierungsarbeiten. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass
Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig
von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen,
die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und
Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der
Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter
billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das
notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung
seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder
hätte aufwenden müssen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundestag hat am 2.7.2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene
Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Ziel der Reform
ist es, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte
Wertvorstellungen einzugehen. Die familiäre Verantwortung innerhalb
der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten
bleiben - eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann
grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die
Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen
nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der
Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:
Modernisierung bei den Pflichtteilsentziehungsgründen:
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie
Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass
teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in
der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Höhe bleibt durch
die Neuerungen unberührt.
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der
Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung
von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen.
Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den
Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie künftig
für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner
gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit
Unterschiede.
Darüber hinaus werden künftig alle Personen geschützt,
die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder
Kind nahestehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine
Pflichtteilsentziehung wird auch dann möglich sein, wenn der
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder
ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach
derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen
gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.
Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandels" entfällt. Zum einen gilt er derzeit nur für
Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des
Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als
zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen wird künftig eine rechtskräftige
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne
Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich
muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen
Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im
Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht
das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim
oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte
oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen
zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende
Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem
pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet
ist. Die Reform erleichtert die Voraussetzungen für die Stundung
und ferner wird sie für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen
geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung
gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen,
sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte"
darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung
des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch
diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die
Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch
die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in
voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings
10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies
gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist
stirbt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des
Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung
findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten
Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im
zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt.
Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr
Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich:
Ein wichtiger Punkt bei der Refom ist die bessere Berücksichtigung
von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller
Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die
finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser
auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende
Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche
gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf
berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt
hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für
die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet
wurde.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer
berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht.
Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der
Nachlass beträgt 100.000 € Die Pflegeleistungen sind mit
20.000 € zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte.
Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre
Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der
Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote
verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 € erhalten
beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den
Ausgleichsbetrag von 20.000 € Im Ergebnis erhält die Schwester
also 60.000 €.
Abkürzung der Verjährung von familien- und
erbrechtlichen Ansprüchen: Änderungsbedarf hat sich auch
im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetz wird die Verjährung
von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen
eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die
familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung
von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt
zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten
bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung
familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung
von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die
lange Verjährung erhalten.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln,
um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. Das Elterngeld wird
grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen
Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor
dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses
Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67
% des so ermittelten Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €
monatlich.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.6.2009 in zwei Fällen
entschieden, dass ein veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der
Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss.
In einem Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V
auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen
Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Steuerpflichtigen. Gleichzeitig
stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V)
entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die
monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten.
Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder
ausgeglichen.
Das Verhalten der Steuerpflichtigen sah das BSG nicht als rechtsethisch
verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich an. Der
Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung
ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes
weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Ein
Missbrauchsvorwurf lässt sich nach Auffassung des BSG nicht
hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen
Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden,
ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte
Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen
rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff
jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung
verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht
dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende
Rechtsverletzung.
Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass
bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen
rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb darstellen kann.
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des
Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.
Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig
den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren
unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.
Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der
Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider
anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können
zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer
E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem
Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt.
Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die
Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl
unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich
dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss.
Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung
einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich
rechtswidrig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jahrelange Leerstände bei Gebäuden sind mittlerweile keine
Seltenheit, insbesondere dann, wenn sie den Anforderungen an die Bedürfnisse
des Marktes nicht mehr entsprechen. Jahrelange Leerstände bringen
aber auch die Finanzverwaltung auf den Plan, wenn es darum geht,
Werbungskosten für solche Objekte geltend zu machen. Sie wird den
steuerlichen Ansatz von Aufwendungen als Werbungskosten in der Regel
verneinen.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass
für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht
und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der
Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen
- zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch
bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu
erreichen.
Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 dieses
Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte
er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht
gehandelt haben - für deren Aufgabe. Hier sei jedoch angemerkt, dass
im entschiedenen Fall der Leerstand 30 Jahre betrug. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer
Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der
ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände
zu verhindern, haftet er persönlich auf Unterlassung.
Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu
organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche
Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung
vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von
Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der
Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob
zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte
ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten vorliegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010 gilt ein neues Erbrecht. Die
Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche
Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wurde vor allem das
Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger
am Erbe. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Änderungen kurz
darstellen:
Berücksichtigung von Pflegeleistungen: Bisher gab es
erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für Abkömmlinge, die
unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere
Zeit gepflegt haben. Mit Inkrafttreten des neuen Erbrechts entsteht dieser
Anspruch unabhängig davon, ob der Erbe für die Pflegeleistungen
auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von
ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich
nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu
haben. Der Nachlass beträgt 100.000 €. Die Pflegeleistungen sind
mit 20.000 € zu bewerten. Nach altem Recht erben Sohn und Tochter je
zur Hälfte. Nach dem neuen Erbrecht kann die Schwester einen
Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von
dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der
Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000
€ erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den
Ausgleichsbetrag von 20.000 €. Im Ergebnis erhält die Schwester
also 60.000 €, der Bruder 40.000 €.
Entziehung des Pflichtteils/Enterbung: Durch das Pflichtteilsrecht
werden Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch
dann am Nachlass beteiligt, wenn der Erblasser sie durch Testament oder
Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine Höhe
bleibt durch die Neuerungen unverändert. Mit der Reform des Erbrechts
wird aber die Testierfreiheit des Erblassers gestärkt.
Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den
Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für
Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen
Anwendung finden.
Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die dem
Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind
nahestehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung
ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen
Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine
schwere Straftat begeht.
Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der
Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des
Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt,
rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandels" entfällt. Stattdessen berechtigt nun eine
rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es
deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen
Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand
der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Vor Inkrafttreten des neuen
Erbrechts wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in
voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung
bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt.
Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist
starb.
Die Neuregelungen sehen nun vor, dass eine Schenkung für die
Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung
findet, je länger sie zurück liegt (sog. Abschmelzungsmodell).
So wird nun eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die
Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10,
im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt.
Damit reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Jahr zu
Jahr. Auf die in der Praxis häufig üblichen Schenkungen von
Immobilien, bei denen sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält,
wirkt sich dieses Abschmelzungsmodell jedoch nicht aus. Die
10-Jahres-Frist beginnt durch den Nießbrauch nicht zu laufen. Das
Gleiche gilt für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die
10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Erweiterung der Stundungsgründe: Grundsätzlich ist die
Auszahlung des Pflichtteils sofort fällig. Bisher hatten nur die
pflichtteilsberechtigten Erben (z. B. Ehegatten, Kinder) die Möglichkeit
der Stundung.
Nun kann jeder Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die
sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen
der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre,
insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung
eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine
Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Bei der Entscheidung über
die Stundung sind aber auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten
angemessen zu berücksichtigen.
Mit dieser Neuregelung soll ein "Zwangsverkauf" der Immobilie
oder des Unternehmens bzw. die Aufnahme eines hohen Darlehens vermieden
werden.
Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Für
familien- und erbrechtliche Ansprüche gilt nun die Regelverjährungspflicht
von 3 Jahren. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere
Frist. So bleibt beispielsweise die Verjährungsfrist von 30 Jahren in
besonderen Ausnahmefällen (z. B. Herausgabeanspruch gegen den
Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben) erhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der
Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
In einem Fall aus der Praxis zog eine 85-jährige Rentnerin aus ihrer
Eigentumswohnung aus, siedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz über
und vermietete die Wohnung. Etwa 3 Jahre nach dem Auszug übertrug die
verwitwete und kinderlose Rentnerin das Eigentum an der Wohnung im Wege
vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen
Nießbrauch an der Wohnung vor.
In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als
Gegenleistung gegenüber ihrer Tante, auf Lebenszeit deren Haushalt in
der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen.
Die Rentnerin kündigte mehrfach das bestehende Mietverhältnis.
Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf für die Nichte aufgrund
der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte
nunmehr zu entschieden, ob die Eigenbedarfskündigung wegen des
Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
Er kam hier zu dem Entschluss, dass die Nichte als Familienangehörige
im Sinne des BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb
berechtigt war. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen
Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch
deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht
darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung
oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, dass
die Begünstigung des Betriebsvermögens im Erbfall auch dann
wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich
(teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der
Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder
Schenkungsteuer dienten.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz fallen der Freibetrag und der verminderte
Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf
Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende
des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs
Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als
150.000 € übersteigen (sog. Überentnahmen).
Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines
Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst
die steuerlichen Vergünstigungen. Diese zahlte die festgesetzte
Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen
im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes führte. Nachdem das Finanzamt
diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend
anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter
vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur
Schenkungsteuertilgung seien unschädlich.
Nach Auffassung des BFH kommt es jedoch nicht auf die Gründe an, die
zu einer Überentnahme führen. Befreiungsschädlich ist
grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle
beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die
Steuervergünstigungen nur gewährt werden sollen, wenn und soweit
der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert
den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde
Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen,
soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen.
Darin liegt nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige
Typisierung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.5.2010
entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche
auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für
die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
In einem Fall aus der Praxis buchte ein Ehemann für sich und seine
Ehefrau eine Donaukreuzfahrt in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni zum
Preis von 2.273 Euro pro Person. Anfang Mai des Jahres sagte das
Reiseunternehmen die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009
oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für
die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28.5.2008 unter anderem
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm
als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später
trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz
wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab.
Das Reiseunternehmen zahlte dem Ehemann unter anderem eine Entschädigung
in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person (1.136,50 €).
Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau
lehnte es mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam
innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Frist von einem
Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht
worden. Der Ehemann habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für
seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose
Handeln auch nicht wirksam genehmigt.
Der BGH neigt zu der Auffassung, dass der Mann als Vertragspartner des
Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung
wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem
Recht geltend machen kann und dem nicht die "höchstpersönliche"
Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Die gesetzliche
Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist
gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen
Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später
genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der
Monatsfrist erfolgen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste haben die
Banken auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst.
Aufgrund der Änderungen bei Überweisungen und Einzahlungen müssen
die Bankkunden hier künftig genauer aufpassen. Die Hausbank ist jetzt
nicht mehr verpflichtet, die Kontonummer beziehungsweise die Bankleitzahl
mit dem Empfängernamen abzugleichen. Diese Änderungen gelten
sowohl für Überweisungen am SB-Terminal oder Überweisungsbelege
aus Papier (die der Kunde in den Hausbriefkasten einwirft) sowie für
Einzahlungen.
Hat der Kunde einen Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl
bemerkt, sollte er seine Hausbank so schnell wie möglich darüber
informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann diese möglicherweise
die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Empfänger-Konto stoppen
oder gar stornieren. Wird der Fehler erst ein paar Tage später
entdeckt, sollte sich der Bankkunde ebenfalls unverzüglich zu seiner
Hausbank begeben und sie darüber informieren. Die Hausbank ist
gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bankkunden bei der Wiederbeschaffung des
Geldes zu helfen. Es wird allerdings dann problematisch, wenn sich der
falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ
verhalten. Die Bank des falschen Empfängers kann zwar angeschrieben
und darum gebeten werden, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos
weiterzuleiten. Sie darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurückbuchen.
Weigert sich der Empfänger das Geld zurückzuüberweisen, so
bleibt dem Betroffenen nur der Weg, anwaltlichen Rat einzuholen und im
schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen.
Anmerkung: Einige Banken berechnen bereits für die Recherche
Gebühren. Diese sind von Geldinstitut zu Geldinstitut unterschiedlich
und betragen teilweise bis zu 35 €.
So können Überweisungsfehler vermieden werden:
Überprüfen Sie jede Überweisung, egal ob als Überweisungsbeleg,
am SB-Terminal in der Bank oder per Online-Banking mehrfach, bevor Sie
sie abgeben. Dabei müssen mindestens Empfängername,
Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag korrekt sein.
Für Nutzer von Online-Banking bietet es sich an, Überweisungsvorlagen
für häufig vorkommende Empfänger anzulegen. In diesem
Fall müssen die - richtigen - Kontodaten nur einmal eingegeben
werden. Bei jeder folgenden Überweisung an den Empfänger muss
nur noch die Vorlage hergenommen und der Überweisungsbetrag
eingetragen werden.
Am SB-Terminal in der Bank wird dem Kunden nach Eingabe seiner Empfängerdaten
die elektronische Überweisung vor dem Absenden noch einmal
aufgezeigt. Somit kann und sollte er die Daten erneut prüfen und
eventuell richtigstellen.
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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
nachzuweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber
dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die ordnungsgemäß
ausgestellte AU-Bescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich
vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche
AU-Bescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für
sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten
AU-Bescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer
von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Sie muss jedoch
erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen
Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit
unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und
Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind
für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach dem EFZG
hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse
anzuzeigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Einkommensberechnung für das Elterngeld sind die in den
monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen,
spätere Steuererstattungen nicht.
Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte
Lohnsteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer. Maßgeblich
sind die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt
zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.
Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum
Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen
deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während
des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den
Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Später
erfolgende Steuerrückerstattungen sind indessen für den
Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auch nicht aus dem Gesichtspunkt,
dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die
Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sodass die monatlichen
Steuervorauszahlungen geringer sind. Auf die Lohnsteuerkarte
eingetragene Steuerfreibeträge wirken sich somit ggf. erhöhend
auf das Elterngeld aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass
Kosten für den nachträglichen Einbau von "Extras" in
ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als
Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die
sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind.
Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas
vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung,
die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb
wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die
private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer
abgeführt. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten
in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.
Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Unternehmens. Die
Firmenfahrzeuge waren im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit
einer Flüssiggasanlage ausgestattet. Die Kosten für den nachträglichen
Einbau der Anlage sind daher nicht als Sonderausstattung in die
Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen. Die
Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ist stets bezogen auf den Zeitpunkt
der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich
der Kosten für die damaligen Sonderausstattungen einschließlich
der Umsatzsteuer zu ermitteln. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält,
werden i. d. R. begünstigt nach der sog. Fünftelregelung
besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a.
voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem
Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge
in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich
schädlich.
Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall,
soweit es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende
geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen
Veranlagungszeitraum zufließt.
Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim
Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen
hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres
abzustellen. Ist die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche
Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt
bleiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss
der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom
Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte
Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen
Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei
Urteilen vom 16.6.2011 entschieden.
Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der
Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen
fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger
kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine
Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass
Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei.
Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine
mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen
sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung
erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine
montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden
Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die
Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In
diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur
die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte
Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und
Einbaukosten trägt.
Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der
beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem
Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen
Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware
aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch
vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von
vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme
dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach
dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet
war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010,
in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und
Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in
diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von
44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen
ging es um folgende Sachverhalte:
Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt,
auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten
Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu
tanken,
Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres
Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über
20 € erhalten,
Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten
Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff
tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten
lassen.
Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen,
ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf
an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und
seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es
unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst
tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die
Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte
Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den
Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in
einer bestimmten Weise zu verwenden.
Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm
anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs
ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der
Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet.
Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom
17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen
mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den
Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 %
des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren
Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis
besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig
begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach langem politischen Poker stimmte der Bundesrat dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011 am 23.9.2011 endgültig zu. Es tritt -
mit Ausnahmen - zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber
auch schon rückwirkend zum 1.1.2011. Zu den wichtigsten Beschlüssen
gehören u. a.:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 920 € geringfügig auf
1.000 € angehoben.
Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden
heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit
bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt.
Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu
führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl
im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch
im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt
mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und
detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der
Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen
Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch -
widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu
unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer
weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als
20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.
Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den
Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch einen Pkw,
waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe
der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche
Vergleichsrechnung entfällt die Notwendigkeit, entsprechende
Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen
Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung
weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder
Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller
seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits
erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber
erklären. In Zukunft wird auf diese Erklärungspflicht
verzichtet.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die
Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Diese berechnen sich
nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den
Antragsteller hat. Eine sog. "Bagatellgrenze" in Höhe von
bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für
verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld
einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten.
Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter
Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende
Jahre wird verzichtet. In solchen Fällen erfolgt künftig eine
Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung
- wie sie häufig unter Angehörigen vorkommt - wurde der maßgebliche
Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete)
vereinheitlicht. Auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende
Totalüberschussprognose wird verzichtet. Beträgt die Miete
demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als
vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die
betroffenen Mietverhältnisse sollten daher überprüft und
ggf. angepasst werden!
Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig
wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen
Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt
zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
Pauschale Betriebsausgaben aus Holznutzung: Steuerpflichtige, die
für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und
deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt,
können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der
Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Diese
pauschalen Betriebsausgaben wurden reduziert. Sie betragen 55 % der
Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (vorher 65 %) bzw.
soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, 20 % (vorher 40 %) der Einnahmen
aus der Veräußerung des stehenden Holzes.
Einkommensteuererklärungen alle zwei Jahre: Diese Regelung
wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Danach sollten nicht
unternehmerisch tätige Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen
- unter weiteren Voraussetzungen - wahlweise nur noch alle zwei Jahre
abgeben können.
Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung: Das
Umsatzsteuergesetz sah für auf elektronischem Weg übermittelte
Rechnungen hohe technische Anforderungen vor. Durch die Neufassung des
Gesetzes werden diese Anforderungen an eine elektronische Rechnung für
die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert. Danach werden rückwirkend
ab dem 1.7.2011 Papier- und elektronische Rechnungen gleich behandelt.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die
per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per
Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im
Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen während
der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die
Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und
ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unter Echtheit der Herkunft ist die
Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen.
Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz
erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen
Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt,
wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge,
die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen. Diese Einkünfte-
und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012.
Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis
zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer
Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht
bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon
ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung
abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf
ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden
Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar
vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und
wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt.
Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in
einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen)
Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend
in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden
unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.
Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von
Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit
ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch
eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen
Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit
geringem Einkommen hiervon erfasst werden.
Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder
kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder
fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung
ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend
erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von
behinderten Kindern werden nicht verändert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit Urteil vom 6.10.2011 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem
Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der
Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug - lediglich für betriebliche
Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies
nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren
Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist.
Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein
Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im
Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe-
und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er
diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das
Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.
Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung
eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese
Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe,
Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht
auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der
anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des
Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem
Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind.
Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote.
Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und
Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o.
g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann.
Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage
nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit
übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar.
Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung
des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01)
Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn
durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise
nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem
Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des
Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme)
oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit.
Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt
auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine
vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war,
offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag.
Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig
ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das
Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung
für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97)
In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält
diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach
Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages.
(BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum
9.1.2002 in Kraft getreten.
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens
informieren über:
• seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde
oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, •
gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
• das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten
beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen.
Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren:
• Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts
sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der
der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und
geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine
Information erfolgen
• über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, •
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, •
darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche
einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu
diesen Regelwerken.
Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen.
Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare,
klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages
und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise
• Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage,
Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), •
Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise
angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, •
eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor
Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der
Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der
Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, was in
seinen wesentlichen Bestimmungen bereits zum 1.5.2000 in Kraft trat, soll erreicht werden, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen in
einem zeitlich vertretbaren Rahmen nachkommen, um erhebliche Säumnisfolgen zu vermeiden. So kommt nach dem Gesetz der Schuldner einer
Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Verbraucher geraten erst dann 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf diese
Rechtsfolge enthält.
Den Nachweis der Zustellung einer Rechnung hat natürlich der Rechnungsaussteller zu erbringen. Dies ist bei normalem Postversand der
Rechnungen kaum möglich. Daher empfiehlt es sich bei bestimmten Kunden bzw. Rechnungsbeträgen die Rechnung per Einschreiben/Rückschein
zuzustellen.
Bei einer solchen Versandform steht nach Erhalt des Rückscheins der Zustellungstermin fest und die 30-Tage-Frist ab Zugang der Rechnung
kann exakt errechnet werden. Nach Ablauf der Frist können nunmehr Verzugszinsen berechnet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die mit dem üblichen
Endpreis bewertet werden, sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im
jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Diese Grenze wurde durch das
Haushaltsbegleitgesetz reduziert. Vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 galt eine Grenze von 50 Euro und bis 31.12.2001 von 50 DM.
Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat
zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Außer Betracht bleiben z.
B. die zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu
bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die zu erfassenden Zinsvorteile. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag
hochgerechnet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das Handelsrechtsreformgesetz wurden zahlreiche Änderungen im Kaufmanns- und Firmenrecht eingeführt,
die - in ihren wesentlichen Teilen - zum 1.7.1998 in Kraft traten. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuregelungen kurz zusammengefasst.
Kaufmannsbegriff: Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dazu zählen alle, die in kaufmännischer Weise einen
eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, also auch sogenannte Dienstleister. Erfordert das Gewerbe nach Art und Umfang keinen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wird der Gewerbetreibende als Nichtkaufmann wie eine Privatperson behandelt
(Kleingewerbe). Durch Eintragung in das Handelsregister kann aber auch ein "Kleingewerbetreibender" die vollwertige
Kaufmannseigenschaft erlangen und sich durch Löschung wieder aus dieser Eigenschaft zurückziehen. Freiberufler sowie Land- und
Forstwirte fallen nicht unter den Kaufmannsbegriff. Eine Unterscheidung zwischen Muss-, Minder- und Sollkaufmann gibt es in Zukunft nicht
mehr.
Firmenrecht: Das Firmenbildungsrecht ist - unter Beachtung des Irreführungsverbots - durch größere Gestaltungsfreiheit
den neuen Markterfordernissen angepasst worden. Alle Kaufleute können jetzt einen Sach-, Personen- oder sogar "Fantasie"-Firmennamen
wählen. Zur Klarstellung der Rechtsform ist ein Rechtsformzusatz, wie bisher schon für die AG oder GmbH, auch für
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) erforderlich. Bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene
Kauffrau" oder eine Abkürzung (e. K., e. Kfm. oder e. Kffr.) hinzugefügt werden.
Geschäftsbriefe und Bestellscheine müssen die Firmenbezeichnung mit Zusatz der Rechtsform, den Ort der Niederlassung sowie
das Registergericht und die Registernummer enthalten.
Handelsregisterverfahren: Beim registergerichtlichen Verfahren sind verschiedene Vereinfachungen eingeführt worden. Dazu zählen
unter anderem:
Die gerichtliche Kontrolle von Gesellschaftsverträgen und Satzungen bei der Ersteintragung von GmbHs
und Aktiengesellschaften werden reduziert und vereinheitlicht.
Die Gesellschafterlisten müssen seit dem 1.1.1999 nicht mehr jährlich eingereicht werden. Geschäftsführer
sind jedoch verpflichtet, unverzüglich nach jeder Änderung im Gesellschafterbestand eine Liste vorzulegen.
Auf die öffentlich beglaubigte handschriftliche Firmenzeichnung wird verzichtet.
Anstelle des "Standes" oder "Berufes" erfolgt seit 1.1.1999 die Eintragung des
Geburtsdatums.
Die Notarkosten werden vor allem bei Umwandlungen reduziert.
Übergangsvorschriften: Alte Geschäftsbriefe konnten noch bis 31.12.1999 weiterverwendet
werden, wenn keine Umfirmierung erfolgte. Vor dem 1.7.1998 im Handelsregister eingetragene Firmen dürfen diese noch bis zum 31.3.2003
weiterführen, soweit vorher keine Änderung erfolgen muss.
Anmerkung: Von dieser Neuregelung sind BGB-Gesellschaften zunächst nicht betroffen, es sei denn, sie wollen sich in das
Handelsregister eintragen lassen. Sie werden dann aber auch den strengeren Kaufmannsbestimmungen des Handelsgesetzbuches unterworfen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betätigt sich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich
gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sogenannte "Abfärberegelung".
Die Abfärbewirkung kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der
gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen
beteiligt sind. (BFH-Urt. v. 19.2.98 - IV R 11/97)
Voraussetzung für die Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist jedoch, dass diese Gesellschaft organisatorisch, wirtschaftlich
und finanziell unabhängig ist und dies auch nach außen erkennbar wird.
Typische Beweisanzeichen, inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat, sind
z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung usw. Die Personengesellschaft kann
auch eine GbR sein.
Anmerkung: Auch von der Finanzverwaltung wird dieses Ausgliederungsmodell anerkannt. (BMF-Schr. v. 14.5.97 - IV B 4 - S 2246 - 23/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig,
wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlasst und die Verfolgung privater Interessen
nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen können Schwierigkeiten auftreten, ein - für
die sachgerechte Beurteilung erforderliches - eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten.
Derartige gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich wie auch privat veranlasst sein können,
sind zunächst insgesamt den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn und soweit die beruflichen/betrieblichen
Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form getrennt zu ermitteln sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Reise für den Werbungskosten-/
Betriebsausgabenabzug stets als Einheit zu beurteilen. Lediglich dann, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare
Trennung des beruflichen/betrieblichen und des privaten Teils der Reise ermöglichen und der berufliche/betriebliche Teil nicht von
untergeordneter Bedeutung ist, können Teile der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die Finanzverwaltung verlangt i. d. R. für die Würdigung glaubhaft vorgetragener Sachverhalte das
vollständige Reiseprogramm und auch die Namen und Anschrift der übrigen Teilnehmer. Für den Nachweis der
beruflichen/betrieblichen Veranlassung einer Reise sind Ausführungen allgemeiner Art (allgemeine berufliche Bildung, allgemeine
Informationsgewinnung) nicht ausreichend.
Die Abgrenzung und Entscheidung darüber, ob (private) Lebenshaltungskosten oder (steuerlich relevante)
berufliche/betriebliche Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall
erfolgen, wobei die Rechtsprechung zu einer eher restriktiven Beurteilung der Abzugsmöglichkeit tendiert.
Folgende Kriterien sollen in der Praxis im Einzelfall überprüft werden:
Reiseprogramm muss auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des
Teilnehmers zugeschnitten sein
homogener Teilnehmerkreis (die Teilnahme von Ehepartner oder anderer Angehörigen spricht regelmäßig
gegen die berufliche Veranlassung der Reise)
Organisator der Reise
Reiseziel bzw. Reiseroute
Beförderungsmittel
Zeitpunkt der Reise
Tageseinteilung
Gestaltung an Wochenenden/Feiertagen
Teilnahmepflicht am Programm
Freistellung von der üblichen Arbeit
Kostenerstattung
Diese Kriterien sollen bei Auslandstagungen/-kongressen sinngemäß Anwendung finden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Warengutscheine, die über eine bestimmte Sache lauten, wie z. B. "Benzingutscheine", und
die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben unter weiteren Voraussetzungen bis zu 44 Euro (bis 31.12.2003 = 50 Euro) monatlich
steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin selbst dann, wenn sie auf einen bestimmten Wert beschränkt sind.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit diesem - in der Praxis immer häufiger ausgenutzten - steuer-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil auseinandergesetzt und die Anwendungsvorschriften verschärft. Warengutscheine dürfen
demnach ab dem 1.4.2003 keine Angaben über einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag mehr enthalten.
Die Gutscheine, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, dürfen lediglich die mengenmäßige Bezeichnung
der Ware ausweisen (z. B. Gutschein für 30 Liter Benzin). Der Arbeitgeber muss folglich bei Produkten, die starken Preisschwankungen
unterliegen, darauf achten, dass die Grenze von 44 Euro bei der Hingabe des Gutscheins nicht überschritten wird.
Bis zum 31.3.2003 eingelöste Gutscheine, die (auch) eine Preisangabe enthalten (z. B. Benzin, max. 50 Euro) werden nicht als
steuerpflichtiger Sachbezug bewertet. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig
einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf im steuerlichen Sinne - bei dem Einkünfte aus
(gewerbesteuerfreier) freiberuflicher Tätigkeit erzielt werden - übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der
vorbeugenden Gesundheitspflege.
Das Bundesfinanzministerium konkretisiert in einem Schreiben vom 3.3.2003, welche Berufsgruppen neben den typischen Katalogberufen wie Arzt,
Heilpraktiker, Krankengymnasten etc. eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und welche Berufe als gewerbliche Tätigkeit gelten.
1. Eine freiberufliche Tätigkeit üben aus:
Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (ab 1.8.2002)
Diätassistenten
Ergotherapeuten
medizinische Fußpfleger (ab 1.1.2003)
Hebammen/Entbindungspfleger
Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
Logopäden
staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend
kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder
persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
medizinisch-technische Assistenten
Orthoptisten
psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (ab 1.1.1998)
Podologen (ab 1.1.2002)
Rettungsassistenten
Zahnpraktiker
2. Eine gewerbliche Tätigkeit üben aus:
Altenpfleger, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
Apotheker, Apothekerassistent
Krankenpflegehelfer
Heileurythmisten
Fußpraktiker, Fußreflexzonenmasseur
Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische
oder Schönheitsmassagen durchführen
medizinische Bademeister, soweit diese nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig
werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
Sprachheilpädagogen, es sei denn, sie üben auf Grund besonderer Umstände eine
unterrichtende Tätigkeit aus.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In vielen Arbeitsverträgen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot. Eine solche
Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt,
bedarf der Schriftform. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des
Verbots (maximal zwei Jahre) eine Entschädigung zu zahlen. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von
dem Arbeitnehmer bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen auch auf wirtschaftlich abhängige freie
Mitarbeiter anzuwenden sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen
wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden sind.
(BGH-Urt. v. 10.4.2003 - III ZR 196/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für
die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen
finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers.
Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt,
der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der
Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis
vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer
nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen.
Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und
Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für
die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität
der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten.
Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für
die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.
Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit
einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze
aufgestellt worden:
Dauer der Fortbildung
Bindung an das Unternehmen
bis 2 Monate
6 - 12 Monate
bis 1 Jahr
bis 3 Jahre
Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein
bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt
ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte
Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B.
Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung
folgende Leitlinien aufgestellt worden.
Dauer der Fortbildung
Kosten der Fortbildung
Bindung an das Unternehmen
1 Monat
2 - 3 Monate
5.000 DM = 2.556 Euro
10.000 DM = 5.113 Euro
bis 1 Jahr
bis 3 Jahre
Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von
den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht.
Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung
seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen.
Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt.
Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die
Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten
verlangt werden.
Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden: "Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit
unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen." (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5
AZR 535/97)
Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der
Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus
einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen das Gebot der guten Sitten,
weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen
typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der
Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur
Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz
stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei
der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen
die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die
Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu
leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert.
Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben
abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu
versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge
abwirft.
Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung
von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen,
vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein.
Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von
Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des
Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben
der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch -
entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf - die Übertragung
eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber
als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer
diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen,
Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes
Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung führen.
Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für
alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen
Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ursprüngliche
Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für
Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen
(Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden
sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen.
Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der
Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von
Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn
hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten
Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird.
Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer
steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro
übersteigen.
Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die
Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt
anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich
darauf begrenzt werden, wenn eine "unangemessene" rechtliche
Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll
nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine
Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen
kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich
sind".
Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist
die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008
zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht
definierte Begriffe verwendet, die zu Unklarheiten führen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:
Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung
von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder
dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach
der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten
Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des
Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.
Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen
muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung
oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen
nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für
Nachfragen vorhanden sein.
Papier-Lohnsteuerkarte: Ab 2011 (*siehe unten) brauchen sich Arbeitnehmer
nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem
Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das
Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten
beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen
kann.
Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: Die zweijährige
Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG
2008 abgeschafft. Das gilt ab Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle,
bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des
Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches
Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine
Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der
Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008 wird dieser
Vorschlag umgesetzt.
Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen: Mit
der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Abzug von
Werbungskosten - inbesondere von Schuldzinsen - bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das JStG
2008 führt eine Ausnahme dann ein, wenn Steuerpflichtige zu
mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu
mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für
diese beruflich tätig sind. Entsprechend können
Steuerpflichtige auf Antrag zur Versteuerung der Dividende mit
dem individuellen Steuersatz wechseln und die angefallenen
Werbungskosten - insbesondere Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb
eines Anteils - geltend machen.
Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde der Entfall des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung
eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem
die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die
Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen.
* Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011
vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 auf das
Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 wurde jedoch festgehalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht möglich, sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen"
zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen
noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese objektiv dazu geeignet
und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung seiner Rechtsprechung
entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht
entgegensteht.
Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen
Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte
die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten
Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1-%-Regelung*). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der
Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Zahnärztin.
Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur
in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als
10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer Buchführung, die die
Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten
Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel
abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm
und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach
Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen
stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das
Unternehmen unangemessen benachteiligt ist.
Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer
finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 - 6 AZR 552/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände
zumutbar sein und einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht
auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist.
Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die
Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar. (BAG-Urt. v. 24.6.2004
- 6 AZR 320/03 u. 6 AZR 383/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
ist zum 8.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt, Verbraucher, die z. B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen
Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, besser zu schützen.
In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion wie folgt dar:
Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er muss vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu
Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten erhalten. Diese Informationen werden in
Textform - mittels Papier oder E-Mail - mitgeteilt.
In einem solchen Fall kann der Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen werden. Hat der Verbraucher allerdings nicht alle
Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Wurde der Widerruf fristgemäß erklärt,
so wird der Vertrag rückabgewickelt. Die vom Verbraucher auf das Konto eingezahlten Beträge müssen diesem wieder zurückerstattet
werden. Wurde ein Darlehen aufgenommen, muss der Verbraucher den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen
Kreditzinsen müssen nur dann bezahlt werden, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde.
Kein Widerrufsrecht besteht beim Kauf von Aktien oder anderen handelbaren Wertpapieren per Telefon oder im Internet, denn deren Preis
unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher
nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Vertrag kann auch dann nicht
widerrufen werden, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder durch E-Mail - abgeschlossen werden, sind die
Informationspflichten zu beachten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger
oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine
Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf
entfallenden Prämien sind dann zurückzuerstatten.
Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des
Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn
der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller
die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist
jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als
Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte,
wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und
Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an
einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit
an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer
Betriebsvereinbarung geregelt ist. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 5 AZR 68/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich
geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen
der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.
Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau
feststeht, dass sie nur für diese Arbeit gezahlt werden und keine Gegenleistungen für die allgemeine Arbeitsleistung darstellen.
Hieran fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 25.5.2005 jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
nur allgemein pauschaliert abgegolten wird. Durch die Pauschalierung ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete
Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich.
Demgegenüber können pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich
erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, dann steuerfrei sein, wenn und soweit sie nach dem übereinstimmenden
Willen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende
Zuschläge geleistet werden.
Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden kann auch nicht geschätzt oder durch Modellrechnungen gerechtfertigt
werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für
die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das
ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Diese gesetzliche Regelung kann jedoch nicht automatisch auf Arbeitnehmer übertragen
werden, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen
Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung haben. Für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit ist jedoch ein
Ersatzruhetag zu gewähren. Ferner müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie
auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem
Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises* bewertet. Alternativ können auch die auf die
Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur
Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.
Mit Urteil vom 9.11.2005 (VI R 27/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und
fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann.
Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen
Notizzetteln erstellt worden war.
In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel)
erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil
vom 16.11.2005 (VI R 64/04) für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der
Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und
offen gelegt wird.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.
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Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, so handelt es sich steuerrechtlich um einen geldwerten
Vorteil, dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen
Fahrten durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
An ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche. Der Begriff des ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem
Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Dazu gehört auch, dass das - zeitnah und in geschlossener Form zu führende - Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn
zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum
aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten
Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können zu einer
zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der
zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der
beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch
selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der
Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Anmerkung: Das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sieht für Unternehmer, die ihren
Firmen-Pkw zwischen 10 % und 50 % betrieblich nutzen, vor, die Privatnutzung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung -
steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar. Das "ordnungsgemäße"
Fahrtenbuch wird in diesen Fällen demnach noch mehr an Bedeutung gewinnen und sollte auch entsprechend geführt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den
Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine
abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder
von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Eine Firmenfortführung wird dann angenommen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber
weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten
des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen
beibehalten wird.
So geht, nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs, der maßgebliche Verkehr von einer Unternehmensfortführung dann aus,
wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich,
die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder
Teile des Personals übernommen werden.
Dieses Nachfolgeverhältnis tritt auch ein, wenn ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird. Die
Haftung tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger
ausreichenden Wert verkörpert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur
Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von
der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die
Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem
Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als
sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am
16.12. folgende vergleichsweise Regelung: "Das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer,
arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit
dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis
ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12.
unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf
bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt
wird."
Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs
Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am
15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches
Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für
Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung.
Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der
Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des
Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht
schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Urteil klar, dass
die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung
eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
gilt die Feststellung des Fahrzeugführers als unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der
Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung
beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem
Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die
Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen
kann.
Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für
die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
Ferner machen die Richter in ihrer Begründung deutlich, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung
eines Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist, wenn dieser Verstoß mit einem Punkt bewertet ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 16.6.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007,
die Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte ab 1.1.2007 von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 %,
die Erhöhung des Regelsatzes der Versicherungssteuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 %. Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz auch die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöht.
die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte ab 1.7.2006 von 25 % auf 30 %,
die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007,die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn von 25 Euro ab 1.7.2006. Für die steuerliche Behandlung bleibt es weiterhin bei der 50-Euro-Stundengrenze. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008
verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend
sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden. Vorweg sei
erwähnt, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene heftig umstrittene
Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses für
Fahrzeuge, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden, nicht in
das Gesetz aufgenommen wurde. Es bleibt also beim geltenden
Vorsteuerabzug und der Besteuerung der privaten Verwendung.
Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen bzw. Zuschüsse
des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind unter
weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 € je Arbeitnehmer
steuerfrei. Darunter fallen z. B. Kurse für Rückengymnastik,
zur gesunden Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung
usw. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für
einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
Schulgeldzahlungen: Bei Besuch deutscher anerkannter
Privatschulen ist ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als
Sonderausgabe möglich. Künftig ist Schulgeld, das für
ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen
Wirtschaftsraum befinden, auch als Sonderausgabe von der Steuer
absetzbar. Die Schule muss zu einem Schulabschluss führen, der
durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz
anerkannt wird oder einen gleichwertigen Abschluss darstellt. Der
Sonderausgabenabzug wurde auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag
von 5.000 € Euro beschränkt, was einer Leistung von 16.667 €
entspricht. Für deutsche Schulen im Ausland ist das
Schulgeld wie bisher selbst dann abziehbar, wenn diese sich außerhalb
des EU/EWR-Raums befinden.
Anmerkung: Diese Änderungen gelten rückwirkend ab
1.1.2008. Außerdem wird in allen noch nicht bestandskräftigen
Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen.
Faktorverfahren: Ehepartner können ab 2010 alternativ
zur Steuerklassenkombination III/V die neue Kombination "IV-Faktor/IV-Faktor"
wählen. Damit soll eine angemessenere Lohnsteuerverteilung gewährleistet
werden. Die Einführung des Faktorverfahrens lehnte der Bundesrat
zunächst ab. Nach seiner Auffassung war es u. a. mit der
Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen,
nicht vereinbar. Nunmehr wurde die umstrittene und datenschutzrechtlich
bedenkliche Regelung doch eingeführt.
Ausländische Quellensteuer: Die festgesetzte und
gezahlte ausländische, der deutschen Einkommensteuer entsprechende
Quellensteuer ist ab 2009 auf die Abgeltungsteuer anrechenbar.
Strafverfolgungsverjährung: Eine Steuerhinterziehung
verjährte auch bisher erst nach 10 Jahren. In manchen Fällen
konnte bei Steuerhinterziehung zwar noch die Steuerfestsetzung geändert,
jedoch der Täter nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Die sog.
Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich auf 10 Jahre verlängert
worden. Die Verjährungsfrist gilt jedoch nur für besonders
schwere Fälle der Steuerhinterziehung.
Extremistische Vereine: Vereine werden ab dem 1.1.2009 nur
noch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und
der tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches
Gedankengut fördern und sich an die verfassungsmäßige
Ordnung halten. Dabei kommt es neben der Satzung auch auf das tatsächliche
Verhalten der Vereinsmitglieder an.
Vollstreckung bei Schenkung: Schenkt ein Ehegatte dem anderen
einen Vermögenswert, konnten die Finanzbehörden bisher
zeitlich unbeschränkt auf den Empfänger zurückgreifen.
Diese Möglichkeit wird durch das JStG 2009 auf den Ablauf des 10.
Kalenderjahres nach dem Ergehen des Aufteilungsbescheides beschränkt.
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Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar sein,
wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.1.2007 entschieden.
Auch wenn die Bildungsmaßnahme im Ausland stattgefunden hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein
deshalb versagt werden. Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass
zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche
Veranlassung bei Weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen
Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb der Ferienzeit - mit kleinen Nebenjobs auf.
Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten
ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen.
So dürfen Kinder über 13 Jahren mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2
Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In
landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten
darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig
beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der
Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier
Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der
Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in
der Doppelwoche erlaubt.
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Mini-Jobber bis 400 Euro im Monat
oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden.
Kurzfristige Beschäftigung: Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens
50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten
wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr. Die "kurzfristige Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei, daher müssen
keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18
Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der
durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer
durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften)
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte
Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt sich i.
d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte. Diese wird dem Schüler von der Gemeinde ausgestellt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig
ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 400 Euro nicht übersteigt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch
sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben und der Beschäftigte
ist von diesen Abgaben befreit. Lediglich der Arbeitgeber muss i. d. R. die folgenden pauschalen Beiträge entrichten:
Rentenversicherung in Höhe von 15 %, Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe
von 2 %, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt.
Werden Mini-Jobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %.
Die Pauschalabgaben inklusive der Pauschalsteuer in Höhe von insgesamt 30 % bzw. 12 % sind vollständig an die Knappschaft-Bahn-See
abzuführen.
Beschäftigung zwischen Schulentlassung und erster Aufnahme einer Dauerbeschäftigung bzw. Ausbildung: Zeitlich befristete Beschäftigungen,
mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses überbrückt
werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen.
Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb für diese Beschäftigungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschäftigungen
bleiben allenfalls dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt.
Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für
geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen
aufzubewahren.
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.minijob-zentrale.de.
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Beim Kauf eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer fällig. Zum
Grundstück gehören sämtliche (Gebäude-)Bestandteile.
Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad-
und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser
und Heizung und auch die Dacheindeckung.
Ob und wann Fotovoltaik- und Solaranlagen auch unter die
Grunderwerbsteuer fallen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in
einem Schreiben zusammengefasst. Danach gilt folgende Regelung:
Solaranlagen: Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch
Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von
Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung
eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung.
Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der
auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur
Gegenleistung.
Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung: Fotovoltaikanlagen
erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind - soweit sie nur der
Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen - Gebäudebestandteil.
Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs: Zur
Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte
Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen
Energieversorger geliefert. Soweit Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines
Gewerbebetriebs genutzt werden, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen,
die nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende
Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.
Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen
eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch
als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z. B.
anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in das
Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört
somit in jedem Fall zur Gegenleistung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesfinanzhof am 10.4.2008 entschiedenen Streitfall hatte
ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang wöchentlich
an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen
Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das
Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw.
Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und berücksichtigte daher die
Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale. Dieser Auffassung
schloss sich der BFH nicht an.
Eine Bildungseinrichtung wird nach seiner Auffassung im Allgemeinen nicht
zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter
Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende
berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem
Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern
in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der
regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts
(zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die
dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen
der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige
Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei
Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen,
ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der
1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten
Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist
gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen
geklärt.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah
und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten
einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen
im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang
wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich
für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten
Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten,
so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden
Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am
Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn
zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in
der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht
worden sind.
Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer
privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung
wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen
einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss
der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr
für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel
führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008 nicht zur
Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender Anwendung der 1-%-Regelung,
wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die 1-%-Regelung kommt nicht
schon deshalb zur Anwendung, weil der Steuerpflichtige die auf den jeweils
zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht
getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des
geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass
die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch
Belege nachgewiesen werden. Die Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte
Aufzeichnung der Kosten. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten
Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein.
Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen
entschieden hat, weil tatsächlich nur kleine - für die
Anerkennung des Fahrtenbuches unwichtige - Mängel vorhanden waren,
sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des
Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben) geachtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem
Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen.
Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er
künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines
solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber
mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.
Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der
Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich
honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit
einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein
entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in
einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht
werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein.
Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im
Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe
ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch
dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die
Sonderzahlung hat.
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis wurde einem Arbeitnehmer im
Arbeitsvertrag die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines
Bruttomonatsgehalts ausdrücklich zugesagt. Im Arbeitsvertrag war darüber
hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation
nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung
des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass
es sich bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien
getroffenen Vereinbarungen um Allgemeine Vertragsbedingungen handelt.
Soweit diese einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine
Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts
ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen
Bruttogehalts zu zahlen.
Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb
unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich
aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung
besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des
Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.
Der Bundesfinanzhof vertritt in seinen Urteilen vom 4.4.2008 die
Auffassung, dass der Zuschlag zum geldwerten Vorteil um monatlich 0,03 %
des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den
Dienstwagen tatsächlich für diese Fahrten nutzt.
Wird der
Dienstwagen nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der
Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt
der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten
Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der
Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Urteile mit Schreiben vom
23.10.2008 mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt. Nach seiner
Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte unerheblich. Laut BMF kommt ein Nutzungswert auf der
Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt
worden ist, nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber
ausschließlich für diese Teilstrecke zur Verfügung
gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu
überwachen.
Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale
Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug
tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für
die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte
Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Urteil vom 9.12.2008
nicht der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen und - wie
schon zuvor der Bundesfinanzhof - die Neuregelung zur Pendlerpauschale für
verfassungswidrig erklärt.
Hintergrund: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben bei den Einkünften steuerlich abgezogen werden. Dies
geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlichen Kosten
unabhängigen (Pendler-)Pauschale je Arbeitstag in Höhe von
zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer.
Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für
die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine
Werbungskosten sind, dass aber "zur Abgeltung erhöhter
Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine
Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" anzusetzen ist.
Dieser Regelung folgte das BVerfG nicht. Der Gesetzgeber muss die
Pendlerpauschale neu regeln. Wie eine künftige Neuregelung der
Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, will die
Bundesregierung zur gegebenen Zeit entscheiden.
Das Bundesfinanzministerium teilt dazu mit, dass ab dem 1.1.2009 damit
automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht anzuwenden ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vor einigen Jahren beschlossen die Spitzenverbände der
Krankenversicherungen, dass bei einer einvernehmlichen und
unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr vorliege.
Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen (Noch-)Arbeitnehmer während
der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da
keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich dann
ggf. selbst versichern und den vollen Sozialversicherungsbeitrag
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) komplett zahlen.
Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun in ihrem Urteil
vom 24.9.2008, dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung von der Arbeit
beitragspflichtig zur Sozialversicherung bleibt. Somit ist der Arbeitgeber
verpflichtet, für den freigestellten Arbeitnehmer
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach ihrer
Auffassung soll das Fortbestehen einer Beschäftigung bei der
Freistellung von der Arbeit unberührt bleiben. Eine Beschäftigung
setzt demnach nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28.10.2008 entschieden, dass
die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer
Personengesellschaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, dazu
führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern
gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist.
Im entschiedenen Fall unterhielt eine Personengesellschaft
(Untergesellschaft) ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr
auch eine weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt. Diese
fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die
Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, mit
Ausnahme eines Gesellschafters, der Diplom-Kaufmann war und sich um die
kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmerte.
Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes
an der Untergesellschaft dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche
Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die ständige
Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche
Einkünfte erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale
des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Diese Voraussetzung ist
nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz
vorausgesetzte persönliche Berufsqualifikation verfügt und er
diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der Fall,
spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter.
Zeitgleich hat der BFH in einem weiteren Urteil auch die Einkünfte
der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da
die Obergesellschaft als Holding lediglich geschäftsleitende
Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen
freien Beruf ausgeübt hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder
Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte
erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der
Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur
geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft
insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die
Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften
und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier
nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte
aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass
insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der
Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung
der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes,
sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen
der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Fluggast keine
pauschalierte Ausgleichszahlung zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht
erreicht.
In dem entschiedenen Fall hatten Fluggäste bei einer
Fluggesellschaft eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach
Bogota gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten
und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr
vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogota
auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den
Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und
des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung
in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal
eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen
Einsteigevorgang für den Flug nach Bogota nicht mehr
abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen.
Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der - für die
verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von
mehr als 3.500 km vorgesehenen - Höhe von 600 Euro beansprucht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ausgleich nur unter
folgenden drei Voraussetzungen beansprucht werden kann:
Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für
den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für
den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug
umgebucht worden sein.
Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme
verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in")
eingefunden haben.
Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding")
gegen seinen Willen verweigert worden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen
der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung
(und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den
Anschlussflug verpasst.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden
der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der
Fluggastrechteverordnung. Dem Fluggast kann jedoch ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft zustehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der bisherige Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
bestehe nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich
ausübt und dafür entlohnt wird, gilt nicht mehr. Das
Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahre 2008 in zwei Urteilen
entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anordnung bei Fortzahlung des
Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, auch während der
Freistellung von der Arbeit gesetzlich versicherungspflichtig bleibt,
solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Im Fokus stehen hierbei Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Kündigungen
in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, aber auch Fälle der
Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, bei Anspruch auf
Resturlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarungen im
Rahmen der Altersteilzeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung
haben in der Besprechung vom 30./31.3.2009 beschlossen, sich der
Rechtsprechung des BSG anzuschließen. Ihre bisherige
Rechtsauffassung, wonach ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
nur dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich
ausübt und vom Arbeitgeber Lohn erhält, soll nur noch für
Zeiträume bis 30.6.2009 angewandt werden.
Anmerkung: Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger
sorgt für Klarheit und Vereinfachung der Gehaltsabrechnung, ist aber
für Arbeitgeber mit einer finanziellen Belastung verbunden. Bisher
mussten Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge für die
Arbeitnehmer abführen, die aufgrund von Vereinbarungen oder
gesetzlicher Vorschriften von der Arbeit freigestellt wurden. Dies
gilt nun spätestens seit 1.7.2009 nicht mehr. Für die
freigestellten Arbeitnehmer gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer
des Unternehmens Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen
nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies
gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für
Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die
infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies
setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den
Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme
zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage
den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer
Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der
Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den
Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem
Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für
die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen
auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur
Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme
anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei
Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen.
Anmerkung: Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger, besteht für
ihn bei einer umsatzsteuerpflichtigen Maßnahme die Möglichkeit
des Vorsteuerabzugs. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall betrieb eine
Franchisenehmerin seit Dezember 2002 aufgrund eines geschlossenen "Partner-
und Systemvertrags" einen Backshop, in dem sie bis zum 30.11.2003 zunächst
eine Arbeitnehmerin geringfügig und anschließend mehr als nur
geringfügig beschäftigte. Die Richter hatten zu beurteilen, ob
sie in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig
war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie
selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte.
Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Franchisenehmerin von
Dezember 2002 bis November 2003 als selbstständig Tätige in der
Rentenversicherung versicherungspflichtig war. In dieser Zeit war sie nur
für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig.
Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags"
verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom
Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal.
Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der
Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits
aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der
einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber
wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für
die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die
Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der
Franchisenehmer selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die
Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines
Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene
Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen
ermäßigten Steuersatz nutzen.
Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird
der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 €
übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 € übersteigt.
Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur
einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe.
Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen
Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert.
Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt,
entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen,
ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch
nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt
worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das
Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass
er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch
einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im
Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann
er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht
mehr in Anspruch genommen werden.
Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn
in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich -
die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung
trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung zu sogenannten
Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fort.
Danach benachteiligt eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene
Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den
Mieter unangemessen.
In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter aufgrund eines
Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen
verpflichtet. In dem Vertrag war unter anderem bestimmt: "Der Mieter
ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen
sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen
der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der
Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren
sowie der Fenster und Außentüren von innen …" Ferner
enthielt eine Anlage zum Vertrag folgenden Zusatz: "Bei der Ausführung
von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen,
Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium-
und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß
zu lackieren Â…"
Der BGH kommt hier zu dem Entschluss, dass die in der Anlage des
Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den
Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür
unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt,
dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während
der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe
verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen
Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein
anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam sind.
Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in
Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese
Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer
zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen
Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist
die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der
Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die
Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt,
würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner
Geschäftsbedingungen verstoßen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.9.2009 entschieden, dass
ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als
Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den
Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der
Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
In zwei weiteren Verfahren stufte der BFH mit Urteilen vom selben Tag
weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute
erbracht hatten, als ingenieurähnlich ein.
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die
Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder
vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und
damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen
Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis
der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben
dem sogenannten "software-engineering" auch die Administratorentätigkeit,
die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von
Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen
IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010
entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert
wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf
Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob
und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte
vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für
den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau
geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für
Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine
Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn
gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug
vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort
direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein
Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem
Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und
seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für
den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er
von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau
Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe
von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für
den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt).
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch
auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem
vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die
Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und
ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla
nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen
Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen
auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die
Annullierungsentscheidung aufzuschieben.
Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf
eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das
Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das
Berufungsgericht klären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben entschieden,
dass Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der
geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie die Fluggäste
annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale
Ausgleichszahlung verlangen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn
die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Diese Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges eine
pauschale Ausgleichszahlung zusteht. Diese ist abhängig von der Länge
der Flugstrecke. Bis 1.500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250 €,
von 1.500 bis 3.500 km 400 € und ab 3.500 km 600 €. Die
Verordnung sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher
Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.
Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann
einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem
anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich
angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.
Die Richter des EuGH stellten nun in ihrem Urteil klar, dass Fluggäste,
die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden
in Form eines Zeitverlusts erleiden wie Fluggäste, deren Flug
annulliert wurde. Sie befinden sich somit in vergleichbarer Lage. Es wäre
nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge
anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei
Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine
solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem
Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die
Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht,
die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären.
Für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs ist es grundsätzlich
ratsam, dass sich der betroffene Reisende diese Verspätung/Annullierung
am Schalter oder an einer zentralen Service-stelle bescheinigen lässt,
damit er seinen Entschädigungsanspruch belegen kann. Ansprechpartner
für die Zahlung der Entschädigung ist die Airline und nicht der
Reiseveranstalter. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem EU-Recht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens
der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck
das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass das
Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für
dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung
nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit)
je Reisenden haftet. Etwas anderes gilt, wenn der Reisende bei der Übergabe
des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der
Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den
verlangten Zuschlag entrichtet hat. Diese 1.000 Sondererziehungsrechte
entsprechen ca. 1.130 €. Der Europäische Gerichtshof hat dazu
weiterhin ausgeführt, dass es sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag
handelt, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften
verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug
erheblich verspätet.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH)
entschiedenen Fall vom 18.2.2010 wurde eine Pauschalreise auf die
Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19
Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der
Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.
Die Richter des BGH entschieden hierzu, dass den
Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst
mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren
lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer
Ausgleichszahlung entgegenstehen würden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In letzter Zeit werden vermehrt Fotovoltaikanlagen errichtet, in denen die
Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern in
Form von Dachziegeln mit eingebauten Fotovoltaikmodulen eingesetzt werden.
Solche Anlagen sind genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung
aufgesetzt werden, keine unselbstständigen Bestandteile des Gebäudes,
sondern selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche
Wirtschaftsgüter.
Diese Anlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen. Einerseits schützen
sie das Gebäude vor Witterungseinflüssen, andererseits dienen
sie unmittelbar der Stromerzeugung (Gewerbebetrieb). Dachintegrierte
Fotovoltaikanlagen sind im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog.
Aufdachanlagen gleich zu behandeln, sodass sich folgende steuerliche
Konsequenzen ergeben:
Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei
Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul,
sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares
und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen
dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen ist. Es ist
auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Behandlung als selbstständiges
Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der
Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung
angeschafft bzw. hergestellt wird.
Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört
dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind
daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
Für die geplante Anschaffung der Anlage kann - unter weiteren
Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist nicht nur die Entfernung
zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr
sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte
zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung
verspätet ankommt. Dies ergibt sich aus den Regelungen in der
Fluggastrechteverordnung, die bei der Höhe der Ausgleichszahlung an
die Entfernung zum "letzten Zielort" anknüpfen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Hin-
und Rückflug als gesonderte Flüge im Sinne der
Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für
diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die
Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung.
Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als
drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich
geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen im
Sinne der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung
am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine
Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes
gelten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der
Gewerbesteuer. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip
folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbesteuer
heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbstständige Betriebe in der
Hand desselben Steuerpflichtigen befinden.
Grundsätzlich können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen
aber auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich,
insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der
Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die
Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und
Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung.
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts stellt
das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines
Einzelunternehmens aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und
des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen
eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Es handelt sich um ungleichartige
Betätigungen, die einander nicht ergänzen. Des Weiteren fehlen
der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. (Die Revision
war zur Fortbildung des Rechts zum Bundesfinanzhof zugelassen.) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur)
dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den
Zeitpunkt der Rückgabe gilt und dem Mieter noch einen gewissen
Spielraum lässt.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bezog sich eine im
Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe
der Mietsache und erlaubte es dem Mieter somit, die Wohnung während
der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die
Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("weiß")
im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des
Mieters jedoch in einer ungerechtfertigten Weise ein und benachteiligt den
Mieter deshalb unangemessen.
Die Richter bestätigten, dass das Interesse des Vermieters, die
Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem
Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und
eine rasche Weitervermietung ermöglicht, berechtigt ist. Dieses
Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des
Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil
auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine
Weitervermietung nicht erschwert.
Für den Mieter hingegen ist ein gewisser Spielraum bei der farblichen
Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht
unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen
dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine
Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt denkbaren
Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur
wegen dieser eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu
müssen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, muss
der Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern.
Dieser beträgt im Rahmen der 1-%-Regelung 0,03 % des Listenpreises je
Entfernungskilometer pro Monat.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt die Zuschlagsregelung jedoch
nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich
für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Die Finanzverwaltung lässt nunmehr diese Regelung im
Veranlagungsverfahren bis einschließlich 2010 - in allen offenen
Fällen - zu. Der für Lohnzahlungszeiträume bis
einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern.
Lohnsteuerabzugsverfahren: Der Arbeitgeber ist zur
Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nicht verpflichtet. Es bleibt ihm unbenommen, nur die Ermittlung
des Zuschlags mit der 0,03-%-Regelung vorzunehmen. In Abstimmung mit dem
Arbeitnehmer muss er die Anwendung der Einzelbewertung oder der
0,03-%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle überlassenen
betrieblichen Kfz festlegen. Die Methode darf während des
Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Bei einer Einzelbewertung der Fahrten hat der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären,
an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
Diese Erklärungen hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto
aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss für dem Arbeitnehmer überlassene
betriebliche Kfz eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten
vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig.
Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall der Einzelnachweis zu
einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale.
Beispiel: Außendienstmitarbeiter A kann ein vom Unternehmer
U überlassenes betriebliches Fahrzeug (Preis 40.000 €) auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 100 km)
nutzen. A fährt zweimal die Woche zu seiner Dienststelle und legt U
datumsgenaue Erklärungen über diese Fahrten für die Monate
Januar bis Juni an jeweils 8 Tagen, für den Monat Juli
(urlaubsbedingt) 2 Tage und für die Monate August bis Dezember an
jeweils 8 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat U für Zwecke der Einzelbewertung
jeweils 8 Tage zugrunde zu legen, im Monat Juli 2 Tage und für die
Monate August bis Dezember wieder jeweils 8 Tage (Anzahl der Fahrten im
Jahr = 90). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten des A je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
Januar bis Juni: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %)
Juli: 0,004 % (2 Fahrten x 0,002 %)
August bis Dezember: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %).
Pauschalbewertung mit der 0,03-%-Methode: 40.000 x 0,03 % x 100 km
= 1.200 € pro Monat x 12 = steuerlich anzusetzen 14.400 €
im Jahr.
Einzelbewertung mit der 0,002-%-Methode: Januar bis Juni 40.000 x
0,016 % x 100 km = 640 € im Monat x 6 = 3.840 €, Juli 40.000 x
0,004 % x 100 = 160 €, August bis Dezember 40.000 x 0,016 % x 100 km
= 640 € im Monat x 5 = 3.200 € - insgesamt also steuerlich
anzusetzen 7.200 € im Jahr.
Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die
0,03-%-Regelung angewandt, kann er während des Kalenderjahres 2011
zur Einzelbewertung übergehen, jedoch nicht erneut wechseln.
Die Begrenzung auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die
0,03-%-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen.
Veranlagungsverfahren: Der Arbeitnehmer ist bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer an die für die Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte
Methode nicht gebunden. Um jedoch zur Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten wechseln zu können, muss er fahrzeugbezogen darlegen, an
welchen Tagen er das betriebliche Kfz tatsächlich für diese
Fahrten genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu
machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit
0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B.
Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers).
Anmerkung: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich
darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen
Regelungen nicht auch für den Unternehmer gelten. Die
derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle
und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung
eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler
Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen.
Bitte beachten Sie: Inwieweit diese "Ungleichbehandlung" auf
Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch
hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die
Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt.
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Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt
beschlossen.
Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der "verbindlichen Auskunft", der eine - in der Regel
langfristige - Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen,
schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es
insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen
führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten möchten.
Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind
hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten, die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur
Bearbeitung weitergereicht werden.
Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Höhe
bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert (10.000 Euro (vorher 5.000 Euro*) beträgt. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig.
Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr
zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche
Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt.
*Geändert durch das Steuervereinfachungsgesez 2011. Eine sog. "Bagatellgrenze"
in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass
Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen,
wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche
Planungssicherheit erlangen möchten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre
Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15
Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen
pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 %
reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten
Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll
arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts - so
lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte,
der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine
Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering. Die
Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der
Familienpflegezeit.
Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der
Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt
der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe
der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung
der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.
In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am
Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der
Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Autofahrerin stellte - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt
parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihren Pkw unbefugt
auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines
Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die
Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält,
schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen
Parkgrund.
Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto
219,50 € ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen,
gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges
mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe
von 3.758 €.
Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der
Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in
Verzug befunden habe.
Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen
Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit
dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 €
seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die
Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten
Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens,
sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der
Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit
deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten
Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche
Kündigung in Betracht. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht
(LAG) in seinem Urteil v. 29.8.2011 entschieden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit
Oktober 2008 bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig, seit
April 2009 mit Prokura. Am 16.6.2010 vereinbarten die Parteien die
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die
Freistellung des Prokuristen ab 1.7.2010 bis 31.12.2010 bei Fortzahlung
der Bezüge.
Am 29. und 30.6.2010 übermittelte der Prokurist insgesamt 94 E-Mails
mit ca. 622 MB in 1660 Dateianhängen an sein privates
E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem
Bankgeheimnis unterliegen. Darunter u. a. Daten der von ihm betreuten
Kunden. Hiervon erfuhr die Bank am 7.7.2010 durch ihre
Datenschutzkommission. Daraufhin kündigte sie am 20.7.2010 das
Arbeitsverhältnis mit dem Prokuristen fristlos.
Das Hessische LAG kam zu dem Entschluss, dass der Prokurist eine
schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung
auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis
rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen
Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht
entgegen. Der Prokurist habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines
Arbeitgebers durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer
erschüttert, dass ihm das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis
und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar
seien. Das Fehlverhalten habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie
eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Rechtsprechung hat nichts dagegen einzuwenden, wenn individuelle Fehlzeiten
(Krankheitszeiten) eines Arbeitnehmers sich mindernd auf sein 13. Monatsgehalt - also auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers -
auswirken. Das Bundesarbeitsgericht hält eine Kürzung von 1/60 der Zusatzleistung pro Krankheitstag für möglich. Nach dem
sog. "Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz" darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Grundsätzlich
gilt, dass eine Kürzungsvereinbarung, sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, vorhanden ist.
Dabei ist allerdings der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden, dass eine
Schlechterstellung der gewerblichen Arbeitnehmer aufgrund eines höheren Krankenstandes nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Grund für
die höhere Anzahl der Krankheitstage in der Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt.
Beruht der hohe Krankenstand der gewerblichen Arbeitnehmer auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, für die der Arbeitgeber
allein verantwortlich ist, ist es offensichtlich ungerechtfertigt, dass dieser ihnen auch noch finanzielle Nachteile auferlegt.
(BVerfG, Beschl. v. 1.9.1997 - 1 BvR 1929/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt
werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot
besteht für acht Wochen nach der Entbindung bzw. für zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
13. Monatsgehalt: Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, mit dem nachträglich eine bereits während
des Jahres erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, entsteht auch für die Zeiten, in denen aufgrund der o.
g. Beschäftigungsverbote von der Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung erbracht wird. (BAG-Urt. v. 25.11.1998 - 10 AZR 595/97)
Kürzung der Sonderzahlung: Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine
Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für
Zeiten der o.g. Beschäftigungsverbote, in denen ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht. (BAG-Urt. v. 24.2.1999 - 10
AZR 258/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Unternehmen werden als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet
bzw. geführt. Grundsätzlich bedarf es zur Gründung einer GbR keines Gesellschaftsvertrages. In der Praxis ist es jedoch üblich
und ratsam einen detaillierten Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Darin können z. B. die Zweckbestimmung der Gesellschaft, die
Geschäftsführung und Vertretung, die Haftung, die Bedingungen zur Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses, die Veräußerung
bzw. Vererbung, die Laufzeit der Gesellschaft, die Kündigung des Vertrages, die Entnahmen usw. geregelt werden.
Wurden in dem Gesellschaftsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen, gelten für die Kündigungsbedingungen die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kann ein jeder Gesellschafter die Gesellschaft zu jeder Zeit kündigen, wenn sie nicht für
eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist. Ist dagegen eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung nur dann vor dem Ablauf der
vereinbarten Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dieser kann z. B. gegeben sein, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich
wird.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob bei der Beurteilung, inwiefern eine außerordentliche Kündigung
berechtigt ist oder nicht, Geschehnisse einbezogen werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs liegen.
Sie befanden, dass es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung liegenden Ereignisse ankommt, wenn die Wirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung einer GbR in Frage steht. Spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Bedeutung. (BGH-Urt. v. 24.7.2000 - II ZR
320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie
liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und
ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig
im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen
mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor.
Bisher hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Gesellschaft beispielsweise für fähig erachtet, Mitglied in anderen Gesellschaften zu
werden oder Scheckverbindlichkeiten einzugehen. Gleichwohl hat es der (BGH) abgelehnt, die Gesellschaft selbst im Zivilprozess als klagende
oder beklagte Partei zuzulassen. Infolgedessen mussten im Zivilprozeß bisher immer sämtliche Gesellschafter selbst (als sog.
Streitgenossen) verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte. Dies hatte im Klage- und
Vollstreckungsverfahren, wenn die genaue Zusammensetzung des Gesellschafterkreises nicht bekannt oder umstritten war, immer wieder zu
erheblichen praktischen Problemen bei der Rechtsverfolgung geführt, so beispielsweise bei Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der
GbR, die über eine Vielzahl von Mitgliedern verfügen und deren Mitgliederbestand sich kontinuierlich verändert.
Diese Rechtsauffassung hat der BGH nun aufgegeben. In einem aktuellen Urteil stellte er fest:
Eine GbR ist rechts- und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.
Infolgedessen kann sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht
als Klägerin geltend machen. Des Weiteren kann sie vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden. Diese
Tatsache hat zur Folge, dass nicht wie bisher zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche
möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich ist, sondern dass ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel)
gegen die Gesellschaft ausreicht. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen
Privatvermögen vollstreckt werden soll. Die Gesellschafter einer GbR haften (vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger)
für die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch
persönlich mit ihrem privaten Vermögen. (BGH-Urt. v. 29.1.2001 - II ZR 331/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Entscheidungen im betrieblichen Bereich, die die Belange von Arbeitnehmern betreffen, muss grundsätzlich
der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Dass auch Ausnahmen denkbar sind, bestätigt das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 18.9.2001:
"Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden
Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er
nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor
mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben." (BAG-Urt. v. 18.9.2001 - 3 AZR 656/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob geringfügig Beschäftigte sog. Mini-Jobber die
gleichen Rechte und Pflichten haben wie Vollzeitbeschäftigte. Nachfolgend sollen einige arbeitsrechtliche Punkte aufgeführt werden.
Bei der Vergütung darf ohne sachlichen Grund keine Schlechterstellung gegenüber den
Vollzeitkräften erfolgen.
Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch
auf Entgeltfortzahlung.
Bei Feiertagen steht den Mini-Jobbern ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung entsprechend
ihrer Arbeitszeit zu.
Besteht eine tarifliche oder einzelvertragliche Regelung, dass bei der Leistung von Überstunden
ein Überstundenzuschlag auszuzahlen ist, so ist dem geringfügig Beschäftigten bei tatsächlich erbrachten Überstunden
dieser Zuschlag ebenfalls zu gewähren.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub,
für die das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Tarif- oder auch einzelvertraglich kann ein längerer Urlaubsanspruch geregelt
werden. Diesen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage hat ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit
ebenfalls.
Neben dem oben beschriebenem Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer i. d. R. auch noch ein Urlaubsgeld.
Auch hier haben die Mini-Jobber ein Anrecht auf eine anteilige Auszahlung. Diese Regelung gilt auch für andere Gratifikationen wie z.
B. das Weihnachtsgeld.
Gemäß dem Mutterschutzgesetz genießen alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen, Mutterschutz. Geringfügig Beschäftigte dürfen demnach hiervon nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt
auch für die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub).
Beim Kündigungsschutz ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten keine
Besonderheiten. Das heißt, dass ein Arbeitsverhältnis in Betrieben mit regelmäßig mehr als fünf Beschäftigten
nur dann gekündigt werden darf, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei den Kündigungsfristen gelten ebenfalls
die gesetzlichen Bestimmungen mit einer Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Monats. Längere Kündigungsfristen
sind abhängig von der Betriebszugehörigkeit bzw. können tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt sein.
Abschließend kann also angemerkt werden, dass geringfügig Beschäftigte Vollzeitbeschäftigten
in jeder Hinsicht gleichgestellt und demnach arbeitsrechtlich gleichbehandelt werden müssen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum
9.1.2002 in Kraft getreten.
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens
informieren über:
• seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde
oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, •
gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
• das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten
beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen.
Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren:
• Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts
sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der
der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und
geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine
Information erfolgen
• über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, •
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, •
darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche
einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu
diesen Regelwerken.
Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen.
Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare,
klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages
und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise
• Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage,
Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), •
Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise
angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, •
eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor
Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der
Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der
Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen.
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Um der Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche entgegenzuwirken, haben die
Bundesregierung und der Bundesrat dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der
Finanzierung des Terrorismus" (Geldwäschebekämpfungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist zum 15.8.2002 in Kraft getreten. Es
sieht vor, die Identifikations- und Anzeigepflichten bei verdächtigen Transaktionen zu verschärfen und neue Berufsgruppen in diese
Verpflichtung mit einzubeziehen. Nach dem bisherigen Recht mussten verdächtige Transaktionen vor allem von Kreditinstituten gemeldet
werden.
Erweiterter Personenkreis: Nun unterliegen auch Gewerbetreibende, die in Ausübung ihres
Gewerbes handeln, z. B. Immobilienmakler, Spielbanken usw., der allgemeinen Identifizierungspflicht. Des Weiteren ist diese Pflicht
ausgedehnt worden auf Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
Identifizierungspflicht: Grundsätzlich ist die Identifizierungspflicht wertbezogen. Sie
besteht zunächst bei Abschluss eines Vertrags zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, ansonsten nur,
wenn der Gegenstandswert die Grenze von 15.000 Euro erreicht. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass zwischen
mehreren Transaktionen eine Verbindung besteht, werden diese zusammengerechnet, sodass die o. g. Wertgrenze wieder zum Tragen kommt. Diese
Grenze bleibt außer Acht, wenn Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Transaktion
einer Geldwäsche oder aber der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dient.
Art der Identifizierung: Identifizieren im Sinne des Gesetzes ist das Feststellen des Namens
aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das
Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Weiterhin gilt zu klären, ob der zu
Identifizierende auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Ergibt sich daraus, dass ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter ist, so sind
nach den Angaben des Erschienenen Name und Anschrift des Berechtigten festzustellen.
Meldepflicht: Verdachtsfälle müssen grundsätzlich unverzüglich den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung
angezeigt werden.
Ausnahme: Eine Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen besteht dagegen nicht, wenn dem Verdacht Informationen von dem
oder über den Mandanten zu Grunde liegen, die der Anwalt etc. im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses
Mandanten erhalten hat. Bestehen bleibt die Anzeigepflicht dagegen, wenn erkannt wird, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für
den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
Sanktionen: Verstöße gegen die allgemeinen Informationspflichten können mit einer
Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der Bundesrat der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zugestimmt hat, ist diese zum 6.9.2002 in Kraft
getreten.
Nach dieser Verordnung dürfen bestimmte Geräte und Maschinen, wie z. B. tragbare Motorkettensägen, Betonmischer,
Freischneider, Bohrgeräte usw., an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
nicht betrieben werden.
Zusätzlich dürfen z. B. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler in der Zeit von 7.00 - 9.00
Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Geräte das
gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen.
Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Hersteller eine Vielzahl von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten zukünftig mit
einer Kennzeichnung versehen müssen, auf der die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission anzugeben ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers (Großeltern) vom Beschenkten
(Eltern) in Anteilen an Investmentfonds angelegt, erzielt der Schenkungsempfänger (Eltern) hieraus auch dann Einkünfte aus
Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage an sein Kind weiterzuleiten hat.
Einkünfte (Zinsen aus Kapitalvermögen) sind den Eltern zuzurechnen, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen.
Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfüllt, wer Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung gegen Entgelt (Zins) zur Nutzung überlässt.
Eine Zurechnung von (Zins-)Einkünften an das Kind scheidet jedenfalls aus, wenn lediglich die vom Inhaber des Kapitalvermögens
bezogenen Erträge weitergeleitet werden müssen, ohne dass der Empfänger rechtlich in irgendeiner Weise auf die Verwaltung des
Vermögens Einfluss nehmen kann. Die Zahlungen an das Kind sind auch nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.
(BFH-Urt. v. 26.11.1997 - X R 114/94) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.10.1994 spricht der Beweis des ersten Anscheins für die
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern
- auch wenn sie nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind - insgesamt den Satz von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen.
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die
die Kapitalgesellschaft bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist.
Im allgemeinen müssen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75 % aus einem festen und dürfen höchstens zu 25 %
aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen.
Bemessungsgrundlage der 75 %/25 %-Grenze: Bei der Ermittlung des angemessenen Teils der Gewinntantieme ist von dem tatsächlich
vereinbarten Festgehalt auszugehen.
Beispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer soll angemessene Gesamtbezüge von 200.000 Euro erhalten, die
sich wie folgt zusammensetzen: Festgehalt 75.000 Euro Gewinntantieme 125.000 Euro. Der durchschnittlich erzielbare Jahresüberschuss
vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern wird mit 800.000 Euro angenommen.
Die angemessene Gewinntantieme beträgt ein Drittel von 75.000 Euro, das sind 25.000 Euro. Es ergibt sich eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000 Euro (125.000 Euro abzüglich 25.000 Euro), die den steuerpflichtigen Gewinn der
GmbH erhöht. Der sich aus der Aufteilung ergebende absolute Betrag der angemessenen Gewinntantieme ist in eine Beziehung zu dem
durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern (im Beispielsfall
800.000 Euro) zu setzen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantieme-Prozentsatz durch folgende Rechnung:
25.000 x 100 : 800.000 = 3,125Â %.
Von diesem angemessenen Tantieme-Prozentsatz ist bis zum nächsten Zeitpunkt der Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten
Gewinntantieme auszugehen.
Abweichung von dem Verhältnis 75 %/25 %: Das Verhältnis 75 %/25 % ist keine starre Grenze, sondern ein
Regelaufteilungsmaßstab. Weichen die Vertragspartner von dem Verhältnis 75 %/25 % ab, kann von ihnen eine Erläuterung
verlangt werden, aus der sich die Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ergibt.
Eine Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Sie
kann u. a. in Betracht kommen für die Gründungsphase, bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, bei stark
risikobehafteten Geschäftszweigen oder ausgeprägter Personenbezogenheit, die auch unter fremden Dritten zur Tantiemevereinbarung führen.
(BMF-Schr. v. 5.1.1998 - IV B 7 - S 2742 - 1/98)
Mit Urteil vom 27.3.2001 hat der Bundesfinanzhof zu Grundsätzen bei der körperschaftsteuerlichen Anerkennung von Tantiemezusagen -
insbesondere von Nur-Tantiemezusagen - an den Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. Die Finanzverwaltung äußert
sich in einem Schreiben dazu wie folgt:
Vereinbarung einer Nur-Tantieme: Die Vereinbarung einer Nur-Tantieme soll grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmefällen
anerkannt werden. Als Ausnahmefälle kommen insbesondere die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen vorübergehender
wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen in Betracht. In derartigen Ausnahmefällen
soll unter weiteren Voraussetzungen auch zugelassen werden, bei der 75/25-%-Grenze zugunsten des Tantiemeanteils abzuweichen. Liegt ein
Ausnahmefall vor, soll die Tantieme dem Grund nach allerdings nur anerkannt werden, wenn die Vereinbarung die o. g. Grundsätze beachtet
und ausdrücklich zeitlich begrenzt ist und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich
fester Vergütungsbestandteile bzw. mit angemessenem Verhältnis dieser Bestandteile zueinander ersetzt wird. Ein Ausnahmefall liegt
dagegen nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei zwei Schwestergesellschaften tätig ist und mit der einen eine
Nur-Tantieme und mit der anderen ein Festgehalt vereinbart hat.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für eine Nur-Rohgewinntantieme entsprechend.
(BMF-Schr v. 1.2.2002 - IV A27 - S 2742 - 4/02)
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Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung
zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem
Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Die vGA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH.
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine
Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten
Vereinbarung fehlt.
In seinem Urteil vom 17.12.1997 (I R 70/97) musste der BFH erneut zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen beherrschenden
Gesellschafter Stellung nehmen.
Darin heißt es:
Im allgemeinen ist von einer vGA auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender
Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, dass diese allein durch
Rechenvorgänge ermittelt werden kann.
Vereinbaren Kapitalgesellschaft und beherrschender Gesellschafter lediglich, dass der Gesellschafter eine
"angemessene" Vergütung erhalten soll, so ist die gezahlte Vergütung eine vGA.
Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der "angemessenen" Vergütung dem
gemeinsamen Steuerberater überlassen.
Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter erst im Lauf eines Veranlagungszeitraums die
Zahlung einer Gewinntantieme, so ist diese grundsätzlich zur Vermeidung einer vGA zeitanteilig zu kürzen .
Wird eine Tantieme vor Fälligkeit ausbezahlt, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung
eine vGA.
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Betätigt sich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich
gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sogenannte "Abfärberegelung".
Die Abfärbewirkung kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der
gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen
beteiligt sind. (BFH-Urt. v. 19.2.98 - IV R 11/97)
Voraussetzung für die Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist jedoch, dass diese Gesellschaft organisatorisch, wirtschaftlich
und finanziell unabhängig ist und dies auch nach außen erkennbar wird.
Typische Beweisanzeichen, inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat, sind
z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung usw. Die Personengesellschaft kann
auch eine GbR sein.
Anmerkung: Auch von der Finanzverwaltung wird dieses Ausgliederungsmodell anerkannt. (BMF-Schr. v. 14.5.97 - IV B 4 - S 2246 - 23/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Von dem sog. "Nachweisgesetz" sind auch die Mini-Jobber betroffen. Der Arbeitgeber muss danach die
wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich niederlegen. Auch wesentliche Änderungen
müssen innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden. Zu den erforderlichen Angaben gehören:
Name und Anschrift der Vertragsparteien,
Einstellungszeitpunkt,
Arbeitsort,
Tätigkeitsbeschreibung,
Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen,
Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
Arbeitszeit,
Urlaubsdauer sowie
Kündigungsfristen.
Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von
höchstens einem Monat eingestellt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte die für die Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob die Haftungsbeschränkung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schon durch firmenähnliche Zusätze zur Bezeichnung der Gesellschaft wie "GbR
mbH" oder "GbR mit beschränkter Haftung" oder "GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung" u. ä. auf
dem Briefbogen der Gesellschaft, auf Rechnungen usw. erreicht werden kann.
Er kam zu dem Entschluss, dass die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der Gesellschaft begründeten
Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den
Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden.
Erforderlich ist vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen
Vertrages. (BGH-Urt. v. 27.9.1999 - II ZR 371/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Steuersenkungsgesetz führt bei Personenunternehmen (gewerbliche Einzelunternehmen und
Personengesellschaften) eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ein. Die
Regelung gilt für nach dem 31.12.2000 beginnende Wirtschaftsjahre.
Die Ermäßigung bei Einzelunternehmern wird in Höhe des 1,8fachen des
Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die Anrechnung der Gewerbesteuer beschränkt sich jedoch nur auf den Anteil der
Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Andere Einkünfte wie z. B. aus nichtselbstständiger
Arbeit oder Vermietung und Verpachtung werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
Bei Mitunternehmerschaften werden der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die
einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festgestellt. Der Anteil eines Mitunternehmers am
Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels. Dem Mitunternehmer steht ebenfalls ein Ermäßigungsanspruch in Höhe des 1,8fachen des ihm
zuzurechnenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft zu.
Bezieht ein Unternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben, besteht für ihn ein
Anspruch auf Steuerermäßigung in Höhe des 1,8fachen der Summe der ihm zuzurechnenden (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbeträge.
Die Unternehmenssteuerreform 2008 schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der
Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert.
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen
und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von
100.000 Euro) erfasst.
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von
1,8 auf 3,8.
Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für
Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Praxis stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Kinder krankenversicherungsrechtlich
zu behandeln sind, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere Ehegatte privat versichert ist. Diese
Konstellation kann z. B. bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen vorkommen, bei denen der Arbeitgeber-Ehegatte privat und der
Arbeitnehmer-Ehegatte gesetzlich (pflicht-) versichert ist.
Das Sozialgesetzbuch schreibt hierzu vor: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des
Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse (also privat versichert) ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel
der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist."
Ist demnach nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er für die
gemeinsamen Kinder keinen Leistungsanspruch, wenn sein privat versicherter Ehegatte im Jahr 2003 ein Gesamteinkommen von 3.450 Euro
monatlich hat und dieses regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
Das Bundessozialgericht bestätigte in zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auch dann, wenn nur auf das
Gesamteinkommen und nicht auch auf die Zahl der Kinder abgestellt wird, bzw. wenn die miteinander noch verheirateten Eltern getrennt leben. (BSG-Urteile v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R und B 12 KR 5/00 R) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die
Privatnutzung kann nur dann mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das
Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den geschäftlichen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.
In der Praxis wird die 1-%-Methode insbesondere bei Betriebsfahrzeugen, die als preiswerte Gebrauchtwagen gekauft wurden, als überhöht
und ungerecht empfunden.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, ob auch bei einem Gebrauchtwagen der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung oder
der tatsächliche Kaufpreis des Gebrauchtwagens anzusetzen ist, bzw. inwieweit diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Er kam zu dem Ergebnis, dass die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der sog. 1-%-Regelung auch insoweit
nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei
der Erstzulassung bemessen wird. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Maßstab des Listenpreises beizubehalten, gleichgültig,
ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Insoweit erweist sich die
Regelung als folgerichtig und daher auch nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche
private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen
Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der
Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer
kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden.
Geförderter Personenkreis
Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also
Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte,
die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich
der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private
Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
Grundsätze der Förderung
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich
vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar,
das die Qualität des Produktes bestätigt.
Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis
zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig
verwendet werden können.
Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende
monatliche Leibrente zusichern.
Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der
Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit
einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase
gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.
Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die
besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und
verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und
Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten
Anlagen damit erfüllt werden.
Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss
nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können.
Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen
Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog.
Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden.
Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist
entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine
schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung
mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen.
Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen.
Förderkonzept
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge,
die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle
unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber
hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den
Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte
Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto
Sonderausgabenabzug
Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende
Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro..
Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.
Höhe der Zulage
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro.
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige
Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat,
dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen
Altersvorsorgevertrag abschließt.
Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro.
Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand
(Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 %
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 %
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 %
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 %
des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen
die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.
Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen,
muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens
45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem
Veranlagungszeitraum mindestens jeweils
90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
Die neue Grundsicherung
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder
befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber
Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen
die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder
und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit,
für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb
einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen.
Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich
keine Anwendung.
Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.
Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes
oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber
einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine
Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung
oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für
eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen
Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann
nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der
Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige
gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von
Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre
verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.
Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung
mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird
damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist
vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden
können.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger
der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.
Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.
Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich
ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von
Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von
Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden
können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008
zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen.
Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der
neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung
aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht
werden.
Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer
Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei
der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim
unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug
von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98) eine
Grundsatzentscheidung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel getroffen.
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, werden
nur dann von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (nach
der Rechtslage vor dem 1.1.1999: nicht mehr als zwei Jahre) beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen
grundsätzlich nicht steuerbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. In dieser
Einkunftsart werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.
Zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung
greift die Rechtsprechung des BFH auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück: Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel
vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -
in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von
einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.
Dem Großen Senat des BFH wurde die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten in
zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung
dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit ist, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers
entspricht". Der vorlegende Senat hatte die Auffassung vertreten, in Fällen der Errichtung und anschließenden Veräußerung
von Objekten habe die Drei-Objekt-Grenze - anders als bei Erwerb und anschließender Veräußerung - keine
rechtliche Bedeutung.
Der Große Senat des BFH ist der Auffassung des vorlegenden Senats nicht gefolgt, sondern hat entschieden,
dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz
wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers"
eine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Die Drei-Objekt-Grenze gelte in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden
Verkaufs. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) hätten
indizielle Bedeutung. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale seien als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der
von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht feststellbar sei.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze aber ein
gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht
sprechen.
Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände
auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Soweit die bisherige Rechtsprechung dahingehend verstanden werden konnte, dass
sie wie eine Freigrenze wirkt, folgt dem der Große Senat nicht.
So kann beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen
Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung
verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird. In
derartigen Gestaltungen kann die Wertung gerechtfertigt sein, dass es sich unabhängig von der Anzahl der Verkäufe um eine
gewerbliche Tätigkeit handelt. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung der Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen des
das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet
werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind. Da Vermögensverschiebungen
zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich
erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Vermögensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört. Äußerlich
erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus
geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung.
Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist
er steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen.
Für die Durchführung des sog. Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass die Zusage einer Pension oder
einer Tantieme an einen Ehegatten nur unter der Voraussetzung dem Grunde nach betrieblich und nicht privat veranlasst ist, dass sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre. Richtigerweise ist die Entscheidung, ob die Zusage einer
Altersversorgung oder Tantieme dem Grunde nach auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre, durch eine Gesamtwürdigung aller
Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen.
Ist ein sog. betriebsinterner Vergleich nicht möglich, weil Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit
im selben Unternehmen nicht beschäftigt werden, dann kann ein betriebsexterner Vergleich ein sehr gewichtiges Indiz im Rahmen dieser
Gesamtwürdigung liefern. Wenn sich aber vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse mit fremden Arbeitnehmern in anderen Betrieben
derselben Art und Größenordnung nicht finden lassen, kann dieser Umstand allein nicht zwingend zur Folge haben, dass eine
betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grenze von der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung zum (steuerpflichtigem) Grundstückshandel
wird überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte ("Drei-Objekt-Grenze") erworben und wieder
verkauft werden.
Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese
einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird.
Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen
Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder
es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach
Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu
beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur
Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er
diese z. B. - wie im Urteilsfalle geschehen - zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss
mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung
dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese
erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend
beseitigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 17.12.2002 auf Änderungen beim "Zweiten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz II) geeinigt. In diesem Gesetz wurden insbesondere auch die Grundlinien
für Geringverdiener neu festgelegt.
Die Grenze für Minijobber wurde zum 1.4.2003 von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Der Arbeitgeber entrichtet seit dem 1.7.2006 für
geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 30 % (bis 30.6.2006 = 25 %). Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %), auf die Krankenversicherung 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) - mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer - sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung
in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer
sollen an eine gemeinsame Stelle - die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus - abgeführt werden. Aufgabe dieser
Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen.
Bei Mini-Jobs bis 400 Euro monatlich in "Privathaushalten" betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %.
Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge
und Steuer an die o. g. Einzugsstelle abgeführt werden.
Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich unterschiedlich gefördert werden:
Aufwendungen eines privaten Haushalts, der einen Mini-Jobber bis zu 400 Euro monatlich beschäftigt,
können in Höhe von 10 %, höchstens 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden.
Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten können
Aufwendungen in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 Euro im Jahr steuerlich angesetzt werden.
Für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen
privaten Haushalt (zum Beispiel von Dienstleistungsagenturen) können Kosten in Höhe von 20 %, höchstens 600 Euro im
Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt
zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro.
Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone.
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung
bis zu 400 Euro, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei.
Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro
besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
in Höhe von ca. 21 % für das gesamte Arbeitsentgelt ein.
Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil
linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem
Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum
Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %).
Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800
Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, gelten die Regelungen für die
Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.
Die Regelungen zu den Mini-Jobs traten zum 1.4.2003 in Kraft. Der Pauschbetrag von 25 % wurden ab dem 1.7.2006 auf 30 % erhöht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verpflegungspauschalen
Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anerkannt. Es gelten für jeden
Kalendertag, an dem eine Geschäfts- oder Dienstreise durchgeführt wird, folgende Pauschbeträge:
Abwesenheitsdauer
Pauschbetrag bis 31.12.2001
Pauschbetrag ab 1.1.2002
24 Std.
46 DM
24 Euro
mind. 14 Std.
20 DM
12 Euro
mind. 8 Std.
10 DM
6 Euro
Gerechnet wird die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb oder der regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei mehreren Geschäfts-
oder Dienstreisen pro Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Eine Geschäfts- oder Dienstreisen ohne Übernachtung,
die nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des folgenden Kalendertags beendet werden, sind die Abwesenheitszeiten ebenfalls
zusammenzurechnen und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Seit dem 1. Januar 1997 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig die doppelten Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen (20 DM, 40 DM, 92 DM - ab 1.1.2002: 12 Euro, 24 Euro bzw. 48 Euro) zahlen. Den über die gesetzlichen
Pauschbeträge (10 DM, 20 DM, 46 DM - ab 1.1.2002: 6 Euro, 12 Euro bzw. 24 Euro) hinausgehenden Betrag kann er mit 25 % pauschal
versteuern. Diese zusätzlichen Leistungen sind dann nicht sozialversicherungspflichtig.
Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 konnten
Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während
einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück
oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis
vorletgen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Für
Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die
jeweiligen Länder zum Tragen.
Wurde durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück
nachgewiesen und ließ sich der Preis für das Frühstück
nicht feststellen, so war der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten
bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei
einer Übernachtung im Ausland war der Übernachtungspreis um 20 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für
Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung galt bis
31.12.2007.
Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung
wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein
Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall
um 20 % des inländischen Pauschbetrages für
Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden.
Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro
= 95,20 Euro.
Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro
= 91,80 Euro.
Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist
der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer
Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt
die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei
erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab
1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland
wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten
mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen
Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten.
Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie
vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52
Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten.
Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der
Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann -
keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Es wird ab 1.1.2008 regelmäßig
ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung
der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein.
Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können
Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Beispiel: Unternehmer X ist in Italien geschäftlich
unterwegs und muss dafür 20-mal übernachten. Übernachtungsbelege
kann er nicht vorweisen. Der Übernachtungspauschbetrag für
Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den
Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen
=) 2.000 Euro steuerlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht
mehr möglich.
Kilometerpauschalen
Setzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein eigenes Fahrzeug ein gelten folgende Pauschbeträge:
Fahrzeug
Kilometersatz
bis 31.12.2000
Kilometersatz
vom 1.1.2001 bis 31.12.2001
Kilometersatz
ab 1.1.2002
Kraftwagen
0,52 DM
0,58 DM
0,30 Euro
Motorrad oder Motorroller
0,23 DM
0,25 DM
0,13 Euro
Moped/Mofa
0,14 DM
0,15 DM
0,08 Euro
Fahrrad
0,07 DM
0,07 DM
0,05 Euro
Mitnahme-Pauschale: Für die Mitnahme von an der Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmern erhöht sich der Kilometersatz beim
Kraftwagen um 0,03 DM/km (ab dem 1.1.2002 um 0,02 Euro/km) und beim Motorrad oder Motorroller um 0,02 DM/km (ab dem 1.1.2002 um
0,01 Euro/km)
Gesonderte Aufzeichnungspflicht
Da im Rahmen der Mehraufwendungen für Verpflegung nur noch die Pauschbeträge - je nach Reisedauer - steuerlich angesetzt werden können
und kein Einzelnachweis mehr möglich ist, wird nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen auf eine gesonderte Aufzeichnung in
der Buchführung als Voraussetzung für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben verzichtet.
(BMF-Schr. v. 24.9.1997 - IV B 2 - S 2145 - 99/97, Kilometersatz ab 1.1.2001 geändert durch BMF-Schr. v. 11.01.2001 - IV
C 5 - S 2353 - 1/01, Kilometersatz ab 1.1.2002 geändert durch BMF-Schr. v. 20.8.2001 - IV C 5 - S 2353 - 312/01
) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern einen
gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitsplätze mit jüngeren Mitarbeitern zu besetzen.
Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist gültig für Arbeitnehmer, die das
55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in
einer Beschäftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelmäßigen
Arbeitszeit entsprach.
Eine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die
Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass
Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 über 325 Euro - ab 1.4.2003 über 400 Euro).
Seit dem 1.1.2000 können auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung
der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht.
Höhe der Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Entlohnung im
Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto.
Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das
Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag
entsprechend zu erhöhen. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen
Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitslohn
insbesondere: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw.
Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abzüglich dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit
errechnet, hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, höchstens jedoch bis
zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zusätzlichen Rentenbeiträge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem
Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet.
Förderung durch das Arbeitsamt: Die Förderung war ursprünglich auf Arbeitnehmer
begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die Förderleistungen
wurden längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, höchstens jedoch für fünf
Jahre, gewährt.
Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und
die Förderhöchstdauer von fünf auf sechs Jahre verlängert. Dafür beträgt die Mindestnachbesetzungsdauer ab
1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre.
Ferner gelten folgende Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen
oder durch Übernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat,
wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erfüllen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines
Auszubildenden.
Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas
gelockert.
Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann Fördergelder
vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle
neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Außerdem erhalten sie die Förderung auch, wenn
sie anlässlich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen.
Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten ist künftig der Nachweis einer
Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. Förderleistungen können
bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen
Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B. Produktion - ein Wiederbesetzer eingestellt
wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung übernommen wird.
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75 anzusetzen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber
verpflichtet, die Vergütung aus der Altersteilzeitbeschäftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung
weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs-
sowie den Höherversicherungsbetrag.
Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbeschäftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie
die Vollzeitbeschäftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden
eines Vollzeitbeschäftigten.
Kündigungsschutz: Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen
und Kündigungsgründe dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
(KSchG).
Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz:
Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des
Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres,
Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen.
Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit erlischt
oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht
in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus
fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 - IV B 6 - S 2333 - 6/98)
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Zum Ende des Jahres stellt sich in vielen Betrieben die Frage, ob und wie viel Weihnachtsgeld bzw.
Jahressonderleistung an die Mitarbeiter ausgezahlt werden soll.
Bei der Überlegung zur Zahlung von einem Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt ist zu bedenken, ob
eine bereits erbrachte Leistung oder die Betriebstreue belohnt werden soll. Die Bezeichnungen 13. Monatsgehalt oder Jahressonderleistung
betonen die Zielsetzung, dass eine bereits erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich entlohnt werden soll. Wird die Zahlung dagegen als Weihnachtsgeld
oder Gratifikation deklariert, so soll in der Regel die Betriebstreue belohnt werden. Diese Betrachtungsweise hat im Hinblick auf eine evtl.
Kürzung auf Grund von Fehlzeiten eine entscheidende Bedeutung.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt kann sich aus einem Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder aus der "betrieblichen" Übung heraus ergeben.
Nachfolgend soll auf einige Punkte aufmerksam gemacht werden, die von der Rechtsprechung zu diesem Thema
behandelt wurde.
Betriebliche Übung, Freiwilligkeitsvorbehalt: Von einer "betrieblichen Übung"
wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Verhaltensweise (z. B. Zahlung von Weihnachtsgeld in gleicher Höhe
ohne Vorbehalt) des Arbeitgebers schließen kann, dass diese Leistungen bzw. Vergünstigungen auch in Zukunft gewährt werden.
Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer "betrieblichen Übung" umgehen, wenn die Zahlung unter einem "Freiwilligkeitsvorbehalt"
erfolgt. Soll unter Berufung auf einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" die Zahlung einer Gratifikation bzw. eines 13. Monatsgehalts
entfallen, so ist diese Entscheidung den Arbeitnehmern zu Beginn des Bezugszeitraums mitzuteilen.
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern: Bei der Zahlung eines Weihnachtsgelds oder auch eines 13.
Monatsgehalts müssen alle Beschäftigten gleich behandelt werden, so dass einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen
nicht ausgenommen werden dürfen. Eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern darf ebenfalls nicht erfolgen. Teilzeitkräfte
sind entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass
der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur auf einen Betrieb beschränkt ist, sondern auf das ganze Unternehmen. So hat z.
B. ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen in der Hamburger Niederlassung tätig ist, den gleichen Anspruch auf eine Gratifikation
wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der für dasselbe Unternehmen in der Münchener Niederlassung beschäftigt ist. (BAG-Urt. v.
17.11.1998 - 1 AZR 147/98)
Kürzung der Sonderzuwendung aufgrund von Fehlzeiten: Bei diesem Punkt ist die Klärung, aus
welchem Grund die Zahlung erfolgt (bereits geleistete Arbeit oder Betriebstreue) besonders wichtig. Handelt es sich beispielsweise um ein 13.
Monatsgehalt oder um eine Jahressonderleistung, so darf die Zahlung aufgrund von Fehlzeiten gekürzt werden. Soll jedoch ausschließlich
die Betriebstreue belohnt werden, so kann ein Anspruch selbst bei umfangreichen Fehlzeiten entstehen.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb: Bei der Zahlung eines 13. Monatsgehalts steht dem
ausscheidenden Arbeitnehmer 1/12 für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat, zu. Wird die Zahlung jedoch als Weihnachtsgeld (z. B. mit
Stichtagsregelung) beurteilt, so entfällt ggf. der Anspruch auf eine Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Stichtagsregelung und
dem Versuch des Arbeitgebers, diese Regelung zu umgehen, folgendes entschieden: Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer
Jahres-Sonderzuwendung vor, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.12. eines Kalenderjahrs ungekündigt besteht, kann eine treuwidrige
Vereitelung dieses Anspruchs angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der
tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfristen für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hat, um den Zuwendungsanspruch
des Arbeitnehmers auszuschließen. (BAG-Urt. v. 4.5.1999 - 10 AZR 417/98)
Rückzahlungsklauseln: Gezahltes Weihnachtsgeld muss nicht automatisch vom Arbeitnehmer zurückgezahlt
werden, wenn er aus dem Betrieb ausscheidet. Eine "Rückzahlungsklausel" muss vorher ausdrücklich vereinbart werden und
unterliegt bestimmten Grundsätzen:
Kleingratifikationen (100 Euro) dürfen keiner Rückzahlung unterworfen werden.
Bei Weihnachtsgratifikationen von weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.3. des
Folgejahres zulässig.
Beträgt die Weihnachtsgratifikation ein volles Monatsgehalt oder mehr, ist eine Bindung bis maximal
zum 30.6. des Folgejahres zulässig.
Eine Bindungsfrist über den 30.6. des Folgejahres hinaus ist unzulässig.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung "in voller Höhe"
zurückzuzahlen, auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. Der Anspruch auf Rückzahlung einer
Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses in zwei Jahren, sondern in 30 Jahren. Eine analoge
Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus. (BAG-Urt. v. 15.3.2000 - 10 AZR 101/99)
Aktives Beschäftigungsverhältnis: Nach den EG-Richtlinien besteht die Verpflichtung, den
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden und beizubehalten. Unter Entgelt sind die üblichen
Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Die Weigerung eines Arbeitgebers,
einer Frau im Erziehungsurlaub eine von ihm freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlte Gratifikation zu gewähren, stellt
keine Diskriminierung im Sinne der o.g. Richtlinie dar, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt,
dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis steht. (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 -
Rs. C 333/97) Anders wäre zu verfahren, wenn die Gratifikation als Vergütung für die im Jahr der Gewährung der
Gratifikation geleistete Arbeit gezahlt wird.
Erziehungsurlaub: Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung
bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber
treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll. Weder der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verbieten es, von der Gewährung
einer Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen. (BAG-Urt. v. 12.1.2000 -
10 AZR 840/98)
Wechsel von Vollzeit in Teilzeit: Die Höhe des Weihnachtsgeldes muss sich nicht zwingend nach
dem Jahresverdienst richten. Sie kann per Stichtagsregelung bestimmt werden. In einem in der Praxis entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer
zunächst vorwiegend Vollzeit und anschließend nur wenige Monate Teilzeit beschäftigt. Das Weihnachtsgeld erhielt er nur auf
der Basis des Teilzeitgehalts, da der Berechnungsstichtag in den Zeitraum seiner Teilzeittätigkeit fiel. Der Arbeitnehmer war der
Meinung, dass dies eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstelle. Er forderte deshalb eine Berechnung des Weihnachtsgeldes auf
Grundlage des Jahresdurchschnittsverdienstes. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten jedoch anders. Das Weihnachtsgeld sei nicht
unmittelbar auf die Arbeitsleistung bezogen, sondern stelle auch eine Belohnung für die Betriebstreue dar. Teilzeitbeschäftigte würden
nicht diskriminiert, da auch der umgekehrte Fall zulässig sei, dass ein Beschäftigter das volle Weihnachtsgeld erhält, obwohl
er überwiegend in Teilzeit gearbeitet hat. (BAG-Urt. v. 18.8.1999 - 10 AZR 424/98)
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für
Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt,
wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für
Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor
24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland
ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder
ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist
der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das
Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je
Kalendertag von
mindestens
24 Stunden
weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden
weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden
Pauschbetrag für Übernachtung
Euro
Euro
Euro
Euro
Ägypten
32
21
11
82
Äquatorialguinea
41
28
14
72
Äthiopien
35
24
12
123
Afghanistan
41
28
14
72
Albanien
26
17
9
57
Algerien
38
25
13
47
Andorra
32
21
11
82
Angola
41
28
14
77
Argentinien
63
42
21
113
Armenien
22
15
8
57
Aserbaidschan
32
21
11
113
Australien
41
28
14
77
Bahamas
41
28
14
72
Bahrain
53
36
18
93
Bangladesch
29
20
10
103
Barbados
41
28
14
72
Belgien
41
28
14
77
Benin
29
20
10
67
Bolivien
29
20
10
57
Bosnien-Herzegowina
32
21
11
77
Botsuana
29
20
10
72
Brasilien
38
25
13
67
- Rio de Janeiro
47
32
16
133
- Sao Paulo
47
32
16
82
Brunei (Darussalam)
44
29
15
82
Bulgarien
22
15
8
72
Burkina Faso
29
20
10
57
Burundi
41
28
14
93
Chile
35
24
12
67
China
47
32
16
93
- Peking
50
33
17
77
- Shanghai
57
38
19
113
- Hongkong (ab 1.12.2002)
72
48
24
150
(China) Taiwan
41
28
14
118
Costa Rica
35
24
12
82
Cote d Ivoire
35
24
12
72
Dänemark
47
32
16
57
- Kopenhagen
50
33
17
93
Dominikanische Republik
38
25
13
87
Dschibuti
50
33
17
93
Ecuador
26
17
9
72
El Salvador
32
21
11
93
Eritrea
29
20
10
72
Estland
35
24
12
77
Fidschi
32
21
11
57
Finnland
41
28
14
77
Frankreich
41
28
14
52
- Paris
50
33
17
82
- Bordeaux, Straßburg
41
28
14
67
- Lyon
41
28
14
82
Gabun
44
29
15
77
Gambia
41
28
14
72
Georgien
44
29
15
133
Ghana
32
21
11
67
Griechenland
32
21
11
62
Guatemala
35
24
12
77
Guinea
38
25
13
82
Guinea-Bissau
29
20
10
62
Guyana
41
28
14
72
Haiti
38
25
13
77
Honduras
32
21
11
77
Indien
29
20
10
113
- Bombay
35
24
12
149
- New Dehli
29
20
10
133
Indonesien
38
25
13
103
Irak
41
28
14
72
Iran, Islamische Republik
20
13
7
93
Irland
44
29
15
82
Island
53
36
18
108
Israel
50
33
17
123
Italien
38
25
13
82
- Mailand
41
28
14
103
Jamaika
41
28
14
93
Japan
81
54
27
113
- Tokio
81
54
27
133
Jemen
38
25
13
93
Jordanien
44
29
15
82
Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
38
25
13
67
Kambodscha
35
24
12
47
Kamerun
29
20
10
57
Kanada
41
28
14
82
Kap Verde
41
28
14
72
Kasachstan
32
21
11
72
Katar
44
29
15
103
Kenia
38
25
13
103
Kirgisistan
20
13
7
62
Kolumbien
26
17
9
57
Komoren
41
28
14
72
Kongo
57
38
19
113
Kongo, Demokratische Republik(früher: Zaire)
81
54
27
123
Korea, Demokratische Volksrepublik
59
40
20
82
Korea, Republik
57
38
19
108
Kroatien
29
20
10
57
Kuba
41
28
14
77
Kuwait
38
25
13
87
Laotische Demokr. Volksrepublik
32
21
11
62
Lesotho
26
17
9
57
Lettland
29
20
10
62
Libanon
41
28
14
98
Liberia
41
28
14
72
Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002
84
56
28
103
Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002
42
28
14
60
Liechtenstein
47
32
16
82
Litauen
29
20
10
82
Luxemburg
41
28
14
72
Madagaskar
26
17
9
82
Malawi
32
21
11
93
Malaysia
38
25
13
52
Malediven
38
25
13
93
Mali
35
24
12
62
Malta
32
21
11
57
Marokko
38
25
13
52
Mauretanien
32
21
11
57
Mauritius
44
29
15
113
Mazedonien
26
17
9
67
Mexiko
35
24
12
52
Moldau, Republik
20
13
7
77
Monaco
41
28
14
52
Mongolei
32
21
11
72
Mosambik
32
21
11
77
Myanmar (früher Burma)
35
24
12
57
Namibia
26
17
9
47
Nepal
32
21
11
72
Neuseeland
44
29
15
82
Nicaragua
32
21
11
62
Niederlande
41
28
14
72
Niger
32
21
11
72
Nigeria
44
29
15
118
Norwegen
57
38
19
113
Österreich
35
24
12
67
- Wien
38
25
13
82
Oman
50
33
17
77
Pakistan
22
15
8
77
Panama
44
29
15
77
Papua-Neuguinea
38
25
13
87
Paraguay
26
17
9
72
Peru
35
24
12
87
Philippinen
38
25
13
103
Polen
29
20
10
62
- Breslau
32
21
11
82
- Warschau
38
25
13
103
Portugal
32
21
11
72
- Lissabon
35
24
12
72
Ruanda
29
20
10
62
Rumänien
16
11
6
36
- Bukarest
26
17
9
103
Russische Föderation
26
17
9
41
- Moskau
57
38
19
128
- St. Petersburg
47
32
16
103
Sambia
29
20
10
72
Samoa
29
20
10
57
San Marino
41
28
14
77
Sao Tome und Principe
41
28
14
72
Saudi-Arabien
57
38
19
77
- Riad
57
38
19
108
Schweden
50
33
17
103
Schweiz
44
29
15
82
Senegal
35
24
12
62
Sierra Leone
32
21
11
128
Simbabwe
29
20
10
72
Singapur
38
25
13
72
Slowakei
22
15
8
72
Slowenien
26
17
9
62
Somalia
41
28
14
72
Spanien
32
21
11
77
- Barcelona
32
21
11
93
- Kanarische Inseln
32
21
11
52
Sri Lanka
32
21
11
87
Sudan
41
28
14
118
Südafrika
29
20
10
52
Swasiland
41
28
14
72
Syrien, Arabische Republik
44
29
15
123
Tadschikistan
29
20
10
52
Tansania, Vereinigte Republik
35
24
12
113
Thailand
32
21
11
77
Togo
26
17
9
57
Tonga
32
21
11
36
Trinidad und Tobago
44
29
15
93
Tschad
38
25
13
85
Tschechische Republik
26
17
9
77
Türkei
26
17
9
67
- Ankara, Izmir
29
20
10
67
Tunesien
32
21
11
62
Turkmenistan
38
25
13
52
Uganda
26
17
9
67
Ukraine
38
25
13
82
Ungarn
29
20
10
77
Uruguay
44
29
15
87
Usbekistan
50
33
17
93
Vatikanstadt
38
25
13
82
Venezuela
38
25
13
118
Vereinigte Arabische Emirate
50
33
17
67
- Dubai
50
33
17
98
Vereinigte Staaten
50
33
17
113
- Atlanta, Boston,
San Francisco, Seattle,
Los Angeles
57
38
19
128
- New York bis 30.11.2002
63
42
21
128
- New York ab 1.12.2002
einschl. Metropolian Area
63
42
21
150
Vereinigtes Königreich
44
29
15
57
- London
57
38
19
108
- Manchester
44
29
15
93
Vietnam
22
15
8
47
- Ho-Chi-Min-Stadt
32
21
11
62
Weißrußland
22
15
8
62
Zentralafrikanische Republik
29
20
10
52
Zypern
32
21
11
67
BMF-Schreiben v. 12.11.2001 - IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen
bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen
(Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden
Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn
bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Steuerabzugspflicht
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
Unternehmer erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung,
Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie
mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät
hergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände,
wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder
Einbauküchen in Mietwohngebäuden.
Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, hierzu zählen auch
Erhaltungsaufwendungen.
Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und
Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen
Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen.
Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es
handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken
oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Auch
Materiallieferungen z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte sind keine Bauleistungen.
Beispiel 1: Die von einem Gastwirt bestellte Theke ist von dem beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen
des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es sich um
Bauleistungen. Demgegenüber sind Planung und Transport durch den Schreiner nicht als Bauleistungen anzusehen. Sie teilen aber
hier als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, so dass von der Vergütung insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
Beispiel 2: Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in
Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt.
Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt
es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt.
Abzugsverpflichteter
Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn es sich hierbei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um
einen Unternehmer handelt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und
Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Beispiel 1: Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren. Die
Vergütung unterliegt dem Steuerabzug.
Beispiel 2: Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Eigentumswohnung erneuern. Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger
um einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen.
Beispiel 3: Ein Eigentümer lässt in einem Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen
Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen. Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um
einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den
vermieteten Wohnungen bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z. B. Flure, Treppenhäuser) sind der überwiegenden
Nutzung zuzuordnen. Da in dem Beispiel die größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für
diese Fenster der Steuerabzug vorzunehmen.
Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines
selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist zwar
hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen
Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die Wohnnutzung überwiegt.
Leistender
Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland oder
im Ausland ansässig ist. Auch wenn jemand nur ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt
die Vergütung dem Steuerabzug. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu
haben. Daher ist der Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die ein Generalunternehmer erhält, der mit dem
Leistungsempfänger die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet.
Abstandnahme vom Steuerabzug
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige
Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 Euro bzw.
15.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Das StÄndG 2001 entschärft die Regelung für Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen. Demnach brauchen
Vermieter, die nur eine oder zwei Wohnungen vermieten, keine Bauabzugssteuer für empfangene Leistungen, die an diesen Wohnungen
erbracht wurden, einzubehalten.
Erteilung der Freistellungsbescheinigung
Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner
Form. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen.
Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und sichergestellt
ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt.
Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bezogen
auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung.
Handhabung der Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger
In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem Leistungsempfänger
vom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie der
Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird.
Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vor,
bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger
später vorgelegt wird.
Bagatellregelung
Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden
Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht sich
auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich
steuerfreie Umsätze (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt.
Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich
noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Freigrenzen
nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu
rechnen ist. Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er
bei Erfüllung der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur
Überschreitung der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt.
Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte
Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000 Euro betragen. Hiervon
sind 10.000 Euro zunächst als Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu
erbringen.
Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten wird, so dass bereits von der
Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist.
Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten Zweifamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte
Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor.
Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 Euro kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger
nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der Auftrag, so dass in
der Schlussrechnung noch 6.000 Euro in Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger noch im selben Jahr zahlt. Damit
wurde die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten, so dass die gesamte Gegenleistung (16.000 Euro) dem Steuerabzug unterliegt.
Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun bei Erfüllung der Restzahlung
nachgeholt werden.
Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des Jahres nachträglich zum Überschreiten der Freigrenze führt, für
die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die
Gegenleistung übersteigt.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn des Jahres Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten
Zweifamilienhauses ausführen. Die Gegenleistung beträgt 14.000 Euro. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im November lässt
er durch denselben Dachdecker an dem Gebäude ein Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt zu einer
Gegenleistung in Höhe von 2.000 Euro. Der Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2.400 Euro kann aus der letzten
Gegenleistung nicht erbracht werden. Es ist ein Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2.000 Euro vorzunehmen.
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. In diesem Zeitpunkt hat der
Auftraggeber den Steuerabzug für Rechnung des Auftragnehmers vorzunehmen. Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung
einbehalten.
Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats
an die für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzkasse abzuführen. Darüber hinaus ist er
verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrags auferlegen; bei
verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge.
Abrechnung mit dem Leistenden
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu hat er dem
Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss:
• Name und Anschrift des Leistenden,
• Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
• Höhe des Steuerabzugs,
• Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde. Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke
der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt.
Haftung
Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht
oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die
Gegenleistung beim Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann.
Der Steuerabzug wird nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn
die Person des Steuerschuldners nicht feststeht.
Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine
Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte.
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich
vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Der
Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über
ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann sich hierzu auch durch eine Nachfrage bei dem auf der
Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen.
Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung
Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für die Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die
nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig.
In den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für eine bestimmte Bauleistung erteilt worden war, unterrichtet das
Finanzamt auch den Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme der Freistellungsbescheinigung. Dies hat zur Folge, dass
der Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den Steuerabzug vorzunehmen hat und - bei der Rücknahme -
auch den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen nachholen muss.
Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich
Umsatzsteuer. Der Steuerabzug beträgt 15 %. der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben.
Auch bei der Aufrechnung ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird, unterliegt
die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik nicht besteuert werden dürfen.
Anrechnung des Steuerabzugsbetrags
Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag
einbehalten und angemeldet wurde. Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom Leistungsempfänger
erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen.
Erstattungsverfahren
Verbleiben nach der Anrechnung Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nicht in
Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet.
Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige Finanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag. Der Antrag auf Erstattung ist nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in
dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.
Zuständiges Finanzamt
Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist der leistende
Unternehmer eine natürliche Person, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. Ist das
leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung
im Inland, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder
Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet.
Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine
lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter für
die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für die Verwaltung
der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs, für die Erteilung oder
Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs zuständig. Die zentrale Zuständigkeit
gilt auch für die Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen, die im Inland tätig werden und ihren
Wohnsitz im Ausland haben, dabei ist für die zentrale Zuständigkeit der Wohnsitzstaat des jeweiligen Arbeitnehmers maßgeblich.
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Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird die
Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1.4.2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für
Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.4.2003 ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für
Arbeitsentgelte der vor dem 1.4.2003 endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen
ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.
Lohnsteuerpauschalierung: Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 %
und der pauschalen Lohnsteuer - wie bisher - mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts zu unterscheiden. In
beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Das
Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches an.
1.
Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die
Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt
aus einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des
Arbeitsentgelts erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der
einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
2.
Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 %: Hat der Arbeitgeber für das
Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %) bei einer
Beschäftigung im Unternehmen oder 5 % bei einer Beschäftigung im Haushalt nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer
mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Die Entrichtung des Rentenversicherungsbeitrags mit 15 % bzw. 5 % ist dann nicht möglich, wenn bei Zusammenrechnung mehrerer
Arbeitsverhältnisse die Grenze von 400 Euro überschritten wird.
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte: Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung
nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu
erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab.
Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt
für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch
bei Lohnsteuerklasse V oder VI. Die Bezüge werden jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und führen dann -
je nach Höhe der übrigen Besteuerungsgrundlagen - ggf. zu einer Steuerbelastung.
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer: Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger
Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 1.4.2003
stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig.
Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig
(Lohnsteuer-Anmeldung). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01) entschieden, dass Geschäftsführerleistungen
durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbar sind. Diese Entscheidung stand in Widerspruch
zu der bisherigen Rechtsprechung. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu diesem Urteil reagiert und die entgegenstehenden Regelungen in den
USt-Richtlinien zunächst mit Wirkung ab 1.7.2003 als nicht mehr anwendbar erklärt. In einem Schreiben vom 17.6.2003 ist diese Frist
auf den 1.1.2004 und in einem weiteren Schreiben vom 23.12.2003 auf den 31.3.2004 verlängert worden.
Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft liegt vor, wenn die Geschäftsführungstätigkeit
nicht als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten, sondern gegen ein vereinbartes (Sonder-)Entgelt ausgeführt
wird. Demnach ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich.
Praktische Bedeutung hat die Änderung insbesondere für juristische Personen wie die GmbH, die als Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Personengesellschaft tätig sind. Sie führen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen grundsätzlich als
Unternehmer aus, wenn sie nicht in die Personengesellschaft aufgrund eines Organschaftsverhältnisses eingegliedert sind. Natürliche
Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer üben ihre Geschäftsführertätigkeit nicht selbstständig aus,
wenn sie in die Gesellschaft als Organ eingegliedert sind und sie deren Weisungen zu folgen verpflichtet sind (z. B. durch arbeitsvertragliche
Regelungen - Anstellungsvertrag). Als problematisch kann sich die Änderung auch für den Leistungsempfänger erweisen, wenn
es sich z. B. dabei um eine vermögensverwaltende KG handelt, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Diese neuen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Grundsätze sind sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Durchführung zu
beachten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Rahmen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II")
wurde auch eine Änderung für die sog. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse beschlossen. Diese liegen vor, wenn die
Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist.
Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum
nunmehr das Kalenderjahr und nicht mehr der Jahreszeitraum. Diese Änderung gilt ab dem 1.4.2003.
Beispiel: Eine Hausfrau nimmt am 1.6.2003 eine Beschäftigung als Verkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.6. befristet
ist (Urlaubsvertretung, sechs Arbeitstage wöchentlich). Die Hausfrau war schon vom 1.2. bis 15.2.2003 (15 Kalendertage, Fünf-Tage-Woche)
beschäftigt. Die Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, da sie zusammen mit der bereits im Jahr 2003 verrichteten Beschäftigung
die Grenze von zwei Monaten nicht überschreitet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ein gewerblicher Grundstückshandel
in der Regel erst dadurch zustande, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines kurzen Zeitraums (fünf Jahre) nach dem Erwerb oder der
Bebauung mehr als drei Immobilienobjekte verkauft. Der Große Senat des BFH hatte in diesem Rechtsstreit entschieden, dass in besonders
gelagerten Fällen ein gewerblicher Grundstückshandel aber auch schon bei einem Verkauf von weniger als vier Objekten anzunehmen sein
kann. So deutet nach Auffassung des Großen Senats beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung auf dem Immobiliensektor hin, dass
ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbenes Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft
worden ist oder ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das
Bauunternehmen des Steuerpflichtigen (Bebauers) erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet
werden.
Mit Urteil vom 18.9.2002 (X R 183/96) hat der BFH nunmehr entschieden, dass über die genannten
Gesichtspunkte hinaus auch andere gewichtige Umstände trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze den Schluss auf einen
gewerblichen Grundstückshandel nahe legen können. Solche Umstände können etwa darin bestehen, dass der Steuerpflichtige
das Bauprojekt nur kurzfristig finanziert,
bereits während der Bauphase seine Veräußerungspläne dokumentiert, z. B. indem er
Veräußerungsannoncen aufgibt oder einen Makler mit dem Verkauf des Objekts betraut,
schon vor der Fertigstellung des Bauobjekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt
oder
bei der Veräußerung Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen
Rahmen hinaus übernimmt.
Im Streitfall hatte die Klägerin in unmittelbarem Anschluss an
die Fertigstellung oder gar schon in der Bauphase (lediglich) drei Eigentumswohnungen veräußert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Handelsgesetzbuch haften Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen.
Dabei stellt sich die Frage, ob dieser Haftungsgrundsatz auch auf einen Gesellschafter zutrifft, der neu in eine GbR eintritt. Dies hätte
zur Folge, dass der neu eingetretene Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden kann, die vor seinem Eintritt in
die GbR entstanden sind.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 7.4.2003 bejaht und entschieden, dass auch
ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter für bereits bei seinem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den
bisherigen Gesellschaftern persönlich haftet.
Als Begründung führten die Richter an, dass die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten
aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt, die - anders als etwa eine GmbH - über kein eigenes,
ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Die Haftung gilt daher auch dann, wenn
sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter
haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat das Gericht
jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist.
Anmerkung: Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für
Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer also in eine GbR eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende
Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen musste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt daher der oben
geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der
Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung. (BGH-Urt. v. 7.4.2003 - II ZR 56/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kommt es, sofern eine Fortsetzungsklausel
im Gesellschaftervertrag vereinbart ist, entscheidend darauf an, ob in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein zur Kündigung
berechtigender wichtiger Grund vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für
die übrigen Gesellschafter un-zumutbar ist.
Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Um-stände des Einzelfalles im
Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden
sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen.
Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für
die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender
Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht. (BGH-Urt. v. 31.3.2003 - II ZR 8/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des
inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende
Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) entschieden.
Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu
mehr als 50 % der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach den
Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert.
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten ist,
hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und
Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich die Kombinationskraftwagen
gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können.
Dies rechtfertigt und gebietet es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der 1-%-Regelung zu unterwerfen.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der
Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private
Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger
genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen
geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen
werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine
Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den
Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch
Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt
limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen
Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht.
Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis
zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt,
um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen
einbezogen.
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss sich ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln
ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend der Haftung des Vereins für seine Organe zurechnen lassen.
Die GbR besitzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil v. 29.1.2001 bestätigte, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch
Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
Für die danach von der GbR begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als
Gesamtschuldner.
Es gibt nach Auffassung der BGH-Richter (Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99) keinen überzeugenden Grund, diese Haftung auf
rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten
spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes, denn anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können
sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen. Vor diesem Hintergrund muss erst recht, wie bei
vertraglichen Verbindlichkeiten, das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Die Haftung für
deliktisches Handeln eines Gesellschafters ist den übrigen Gesellschaftern zumutbar, weil sie i. d. R. auf Auswahl und Tätigkeit der
Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen.
Es ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, die OHG und die GbR, bezüglich der
Haftung des Vereins für Organe, unterschiedlich zu behandeln, da sich eine identitätswahrende Umwandlung der einen Gesellschaftsform
in die andere ggf. ohne jeden Publizitätsakt und sich oft gleitend vollzieht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz wurden - wie im Entwurf vorgesehen - die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben.
Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten
der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt:
die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro* (bisher 260.000 Euro),
die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro),
die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro).
Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen.
Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem
Vordruck beizufügen.
Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der
Vordrucke dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab
dem 1.1.2003 erhöht.
*Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze, für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2006 beginnen, auf 500.000 Euro angehoben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag mit einer GbR ist es erforderlich, dass alle
Gesellschafter der GbR den Mietvertrag ausnahmslos unterzeichnen. Wird der Mietvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter
unterzeichnet, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommen.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass ein auf lange Zeit abgeschlossener Mietvertrag (im Entscheidungsfall 10 Jahre) im Falle
der Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. (BGH-Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 65/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 27.2.2003 zur Frage der Angemessenheit der
Gesamtausstattung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers erneut Stellung genommen.
Grundsätzlich gilt: Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so führt
dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung
der Tantiemeleistungen unangemessen hoch ist. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss
nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 % aus variablen Anteilen besteht (anders lautend die frühere
BFH-Rechtsprechung). Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände an, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den
sprunghaften Gewinnanstieg im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarung vorhersehen konnte.
In diesem Zusammenhang sollte auf die Erstellung einer Prognose über die zukünftigen Gewinnaussichten der Gesellschaft, die der
Ermittlung dient, bei welchem Tantiemesatz sich die angestrebte angemessene Gesamtausstattung des GmbH-Geschäftsführers ergibt,
sowie auf eine sog. "Deckelung" der Höhe der Tantieme zur Vermeidung besonderer Gefahren für die Gesellschaft nach
Vorgaben des BFH nicht verzichtet werden.
Bei der Schätzung der angemessenen Höhe der Bezüge ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf
eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung sind dann nur diejenigen
Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Gerade in absehbaren finanziell schwieriger werdenden Zeiten kann es für
GmbH-Gesellschafter verlockend sein, noch schnell eine Gewinnausschüttung vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, inwieweit solche übereilten Gewinnausschüttungen im Konkursfall
zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden können. Dabei kam er zu folgendem Entschluss: Die Erstattung von nach dem GmbH-Gesetz
verbotenen Auszahlungen ist zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz
überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Demnach können z. B. Gewinnausschüttungen zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass Rückstellungen hätten
gebildet werden müssen. Denn auch wenn die Zahlungsverpflichtungen erst in ferner Zukunft sind, muss ein Unternehmen Rückstellungen
bilden, bevor es Auszahlungen an die Gesellschafter vornimmt. (BGH-Urt. v. 22.9.2003 - II ZR 229/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com





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