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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 32 21 11 82 Äquatorialguinea 41 28 14 72 Äthiopien 35 24 12 123 Afghanistan 41 28 14 72 Albanien 26 17 9 57 Algerien 38 25 13 47 Andorra 32 21 11 82 Angola 41 28 14 77 Argentinien 63 42 21 113 Armenien 22 15 8 57 Aserbaidschan 32 21 11 113 Australien 41 28 14 77 Bahamas 41 28 14 72 Bahrain 53 36 18 93 Bangladesch 29 20 10 103 Barbados 41 28 14 72 Belgien 41 28 14 77 Benin 29 20 10 67 Bolivien 29 20 10 57 Bosnien-Herzegowina 32 21 11 77 Botsuana 29 20 10 72 Brasilien 38 25 13 67 - Rio de Janeiro 47 32 16 133 - Sao Paulo 47 32 16 82 Brunei (Darussalam) 44 29 15 82 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 29 20 10 57 Burundi 41 28 14 93 Chile 35 24 12 67 China 47 32 16 93 - Peking 50 33 17 77 - Shanghai 57 38 19 113 - Hongkong (ab 1.12.2002) 72 48 24 150 (China) Taiwan 41 28 14 118 Costa Rica 35 24 12 82 Cote d Ivoire 35 24 12 72 Dänemark 47 32 16 57 - Kopenhagen 50 33 17 93 Dominikanische Republik 38 25 13 87 Dschibuti 50 33 17 93 Ecuador 26 17 9 72 El Salvador 32 21 11 93 Eritrea 29 20 10 72 Estland 35 24 12 77 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 41 28 14 77 Frankreich 41 28 14 52 - Paris 50 33 17 82 - Bordeaux, Straßburg 41 28 14 67 - Lyon 41 28 14 82 Gabun 44 29 15 77 Gambia 41 28 14 72 Georgien 44 29 15 133 Ghana 32 21 11 67 Griechenland 32 21 11 62 Guatemala 35 24 12 77 Guinea 38 25 13 82 Guinea-Bissau 29 20 10 62 Guyana 41 28 14 72 Haiti 38 25 13 77 Honduras 32 21 11 77 Indien 29 20 10 113 - Bombay 35 24 12 149 - New Dehli 29 20 10 133 Indonesien 38 25 13 103 Irak 41 28 14 72 Iran, Islamische Republik 20 13 7 93 Irland 44 29 15 82 Island 53 36 18 108 Israel 50 33 17 123 Italien 38 25 13 82 - Mailand 41 28 14 103 Jamaika 41 28 14 93 Japan 81 54 27 113 - Tokio 81 54 27 133 Jemen 38 25 13 93 Jordanien 44 29 15 82 Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 38 25 13 67 Kambodscha 35 24 12 47 Kamerun 29 20 10 57 Kanada 41 28 14 82 Kap Verde 41 28 14 72 Kasachstan 32 21 11 72 Katar 44 29 15 103 Kenia 38 25 13 103 Kirgisistan 20 13 7 62 Kolumbien 26 17 9 57 Komoren 41 28 14 72 Kongo 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik(früher: Zaire) 81 54 27 123 Korea, Demokratische Volksrepublik 59 40 20 82 Korea, Republik 57 38 19 108 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 41 28 14 77 Kuwait 38 25 13 87 Laotische Demokr. Volksrepublik 32 21 11 62 Lesotho 26 17 9 57 Lettland 29 20 10 62 Libanon 41 28 14 98 Liberia 41 28 14 72 Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002 84 56 28 103 Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 29 20 10 82 Luxemburg 41 28 14 72 Madagaskar 26 17 9 82 Malawi 32 21 11 93 Malaysia 38 25 13 52 Malediven 38 25 13 93 Mali 35 24 12 62 Malta 32 21 11 57 Marokko 38 25 13 52 Mauretanien 32 21 11 57 Mauritius 44 29 15 113 Mazedonien 26 17 9 67 Mexiko 35 24 12 52 Moldau, Republik 20 13 7 77 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 32 21 11 72 Mosambik 32 21 11 77 Myanmar (früher Burma) 35 24 12 57 Namibia 26 17 9 47 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 44 29 15 82 Nicaragua 32 21 11 62 Niederlande 41 28 14 72 Niger 32 21 11 72 Nigeria 44 29 15 118 Norwegen 57 38 19 113 Österreich 35 24 12 67 - Wien 38 25 13 82 Oman 50 33 17 77 Pakistan 22 15 8 77 Panama 44 29 15 77 Papua-Neuguinea 38 25 13 87 Paraguay 26 17 9 72 Peru 35 24 12 87 Philippinen 38 25 13 103 Polen 29 20 10 62 - Breslau 32 21 11 82 - Warschau 38 25 13 103 Portugal 32 21 11 72 - Lissabon 35 24 12 72 Ruanda 29 20 10 62 Rumänien 16 11 6 36 - Bukarest 26 17 9 103 Russische Föderation 26 17 9 41 - Moskau 57 38 19 128 - St. Petersburg 47 32 16 103 Sambia 29 20 10 72 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 41 28 14 72 Saudi-Arabien 57 38 19 77 - Riad 57 38 19 108 Schweden 50 33 17 103 Schweiz 44 29 15 82 Senegal 35 24 12 62 Sierra Leone 32 21 11 128 Simbabwe 29 20 10 72 Singapur 38 25 13 72 Slowakei 22 15 8 72 Slowenien 26 17 9 62 Somalia 41 28 14 72 Spanien 32 21 11 77 - Barcelona 32 21 11 93 - Kanarische Inseln 32 21 11 52 Sri Lanka 32 21 11 87 Sudan 41 28 14 118 Südafrika 29 20 10 52 Swasiland 41 28 14 72 Syrien, Arabische Republik 44 29 15 123 Tadschikistan 29 20 10 52 Tansania, Vereinigte Republik 35 24 12 113 Thailand 32 21 11 77 Togo 26 17 9 57 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 44 29 15 93 Tschad 38 25 13 85 Tschechische Republik 26 17 9 77 Türkei 26 17 9 67 - Ankara, Izmir 29 20 10 67 Tunesien 32 21 11 62 Turkmenistan 38 25 13 52 Uganda 26 17 9 67 Ukraine 38 25 13 82 Ungarn 29 20 10 77 Uruguay 44 29 15 87 Usbekistan 50 33 17 93 Vatikanstadt 38 25 13 82 Venezuela 38 25 13 118 Vereinigte Arabische Emirate 50 33 17 67 - Dubai 50 33 17 98 Vereinigte Staaten 50 33 17 113 - Atlanta, Boston, San Francisco, Seattle, Los Angeles 57 38 19 128 - New York bis 30.11.2002 63 42 21 128 - New York ab 1.12.2002 einschl. Metropolian Area 63 42 21 150 Vereinigtes Königreich 44 29 15 57 - London 57 38 19 108 - Manchester 44 29 15 93 Vietnam 22 15 8 47 - Ho-Chi-Min-Stadt 32 21 11 62 Weißrußland 22 15 8 62 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 32 21 11 67 BMF-Schreiben v. 12.11.2001 - IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht, der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genießen für ihre Versorgungsansprüche Insolvenzschutz. (BAG-Urt. v. 16.4.97 - 3 AZR 869/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Wird eine Gruppenbildung bei der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen, so muss sie - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt. Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 783/96) Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt ebenfalls für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger Arbeitsverdienst). Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt, nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören. Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein. Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch überschritten, wenn die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 578/96) Hat ein Arbeitgeber seinen Innendienstmitarbeitern unabhängig vom Gehalt eine Betriebsrente zugesagt, so darf er die Außendienstler davon nicht mit dem Argument ausnehmen, sie hätten ein "generell höheres Einkommen". (BAG-Urt. - 3 AZR 355/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger Grund zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den beiden Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht erforderlich. Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen. Diese Umstände können sich aus der Situation und Wertigkeit der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Dauer und Qualität der bisherigen Amtsführung, Verdienste für das Unternehmen) oder aus dem Interesse des Gesellschaftsunternehmens (z. B. geschäftliche Verbindungen, Beziehungen zur Belegschaft), die für das Ausscheiden des einen und für das Verbleiben des anderen Geschäftsführers sprechen, ergeben. Bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer Zwei-Mann-GmbH, geht es darum, dass nicht einer der Beteiligten, den anderen willkürlich aus der Geschäftsführung drängen darf, z. B. durch gezieltes Herbeiführen von Kontroversen und Streitigkeiten, um dann gestützt auf das eingetretene Zerwürfnis den anderen abzuberufen. Beim Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern" ist die Kündigungsfrist gewahrt, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen vor der Kündigung ein weiteres, letztes Ereignis liegt, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw. die unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist. (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.4.98 - O 120/96 KfH I) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitsverhältnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist. Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der ersten Jahreshälfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten, so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub - abzüglich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage - zu. Hat der Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm - bei einem Wechsel in der ersten Jahreshälfte - beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu. Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus und schließt sich ein neues Arbeitsverhältnis an, so kann er - falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war - eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsansprüche. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte wird die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Beschäftigungsmonat als Urlaub gewährt bekommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu ständiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei Möglichkeiten - erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass die regelmäßig vom ihm hingenommenen Pflichtverstöße zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen können und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird. Ermahnung: Die Ermahnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der Rüge wählt der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pflichtverletzung nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren möchte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z. B. mit einer Kündigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen. Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim Arbeitnehmer keine Änderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer Kündigung aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte Kündigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht im einzelnen schildern. Pauschalierte Angaben wie z. B. "fehlende Sorgfalt", "ungenügende Leistung" oder "häufiges Zu-spät-Kommen" reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gründen der Beweissicherung zu empfehlen ist. Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit vertragstreu verhält oder der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung einer erneuten vorangegangenen vergeblichen Abmahnung. Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass sie ein vollständiges und vor allem zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung beizufügen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - Kündigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die gerügten Pflichtverletzungen enden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis werden aus Steuerspargründen häufig Verträge (z. B. Arbeits-, Miet-, Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Verträge werden strenge Anforderungen in bezug auf den Inhalt und die Durchführung gestellt. Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tatsächlich entsprechend durchgeführt werden. Ferner ist zu beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das heißt, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verhältnissen den Vertrag abgeschlossen hätte. Aus Sicherheitsgründen ist auf die Schriftform zurück zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen sollte der Bankweg gewählt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung bestätigen. Überlässt z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle für dessen Firma und erfolgt der Abschluss des Mietvertrages nur mündlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen muss tatsächlich eine Arbeitsleistung erfolgen. Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Nebenleistungen (wie Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98) Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) können nicht rückwirkend behoben werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitnehmer haftet für die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen Tätigkeit resultieren. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Schädigung von Personen (z. B. Verletzung von Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachlässigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B. Obhuts- oder Herausgabepflichten bezüglich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrlässigkeit in drei Stufen eingeteilt. Leichteste Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Hier wird der Arbeitnehmer zu keiner Haftung herangezogen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer eine anteilige Haftung übernehmen. Für die Ermittlung dieses Anteils sind z. B. folgende Umstände zu berücksichtigen: Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse, Gefahrgeneigtheit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadenshöhe. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Von grober Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem logisch gewesen wäre. Der Vorsatz dagegen setzt das Wissen und Wollen des Schadens voraus. In beiden Fällen ist die volle Haftung des Arbeitnehmers vorgesehen. Grob fahrlässig handelte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, z. B. auch ein LKW-Fahrer, der einen Unfall verursachte, weil er während der Fahrt mit dem Handy telefonierte und dabei eine rote Ampel übersah. (BAG-Urt. v. 12.11.1998 - 8 AZR 221/97) Begrenzung der Haftungshöhe: Verschiedene Gerichte haben für die Haftungshöhe bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe auf ein halbes bis ein Monatsgehalt beschränkt. Bis zu drei Monatsgehälter halten die Gerichte bei grober Fahrlässigkeit für zumutbar. Bestehen für den eingetretenen Schaden Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw.), muss diese vorrangig in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen, als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als zumutbar angesehen. Die Haftungshöhe des Arbeitnehmers wird demnach bei Schäden an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die Höhe der Selbstbeteiligung beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe, Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind. Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote. Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o. g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01) Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme) oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit. Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war, offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag. Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97) In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages. (BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeitbeim Arbeitgeber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Wann hat dieKrankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvom Arzt vorgelegt werden muss? Nach derzeitiger Rechtslage ist der Arbeitnehmerverpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich amersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den erstenArbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauerder Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeberzu erfolgen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit längerals 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigungüber das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicheDauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. DerArbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zubringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichenBescheinigung angegeben.Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständenberechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zuverlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einenMissbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufigerArbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlichzum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.). Das Bundesarbeitsgericht hatte in jüngsterVergangenheit entschieden, dass der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist,wenn der Arbeitgeber generell die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunganordnet. (BAG-Beschluss v. 25.1.2000 - 1 ABR 3/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden. Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft: Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt. Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen. Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v. 21.9.1999 - 9 AZR 765/98) Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98) Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch. Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Probearbeitsverhältnis soll dazu dienen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne testen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Dieses Probearbeitsverhältnis kann als befristetes Arbeitsverhältnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit oder befristetes Arbeitsverhältnis: Für die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses reicht der Erprobungszweck aus. Das es sich um ein solches Arbeitsverhältnis handelt, muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen, da im Zweifelsfall von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen wird. Bei der Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit. Im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit Probezeit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis läuft danach automatisch weiter. Dauer der Probezeit: Die Dauer der Probezeit richtet sich i. d. R. nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Allgemein wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Eine drei- bis viermonatige Probezeit reicht normalerweise bei einfachen Tätigkeiten aus. Bei besonders anspruchsvollen Tätigkeiten kann eine Probezeit von neun bis zwölf Monaten vereinbart werden. Ausnahme: Bei Berufsausbildungsverträgen darf die Probezeit grundsätzlich nur ein bis drei Monate betragen. Kündigung innerhalb der Probezeit: Bei einer ordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit, sofern diese nicht länger als sechs Monate dauert, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Bei einer längeren Probezeit gelten die gesetzlichen Grundkündigungsfristen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine außerordentliche Kündigung bei Einhaltung der Zweiwochenfrist ebenfalls erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass eine fehlende Eignung keinen wichtigen Grund darstellt, da diese ja gerade in der Probezeit geprüft werden soll. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.1.2001 haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, können ab 2001 verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Bereich der "Kettenarbeitsverträge" bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Darauf kann künftig nur bei Neueinstellungen verzichtet werden. Auf diese Weise sollen die bislang erlaubten Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen von Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund entstehen. Der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Tarifliche Abweichungen bleiben dabei möglich. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten gelten dagegen für Verträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (früher ab dem 60. Lebensjahr). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vor Reiseantritt sollte geprüft werden, ob bei Reisen ins Ausland ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist. Mitglieder deutscher Krankenkassen und ihre Anspruchsberechtigten genießen, in den Ländern der EU, in der Schweiz, in der Türkei sowie in Tunesien, Krankenversicherungsschutz, da mit diesen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Um diese Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass der Versicherte sich von seiner Krankenkasse einen entsprechenden Auslandskrankenschein aushändigen lässt, den er im Bedarfsfall vorzeigen kann. Trotz dieser Vereinbarungen müssen häufig noch Zuzahlungen geleistet werden oder der ausländische Arzt bzw. das Krankenhaus behandelt grundsätzlich nur gegen Barzahlung. Eine volle Erstattung dieser Kosten erfolgt durch die Krankenkasse nicht in jedem Fall, sodass der Versicherte u. U. einen Behandlungskostenanteil selbst tragen muss. In allen anderen Ländern, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, müssen die Kosten selbst getragen werden. Eine nachträgliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist nicht möglich. Ebenfalls nicht übernommen werden die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland, auch wenn dieser medizinisch notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden nahe Angehörige (z. B. Ehegatten, Kinder) als Arbeitnehmer beschäftigt. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse rechtlich anerkannt werden, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen. Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht nur für Verwandte, sondern auch für Verlobte, Lebensgefährten und geschiedene Ehegatten. Grundsätzlich muss ein solches Arbeitsverhältnis dem eines unter Fremden üblichen entsprechen. Für die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Eingliederung in den Betrieb; tatsächliche Ausübung der Beschäftigung; Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form; Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft; Vereinbarung eines angemessenes Arbeitsentgelts und eine entsprechende regelmäßige Entgeltzahlung. Des Weiteren ist zu beachten, dass klare, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen zu Beginn des Dienstverhältnisses getroffen werden, die anschließend auch tatsächlich vollzogen werden. Das Nachweisgesetz bestimmt auch für nahe Angehörige, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen gehört eine gewisse Weisungsgebundenheit, die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgeprägt sein kann als üblich. Die Arbeitszeit sowie ein fest umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverhältnisses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass die Beschäftigung des Angehörigen für den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsste. Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis häufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Vergünstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Neben der Höhe des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich regelmäßig ausgezahlt wird (möglichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird eine Beschäftigung in der Regel nicht anerkannt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich bedarf es für die Ausübung einer Nebentätigkeit keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Es darf sich bei dem Zusatzverdienst aber nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Im Gegenzug dazu wird jedoch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht nur dem Arbeitgeber mitzuteilen ist, sondern dass er auch hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Eine entsprechende ausgestaltete Vertragsklausel wurde vom Bundesarbeitsgericht als wirksam angesehen, nachdem sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit einschränkt. Ein Erlaubnisvorbehalt verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen, damit dieser prüfen kann, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Abmahnung demnach eine legitime Reaktion des Arbeitgebers. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 - 9 AZR 464/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Neben anderen Bereichen hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die nachfolgenden Punkte sollen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Bei der Beweisführung sieht das Gesetz jedoch immer eine umgekehrte Beweislast für den Arbeitgeber vor. Hat ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Verschulden nachweisen kann. Zuviel gezahlter Lohn: Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden. Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: Mit der Schuldrechtsreform wurde das Verjährungsrecht grundsätzlich neu geregelt, sodass nun eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine längere Verjährungsfrist sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, so z. B. wenn die den Anspruch begründenden Umstände oder Personen nicht bekannt sind. Hier gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist. Es kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen kommen, wenn der Gläubiger noch nicht einmal weiß, dass ein Schaden entstanden ist und er naturgemäß auch noch keine Kenntnis davon haben konnte. In der Praxis hat die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform zunächst nur Auswirkungen auf Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Ab dem 1.1.2003 muss dieses Recht jedoch auch auf "Altverträge" angewandt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung" gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest erhebliche Zweifel hieran hat. Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig. Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits - u. U. Jahre vorher - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware zu einem extrem günstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen Unternehmen verstärkt als Marketingstrategie eingesetzt. Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind. Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 173/01) Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verträge unter Angehörigen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit - bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, werden um so strengere Anforderungen gestellt, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist daher, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. (BFH-Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe der Versorgung eine Rolle. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 - S 2176 - 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt. Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 % der Bezüge des Pensionsberechtigten. Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 % der Stichtagsbezüge des Pensionsberechtigten nicht übersteigen. Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang zu einer Überversorgung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen. Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverträge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend durchgeführt werden. Sie müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen Voraussetzungen abgewichen wird. Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird dann steuerlich nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen - insbesondere dann, wenn das Vertragsformular dafür einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 19/95 rkr.) Scheidungsklausel: Enthält ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine "Scheidungsklausel", so dass bei Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 1/95 rkr.) Lohnüberweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzte in der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wurde. Dabei durfte das Konto kein sog. "Oder-Konto" sein, über das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verfügungsberechtigt waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontoführung zunächst an Bedeutung verloren, wenn die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof bestätigt zwar grundsätzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht allein deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto überweist, an dem der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverfügungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschränkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte nicht berechtigt ist, über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verfügen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 - X R 145/94) Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche für den Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Gebühren, Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen (Familienmitgliedern) nicht den steuerlich notwendigen Anforderungen genügen und deshalb auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden. Die Konsequenz: Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse werden nicht als Betriebsausgaben (steuermindernd) zugelassen. In aller Regel sind solche Beschäftigungsverhältnisse genau so zu regeln wie mit Fremden üblich. Insbesondere sollten die Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sein. Dabei ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen wie z. B. eine Direktversicherung oder die Überlassung eines betrieblichen Kfz im Arbeits-/Dienstvertrag festgehalten sind. Mit dem Problem der Kfz-Überlassung an nahe Angehörige hatte sich in jüngster Vergangenheit der Bundesfinanzhof zu befassen. Er kam zu folgendem Urteil: "Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen gewährte Nebenleistungen (wie die Kfz-Überlassung) können nur als betrieblich veranlasst abgezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht." (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es künftig für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt. Anmerkung: Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses ist die folgerichtige Ergänzung zum Nachweisgesetz, nach dem spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzmärkte, der keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt) herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen. Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung. Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ferner ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrags mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Des Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen des Steuersenkungsgesetzes ist die Verlängerung der Abschreibungszeiten bei vielen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Das Bundesfinanzministerium (BMF) gab nunmehr die neuen - ab 1.1.2001 gültigen - Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter bekannt. Auszugsweise soll hier kurz auf einige Abschreibungszeiten hingewiesen werden. So wurde z. B. die Nutzungsdauer für Pkw und Kombis von 5 auf 6 Jahre verlängert, Lastwagen und Sattelschlepper sollen nunmehr nicht mehr in 7, sondern in 9 Jahren abgeschrieben werden. Für Büromöbel ist eine Nutzungsdauer von 13 statt 10 Jahren vorgesehen. Bei den Datenverarbeitungsanlagen wurden die Abschreibungszeiten unterschiedlich festgelegt. Demnach sollen Großrechner über 7 statt bisher 5 Jahre und Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.) über 3 statt bisher 4 Jahre abgeschrieben werden. Hier tritt insoweit eine Verkürzung der AfA-Dauer ein. In seinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen stellt das BMF fest, dass die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung dient. Sie berücksichtigt die technische Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (auch branchenüblicher Schichtbetrieb). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Anmerkung: In der Regel wird die Praxis die vom BMF zugrunde gelegten Abschreibungszeiten anwenden. Sie bedeuten jedoch eine wesentliche Verschlechterung für die Innenfinanzierung der Unternehmen. In manchen Fällen ist aber auch eine Verlängerung der Abschreibungszeit von Vorteil. Z. B. bei Firmenneugründungen, bei denen noch Anfangsverluste oder keine oder nur geringe Gewinne zu erwarten sind. Die (höheren) Gewinne der zukünftigen Jahre können dann mit den später noch vorhandenen Abschreibungsvolumen steuerlich reduziert werden. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Fundstelle Anlagegüter Nutzungsdauer bei Anschaffung bis 31.12.2000 in Jahren Nutzungsdauer bei Anschaffung ab 1.1.2001 in Jahren 1 Unbewegliches Anlagevermögen 1.1 Hallen in Leichtbauweise 10 14 1.2 Tennishallen, Squashhallen u.ä. 20 20 1.3 Traglufthallen 10 10 1.4 Kühlhallen 20 20 1.5 Baracken und Schuppen 10 16 1.6 Baubuden 8 8 1.7 Bierzelte 8 8 1.8 Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser 20 20 1.9 Silobauten 1.9.1 aus Beton 33 33 1.9.2 aus Stahl 25 25 1.9.3 aus Kunststoff 17 17 1.10 Schornsteine 1.10.1 aus Mauerwerk oder Beton 33 33 1.10.2 aus Metall 10 10 1.11 Laderampen 25 25 2 Grundstückseinrichtungen 2.1 Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen 2.1.1 mit Packlage 15 19 2.1.2 in Kies, Schotter, Schlacken 5 9 2.2 Straßen- und Wegebrücken 2.2.1 aus Stahl und Beton 33 33 2.2.2 aus Holz 15 15 2.3 Umzäunungen 2.3.1 aus Holz 5 5 2.3.2 Sonstige 15 17 2.4 Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung 15 19 2.5 Orientierungssysteme, Schilderbrücken 10 10 2.6 Uferbefestigungen 20 20 2.7 Bewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen und Kläranlagen 2.7.1 Brunnen 20 20 2.7.2 Drainagen 2.7.2.1 aus Beton oder Mauerwerk 33 33 2.7.2.2 aus Ton oder Kunststoff 10 13 2.7.3 Kläranlagen m. Zu- und Ableitung 20 20 2.7.4 Löschwasserteiche 20 20 2.7.5 Wasserspeicher 20 20 2.8 Grünanlagen 10 15 2.9 Golfplätze 20 20 3 Betriebsanlagen allgemeiner Art 3.1 Krafterzeugungsanlagen 3.1.1 Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör) 15 15 3.1.2 Stromerzeugung (Gleichrichter, Ladeaggregate, Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.) 15 19 3.1.3 Akkumulatoren 10 10 3.1.4 Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) 10 10 3.1.5 Windkraftanlagen 12 16 3.1.6 Photovoltaikanlagen 20 20 3.1.7 Solaranlagen 10 10 3.1.8 Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren, Ventilatoren usw. 10 14 3.1.9 Kessel einschl. Druckkessel 15 15 3.1.10 Wasseraufbereitungsanlagen 12 12 3.1.11 Wasserenthärtungsanlagen 12 12 3.1.12 Wasserreinigungsanlagen 8 11 3.1.13 Druckluftanlagen 10 12 3.1.14 Wärmetauscher 15 15 3.2 Rückgewinnungsanlagen 10 10 3.3 Mess- und Regeleinrichtungen 3.3.1 allgemein 15 18 3.3.2 Emissionsmessgeräte 6 8 3.3.3 Materialprüfgeräte 7 10 3.3.4 Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) 10 10 3.3.5 Vermessungsgeräte 3.3.5.1 elektronisch 5 8 3.3.5.2 mechanisch 8 12 3.4 Transportanlagen 3.4.1 Elevatoren, Förderschnecken, Rollenbahnen, Hängebahnen, Transportbänder, Förderbänder und Plattenbänder 10 14 3.4.2 Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen u.ä. 3.4.2.1 nach gesetzlichen Vorschriften 58 33 3.4.2.2 sonstige 10 15 3.4.3 Krananlagen 3.4.3.1 ortsfest oder auf Schienen 15 21 3.4.3.2 sonstige 10 14 3.4.4 Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Gerüste, Hublifte 3.4.4.1 stationär 10 15 3.4.4.2 mobil 8 11 3.5 Hochregallager 15 15 3.6 Transportcontainer, Baucontainer, Bürocontainer und Wohncontainer 8 10 3.7 Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten Schaufensteranlagen u. -einbauten 7 8 3.8 Lichtreklame 6 9 3.9 Schaukästen, Vitrinen 5 9 3.10 sonstige Betriebsanlagen 3.10.1 Brückenwaagen 20 20 3.10.2 Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe 10 14 3.10.3 Brennstofftanks 25 25 3.10.4 Autowaschanlagen 7 10 3.10.5 Abzugsvorrichtungen, Entstaubungsvorrichtungen 10 14 3.10.6 Alarmanlagen und Überwachungsanlagen 8 11 3.10.7 Sprinkleranlagen 20 20 4 Fahrzeuge 4.1 Schienenfahrzeuge 25 25 4.2 Straßenfahrzeuge 4.2.1 Personenkraftwagen und Kombiwagen 5 6 4.2.2 Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 6 7 4.2.3 Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper 7 9 4.2.4 Traktoren und Schlepper 8 12 4.2.5 Kleintraktoren 5 8 4.2.6 Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten 8 11 4.2.7 Omnibusse 6 9 4.2.8 Sonderfahrzeuge 4.2.8.1 Feuerwehrfahrzeuge 10 10 4.2.8.2 Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge 6 6 4.2.9 Wohnmobile, Wohnwagen 6 8 4.2.10 Bauwagen 8 12 4.3 Luftfahrzeuge 4.3.1 Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht 14 21 4.3.2 Drehflügler (Hubschrauber) 14 19 4.3.3 Heißluftballone 5 5 4.3.4 Luftschiffe 8 8 4.4 Wasserfahrzeuge 4.4.1 Barkassen 20 20 4.4.2 Pontons 30 30 4.4.3 Segelyachten 20 20 4.5 sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren, Stapler, Hubwagen usw.) 5 8 5 Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen 5.1 Abrichtmaschinen 10 13 5.2 Biegemaschinen 10 13 5.3 Bohrmaschinen 5.3.1 stationär 10 16 5.3.2 mobil 5 8 5.4 Bohrhämmer und Presslufthämmer 5 7 5.5 Bürstmaschinen 10 10 5.6 Drehbänke 10 16 5.7 Fräsmaschinen 5.7.1 stationär 10 15 5.7.2 mobil 5 8 5.8 Funkenerosionsmaschinen 7 7 5.9 Hobelmaschinen 5.9.1 stationär 10 16 5.9.2 mobil 5 9 5.10 Poliermaschinen 5.10.1 stationär 10 13 5.10.2 mobil 5 5 5.11 Pressen und Stanzen 10 14 5.12 Stauchmaschinen 10 10 5.13 Stampfer und Rüttelplatten 8 11 5.14 Sägen aller Art 5.14.1 stationär 10 14 5.14.2 mobil 5 8 5.15 Trennmaschinen 5.15.1 stationär 6 10 5.15.2 mobil 4 7 5.16 Sandstrahlgebläse 5 9 5.17 Schleifmaschinen 5.17.1 stationär 10 15 5.17.2 mobil 5 8 5.18 Schneidemaschinen und Scheren 5.18.1 stationär 10 13 5.18.2 mobil 5 8 5.19 Shredder 6 6 5.20 Schweißgeräte und Lötgeräte 10 13 5.21 Spritzgussmaschinen 10 13 5.22 Abfüllanlagen 10 5.23 Verpackungsmaschinen, Folienschweißgeräte 10 13 5.24 Zusammentragmaschinen 8 12 5.25 Stempelmaschinen 8 8 5.26 Banderoliermaschinen 8 8 5.27 Sonstige Be- und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten, Anleimen, Anspitzen, Ätzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren, Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, Färben, Feilen, Gießen, Galvanisieren, Gravieren, Härten, Heften, Lackieren, Nieten) 10 13 6 Betriebs- und Geschäftsausstattung 6.1 Wirtschaftsgüter der Werkstätten-, Labor- und Lagereinrichtungen 10 14 6.2 Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtungen 8 8 6.3 Messestände 6 6.4 Kühleinrichtungen 5 8 6.5 Klimageräte (mobil) 8 11 6.6 Belüftungsgeräte, Entlüftungsgeräte (mobil) 8 10 6.7 Fettabscheider 5 5 6.8 Magnetabscheider 6 6 6.9 Nassabscheider 5 5 6.10 Heißluftgebläse, Kaltluftgebläse (mobil) 8 11 6.11 Raumheizgeräte (mobil) 5 9 6.12 Arbeitszelte 6 6 6.13 Telekommunikationsanlagen 6.13.1 Fernsprechnebenstellenanlagen 8 10 6.13.2 Kommunikationsendgeräte 6.13.2.1 Allgemein 6 8 6.13.2.2 Mobilfunkendgeräte 4 5 6.13.3 Textendeinrichtungen ( Faxgeräte u.ä.) 5 6 6.13.4 Betriebsfunkanlagen 8 11 6.13.5 Antennenmasten 10 6.14 Büromaschinen und Organisationsmittel 6.14.1 Adressiermaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen 5 8 6.14.2 Paginiermaschinen 8 8 6.14.3 Datenverarbeitungsanlagen 6.14.3.1 Großrechner 5 7 6.14.3.2 Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.) 4 3 6.14.4 Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u.ä.) 5 7 6.14.5 Beschallungsanlagen 5 9 6.14.6 Präsentationsgeräte, Datensichtgeräte 5 8 6.14.7 Registrierkassen 5 6 6.14.8 Schreibmaschinen 5 9 6.14.9 Zeichengeräte 6.14.9.1 elektronisch 5 8 6.14.9.2 mechanisch 10 14 6.14.10 Vervielfältigungsgeräte 5 7 6.14.11 Zeiterfassungsgeräte 5 8 6.14.12 Geldprüfgeräte, Geldsortiergeräte, Geldwechselgeräte und Geldzählgeräte 5 7 6.14.13 Reißwölfe (Aktenvernichter) 5 8 6.14.14 Kartenleser (EC-, Kredit-) 5 8 6.15 Büromöbel 10 13 6.16 Verkaufstheken 7 10 6.17 Verkaufsbuden, Verkaufsstände 5 8 6.18 Bepflanzungen in Gebäuden 5 10 6.19 Sonst. Büroausstattung 6.19.1 Stahlschränke 10 14 6.19.2 Panzerschränke, Tresore 20 23 6.19.3 Tresoranlagen 25 25 6.19.4 Teppiche 6.19.4.1 normale 5 8 6.19.4.2 hochwertige (ab 1.000 DM/m²) 15 15 6.19.5 Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) 15 6.19.6 Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch u.ä.) 8 11 6.19.7 Rohrpostanlagen 10 10 7 Sonstige Anlagegüter 7.1 Betonkleinmischer 6 6 7.2 Reinigungsgeräte 7.2.1 Bohnermaschinen 6 8 7.2.2 Desinfektionsgeräte 10 10 7.2.3 Geschirr- und Gläserspülmaschinen 5 7 7.2.4 Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-) 5 8 7.2.5 Industriestaubsauger 4 7 7.2.6 Kehrmaschinen 6 9 7.2.7 Räumgeräte 6 9 7.2.8 Sterilisatoren 10 10 7.2.9 Teppichreinigungsgeräte (transportabel) 4 7 7.2.10 Waschmaschinen 8 10 7.2.11 Bautrocknungs- und Entfeuchtungsgeräte 5 5 7.3 Wäschetrockner 5 8 7.4 Waren- und Dienstleistungsautomaten 7.4.1 Getränkeautomaten, Leergutautomaten 5 7 7.4.2 Warenautomaten 5 5 7.4.3 Zigarettenautomaten 5 8 7.4.4 Passbildautomaten 5 5 7.4.5 Visitenkartenautomaten 5 5 7.5 Unterhaltungsautomaten 7.5.1 Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) 4 4 7.5.2 Musikautomaten 5 8 7.5.3 Videoautomaten 3 6 7.5.4 sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper) 4 5 7.6 Fahnenmasten 10 10 7.7 Kühlschränke 8 10 7.8 Laborgeräte (Mikroskope, Präzisionswaagen u.ä.) 10 13 7.9 Mikrowellengeräte 5 8 7.10 Rasenmäher 6 9 7.11 Toilettenkabinen und Toilettenwagen 6 9 7.12 Zentrifugen 10 10 Quelle: BMF Quelle: BMF Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden. Geförderter Personenkreis Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten. Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten. Grundsätze der Förderung Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes bestätigt. Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können. Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt. Förderfähige Anlageformen Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden. Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können. Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen. Förderkonzept Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto Sonderausgabenabzug Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage): in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro.. Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht. Höhe der Zulage Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro. Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 % ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann. Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden. Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens 45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist, 30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils 90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und 60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind. Die neue Grundsicherung Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden. Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008 zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen. Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug. Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben. In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 - IV R 58/99) Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 - IV A 6 - S 2144 - 52/01) In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitsplätze mit jüngeren Mitarbeitern zu besetzen. Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist gültig für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer Beschäftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit entsprach. Eine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 über 325 Euro - ab 1.4.2003 über 400 Euro). Seit dem 1.1.2000 können auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht. Höhe der Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Entlohnung im Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto. Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag entsprechend zu erhöhen. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitslohn insbesondere: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw. Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abzüglich dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit errechnet, hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zusätzlichen Rentenbeiträge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. Förderung durch das Arbeitsamt: Die Förderung war ursprünglich auf Arbeitnehmer begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die Förderleistungen wurden längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, höchstens jedoch für fünf Jahre, gewährt. Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und die Förderhöchstdauer von fünf auf sechs Jahre verlängert. Dafür beträgt die Mindestnachbesetzungsdauer ab 1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre. Ferner gelten folgende Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen oder durch Übernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat, wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erfüllen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines Auszubildenden. Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas gelockert. Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann Fördergelder vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Außerdem erhalten sie die Förderung auch, wenn sie anlässlich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen. Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten ist künftig der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. Förderleistungen können bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B. Produktion - ein Wiederbesetzer eingestellt wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung übernommen wird. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 anzusetzen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung aus der Altersteilzeitbeschäftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs- sowie den Höherversicherungsbetrag. Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbeschäftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie die Vollzeitbeschäftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten. Kündigungsschutz: Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungsgründe dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz: Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen. Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit erlischt oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 - IV B 6 - S 2333 - 6/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert. Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus. Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge steuerfrei ausgezahlt werden: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro (bis 31.12.2001 = 16.000 DM), Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM), ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM). Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem 1.1.2004 wie folgt ab: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro, Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro, ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro. Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei 360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt. Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem 31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen. Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM). Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte. Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen. Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab 1.1.2001. *Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr 2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Folgende Unterlagen können nach dem 31.12.2011 vernichtet werden! *Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Nach Ablauf der nachfolgend aufgezeigten Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung eine vorläufige Steuerfestsetzung anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren Begründung von Anträgen an ein Finanzamt. Belege A Abrechnungsunterlagen 2001 Abtretungserklärungen 2005 Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 2001 Akkreditive 2001 Aktenvermerke 2001 Angebote 2005 Angestelltenversicherung (Belege) 2001 Anlagevermögensbücher und -karteien 2001 Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2005 Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 2001 Auftragszettel 2001 Ausgangsrechnungen 2001 Außendienstabrechnungen 2001 B Bankbelege 2001 Bankbürgschaften 2001 Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 2001 Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 2001 Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlage 2001 Betriebskostenrechnung 2001 Betriebsprüfungsberichte 2001 Bewertungsunterlagen 2001 Bewirtungsunterlagen 2001 Bilanzen (Jahresbilanzen) 2001 Bilanzunterlagen 2001 Buchungsanweisungen 2001 D Darlehensunterlagen 2001 Dauerauftragsunterlagen 2005 Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 2001 Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 2005 E Einfuhrunterlagen 2005 Eingangsrechnungen 2001 Einheitswertunterlagen 2005 Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2001 Essenmarkenabrechnungen 2001 Exportunterlagen 2001 F Fahrtkostenerstattungsunterlagen 2001 Finanzberichte 2005 Frachtbriefe 2005 G Gehaltslisten 2001 Geschäftsberichte 2005 Geschäftsbriefe 2005 Geschenknachweise 2001 Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 2001 Grundbuchauszüge 2005 Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 2001 Gutschriftsanzeigen 2001 H Handelsbriefe 2005 Handelsbücher 2001 Handelsregisterauszüge 2005 Hauptabschlussübersicht (wenn an Stelle der Bilanz) 2001 Hypothekenbriefe 2005 I Investitionszulage (Unterlagen) 2001 Inventare 2001 J Jahresabschluss 2001 Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 2001 K Kalkulationsunterlagen 2005 Kassenberichte 2005 Kassenbücher und -blätter 2001 Kassenzettel 2005 Kaufverträge 2005 Kontenpläne und Kontenplanänderungen 2001 Kontenregister 2001 Kontoauszüge 2001 Kreditunterlagen 2001 L Lagerbuchführungen 2005 Leasingverträge 2005 Lieferscheine (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005 Lohnbelege 2001 Lohnlisten 2001 M Magnetbänder mit Buchfunktion 2001 Mahnbescheide (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005 Mietunterlagen 2001 N Nachnahmebelege 2001 Nebenbücher 2001 O Offene-Posten-Liste 2001 Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 2001 P Pachtunterlagen 2001 Postscheckbelege 2001 Preislisten 2001 Protokolle 2005 Prozessakten 2001 Q Quittungen 2001 R Rechnungen 2001 Registrierkassenstreifen 2005 Reisekostenabrechnungen 2001 Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 2001 S Sachkonten 2001 Saldenbilanzen 2001 Schadensunterlagen 2005 Scheck- und Wechselunterlagen 2001 Schriftwechsel 2005 Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 2001 Spendenbescheinigungen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005 T Telefonkostennachweise 2001 U Überstundenlisten 2005 V Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 2001 Verkaufsbücher 2001 Vermögensverzeichnis 2001 Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 2001 Versand- und Frachtunterlagen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2005 Versicherungspolicen 2005 Verträge 2005 W Wareneingangs- und -ausgangsbücher 2001 Wechsel 2001 Wertberichtigungsunterlagen 2001 Z Zahlungsanweisungen 2001 Zollbelege 2001 Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres) 2001 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wechselseitige Vermietungen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Eine derartige Überkreuzvermietung wird regelmäßig als allein dadurch veranlasst gesehen, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären. Vermietet ein Steuerpflichtiger jedoch sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.1.2003 (IX R 5/00) insoweit in solchen Fällen nicht vor. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist im Falle eines ernsthaft durchgeführten Mietverhältnisses mit den Eltern damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, wenn die Eltern dem Kind das Haus kostenlos überlassen und somit keine Werbungskosten für ihr Haus angesetzt werden. Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Selbst eine weitergehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden angemietet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten, besteht nicht. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber - unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags - einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 - 3 AZR 339/00) Anmerkung: Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt. Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich - am besten schriftlich - informiert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, - ohne Einzelnachweis - seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt. Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 - VII ZR 210/01) Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 - VII ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz. Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betriebliche Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nur insoweit steuerfrei ersetzt werden, wie die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z. B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen. Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Abschreibung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten. Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Ferner dienen sie regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots. In vielen Fällen sind diese Vertragsstrafen in "Formulararbeitsverträgen" verankert. Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr auch auf "standardisierte" Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zulässig ist. (Urt. v. 24.1.2003 - 10 Sa 1152/02) Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch für Verträge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform abgeschlossen wurden. Dennoch können Arbeitsverträge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Vereinbarung muss klar und deutlich (Auflistung der Fälle des Vertragsbruchs) vereinbart werden und darf nicht überraschend sein (Hervorhebung). Die Höhe der Vertragsstrafe muss im angemessenen Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers stehen. Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche kann vorbehalten werden. Dem Arbeitnehmer kann der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als in der Vertragsstrafe vorgesehen entstanden ist. Es ist daher ratsam, auf eine sorgfältige Formulierung von Vertragsstrafen zu achten und abzuwägen, ob sie wirklich erforderlich sind. Zur Verdeutlichung bietet es sich an, die Vertragsstrafe unter einer eigenen Ziffer des Arbeitsvertrags zu regeln und mit der Überschrift "Vertragsstrafe" zu kennzeichnen. Anmerkung: Altverträge sollten entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten - nachträglich - mit einer Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht. Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig, eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers. Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt, der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen. Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze aufgestellt worden: Dauer der Fortbildung Bindung an das Unternehmen bis 2 Monate 6 - 12 Monate bis 1 Jahr bis 3 Jahre Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B. Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung folgende Leitlinien aufgestellt worden. Dauer der Fortbildung Kosten der Fortbildung Bindung an das Unternehmen 1 Monat 2 - 3 Monate 5.000 DM = 2.556 Euro 10.000 DM = 5.113 Euro bis 1 Jahr bis 3 Jahre Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht. Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangt werden. Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: "Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen." (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5 AZR 535/97) Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden." Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot" und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merkmalen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert. Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anwenden. Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen - Abgabeschonfrist - wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt werden können. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten Steuer festsetzen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. Februar gestellt werden. Das Steueränderungsgesetz 2003 reduziert die Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen. Beispiel Umsatzsteuer: Soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten: Falls die USt-Vorauszahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird, müssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch die Zahlung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen.Eine wirksam geleistete Zahlung gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet. Die Regelung wonach die Zahlung als geleistet galt, wenn der Scheck mit der Abgabe der Voranmeldung abgegeben wurde, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 - also seit 2007 - nicht mehr. Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. In diesem Fall muss künftig die USt-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der USt-Vorauszahlung spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung. Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Dazu gehört auch die Reduzierung des Arbeitnehmerpauschbetrages. Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt demnach von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Neuregelungen über Abschreibungsmodalitäten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Gebäude. Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA - in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte - abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden. Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wurden verringert. Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden. Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 % abgeschrieben werden. *Anmerkung: Die degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" abgeschafft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht." Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 - VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das Unternehmen unangemessen benachteiligt ist. Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 - 6 AZR 552/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese bei Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger. Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen - nicht aus den Erträgnissen des Fonds - an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen. In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten worden. Diese Treuhänder werden in der Praxis von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt. Die Anleger müssen für ihn eine umfassende Vollmacht unterzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechnung ist eine solche Vollmacht jedoch wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, falls der Treuhänder kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat. Ferner kann es zu Unwirksamkeit der schriftlichen Kreditverträge führen, wenn sie nicht die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind, enthalten. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits - wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen - tritt hier i. d. R. nicht ein, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die Fondsgesellschaft geflossen ist. Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, haben grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - durch Einführung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden. Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt. Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer - jährlich um einen Prozentpunkt. Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als "Rentenfreibetrag" auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen. Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung - und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil - durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal 60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 Euro - jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen. Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen möchten, sollten überlegen, ob sie nicht vor In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschließen wollen. Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert. Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - anders als ein Börsenzulassungsprospekt - in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln. Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen - in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit - den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für den Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die unrichtige Ad-hoc-Publizität ursächlich für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war. Gelingt dem Geschädigten ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er - bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen. (BGH-Urt. 19.7.2004 - II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem Sozietätsvertrag o. ä. wird in der Regel vereinbart, wie zu verfahren ist, wenn ein Partner aus Altersgründen ausscheidet. Hier kann beispielsweise eine Abfindungszahlung oder die Gewährung einer Altersversorgung in Betracht kommen. In einem Fall aus der Praxis war in einem Sozietätsvertrag eine Altersversorgung für altersbedingt ausgeschiedene Partner vereinbart, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörigkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn bemessen sollte. Die Praxis wurde einige Zeit nach dem altersbedingten Ausscheiden eines Partners veräußert. Für den Fall einer Praxisveräußerung waren im Sozietätsvertrag keine Vereinbarungen getroffen worden. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob der ausgeschiedene Partner einen Anspruch auf Ausgleich für den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust der Altersversorgung hat. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u. U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein." Dies würde bedeuten, dass die verbliebenen Partner verpflichtet sind, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (BGH-Urt. v. 17.5.2004 - II ZR 261/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst. Nach der Definition des Gesetzgebers leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch die Behörden auch die Vorschriften zur Rechnungsausstellung von Unternehmern für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Um dem Missstand der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu begegnen, wird eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer, wenn sie derartige Leistung privat in Anspruch nehmen, eingeführt. Die Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für solche Rechnungen bei Privatpersonen eingeführt. Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen! Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen. Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw. Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung" nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten - höchstens 510 Euro jährlich - von der Steuer abgesetzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2008 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 110 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 42 28 14 110 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 42 28 14 90 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 36 24 12 135 Australien 39 26 13 90 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 33 22 11 75 Bolivien 24 16 8 65 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 36 24 12 100 - Brasilia 38 25 13 130 - Rio de Janeiro 41 28 14 140 - Sao Paulo 38 25 13 95 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 30 20 10 70 Burundi 35 24 12 75 Chile 38 25 13 80 China 33 22 11 80 - Chengdu 32 21 11 85 - Hongkong 72 48 24 150 - Peking 39 26 13 115 - Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 36 24 12 90 Dänemark 42 28 14 70 - Kopenhagen 42 28 14 140 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 39 26 13 120 Ecuador 39 26 13 70 El Salvador 36 24 12 65 Eritrea 27 18 9 130 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 42 28 14 120 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 48 32 16 100 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 140 Ghana 30 20 10 105 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 36 24 12 120 - Athen 42 28 14 135 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 36 24 12 70 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 48 32 16 105 Honduras 30 20 10 100 Indien 30 20 10 120 - Chennai 30 20 10 135 - Kalkutta 33 22 11 120 - Mumbai 35 24 12 150 - Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 24 16 8 100 Irland 42 28 14 130 Island 77 52 26 165 Israel 33 22 11 75 - Tel Aviv 45 30 15 110 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 110 Japan 51 34 17 90 - Tokio 51 34 17 130 Jemen 18 12 6 105 Jordanien 33 22 11 70 Kambodscha 33 22 11 70 Kamerun 41 28 14 90 - Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 110 Katar 45 30 15 100 Kenia 36 24 12 120 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 180 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 42 28 14 90 Kuwait 42 28 14 130 Laos 27 18 9 60 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 36 24 12 95 Libyen 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 35 24 12 120 Malawi 30 20 10 80 - Blantyre 30 20 10 100 Malaysia 27 18 9 55 Malediven 38 25 13 93 Mali 39 26 13 80 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 90 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 100 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 90 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 27 18 9 55 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 24 16 8 80 Myanmar 39 26 13 75 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 42 28 14 100 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 39 26 13 100 Niger 30 20 10 55 Nigeria 42 28 14 100 - Lagos 42 28 14 180 Norwegen 66 44 22 155 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 36 24 12 90 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 36 24 12 90 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 27 18 9 70 Rumänien 27 18 9 80 - Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau 48 32 16 135 - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 - Djidda 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 95 Schweden 60 40 20 160 Schweiz 42 28 14 110 - Bern 42 28 14 115 - Genf 51 34 17 110 Senegal 42 28 14 90 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 33 22 11 90 Simbabwe 24 16 8 120 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 18 12 6 110 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 33 22 11 110 Südafrika 30 20 10 75 Suriname 30 20 10 75 Syrien 27 18 9 100 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 42 28 14 120 Tansania 33 22 11 90 Thailand 33 22 11 100 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 36 24 12 100 Tschad 42 28 14 110 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 - Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 70 Turkmenistan 24 16 8 60 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 30 20 10 120 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 24 16 8 50 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 46 31 16 150 Vereinigte Arabische Emirate 48 32 16 70 - Dubai 48 32 16 120 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Boston, Washington 54 36 18 120 - Houston, Miami 48 32 16 110 - San Francisco 36 24 12 120 - New York Staat, Los Angeles 48 32 16 150 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110 - London 60 40 20 152 - Edingburgh 42 28 14 170 Vietnam 24 16 8 60 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 36 24 12 110 BMF-Schr. v. 17.12.2008 - IV C 5 - S 2353/08/10006 IV C 6 - S 2145/08/10001 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er stattdessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird. Im entschiedenen Fall rechnete der Vermieter gegen-über den Mietern die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers nach dem Kalenderjahr ab. Er selbst jedoch erhält die Abrechnung des Wasserversorgers jeweils im Sommer, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht. Der Vermieter rechnete daraufhin gegenüber seinen Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (sog. Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Er durfte die von ihm selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Mieter umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Nach Meinung der Richter ist es den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht zu entnehmen, dass der Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt ist. Wollte der Vermieter nach der vom Mieter geforderten Abrechnungsweise abrechnen, hätte er jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. So ermöglicht die vom Vermieter verwendete Abrechnungsmethode grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen er vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung" die Neuregelung rückwirkend in einigen Punkten erweitert. Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (Splitting-Verfahren) erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten als allein stehend. Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an. Durch die rückwirkende Neuregelung ist es - gegenüber der vorherigen Festlegung - auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 - 2 AZR 659/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit. Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 5 AZR 68/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte. Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 133/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 9.11.2004 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2005 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äquatorialguinea 39 26 13 87 Äthiopien 30 20 10 110 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 30 20 10 90 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 42 28 14 110 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 42 28 14 90 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 30 20 10 140 Australien 39 26 13 90 Bahamas 39 26 13 100 Bahrain 42 28 14 75 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 33 22 11 75 Bolivien 24 16 8 65 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 30 20 10 70 - Rio de Janeiro 36 24 12 140 - Sao Paulo 36 24 12 90 Brunei (Darussalam) 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 30 20 10 70 Burundi 41 28 14 93 Chile 35 24 12 67 China 36 24 12 80 - Hongkong 72 48 24 150 - Peking 42 28 14 90 - Shanghai 42 28 14 100 (China) Taiwan 42 28 14 120 Costa Rica 30 20 10 90 Cote d Ivoire 36 24 12 90 Dänemark 42 28 14 70 - Kopenhagen 42 28 14 140 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 39 26 13 120 Ecuador 39 26 13 70 El Salvador 36 24 12 100 Eritrea 27 18 9 130 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 42 28 14 120 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 48 32 16 100 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 140 Ghana 30 20 10 105 Griechenland 30 20 10 85 - Athen 36 24 12 135 Grenada 36 24 12 105 Guatemala 30 20 10 90 Guinea 24 16 8 90 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 42 28 14 90 Honduras 30 20 10 100 Indien 33 22 11 90 - Bombay 33 22 11 140 - Kalkutta 24 16 8 140 Indonesien 39 26 13 110 Irak 39 26 13 87 Iran, Islamische Republik 24 16 8 100 Irland 42 28 14 130 Island 72 48 24 190 Israel 33 22 11 75 - Tel Aviv 45 30 15 110 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 110 Japan 42 28 14 90 - Tokio 72 48 24 140 Jemen 18 12 6 105 Jordanien 33 22 11 70 Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 24 16 8 85 Kambodscha 33 22 11 70 Kamerun 33 22 11 60 - Duala 33 22 11 100 Kanada 36 24 12 100 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 110 Katar 45 30 15 100 Kenia 39 26 13 110 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Komoren 39 26 13 87 Kongo 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik (früher: Zaire) 60 40 20 180 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 42 28 14 90 Kuwait 39 26 13 130 Laotische Demokr. Volksrepublik 27 18 9 60 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 36 24 12 95 Liberia 39 26 13 87 Libyen 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 30 20 10 65 Malawi 27 18 9 80 Malaysia 27 18 9 55 Malediven 38 25 12 93 Mali 39 26 13 80 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 90 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 100 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 90 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 27 18 9 55 Mosambik 24 16 8 80 Myanmar (früher Burma) 39 26 13 75 Namibia 30 20 10 80 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 42 28 14 100 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 39 26 13 100 Niger 30 20 10 55 Nigeria 42 28 14 100 - Lagos 42 28 14 180 Norwegen 66 44 22 155 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 36 24 12 90 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 36 24 12 90 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 27 18 9 70 Rumänien 18 12 6 55 - Bukarest 27 18 9 120 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau 48 32 16 135 - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 30 20 10 85 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 110 Schweden 60 40 20 160 Schweiz 48 32 16 89 Senegal 42 28 14 90 Sierra Leone 33 22 11 90 Simbabwe 24 16 8 120 Singapur 36 24 12 100 Slowakische Republik 18 12 6 110 Slowenien 30 20 10 95 Somalia 39 26 13 100 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 33 22 11 110 Südafrika 30 20 10 75 Suriname 30 20 10 75 Swasiland 39 26 13 87 Syrien, Arabische Republik 27 18 9 100 Tadschikistan 24 16 8 50 Tansania, Vereinigte Republik 33 22 11 90 Thailand 33 22 11 100 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 36 24 12 100 Tschad 42 28 14 110 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 30 20 10 60 - Ankara, Izmir 30 20 10 70 Tunesien 33 22 11 70 Turkmenistan 24 16 8 60 Uganda 30 20 10 95 Ukraine 30 20 10 120 Ungarn 24 16 8 80 Uruguay 24 16 8 50 Usbekistan 36 24 12 70 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 30 20 10 120 Vereinigte Arabische Emirate 48 32 16 70 - Dubai 48 32 16 120 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Boston, Washington 54 36 18 120 - Houston, Miami 48 32 16 110 - San Francisco 36 24 12 120 - New York Staat, Los Angeles 48 32 16 150 Vereinigtes Königreich und Nordirland 42 28 14 110 - London 60 40 20 152 - Edingburgh 42 28 14 170 Vietnam 24 16 8 60 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 36 24 12 110 BMF-Schr. v. 9.11.2004 - IV C 5 - S 2353 - 108/04 - /IV A 6 - S 2145 - 4/04 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden: Ausstellung von Rechnungen: Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für die Lieferung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist. Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen. Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung - einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird. Aufbewahrungspflicht: Der leistende Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der Rechnung z. B. ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der nicht unternehmerische Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z. B. wie folgt aussehen: "Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde." Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro - ab 1.1.2007 bis 150 - Euro handelt. Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird. Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt. Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann. Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen. Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht. Anmerkung: Aufwendungen für sog. "haushaltsnahe Dienstleistungen" - die steuerlich geltend gemacht werden - sind zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Die entsprechenden Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sind dann unbedingt für die Einkommensteuererklärung aufzubewahren! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können - unter weiteren Voraussetzungen - als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen. Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Bitte beachten Sie: Durch die Neuregelung des Steueränderungsgesetzes 2007 können ab dem 1.1.2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle abgeführt. In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren Voraussetzungen der Fall sein kann. Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen. Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden. Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beur-teilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversiche-rungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind. Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken. Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet. Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004 entschieden. Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - zuwendet. Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation). Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 - 5 U 349/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt. In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen. Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. In einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb sein Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsende mit. "Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will. Im oben beschriebenen Fall entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Auszubildende daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 - 6 AZR 519/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität). Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen. Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erwirbt oder errichtet ein Steuerpflichtiger ein Wohnhaus, um es mit seiner Familie zu bewohnen, so ist er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03) zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine - sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte - wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet. Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzusehen. Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht. Der Steuerpflichtige muss zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten ausgestellt ist und in der keine solche Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der Rechtsprechung ergeben. Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht. In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 - 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 - 2 AZR 609/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird. Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter. Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung. Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, so lange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft. Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben. Die degressiven Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet werden. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen worden. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon nicht betroffen ist. Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber eine schon lange auf der roten Liste stehende "Subvention" gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Durch das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung" wird die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Verluste - insbesondere aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds - sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören: die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße, die Festschreibung einer für alle Krankenkassen einheitlichen Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1); die Erweiterung des Erstattungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit für diese Betriebe auf die Entgeltfortzahlung an Angestellte, die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Kassen auf die Ersatzkassen. Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens bei Krankheit werden weiterhin in Höhe von bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstattet. Im Rahmen des Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt die Erstattung zu 100 % der nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu erbringenden Arbeitgeberaufwendungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Von diesen Regelungen kann jedoch z. B. durch einen Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, wie hoch die Vergütung sein muss, wenn der Arbeitgeber nicht die volle vereinbarte Stundenzahl "abgerufen" hat. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Arbeitszeitdeputat. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitsvergütung, die prinzipiell kontinuierlich und unabhängig vom Arbeitsanfall und der Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten auf spätere Bezugszeiträume monatlich zu zahlen ist. Unterschreitet der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Mindestabrufdauer der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Vergütungsanspruch für die vereinbarte Abrufzeit. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auch auf Leistung und Führung erstrecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Entscheidung für ihre Personalauswahl. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt. In einem Fall aus der Praxis hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Elternzeit eines Arbeitsnehmers im Zeugnis erwähnt werden darf. Die Richter kamen dabei zu folgendem Urteil: "Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung." Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33 1/2 Monate im Erziehungsurlaub. Diese Tatsache durfte im Zeugnis erwähnt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt. Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt. Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen. Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig ist. Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung. Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 16.6.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007, die Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte ab 1.1.2007 von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 %, die Erhöhung des Regelsatzes der Versicherungssteuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 %. Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz auch die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöht. die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte ab 1.7.2006 von 25 % auf 30 %, die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007, Anmerkung: Ab 1.1.2008 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,3 %.die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn von 25 Euro ab 1.7.2006. Für die steuerliche Behandlung bleibt es weiterhin bei der 50-Euro-Stundengrenze. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008 entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 23.5.2006 mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. In der Entscheidung ließ er offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit (als Tätigkeit an einem dezentralisierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers möglicherweise jedoch dermaßen im Vordergrund stehen, dass die Anwendung der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zum Tragen kommt. Im Übrigen betonte der BFH nochmals, dass es von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar seien. Es komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen habe. Anmerkung: Das Steueränderungsgesetz 2007 legt fest, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg begründet diese Vorschrift jedoch keinen Mindestabfindungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung untersagen. Ob ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz oder aus einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung - die durchaus höher oder geringer ausfallen kann - heraus entsteht, hängt entscheidend davon ab, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz zuzuordnen oder aber als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten ist. Hierbei kommt der Erklärung des Arbeitgebers maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz ein, so schuldet er die gesetzliche Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Bietet er hingegen die Zahlung einer - höheren oder niedrigeren - Abfindung auf vertraglicher Grundlage an, so kommt nur ein vertraglich begründeter Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht, nicht aber ein Anspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz. Nimmt der Arbeitnehmer das vertragliche Abfindungsangebot des Arbeitgebers nicht an, so scheidet ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz aus, weil der Arbeitgeber das standardisierte Verfahren nach Kündigungsschutzgesetz nicht eingeschlagen hat. Ein vertraglicher Abfindungsanspruch entsteht mangels Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.2.2006 können Selbstständige, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beibehalten. Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder unmittelbar vorher eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat und anderweitig keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall an einem fiktiven Gehalt (Bemessung) und ist an weitere Voraussetzungen (z. B. einer Beitragszahlung von mindestens zwölf Monaten) geknüpft. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, entfällt die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel. Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bereits in ihrem Urteil vom 9.2.2004 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Wenn die Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, ist dies nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Eine erste Kontaktaufnahme muss sich darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und ggf. eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden. In einem Urteil vom 9.2.2006 kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Abwerbeversuch wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Headhunter den Mitarbeiter auf dessen Diensthandy anruft - ihn also nicht notwendigerweise am Arbeitsplatz erreicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer im April zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Im Februar vereinbarten die Vertragsparteien das befristete Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr fortzuführen. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem ursprünglichen Vertrag. Die BAG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier tatsächlich um eine Verlängerung des bestehenden Vertrages handelt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. So führten die Richter aus, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrags nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom Folgejahr zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Arbeitnehmer von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach dem TzBfG eines Sachgrunds bedurfte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Der Bundesrat hat diesem am 26.1.2007 zugestimmt. Danach wird künftig die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter. Bislang genossen Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Die Neuregelung sieht vor, dass in einem ersten Schritt insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden sollen. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind. Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am 1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein. Zu zahlreichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, hat die Oberfinanzdirektion Koblenz am 13.12.2006 eine Kurzinformation veröffentlicht. Generell gelten für Teilgemeinschaften die Grundsätze für Mitunternehmerschaften. Sind nur zugelassene Ärzte beteiligt und übt die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit aus, erzielen die beteiligten Ärzte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die auch gewerbesteuerfrei bleiben. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt sind. Werden Personal oder Sachmittel der jeweiligen Einzelpraxis für Zwecke der Teilgemeinschaftspraxis eingesetzt, können die dem Nutzungsumfang entsprechenden Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Die genutzten Wirtschaftsgüter sind entweder insgesamt der Teilgemeinschaftspraxis (bei Nutzung von mehr als 50% von der Teilgemeinschaft) oder der Einzelpraxis zuzuordnen. Die Beteiligung an der Teilgemeinschaft gehört wegen der starken Verknüpfung mit der Einzelpraxis im Regelfall zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelpraxis. Teilgemeinschaftspraxen werden umsatzsteuerlich als Unternehmen anerkannt. Die Leistungen der einzelnen Ärzte stellen umsatzsteuerlich nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge an die freiberufliche Mitunternehmerschaft dar. Sie werden mit der Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis werden häufig Verträge mit nahen Angehörigen - insbesondere mit den eigenen Kindern, Eltern oder aber auch Großeltern oder Enkelkindern - geschlossen, die steuerrechtlich von Bedeutung sind. Deren Rechtswirksamkeit wird von der Finanzverwaltung nicht selten als "steuerlicher Gestaltungsmissbrauch" eingestuft. Die strengen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden könnten. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung werden daher an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.6.2006 - zugunsten der Steuerpflichtigen - entschieden, dass die Beachtung der "zivilrechtlichen Formerfordernisse" bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches - also was zwischen Fremden üblich ist - lediglich Indizien bei der zu treffenden Entscheidung bilden, ob die aus den Verträgen resultierenden Aufwendungen steuerlich anerkannt werden. Allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften darf nicht die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben. Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter mit seinem Schreiben vom 2.4.2007 an, die Grundsätze dieses Urteils nicht anzuwenden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgerungen werden erst ab dem Zeitpunkt gezogen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist. Ausnahmsweise will die Verwaltung tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an auch steuerlich berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen. Ist den Vertragpartnern aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, weil sich deren Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wird das Vertragsverhältnis erst ab dem Zeitpunkt steuerlich anerkannt, ab dem die zivilrechtliche Wirksamkeit nachträglich herbeigeführt wird. Anmerkung: Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden häufig Fehler gemacht, die nachträglich nur schwer oder überhaupt nicht mehr zu ändern sind. Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oder Enkelkindern bedarf es ggf. eines Ergänzungspflegers, damit solche Vereinbarungen auch anerkannt werden. Bevor Verträge mit Familienmitgliedern abgeschlossen werden, sollten Sie deshalb unbedingt mit uns sprechen! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. "Initiative 50 plus" die Erwerbstätigenquote Älterer verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick: Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job") teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre. Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens 50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben. Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem 45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen. Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt. Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fernmündliche Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2008 in Kraft. Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden. Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher. Kapitalgesellschaften: Kernstück der Reform bildet die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 15 %. Nachdem die Gewerbesteuer weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von derzeit 38,65 % auf 29,83 %. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden, die - aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen - zufließen, zu einem Teileinkünfteverfahren. Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009 zufließen, dem persönlichen Steuersatz. Vom Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen betroffen. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen bei Veräußerung ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren. Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten sind dann zu 60 % abziehbar. Personengesellschaften: Um die Investitionsfähigkeit der Personenunternehmen zu erhöhen, schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag zu versteuern - sog. Thesaurierungsbegünstigung. Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Diese Regelung können Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen, wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt sind oder der Gewinnanteil 10.000 Euro übersteigt. Als nicht entnommener Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe, Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auf Antrag. Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über. Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies ist z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte. Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, entfällt insoweit eine Nachversteuerung. Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme des thesaurierten Gewinnes müssen mehr Steuern bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne bringt nach derzeitiger Regelung Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt lohnt. Einnahme-Überschuss-Rechner können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung wird in einen "Investitionsabzugsbetrag" umdefiniert, der die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ermöglicht. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die sog. Existenzgründerrücklagen verzichtet. Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2008 bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb) - außerbilanziell - gewinnmindernd abziehen. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das Wirtschaftsgut "neu" ist. Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen (die sog. Ansparabschreibung) entfällt. Wie bisher können nur kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert von 125.000 Euro (vorher 122.710 Euro). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, dass der Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern ist. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen Einnahmen-Überschuss-Rechner für künftige Investitionen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird. Neu ist, dass das Wirtschaftsgut zwingend ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden muss. Diese Forderung war bisher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen. Der Ansparzeitraum wurde auf drei (vorher zwei) Jahre verlängert. Sonderabschreibung: Ein Betrieb, der die im Gesetz genannten Voraussetzungen (wie vorher genannt) erfüllt, kann 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibungen können verteilt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist auch für "gebrauchte" bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Die bisher bestehende Regelung, wonach Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn vorher eine Ansparabschreibung gebildet wurde, besteht nicht mehr. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150 Euro nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten wird vollständig verzichtet. Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, konnten nur noch bei Überschusseinkünften im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Anmerkung: Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den Gewinneinkünften, für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. So können Wirtschaftsgüter bis 410 € wieder sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abgeschrieben werden.Alternativ dazu kann für GWG zwischen 150 € und 1.000 € ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben werden muss. Das Wahlrecht kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter nur einheitlich ausgeübt werden. Degressive Abschreibung: Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese "Vergünstigung" verlängert der Gesetzgeber nicht. Anmerkung: Für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 wurde die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % wieder eingeführt. Zinsschranke: Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche Fremdfinanzierungen - insbesondere Bankdarlehen - eingeschränkt werden. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von einer Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 % einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht) ein. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde diese Grenze - für Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden - auf drei Millionen Euro angehoben. Ist der Schuldzinsüberhang kleiner als eine Million, sind die Zinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, sodass die meisten Steuerpflichtigen davon nicht betroffen sein werden. Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert und mit Ausnahmen - sog. "Escape-Klauseln" - versehen. Die detaillierten Ausführungen würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche Gespräch an. Gewerbesteuer: Die Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert. Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von 100.000 Euro) erfasst. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Mantelkauf: Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, wird neu gestaltet. Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung der Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche Fälle werden im Verwaltungsweg geregelt. Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %). Ab dem 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte sowie Wertzuwächse, die aus der Veräußerung der Kapitalanlagen entstehen, einheitlich mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) belegt. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt. Das gilt jedoch nicht für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere bleiben auch nach diesem Datum steuerfrei. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bei zehn Jahren. Der Steuerpflichtige braucht ab 1.1.2009 Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr beim Finanzamt anzugeben. Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller Steuersatz). Der Kontenabruf wird entbehrlich und ist nur noch in bestimmten Fällen anwendbar. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich. Der Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst. Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird zum 1.1.2009 umgesetzt. Die überarbeiteten Regelungen sind grundsätzlich auf ab 1.1.2009 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. . Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer - insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet auf: inkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist - auch wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist und bei sog. Back-to-back-Finanzierungen. Diese Ausnahme sollen Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird. Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Diese Erträge werden regulär besteuert. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten. Die sog. "Spekulationsfrist" von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett. Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgt demnach grundsätzlich und unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben. Für die Besteuerung von Kapitalforderungen sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor, die insbesondere Gewinne aus lang laufenden Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger "Spekulationsfrist" gilt nach neuem Recht nur dann uneingeschränkt fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7. 2009 veräußert wird. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren. Diese Regelung zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug wird von führenden Steuerexperten als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommensteuersatz als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zzt. bei 42 % (bzw. 45 % für "Reiche"). Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt. Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" zusagt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den - zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden - Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind. Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR) hat die Bundesregierung u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten getroffen. Darunter fallen: 1. Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung unterscheidet bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 2008 vereinheitlicht die Verwaltung die unterschiedlichen Begriffe unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. 2. Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis vorlegen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland ist der Übernachtungspreis um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung gilt bis 31.12.2007. Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden. Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro. Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro = 91,80 Euro. Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es jedoch keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird. Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen. Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses Schutzzwecks nicht bestehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen: Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke. Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug von 2 ‰ auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend zum 1.1.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden. Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen. Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf. um einen 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro ./. 175 Euro = 395 Euro) nicht übersteigt. Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages für alle, die sich in Vereinen engagieren, in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein auch die Zahlung vornimmt und die Tätigkeit im ideellen Bereich erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden, ob solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt sind. Eventuell ist eine Satzungsänderung erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Der Betrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden. Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben worden. Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer erhöht sich von 30.878 Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer gilt erst ab 1.1.2008. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität (Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge) besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen. Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden kann, muss die Einnahmeermittlung - z.B. bei Einsatz von Registrierkassen durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons - nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen. Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist. Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erzielt ein Steuerpflichtiger (im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist) sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nicht selbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.6.2008 Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden. Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen. Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber. Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem "entsprechenden" freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Arbeitnehmer bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. In einen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der betrieblichen Praxis war eine Arbeitnehmerin überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Arbeitgebers tätig. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Arbeitgeber setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die Arbeitnehmerin verlangte im Herbst 2004 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte sie dann eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich u. a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle ab Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Seit Dezember 2006 ist die Arbeitnehmerin wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt. Die BAG-Richter sprachen der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin zu, da sie bereits vor ihrer Teilzeitarbeit in dieser Position gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte nun den Verdienstausfall für die Zeit von Januar bis November 2006 an die Arbeitnehmerin auszugleichen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären. Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden. Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt jedoch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelungen setzen keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsparteien sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. Die Frage, ob der Arbeitgeber den o. g. Hinweis erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch die Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln. Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, ist er gehalten, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet. Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ihm ein Angebot nach der o. g. gesetzlichen Regelung oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann von einem vom Gesetz abweichenden, individuellen Angebot ausgegangen werden, wenn die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag abweicht. Im entschiedenen Fall betrug der Abfindungsbetrag nach der gesetzlichen Berechnung ca. 11.000 €. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung von 6.000 € angeboten. Die Richter beurteilten die Kündigung als abweichendes, individuelles Angebot. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum 21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2007 offengelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen "Bandbreite" als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind. Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 26.3.2009 mit, dass es dieses Urteil, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus akzeptiert. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26.9.2007 aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Wurde die Teilwertabschreibung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, bereits in einer vor dem 26.9.2007 aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteilsgrundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht. In dem entschiedenen Fall hatten Fluggäste bei einer Fluggesellschaft eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogota gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogota auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogota nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der - für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen - Höhe von 600 Euro beansprucht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ausgleich nur unter folgenden drei Voraussetzungen beansprucht werden kann: Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst. Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung. Dem Fluggast kann jedoch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft zustehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte infrage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat. Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt. So haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 26.2.2009 klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitsverhältnis wird formwirksam aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag abschließen. So liegt in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Das Schriftformerfordernis für den Auflösungsvertrag wird durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt; denn aus diesem ergibt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich wird eine Abmahnung in die Personalakte eingetragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es aber immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Ist Letzteres der Fall, darf sie nicht in die Personalakte eingetragen werden. So kann ein Arbeitnehmer beispielsweise verlangen, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält. Die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge müssen sich an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann. Bei der quantitativen Minderleistung sind dies die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer, verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht ausschöpft. In Zahlen gemessene Arbeitserfolge können über die Frage, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft, dann etwas aussagen, wenn sie unter in etwa gleichen Bedingungen erzielt werden. Jeder Arbeitnehmer, der sich am Durchschnitt messen lassen soll, muss in etwa die gleiche Chance haben, durchschnittliche Erfolge zu erzielen. Anmerkung: Damit eine Kündigung u. U. nicht an einer unwirksamen Abmahnung scheitert, muss der Arbeitgeber in der Abmahnung Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Davon kann ausgegangen werden, wenn, gemessen an der durchschnittlichen Leistung der vergleichbaren Arbeitnehmer, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt ist. Das ist z. B. bei einer langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 4.8.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können seit dem 4.8.2009 - anders als bisher - mit hohen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbrauchern bei telefonischen Vertragsabschlüssen erweitert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in einem solchen Fall nicht. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. In einem Fall aus der Praxis nahm eine Arbeitnehmerin in der Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 an zwei dreitägigen und an einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten, zahlte für die Zeit der Teilnahme an den Fortbildungen aber kein Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerin äußerte den Wunsch, die Fortbildungszeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Der Arbeitgeber erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung einverstanden. Diese formularmäßige Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten bei einem Ausscheiden innerhalb eines Jahres nach Ausbildungsende in voller Höhe und bei einem Ausscheiden innerhalb des zweiten Jahres anteilig, gemindert um 1/12 für jeden Monat, den sie über ein Jahr hinaus im Betrieb des Arbeitgebers verblieben wäre, zurückzahlen muss. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitnehmerin zum 31.1.2006 gekündigt. Daraufhin behielt der Arbeitgeber von dem letzten Gehalt rund 1.200 € ein. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass die o. g. Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist und der Arbeitgeber zu einer Gehaltskürzung nicht berechtigt war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der Rechtsprechung). In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung in Höhe von 17.000 €. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung im steuerlichen Sinne wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2009 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2010 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 175 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 71 48 24 190 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 36 24 12 125 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 36 24 12 135 Australien 42 28 14 100 - Melbourne 42 28 14 105 - Sydney 42 28 14 115 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 33 22 11 75 Bolivien 24 16 8 65 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 36 24 12 100 - Brasilia 38 25 13 130 - Rio de Janeiro 41 28 14 140 - Sao Paulo 38 25 13 95 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 30 20 10 70 Burundi 35 24 12 75 Chile 38 25 13 80 China 33 22 11 80 - Chengdu 32 21 11 85 - Hongkong 72 48 24 150 - Peking 39 26 13 115 - Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 36 24 12 90 Dänemark 42 28 14 70 - Kopenhagen 42 28 14 140 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 39 26 13 120 Ecuador 39 26 13 70 El Salvador 36 24 12 65 Eritrea 30 20 10 110 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 45 30 15 150 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 48 32 16 100 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 140 Ghana 30 20 10 105 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 36 24 12 120 - Athen 42 28 14 135 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 36 24 12 70 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 48 32 16 105 Honduras 30 20 10 100 Indien 30 20 10 120 - Chennai 30 20 10 135 - Kalkutta 33 22 11 120 - Mumbai 35 24 12 150 - Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 30 20 10 120 Irland 42 28 14 130 Island 77 52 26 165 Israel 33 22 11 75 - Tel Aviv 45 30 15 110 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 110 Japan 51 34 17 90 - Tokio 51 34 17 130 Jemen 24 16 8 95 Jordanien 36 24 12 85 Kambodscha 36 24 12 85 Kamerun 41 28 14 90 - Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 - Ottawa 36 24 12 105 - Toronto 41 28 14 135 - Vancouver 36 24 12 125 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 110 Katar 45 30 15 100 Kenia 36 24 12 120 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 155 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 42 28 14 80 Kuwait 42 28 14 130 Laos 27 18 9 60 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 40 27 14 80 Libyen 45 30 15 100 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 35 24 12 120 Malawi 30 20 10 80 - Blantyre 30 20 10 100 Malaysia 27 18 9 55 Malediven 38 25 13 93 Mali 39 26 13 80 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 90 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 95 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 90 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 27 18 9 55 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 30 20 10 80 Myanmar 39 26 13 75 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 36 24 12 95 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 39 26 13 100 Niger 30 20 10 55 Nigeria 42 28 14 100 - Lagos 42 28 14 180 Norwegen 72 48 24 170 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 48 32 16 120 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 36 24 12 90 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 27 18 9 70 Rumänien 27 18 9 80 - Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) 33 22 11 0 Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angestzt werden. - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 - Djidda 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 95 Schweden 60 40 20 160 Schweiz 42 28 14 110 - Bern 42 28 14 115 - Genf 51 34 17 110 Senegal 42 28 14 90 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 36 24 12 90 Simbabwe 24 16 8 120 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 24 16 8 130 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 32 21 11 120 Südafrika 30 20 10 80 - Kapstadt 30 20 10 90 Suriname 30 20 10 75 Syrien 27 18 9 100 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 39 26 13 110 Tansania 33 22 11 90 Thailand 32 21 11 120 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 36 24 12 100 Tschad 48 32 16 140 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 - Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 70 Turkmenistan 28 19 10 60 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 36 24 12 85 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 36 24 12 70 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 46 31 16 150 Vereinigte Arabische Emirate 42 28 14 145 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Boston, Washington 54 36 18 120 - Houston, Miami 48 32 16 110 - San Francisco 36 24 12 120 - New York Staat, Los Angeles 48 32 16 150 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110 - London 60 40 20 152 - Edingburgh 42 28 14 170 Vietnam 36 24 12 125 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 36 24 12 110 BMF-Schr. v. 17.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10006 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Beratungsvertrag kommt bereits wirksam zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist. Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären. Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte. So ist sie beispielsweise verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen sog. "Kick-back-Zahlungen" zu informieren. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung haben, wird er in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen und beurteilen zu können. Wurde gegen die Pflichten aus dem Anlagevertrag verstoßen, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er muss sich jedoch evtl. Steuervorteile anrechnen lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen Absetzungen. Bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend gilt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt entsprechend auch für Gebäude. Bei den zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2009 mit "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" der Einlagewert gemeint. Bei diesen Wirtschaftsgütern besteht die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage nicht zwingend aus den (eventuell niedrigeren) "historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten". Als "Anschaffungs- und Herstellungskosten" ist der Einlagewert zugrunde zu legen. Würde die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage des Wirtschaftsguts auf die "historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies - über den Ausschluss von Doppelabschreibungen hinaus - zur Folge, dass stille Reserven, die im Privatvermögen vor dem Einlagezeitpunkt gebildet wurden, nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen "eingefroren" wären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. Die Abschreibungsbeträge (AfA) stehen in voller Höhe dem Gesellschafter zu, der die Anschaffungskosten getragen hat, soweit sie darauf entfallen, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis an den Veräußerer bezahlt hat. Dasselbe gilt für die AfA auf den erworbenen originären Geschäftswert. Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand, sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des Käufers zu erfassen und dort fortzuschreiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 1.1.2008 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € angeschafft oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 €, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen. Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss. Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf November des Streitjahres bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Auszahlungsjahr zu versteuern. Anmerkung: In einem "Einmalbetrag" ausbezahlte Abfindungen dürfen auch in Zukunft nicht auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt werden, um die Steuerlast zu senken. Anders verhält es sich aber, sobald ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist. In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt). Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben. Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das Berufungsgericht klären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über 20.000 €. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum (Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war. Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste haben die Banken auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst. Aufgrund der Änderungen bei Überweisungen und Einzahlungen müssen die Bankkunden hier künftig genauer aufpassen. Die Hausbank ist jetzt nicht mehr verpflichtet, die Kontonummer beziehungsweise die Bankleitzahl mit dem Empfängernamen abzugleichen. Diese Änderungen gelten sowohl für Überweisungen am SB-Terminal oder Überweisungsbelege aus Papier (die der Kunde in den Hausbriefkasten einwirft) sowie für Einzahlungen. Hat der Kunde einen Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl bemerkt, sollte er seine Hausbank so schnell wie möglich darüber informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann diese möglicherweise die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Empfänger-Konto stoppen oder gar stornieren. Wird der Fehler erst ein paar Tage später entdeckt, sollte sich der Bankkunde ebenfalls unverzüglich zu seiner Hausbank begeben und sie darüber informieren. Die Hausbank ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bankkunden bei der Wiederbeschaffung des Geldes zu helfen. Es wird allerdings dann problematisch, wenn sich der falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ verhalten. Die Bank des falschen Empfängers kann zwar angeschrieben und darum gebeten werden, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos weiterzuleiten. Sie darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurückbuchen. Weigert sich der Empfänger das Geld zurückzuüberweisen, so bleibt dem Betroffenen nur der Weg, anwaltlichen Rat einzuholen und im schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen. Anmerkung: Einige Banken berechnen bereits für die Recherche Gebühren. Diese sind von Geldinstitut zu Geldinstitut unterschiedlich und betragen teilweise bis zu 35 €. So können Überweisungsfehler vermieden werden: Überprüfen Sie jede Überweisung, egal ob als Überweisungsbeleg, am SB-Terminal in der Bank oder per Online-Banking mehrfach, bevor Sie sie abgeben. Dabei müssen mindestens Empfängername, Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag korrekt sein. Für Nutzer von Online-Banking bietet es sich an, Überweisungsvorlagen für häufig vorkommende Empfänger anzulegen. In diesem Fall müssen die - richtigen - Kontodaten nur einmal eingegeben werden. Bei jeder folgenden Überweisung an den Empfänger muss nur noch die Vorlage hergenommen und der Überweisungsbetrag eingetragen werden. Am SB-Terminal in der Bank wird dem Kunden nach Eingabe seiner Empfängerdaten die elektronische Überweisung vor dem Absenden noch einmal aufgezeigt. Somit kann und sollte er die Daten erneut prüfen und eventuell richtigstellen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält. In solchen Fällen hat die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Bankkunde von seiner Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Bank den Anleger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zuflossen. Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 entschieden, dass für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar war, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist. Somit haben Kreditinstitute die Pflicht zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990 schuldhaft verletzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Danach erlaubt die Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug erheblich verspätet. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 18.2.2010 wurde eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19 Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Die Richter des BGH entschieden hierzu, dass den Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Ausgleichszahlung entgegenstehen würden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche AU-Bescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten AU-Bescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach dem EFZG hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse anzuzeigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein: Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft: Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung. Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Entzieht der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig, kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen. In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw "auch zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen. Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das für das Bundesreisekostengesetz zuständige Bundesinnenministerium setzt erst zum 1.1.2012 die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder fest, so dass die für steuerliche Zwecke anzuwendende Übersicht auch erst zu diesem Stichtag aktualisiert werden kann. Bis dahin gelten die alten Pauschbeträge fort. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundessozialgericht hat am 9.2.2011 in vier Verfahren Grundsätze zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche Zweigpraxen entwickelt. Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an den "weiteren Orten" verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) - bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw. KZÄV, deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist - oder des Zulassungsausschusses, der für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen; jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit dem 1.5.2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten anderen europäischen Staaten. Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialversicherungsrecht "eines" Staates anzuwenden ist. Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Zuständig über die Entscheidung der Rechtsvorschriften ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (http://www.dvka.de). Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, entscheidet die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt. Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung. Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt in den meisten Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht. Gilt für die Person das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch der Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen Sozialversicherung melden. Bitte beachten Sie: Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten grundsätzlich bei ihrer Sozialversicherung im Heimatstaat nachfragen, ob die Aufnahme eines Jobs bzw. Minijobs sich nachteilig auf ihre soziale Absicherung auswirken könnte. Durch die Ausübung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb sollten ausländische Minijobber immer vorher klären, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, werden i. d. R. begünstigt nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich. Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall, soweit es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Ist die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt bleiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise von dieser Regel abweichen darf. In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung von 1.895 € (versehentlich) einen Betrag von 2.640 € aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung von 532 € stellte. Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen vom 16.6.2011 entschieden. Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und Einbaukosten trägt. Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das sog. Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € und kann u. a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgeldes im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern diese Sanktionsmaßnahme auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 € bis zu 250.000 € mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 € betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt. Mit Beschluss vom 16.7.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung der Sanktionsmaßnahme nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Die erneute Festsetzung wegen derselben Unterlagen sei rechtswidrig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen. Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der "verbindlichen Auskunft", der eine - in der Regel langfristige - Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten möchten. Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten, die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur Bearbeitung weitergereicht werden. Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert (10.000 Euro (vorher 5.000 Euro*) beträgt. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig. Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt. *Geändert durch das Steuervereinfachungsgesez 2011. Eine sog. "Bagatellgrenze" in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt. Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung" wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis - etwa an Angehörige - vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung - unter weiteren Voraussetzungen - in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug. Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug "ohne weitere Prüfungen" nur dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt - ab dem 1.1.2012 - eine Änderung herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als "vollentgeltlich" ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten. Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung oder Abschluss derartiger Verträge beraten! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 175 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 39 26 13 190 Andorra 32 21 11 82 Angola 71 48 24 190 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 36 24 12 125 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 40 27 14 120 Australien 42 28 14 100 - Melbourne 42 28 14 105 - Sydney 42 28 14 115 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 41 28 14 90 Bolivien 24 16 8 70 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 54 36 18 110 - Brasilia 53 36 18 160 - Rio de Janeiro 47 32 16 145 - Sao Paulo 53 36 18 120 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 36 24 12 100 Burundi 35 24 12 75 Chile 38 25 13 80 China 33 22 11 80 - Chengdu 32 21 11 85 - Hongkong 62 41 21 170 - Peking 39 26 13 115 - Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 54 36 18 145 Dänemark 60 40 20 150 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 48 32 16 160 Ecuador 39 26 13 55 El Salvador 36 24 12 65 Eritrea 30 20 10 110 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 45 30 15 150 Frankreich 39 26 13 100 - Paris 48 32 16 100 - Straßburg 39 26 13 75 Gabun 60 40 20 135 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 80 Ghana 38 25 13 130 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 36 24 12 120 - Athen 57 38 19 125 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 38 25 13 110 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 48 32 16 105 Honduras 35 24 12 115 Indien 30 20 10 120 - Chennai 30 20 10 135 - Kalkutta 33 22 11 120 - Mumbai 35 24 12 150 - Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 30 20 10 120 Irland 42 28 14 90 Island 53 36 18 105 Israel 59 40 20 175 Italien 36 24 12 100 - Mailand 36 24 12 140 - Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 145 Japan 51 34 17 90 - Tokio 51 34 17 130 Jemen 24 16 8 95 Jordanien 36 24 12 85 Kambodscha 36 24 12 85 Kamerun 41 28 14 90 - Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 - Ottawa 36 24 12 105 - Toronto 41 28 14 135 - Vancouver 36 24 12 125 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 100 Katar 45 30 15 100 Kenia 36 24 12 120 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 155 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kosovo 26 17 9 65 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 48 32 16 80 Kuwait 42 28 14 130 Laos 27 18 9 65 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 40 27 14 80 Libyen 45 30 15 100 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 35 24 12 120 Malawi 39 26 13 110 Malaysia 36 24 12 100 Malediven 38 25 13 93 Mali 40 27 14 125 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 105 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 95 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 100 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 30 20 10 80 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 30 20 10 80 Myanmar 46 31 16 45 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 36 24 12 95 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 60 40 20 115 Niger 36 24 12 70 Nigeria 60 40 20 220 Norwegen 72 48 24 170 Österreich 36 24 12 70 - Wien 36 24 12 93 Oman 48 32 16 120 Pakistan 24 16 8 70 - Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 38 25 13 140 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 - Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 - Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 36 24 12 135 Rumänien 27 18 9 80 - Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 - Moskau (außer Wohnungen der Deutschen Botschaft) 48 32 16 135 - Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) 33 22 11 0 Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angestzt werden. - St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 - Djidda 48 32 16 80 - Riad 48 32 16 95 Schweden 72 48 24 165 Schweiz 42 28 14 110 - Bern 42 28 14 115 - Genf 51 34 17 110 Senegal 42 28 14 130 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 36 24 12 90 Simbabwe 47 32 16 135 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 24 16 8 130 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 - Barcelona, Madrid 36 24 12 150 - Kanarische Inseln 36 24 12 90 - Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 32 21 11 120 Südafrika 30 20 10 80 - Kapstadt 30 20 10 90 Suriname 30 20 10 75 Syrien 38 25 13 140 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 39 26 13 110 Tansania 39 26 13 165 Thailand 32 21 11 120 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 59 40 20 145 Tschad 48 32 16 140 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 - Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 80 Turkmenistan 28 19 10 60 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 36 24 12 85 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 36 24 12 70 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 48 32 16 180 Vereinigte Arabische Emirate 42 28 14 145 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 - Atlanta 40 27 14 115 - Boston 42 28 14 190 - Chicago 44 29 15 95 - Huston 38 25 13 110 - Los Angeles 50 33 17 135 - Miami 48 32 16 120 - New York City 48 32 16 215 - San Francisco 41 28 14 110 - Washingtion D. C. 40 27 14 205 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110 - Edingburgh 42 28 14 170 - London 60 40 20 152 Vietnam 36 24 12 125 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 39 26 13 90 BMF-Schr. v. 8.12.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10006:002 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Autofahrerin stellte - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihren Pkw unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen, gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 €. Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nicht selten bürgen Ehegatten, Lebenspartner oder auch Kinder für den Kreditnehmer, wenn dieser einen Kredit für private oder geschäftliche Anschaffungen benötigt. Gerät der Kreditnehmer in Zahlungsnot, wird die Bank nunmehr versuchen, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Schwierig wird der Fall dann, wenn der Bürge kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das zur Rückzahlung des Kredits herangezogen werden kann. Dabei sieht sich die Bank regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ob die Bürgschaft nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ehegatte: Eine Bürgschaft ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Ehegatte kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Der Bank ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zuzuerkennen, sich durch Einbeziehung des Partners vor Vermögensverlagerungen zu schützen. Insbesondere dann, wenn zukünftig mit einer Vermögensverbesserung (im Urteilsfall die Hoffnung auf eine spätere Erbschaft der Frau) zu rechnen ist. Allerdings ist die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs solange hinausgeschoben, bis der Bürge wieder Vermögen erlangt. Durch eine früher erhobene Klage verstößt die Bank jedoch gegen Treu und Glauben. (BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 69/96) In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sittenwidrig sein kann, den vermögenslosen Ehepartner zum Schuldbeitritt bei einem Eigenkapitalhilfedarlehen zu bewegen und ihn im Ernstfall in Anspruch zu nehmen. (BGH-Urt. v. 11.3.97 - XI ZR 50/96) Kinder: Veranlassen Eltern im eigenen Interesse ihre erwachsenen, finanziell aber noch von ihnen abhängigen Kinder, eine deren voraussichtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft zu erteilen, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme; darauf, ob sie besonderen Druck ausgeübt haben, kommt es nicht an. Hat die Bank die finanzielle Abhängigkeit des bürgenden Kindes von den Eltern sowie dessen voraussichtliche wirtschaftliche Überforderung gekannt - oder wären diese Umstände bei Überprüfung der Bonität des Bürgen deutlich geworden -, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank das rechtlich missbilligenswerte Verhalten der Eltern gekannt oder sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat. Eine entsprechende Bürgschaft ist regelmäßig sittenwidrig. (BGH-Urt. v. 10.10.96 - IX ZR 333/95) Lebenspartner: Die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind. Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, dass der Partner die Bürgschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittlich anstößigen Verhaltens. (BGH-Urt. v. 23.1.97 - IX ZR 55/96) Das Oberlandesgerichts Köln nimmt in einem Urteil zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften bei nichtehelichen Lebenspartner wie folgt Stellung: Wer im Vertrauen auf den Fortbestand einer partnerschaftlichen Beziehung eine Sicherheit für ein dem Partner gegebenes Bankdarlehen stellt, kann das so begründete Auftragsverhältnis nicht ohne weiteres kündigen, weil der Partner die Beziehung wenig später beendet hat. War dem Auftragnehmer bei Bestellung der Sicherheit bewusst, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten vor Ablauf der Kreditlaufzeit abzulösen, so ist es ihm nicht unzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn sich das somit für den Fall des Scheiterns der Beziehung eingegangene Risiko verwirklicht. (OLG Köln, Urt. v. 4.3.97 - 22 U 160/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vermögensbildung: Das Vermögensbildungsgesetz legt die Einkommensgrenzen ab 2002 für Alleinstehende auf 17.900 Euro und bei Verheirateten auf 35.800 Euro fest. Diese gelten für die Vermögenswirksamen Leistungen auf den Bausparverträgen. Die Einkommensgrenzen für die Vermögenswirksamen Leistungen auf Beteiligungen betragen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Ledige/Verheiratete). Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf das Jahresbrutto. Das Bruttogehalt kann also durchaus höher sein. Das Gesetz sieht zwei Förderbereiche vor: Bausparen wird bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 470 Euro jährlich mit einer 9%igen Zulage gefördert. Für Vermögenswirksame Leistungen (VL), die in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen (z. B. Erwerb von Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen) angelegt werden, kann ein Förderhöchstbetrag von 400 Euro jährlich mit einem Zulagensatz von 20 % in Anspruch genommen werden. Beide Förderbereiche können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 870 Euro jährlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 123 Euro förderbar. Die Vermögensbildung ist arbeitnehmerbezogen. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können jeder für sich die entsprechende Förderleistung in Anspruch nehmen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Für die Bausparförderung gelten andere Einkommensgrenzen. Hier darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro/51.200 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen, damit Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe beantragt werden kann. Die Wohnungsbauprämie wird auf maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro (Ledige/Verheiratete) gewährt. Werden die Einkommensgrenzen für die Vermögensbildung nicht überschritten, so können Arbeitnehmer mit folgenden Förderungen rechnen: Alleinstehende VL auf Bausparvertrag 470 Euro 9 % Zulage 43,00 Euro WoP auf Bausparen 512 Euro 8,8 % Prämie 45,06 Euro VL auf Beteiligung 400 Euro 20 % Zulage 80,00 Euro Gesamtbetrag 168,06 Euro 2 Arbeitnehmer Verheiratete VL auf Bausparvertrag 940 Euro 9 % Zulage 86,00 Euro WoP auf Bausparen 1.024 Euro 8,8 % Prämie 90,11 Euro VL auf Beteiligung 800 Euro 20 % Zulage 160,00Euro Gesamtbetrag 336,11 Euro Daraus ergibt sich - bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten - für einen Alleinstehenden eine maximale Förderung von 168,06 Euro und bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, eine maximale Förderung von 336,11 Euro pro Jahr. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können ab 1.1.2004 nur noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Daran sind allerdings einige Auflagen geknüpft. So sind beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben unentbehrlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So genügen allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung" diesen Anforderungen nicht. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung einen Betrag von 150 Euro, so muss die Rechnung auf den Namen des bewirtenden Unternehmens lauten. Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug zugelassen zu werden. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus! Bewirtungskosten bei leitenden Angestellten: Bewirtungskosten an Geschäftsfreunde zur Knüpfung neuer Kontakte können leitende Angestellte, die nur ein Festgehalt beziehen, nicht als Werbungskosten abziehen. (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.1998 - 1 K 1289/97) Die Frage, ob Bewirtungskosten als Werbungskosten anerkannt werden, ist jedoch dann positiv zu beantworten, wenn ein Teil des Festgehalts in einen erfolgsabhängigen Teil umgewandelt wird. Diese Änderung ist schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Kosten der Bewirtung und Geschenke für Geschäftspartner können jetzt als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden. Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft: Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt. Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen. Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v. 21.9.1999 - 9 AZR 765/98) Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98) Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch. Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erfolgt ein Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft, so gehen alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber über. Wird das Unternehmen ohne Schließung fortgeführt, bleibt alles beim Alten. Zweifelsfragen treten jedoch dann auf, wenn der Betrieb für eine Zeit lang geschlossen wird. Hier muss geprüft werden, ob das "neue" mit dem "alten" Unternehmen weitgehend identisch ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für diese Beurteilung auf folgende Aspekte an: Spezialisierung: Bei Geschäften mit einem hohen Anteil von Laufkundschaft kann die Sachlage des Betriebsübergangs bereits nach einer kurzen Schließung nicht mehr gegeben sein. Dagegen ist bei sog. Spezialgeschäften eine lange Schließungszeit u. U. nicht schädlich für einen Betriebsübergang. Konkurrenznähe: Ein gewichtiges Merkmal für einen Betriebsübergang ist die Übernahme des Warensortiments durch den neuen Inhaber, das zur Kundenbindung geeignet ist. Das heißt, je weniger Konkurrenzbetriebe in der Nähe ansässig sind, je weniger wird das Merkmal des Betriebsübergangs bei einer Betriebsschließung beeinträchtigt. Lieferantenbeziehungen: Eine Fortführung der Lieferbeziehungen spricht dann nicht für einen Betriebsübergang, wenn der neue Inhaber die Ware nicht zwangsweise bei alten Lieferanten beziehen muss. Anders verhält es sich, wenn z. B. hoch spezialisierte Lieferanten oder bestimmte Markenhersteller "übernommen" werden. Übernahme von Ladeneinrichtung und Warenbeständen: Der Erwerb der Warenbestände stellt normalerweise kein Merkmal eines Betriebsübergangs dar, wenn die Fortführung des Betriebes von der Übernahme der Ware nicht abhängt und von anderer Stelle problemlos bezogen werden kann. Die Übernahme der Ladeneinrichtung spricht ebenfalls nicht für einen Betriebsübergang, da sie jederzeit überall gekauft werden kann und von der Einrichtung i. d. R. keine Kundenbindung ausgeht. Übernahme qualifizierter Mitarbeiter: Ein weiteres Indiz für einen Betriebsübergang ist die Übernahme von qualifizierten Mitarbeitern oder sog. "Know-how-Trägern". Hier ist anzunehmen, dass der neue Betreiber die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Mitarbeiter in ähnlicher Weise nutzt wie der alte Besitzer. Die Übernahme von weniger qualifizierten Mitarbeitern, bei denen eine Kunden-Personal-Bindung nicht erkennbar ist, spricht dagegen nicht für einen Betriebsübergang. Bei der Bewertung, ob eine vorübergehende Schließung die Sachlage des Betriebsübergangs beeinträchtigt oder nicht, kommt es also maßgeblich auf die Kundenbindung bzw. Spezialisierung an. Bei einer "Neueröffnung" eines Geschäftes sollte daher genau geprüft werden, ob die vielleicht auf den ersten Blick willkommene Übernahme von Altkunden und die Übernahme von Räumen, in denen bisher ein ähnliches Gewerbe angesiedelt war, nicht auch die unliebsamen Folgen eines Betriebsübergangs hat. (BAG-Urt. v. 28.3.2000 - 8 AZR 796/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.9.2001 ist die neue Mietrechtsreform in Kraft. Mit der Reform werden unter anderem auch die Regelungen über die Betriebskosten-Abrechnung in einigen Punkten neu definiert. Die Vertragsparteien können wie bisher vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Die Vorauszahlungen für Betriebkosten sind nur in angemessener Höhe zu vereinbaren. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Neu ist, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter eine Nachzahlung nur noch dann verlangen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Grundsteuerbescheid erst nach Ablauf dieser Frist beim Vermieter eintrifft oder weil Versorgungsunternehmen ihre Abrechnung erst lange nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen, sodass die Frist nicht mehr eingehalten werden kann. Eine zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarung ist gesetzlich ausgeschlossen. Sofern keine besonderen Abreden bestehen, sind nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Hinsichtlich der Vorauszahlungen hat der Vermieter grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Denn es muss dem Mieter möglich sein zu überprüfen, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat. (BGH-Urt. v. 27.11.2002 - VIII ZR 108/02) Auch der Mieter hat Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Denkbar wäre hier, dass der Mieter z. B. über einen längeren Zeitraum schwer erkrankt war. Die Fristen sind erstmals für Abrechnungen über Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31.8.2001 enden; im Normalfalle ist dies das Jahr 2001. Neu ist auch, dass in Zukunft nicht nur der Vermieter eine Anpassung der Betriebskosten-Vorauszahlungen vornehmen kann. Auch dem Mieter steht das Recht zu, die Anpassung "auf eine angemessene Höhe" sowohl nach oben als auch nach unten vorzunehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betriebsveräußerungen und Unternehmensumwandlungen wirken sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Zum 1.4.2002 ist daher eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getreten, um für mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Betriebsübergang zu sorgen. Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber: Die neue Regelung verpflichtet den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber - unabhängig von der Betriebsgröße -, alle von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers: Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, ist vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen Gerichtshof seit langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Widerspruchsrecht nun in der neuen Rechtsnorm ausdrücklich geregelt. Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann. Die neue Regelung räumt dem Arbeitnehmer deshalb eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein. Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist. Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären, wobei der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung" gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest erhebliche Zweifel hieran hat. Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig. Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits - u. U. Jahre vorher - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben. Dazu gehören auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers, zu deren Erstattung der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlungen abgezogen werden. Beim Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der gesetzlich vorgesehenen Übernahme angemessener Kosten für die Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bereits mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 war eine Regelung vorgesehen, die der Finanzverwaltung den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme der Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen gestatten sollte. Sie wurde allerdings zu diesem Zeitpunkt noch zurückgestellt. Das Steuersenkungsgesetz ändert die Abgabenordnung (AO) so, dass dieses Zugriffsrecht ab dem 1.1.2002 eingeführt wird. Die AO schreibt nunmehr vor, dass bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern insbesondere sichergestellt sein muss, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die AO räumt der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung ausdrücklich das Recht ein: vor Ort Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen, das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen, also Hard- und Software, zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, die Daten nach ihrer Vorgabe maschinell auswerten zu lassen, d. h. den Steuerpflichtigen zur technischen Mithilfe zu verpflichten, ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur eigenen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Ein Zugriff auf die Daten der Buchführung außerhalb von Außenprüfungen oder ein sog. Online-Zugriff vom Schreibtisch des Sachbearbeiters ist der Finanzbehörde demnach nicht gestattet. Bitte beachten Sie: Die rasante technische Entwicklung auf dem Sektor der Datenverarbeitung wird dazu verpflichten, auch auf dem Buchführungssektor - mit Soft- und Hardware - Schritt zu halten. Nachdem für die Außenprüfungen aber die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist - also bis zu zehn Jahren rückwirkend - verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar zu machen sind, muss dieser Forderung Rechnung getragen werden. Es ist daher notwendig, die "alte" Soft- und Hardware zur Verfügung zu haben, wenn eine technische Änderung vorgenommen wird und die "neue" EDV mit der alten Technik nicht mehr arbeiten kann. Das Problem kann insbesondere beim Umstieg von sog. DOS-Programmen auf Windows-Programme entstehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden. Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008 zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen. Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug. Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert. Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus. Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge steuerfrei ausgezahlt werden: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro (bis 31.12.2001 = 16.000 DM), Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM), ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM). Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem 1.1.2004 wie folgt ab: Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro, Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro, ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro. Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei 360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt. Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem 31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen. Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM). Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte. Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen. Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab 1.1.2001. *Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr 2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.100 6.000 Pflegeversicherung 5.100 6.000 Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.800 8.000 Geringfügigkeitsgrenze 500 590 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 61.200 72.000 Pflegeversicherung 61.200 72.000 Renten-, Arbeitslosenversicherung 81.600 96.000 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,0 1,7 (2) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,2 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.7.1996 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.325 6.150 Pflegeversicherung 5.325 6.150 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.100 8.200 Geringfügigkeitsgrenze 520 610 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 63.900 73.800 Pflegeversicherung 63.900 73.800 Renten-, Arbeitslosenversicherung 85.200 98.400 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 20,3 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Steuerabzugspflicht Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmer erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen. Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen. Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Auch Materiallieferungen z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte sind keine Bauleistungen. Beispiel 1: Die von einem Gastwirt bestellte Theke ist von dem beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es sich um Bauleistungen. Demgegenüber sind Planung und Transport durch den Schreiner nicht als Bauleistungen anzusehen. Sie teilen aber hier als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, so dass von der Vergütung insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Beispiel 2: Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt. Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt. Abzugsverpflichteter Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn es sich hierbei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einen Unternehmer handelt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen. Beispiel 1: Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren. Die Vergütung unterliegt dem Steuerabzug. Beispiel 2: Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung erneuern. Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen. Beispiel 3: Ein Eigentümer lässt in einem Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen. Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Wohnungen bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z. B. Flure, Treppenhäuser) sind der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Da in dem Beispiel die größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für diese Fenster der Steuerabzug vorzunehmen. Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die Wohnnutzung überwiegt. Leistender Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland oder im Ausland ansässig ist. Auch wenn jemand nur ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt die Vergütung dem Steuerabzug. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Daher ist der Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die ein Generalunternehmer erhält, der mit dem Leistungsempfänger die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet. Abstandnahme vom Steuerabzug Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das StÄndG 2001 entschärft die Regelung für Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen. Demnach brauchen Vermieter, die nur eine oder zwei Wohnungen vermieten, keine Bauabzugssteuer für empfangene Leistungen, die an diesen Wohnungen erbracht wurden, einzubehalten. Erteilung der Freistellungsbescheinigung Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner Form. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen. Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. Handhabung der Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem Leistungsempfänger vom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird. Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger später vorgelegt wird. Bagatellregelung Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt. Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Freigrenzen nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist. Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er bei Erfüllung der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur Überschreitung der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt. Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000 Euro betragen. Hiervon sind 10.000 Euro zunächst als Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu erbringen. Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten wird, so dass bereits von der Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist. Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten Zweifamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 Euro kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der Auftrag, so dass in der Schlussrechnung noch 6.000 Euro in Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger noch im selben Jahr zahlt. Damit wurde die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten, so dass die gesamte Gegenleistung (16.000 Euro) dem Steuerabzug unterliegt. Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun bei Erfüllung der Restzahlung nachgeholt werden. Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des Jahres nachträglich zum Überschreiten der Freigrenze führt, für die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die Gegenleistung übersteigt. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn des Jahres Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten Zweifamilienhauses ausführen. Die Gegenleistung beträgt 14.000 Euro. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im November lässt er durch denselben Dachdecker an dem Gebäude ein Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt zu einer Gegenleistung in Höhe von 2.000 Euro. Der Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2.400 Euro kann aus der letzten Gegenleistung nicht erbracht werden. Es ist ein Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2.000 Euro vorzunehmen. Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. In diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber den Steuerabzug für Rechnung des Auftragnehmers vorzunehmen. Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung einbehalten. Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzkasse abzuführen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrags auferlegen; bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge. Abrechnung mit dem Leistenden Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss: • Name und Anschrift des Leistenden, • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, • Höhe des Steuerabzugs, • Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde. Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt. Haftung Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann. Der Steuerabzug wird nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht. Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann sich hierzu auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen. Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für die Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig. In den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für eine bestimmte Bauleistung erteilt worden war, unterrichtet das Finanzamt auch den Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme der Freistellungsbescheinigung. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den Steuerabzug vorzunehmen hat und - bei der Rücknahme - auch den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen nachholen muss. Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer. Der Steuerabzug beträgt 15 %. der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben. Auch bei der Aufrechnung ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird, unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik nicht besteuert werden dürfen. Anrechnung des Steuerabzugsbetrags Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde. Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom Leistungsempfänger erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen. Erstattungsverfahren Verbleiben nach der Anrechnung Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet. Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige Finanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag. Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend. Zuständiges Finanzamt Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist der leistende Unternehmer eine natürliche Person, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. Ist das leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet. Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter für die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für die Verwaltung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs, für die Erteilung oder Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs zuständig. Die zentrale Zuständigkeit gilt auch für die Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen, die im Inland tätig werden und ihren Wohnsitz im Ausland haben, dabei ist für die zentrale Zuständigkeit der Wohnsitzstaat des jeweiligen Arbeitnehmers maßgeblich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wird. Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen vom 1.1.2002 bis 30.6.2002 2,57 % vom 1.7.2002 bis 31.12.2002 2,47 % vom 1.1.2003 bis 30.6.2003 1,97 % vom 1.7.2003 bis 31.12.2003 1,22 % vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 1,14 % vom 1.7.2004 bis 31.12.2004 1,13 % vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 1,21 % 1.7.2005 - 31.12.2005 1,17 % 1.1.2006 - 30.6.2006 1,37 % 1.7.2006 - 31.12.2006 1,95 % 1.1.2007 - 30.6.2007 2,70 % 1.7.2007 - 31.12.2007 3,19 % 1.1.2008 - 30.6.2008 3,32 % 1.7.2008 - 31.12.2008 3,19 % 1.1.2009 - 30.6.2009 1,62 % 1.7.2009 - 31.12.2009 0,12 % ab 1.1.2010 0,12 % Ab 1.1.2002 traten an Stelle des Diskontsatzes je nach einschlägigem Rechtsgebiet zunächst zwei verschiedene Basiszinssätze. Für die Zeit vor dem 1.1.2002 sind jedoch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin für alle Rechtsgebiete anzuwenden. Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleistungs-Gesetz (DÜG) Für Forderungen, die ab dem 4.4.2002 entstehen, hat der Basiszinssatz nach dem DÜG keine Bedeutung mehr. vom 1.1.2002 bis 3.4.2002 2,71 % vom 1.9.2001 bis 31.12.2001 3,62 % vom 1.9.2000 bis 31.8.2001 4,26 % vom 1.5.2000 bis 31.8.2000 3,42 % vom 1.1.2000 bis 30.4.2000 2,68 % Am 3.4.2002 ist nun das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKapAG) vom 26.3.2002 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, welches am Tag nach der Verkündung in Kraft trat. Danach treten an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank und des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz (DÜG) der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Somit verliert nun der Basiszinssatz nach DÜG (siehe oben) ab 4.4.2002 endgültig seine Bedeutung für ab diesem Termin entstehende Forderungen. Insofern haben Inhaber von Forderungen, für die nach dem 1.1.2002 noch der DÜG-Basiszinssatz galt, mit dem Inkrafttreten des VersKapAG am 4.4.2002 ihre Zinsberechnung unmittelbar anzupassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Auftraggeber eines Bauvorhabens kann in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Auftraggeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers abgesichert sind; diese Absicherung muss jedoch nicht zwingend durch eine o. g. Bürgschaft erfolgen. Als Begründung führten die Richter an, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinausgeht und sich somit ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers auswirkt. Auf Grund einer solchen Bürgschaft kann der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Diese Tatsache birgt die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nimmt, obwohl der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat. Demnach ist die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren. Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reicht aus, denn deren Inanspruchnahme setzt den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet hat. (BGH-Urt. v. 18.4.2002 - VII ZR 192/01) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. 18.4.2002 (VII ZR 192/01) entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Ergänzung: Zu dem oben aufgeführten Urteil hatten die Richter ferner darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat. Eine solche Auslegung für eine Übergangszeit wurde bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsabschluss bewussten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Danach hat der Auftragnehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Der BGH hat jedoch einschränkend betont, dass eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur solange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nämlich nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewusst abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung weiterverwendet. (BGH-Urt. v. 4.7.2002 - VII ZR 502/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 48.600 48.600 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.050 4.050 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.675 3.675 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.550 5.400 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 44.100 44.100 Renten-, Arbeitslosenversicherung 54.600 64.800 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 15,5 (2) Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2,8 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Die Beitragssätze für die Krankenversicherung betragen ab dem 1.1.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet 14,6 %. Die Versicherten haben 0,9 % allein zu tragenden. Daraus ergibt sich einen Beitragssatz von 15,5 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.400 6.375 Pflegeversicherung 5.400 6.375 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.200 8.500 Geringfügigkeitsgrenze 530 (2) 630 (3) 630 (3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 64.800 76.500 Pflegeversicherung 64.800 76.500 Renten-, Arbeitslosenversicherung 86.400 102.000 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 20,3 (4) 19,5 (5) Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 2) bis 31.3.1999 4) bis 31.3.1999 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.325 6.450 Pflegeversicherung 5.325 6.450 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.100 8.600 Geringfügigkeitsgrenze (2) 630 630 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 63.900 77.400 Pflegeversicherung 63.900 77.400 Renten-, Arbeitslosenversicherung 85.200 103.200 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,3 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung (3) 6.525 6.525 Pflegeversicherung (3) 6.525 6.525 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.300 8.700 Geringfügigkeitsgrenze (2) 630 630 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung (3) 78.300 78.300 Pflegeversicherung (3) 78.300 78.300 Renten-, Arbeitslosenversicherung 87.600 104.400 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,1 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett 3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung (3) 3.375 3.375 Pflegeversicherung (3) 3.375 3.375 Renten-, Arbeitslosenversicherung 3.750 4.500 Geringfügigkeitsgrenze (2) 325 325 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung (3) 40.500 40.500 Pflegeversicherung (3) 40.500 40.500 Renten-, Arbeitslosenversicherung 45.000 54.000 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,1 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett. 3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung 3.450 3.450 Pflegeversicherung 3.450 3.450 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.250 5.100 Geringfügigkeitsgrenze 325 (2) 400 (3) 325 (2) 400 (3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung 41.400 41.400 Pflegeversicherung 41.400 41.400 Renten-, Arbeitslosenversicherung 51.000 61.200 Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 45.900 45.900 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett. 3) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, - ohne Einzelnachweis - seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt. Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 - VII ZR 210/01) Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 - VII ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt. Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich informiert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufgrund gesetzlicher Regelungen tritt der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein. Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht allerdings nicht auf den Betriebserwerber über, da die gesetzlichen Bestimmungen nur bestehende Arbeitsverhältnisse erfassen, nicht jedoch Dienstverhältnisse eines Organmitglieds. Die Rechtsprechung wendet zwar einige Bestimmungen aus dem Recht der abhängigen Arbeitnehmer auch auf den GmbH-Geschäftsführer an, aber die Übernahme der gesetzlichen Regelung zum Betriebsübergang auf Organe juristischer Personen wird übereinstimmend abgelehnt. Gegen die Übernahme dieser Regelung auf einen Organvertreter spricht schließlich die Stellung, die ein Geschäftsführer im Verhältnis zu den Gesellschaftern innehat. Zwischen ihm und den bestellenden Personen muss ein Vertrauen bestehen. Es ist für den Betriebserwerber nicht zumutbar, an die Besetzung der Leitungsfunktion gebunden zu sein und hier nicht eine Person seines Vertrauens auswählen zu können. (BAG-Urt. v. 13.2.2003 - 8 AZR 654/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz wurden - wie im Entwurf vorgesehen - die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt: die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro* (bisher 260.000 Euro), die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro), die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro). Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beizufügen. Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen. Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab dem 1.1.2003 erhöht. *Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze, für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2006 beginnen, auf 500.000 Euro angehoben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Folglich tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Haftung: Der bisherige Arbeitgeber haftet - neben dem neuen Inhaber - für Verpflichtungen aus dem Betriebsübergang, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenem Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Diese Haftung gilt jedoch nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. Informationspflicht: Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Widerspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann entweder gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Kündigung: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Zuordnung der betroffenen Arbeitsverhältnisse: Wird nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis entsprechend der oben aufgeführten Bedingungen auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 - 8 AZR 446/02) Übernahme der Betriebsorganisation: In einem weiteren Urteil entschieden die Bundesrichter, dass ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang voraussetzt, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. (BAG-Urt. v. 25.9.2003 - 8 AZR 421/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 48.150 48.150 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.012,50 4.012,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.600 3.600 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.500 5.300 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 43.200 43.200 Renten-, Arbeitslosenversicherung 54.000 63.600 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (1) bis 30.6.20081,95 / 2,2 (2) ab 1.7.2008 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3,3 1) bis 30.6.2008: Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 5 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen 1,6 % ab 1.1.2005 2) ab 1.7.2008: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2007, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Kommt es in Folge von Baumängeln beim Auftraggeber zu Mietausfällen, handelt es sich um so genannte Mangelfolgeschäden. Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs zu diesem Sachverhalt entschieden, dass nicht nur Mietausfälle beim Auftraggeber zu diesen Mangelfolgeschäden gehören, sondern im Falle der Weiterveräußerung auch die Mietausfälle des Erwerbers. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der gleiche Mietausfallschaden auch eingetreten wäre, wenn der Auftraggeber die Wohnung nicht veräußert, sondern selbst vermietet hätte. Solche Mietausfälle sind nichts anderes als entgangener Gewinn, der sich aus der Mangelhaftigheit des Werkes ergibt und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen ist. Ferner entschieden die Richter, dass neben den Mietausfällen auch die in dem Zusammenhang anfallenden Prozesskosten und die Kosten aus den Streitigkeiten zu den Mangelfolgeschäden gehören. (BGH-Urt. v. 25.9.2003 - VII ZR 357/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell und berät den Interessenten entsprechend, so muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet. Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem Anlagemodell beteiligt. Dabei genügt es für den Nachweis eines Vermögensschadens, dass die Kaufsache den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. (BGH-Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 355/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung 3.487,50 3.487,50 Pflegeversicherung 3.487,50 3.487,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.350 5.150 Geringfügigkeitsgrenze 400 (3) 400 (3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung 41.850 41.850 Pflegeversicherung 41.850 41.850 Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.200 61.800 Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 46.350 46.350 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. 2) Ab 1.4.1999 sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett. 3) b 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fällt auch der Betriebsvermögensfreibetrag. Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer führen. Durch das Hauhaltsbegleitgesetz wurde der Betriebsvermögensfreibetrag für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Änderungen bei Betriebsveräußerungen. Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen wird für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. Der hierfür bis 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz in Höhe von 50 % beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % und der Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur Verfügungstellung von Baugeräten ohne Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen. Die Änderungen durch das HBeglG 2004 verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen und solche von Subunternehmern beziehen. Das gilt auch dann, wenn sie (Bau-)Leistungen für den nicht unternehmerischen - also privaten - Bereich erhalten. Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen - wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG". Beispiel 1: Bauunternehmer B, der den Auftrag für die Errichtung eines Bürokomplexes erhalten hat, beauftragt den Heizungsunternehmer H mit der Installation von Heizungs- und Klimaanlage. Der Bauunternehmer B wird zum Steuerschuldner für die von H bezogenen Leistungen am Bau. Er muss die Umsatzsteuer aus den Rechnungen des H errechnen, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der Subunternehmer H darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss keine an das Finanzamt abführen. Er muss jedoch auf die Steuerschuldnerschaft des B hinweisen. Würde H die Umsatzsteuer ausweisen, müsste er sie auch beim Finanzamt anmelden und abführen. Der Bauunternehmer wird sie jedoch nicht an H bezahlen. Eine Berichtigung der Rechnung ist unter weiteren Voraussetzungen möglich. Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt H die Heizungsanlage in seinem Privathaus und seiner vermieteten Immobilie erneuern. Auch in diesem Fall muss B die Umsatzsteuer anmelden und abführen. H erhält (nur) den Rechnungsnettobetrag ohne Umsatzsteuer. Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der Veröffentlichung der entsprechenden Ermächtigung durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt. Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am 30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft. Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die EU bereits im März 2004 erfolgt, eine Übergangsregelung beschlossen, um etwaige Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Bei den steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, soll es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers - also von der alten Regelung - ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht." Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 - VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Eine Ausnahme gilt nach der Gründung eines Unternehmens. Hier ist in den ersten vier Jahren die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Auch hier gilt, dass nur bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr (ab 1.1.2007: das 58. Lebensjahr) vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Der Grundsatz der Schriftform gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrunde liegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung und muss nicht schriftlich im Vertrag verankert sein. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 23.6.2004 (7 AZR 636/03), dass diese Grundsätze auch für einen Probearbeitsvertrag gelten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören: Berufsausbildungskosten: Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde neu geregelt. Demnach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Weitere Berufsausbildungskosten nach der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung finden. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Allein stehende Steuerpflichtige können durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Weitere Voraussetzungen waren, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt. Kapitalertragsteuer: Auf einen Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird verzichtet. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für solche Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen. Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert worden. Anmerkung: Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab 1.1.2006 in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009. Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort in Abzug bringen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.7.2004 die vom Gesetz neu vorgegebenen Parameter enthalten. So ist in der Rechnung u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder z. B. bei Anzahlungsrechnungen der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts - sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist - anzugeben. Weiterhin ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Rabatt), soweit sie nicht im Entgelt enthalten ist, anzugeben. Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung: Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall auch dann anzugeben, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in der Rechnung - also in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind - zu bezeichnen sind. Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben. Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts: Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger vorliegen. In der Rechnung sind die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Diese müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Rabatt- oder Bonusvereinbarung: In der Rechnung ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Es reicht jedoch aus, wenn in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Um den Erfordernissen zu genügen, kann auf die entsprechenden Vereinbarungen durch eine Anmerkung wie z. B. "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen", "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen" oder "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" hingedeutet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Skonto: Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." den Anforderungen. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betrieblich oder geschäftlich: Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen. In einem rechtskräftigen Urteil v. 29.9.1999 stellte das Finanzgericht Düsseldorf fest, dass die Aufwendungen für eine innerbetriebliche Bewirtung von freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Anfängerseminaren und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen in voller Höhe - also zu 100 % - als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilt in einem Schreiben vom 19.5.2004 mit, dass das Urteil des Finanzgerichts nach einer auf Bundesebene getroffenen Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist. Aufzeichnung von Bewirtungskosten: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach dem Wortlaut des Gesetzes einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete Belegsammlung, wiewohl sie auch im Allgemeinen zulässig sein mag, diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre ist der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen nur Genüge getan, wenn Bewirtungsaufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden. Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Ab 1.1.2004 konnten wie eingangs erwähnt nur noch 70 % der Aufwendungen für die geschäftlichen Bewirtungskosten Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Entsprechend reduzierte sich auch der Vorsteuerabzug. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht München hatte mit bereits seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Berechtigung zum 100 %tigem Vorsteuerabzug gesetzlich verankert. Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Anmerkung: Die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen müssem weiterhin angemessen sein und nachgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 7 AZR 198/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 46.800 46.800 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 3.900 3.900 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.525 3.525 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.400 5.200 Geringfügigkeitsgrenze 400 (2) 400 (2) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 42.300 42.300 Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.800 62.400 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (1) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005 c) Bei sog. Gleitzonenjobs - also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro - steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. 2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind. Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts - wie z. B. eines Pkw - zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird. Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist. Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen. Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind. Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb fortzuführen. Ob er seinen Betrieb anlässlich der Verpachtung aufgeben und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Solange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung des Betriebs oder der Überführung der Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen zu versteuern hat. Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht. Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung. (BAG-Urt. v. 12.1.2005 - 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt. In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen. Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität). Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen. Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht, mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes. Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer. Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen. Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der "Vertretung" eine Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine "Dauervertretung" vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Die im Einkommensteuergesetz genannte Freigrenze von 44 Euro im Monat oder der Rabattfreibetrag von max. 1.080 Euro im Jahr sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug dar. Die Freigrenze von 44 Euro kann hier nicht angewendet werden; der Warengutschein wird als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn erfasst. Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist. Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 47.250 47.250 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 3.937,50 3.937,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.562,50 3.562,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.400 5.250 Geringfügigkeitsgrenze 400 (2 + 3) 400 (2 + 3) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 42.750 42.750 Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.800 63.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (1) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,5 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005 c) Bei sog. Gleitzonenjobs - also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro - steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. 2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. 3) Ab 1.7.2006 erhöht sich der pauschale Beitrgssatz zur Krankenversicherung auf 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) und zur Rentenversicherung auf 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 5.250 6.300 Pflegeversicherung 5.250 6.300 Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.000 8.400 Geringfügigkeitsgrenze 520 620 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 63.000 75.600 Pflegeversicherung 63.000 75.600 Renten-, Arbeitslosenversicherung 84.000 100.800 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 20,3 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West Krankenversicherung 4.800 5.850 Pflegeversicherung 4.800 5.850 Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.400 7.800 Geringfügigkeitsgrenze 470 580 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West Krankenversicherung 57.600 70.200 Pflegeversicherung 57.600 70.200 Renten-, Arbeitslosenversicherung 76.800 93.600 Beitragssätze in % Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1,0 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 18,6 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 6,5 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnet das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung rückwirkend ab 1.1.2006 für erwerbstätige Alleinerziehende und Elternpaare die Möglichkeit 2/3 der Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich abzusetzen. Dabei können Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden. Die Regelung gilt auch, wenn der Alleinerziehende oder ein Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Hier sind die Betreuungskosten bei den Sonderausgaben abziehbar. Eltern mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Damit wird typischerweise berücksichtigt, dass bei allen Eltern mit Kindern in dieser Altersgruppe Kinderbetreuungskosten (im Wesentlichen Kindergartenbeiträge) anfallen, unabhängig von Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern. Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. die Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht) und Ähnliches sind nicht begünstigt. Die Ausgaben müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Beispiel 1: Ein Ehepaar - der Ehemann ist vollzeitbeschäftigt, die Ehefrau Minijobberin - hat im Jahr 2006 Kinderbetreuungskosten für das achtjährige Kind in Höhe von 3.000 Euro getragen. Das Ehepaar kann 2/3 der Kosten, also 2.000 Euro, als Werbungskosten absetzen. Beispiel 2: Ein Elternpaar - der Mann ist erwerbstätig, Frau arbeitslos - zahlt für die Betreuung des vierjährigen Sohnes 3.000 und der zweijährigen Tochter ebenfalls 3.000 Euro im Jahr. Hier sind (nur) 2/3 der Kinderbetreuungskosten für den Sohn in Höhe von 2.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Beispiel 3: Ausgangssituation wie Beispiel 2, die Frau ist jedoch in Ausbildung. In diesem Fall können 2/3 von 6.000 Euro, d. h. 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden. Dies wäre auch der Fall, wenn die Frau z. B. nachweisbar dauerhaft krank oder behindert wäre. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Kinderbetreuungskosten übernommen und wurde eine anderweitige Aufteilung nicht vorgenommen, so wird der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern berücksichtigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Mietkaution sichert alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig. Ob von der Kaution auch ein Betrag für eine mögliche Betriebskostennachzahlung aus der noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode zurückbehalten werden darf, war bisher umstritten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sicherung durch eine Mietkaution jedoch auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter auch zumutbar sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig ist. Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung. Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008 entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 7.7.2006 gab der Bundesrat grünes Licht für ein "Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft". Dadurch sollen Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung befreit werden. Insbesondere der Mittelstand sowie Existenzgründer profitieren von diesem Gesetz, das z. B. durch den Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten, durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die Vereinheitlichung von Schwellenwerten im Bilanz- und Steuerrecht sowie durch die Begrenzung der Verpflichtung von Betrieben zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten einige Erleichterungen verschafft. Das Gesetz enthält u. a. folgende Maßnahmen: Der Gesamtbetrag für Kleinbetragsrechnungen ist (aus umsatzsteuerlicher Sicht) von 100 Euro auf 150 Euro angehoben worden. Damit soll ab dem 1.1.2007 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass z. B. beim Betanken von Kleintransportern oder Pkw aufgrund der gestiegenen Kraftstoffpreise die ursprüngliche Kleinbetragsgrenze von 100 Euro häufig bereits bei einer Tankfüllung überschritten wird. Die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben, z. B. Name und Anschrift des Kunden, war unverhältnismäßig. Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Sie können zu der weniger aufwändigen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Diese Regelung gilt für Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen. In der Statistik des produzierenden Gewerbes werden nur noch Unternehmen mit mindestens 50 (bisher 20) Beschäftigten erfasst. Die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten wird auf Unternehmen reduziert, die mindestens zehn (bisher fünf) mit Personendatenverarbeitung betraute Mitarbeiter beschäftigen. Berufsgeheimnisträger wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater profitieren dadurch, dass sie externe Datenschutzbeauftragte bestellen können. Eine echte Erleichterung betrifft die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Danach kann der Arbeitgeber - abweichend von der bisherigen Regelung - den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnungen regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für den verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 7.7.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte sind dem Gesetz zufolge nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler findet die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung. Anmerkung: Nach der Gesetzesbegründung sollen nur für die Frage, ob die 1-%-Regelung bei Betriebsfahrzeugen weiter angewendet werden darf (mind. 50 %ige betriebliche Nutzung), die Fahrten zwischen Wohung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden. Für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 Euro) kommt ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz (sog. Reichensteuer) zum Tragen. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) führt der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag ein, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt wird. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in Zukunft sichergestellt werden. Der Sparerfreibetrag sinkt auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder sinkt ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres. Neuregelungen im Bergmannsprämiengesetz sollen zu einer zeitlich gestuften und ab 2008 endgültigen Abschaffung der Bergmannsprämie führen. Die Neuregelungen durch das Steuerentlastungsgesetz treten zum 1.1.2007 in Kraft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Um den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handelt es sich, wenn jemand als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens einen Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 27.4.2006, dass eine Liste mit Kundendaten unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt oder nicht. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses unbefugt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 47.700 47.700 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 3.975 3.975 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.562,50 3.562,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.550 5.250 Geringfügigkeitsgrenze (2) (4) 400 (2) (4) 400 (2) (4) Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 42.750 42.750 Renten-, Arbeitslosenversicherung 54.600 63.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell nach Krankenkasse Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,7 / 1,95 (3) Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4,2 2) Der Arbeitgeber trägt seit 1.4.1999 die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. 4) Ab dem 1.7.2006 erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 %. Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Jahressteuergesetz 2007 sieht neben zahlreichen Änderungen auch Verbesserungen bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge vor. Von großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung zwischen dem Abzugsbetrag nach altem und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019 steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden. Die bisherige Günstigerprüfung führte in manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug zuließ. Um dies zu verhindern, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente das Abzugsvolumen nach altem Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird. Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten und gilt nicht z. B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungskassen. Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr 2007 voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt 12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht. Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005) Basisversorgung (64 % von 12.000 Euro): 7.680 Euro Sonstige Vorsorgeaufwendungen: (Höchstbetrag) 2.400 Euro Gesamt 10.080 Euro Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung) Vorsorgeaufwendungen gesamt 18.000 Euro Abzugsfähiger Höchstbetrag 5.069 Euro Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag (Neuregelung ab 1.1.2006) sonstige Vorsorgeaufwendungen 6.000 Euro Vorwegabzug 3.068 Euro verbleiben 2.932 Euro Höchstbetrag 1.334 Euro verbleiben 1.598 Euro höchstens anzusetzen 667 Euro Gesamt 5.069 Euro Abzugsvolumen 5.069 Euro Erhöhungsbetrag (64 % von 12.000 Euro) 7.680 Euro Gesamt 12.749 Euro Der Steuerpflichtige kann 2007 einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 12.749 Euro geltend machen. Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar: Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorsehen. Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung). Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben. Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert. Nun können auch Banken, Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechende Produkte anbieten. Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen sicherlich neben der besseren steuerlichen Förderung auch eine Steigerung der Rentabilität bringen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, über die vorsorglich noch einmal hingewiesen sei Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel, vor allem Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden. Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten anerkannt. Die Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen. So kann z. B. ein Geschäftsfreund ins Theater eingeladen und anschließend bewirtet werden. Eine Bewirtung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn beim Besuch von Nachtlokalen mit verschiedenen Darbietungen zwar auch Speisen und/oder Getränke verzehrt werden, die Aufwendungen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke stehen. Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen. Diese Aufwendungen sind zu 100 % steuerlich absetzbar. Privat veranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt ferner auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind. Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende Bewirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet und im Hotel untergebracht zu werden, die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds im eigenen Haus erfolgt oder eine Unterredung geheim gehalten werden soll. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. Die Bewirtungskosten sind ggf. in einen unangemessenen - nicht abzugsfähigen Teil - und einen angemessenen - nur zu 70 % absetzbaren Teil - aufzuteilen. Bei der Angemessenheitsprüfung ist vor allem der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns, dem Umfang und der Intensität der Geschäftsbeziehungen sowie der Bedeutung des Bewirtungsaufwands für den Geschäftserfolg Rechnung zu tragen. Auch eine kostspielige Bewirtung kann in Ausnahmefällen geschäftlich veranlasst und angemessen sein, z. B. wenn der Steuerpflichtige die geschäftlichen Verbindungen gegen starke Konkurrenz erhalten oder den Abschluss eines Großauftrags erreichen will. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den einzelnen Bewirtungsfall abzustellen, auch wenn derselbe Geschäftsfreund in einem Jahr mehrfach bewirtet wird. 50 bis 100 Euro pro Person und Bewirtungsfall werden normalerweise nicht beanstandet. Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben zum Anlass - hier sind konkrete Angaben erforderlich, allgemeine Angaben wie "Arbeitsessen" oder "Kundenpflege" reichen nicht aus - und den Teilnehmern der Bewirtung machen und die detaillierte Gaststättenrechnung (mit laufender Registriernummer!) angeben. Der Beleg mit den schriftlichen Angaben muss zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Bewirtungskosten müssen auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am 1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Ferner steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Demnach hat er auch einzustehen, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12.6.2007 entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor. Die Richter verurteilten deshalb einen Arbeitgeber, der sich weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen. Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem 1.1.2007 gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes werden noch mehr Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einen Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für "Werbegeschenke" und für die "Bewirtung" von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann. Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes bestimmt werden: Wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht, wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll, was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte und in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt. Vorsorgevollmacht: In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dieser muss also bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügen. Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen; sie bildet in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war. So ist es in Zweifelsfällen u. U. ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt. Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Form notarieller Beurkundung empfehlenswert und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht berät und vor einer fehlerhaften Abfassung schützt. Sie ist ohnehin dann unerlässlich, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll. Banken müssen zwar Vorsorgevollmachten akzeptieren; um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen. Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen oder ihn vor Gericht zu vertreten. Sofern auch eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) vorliegt, sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist, da er ansonsten allein nach seinem Ermessen entscheiden kann. Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung äußern. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist auch an eine Patientenverfügung gebunden. Für alle drei Verfügungsvarianten gibt es vorformulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss. Fachleute raten davon jedoch ab und halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung sowie eigene Formulierungen für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen. Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten ist sicherlich empfehlenswert. Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat. Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird. Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen. Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses Schutzzwecks nicht bestehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei. Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an. Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er die Pauschalierungsmöglichkeit, die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt wurde, nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings (nach derzeitigem Informationsstand) sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf. Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt und sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten. Der BFH hat sich mit Beschluss vom 26.9.2007 festgelegt, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt. Es steht auch nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Urteil vom 28.11.2007 entschieden, dass der Freibetrag nur gewährt werden kann, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das Ende des Veranlagungszeitraums spielt demgegenüber keine Rolle. Für die Beurteilung, ob ein Veräußerer die besonderen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist nur der Veräußerungszeitpunkt maßgebend. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der deutschen Rechtsprechung ist die Leistung bei Zahlung durch Überweisung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut des Schuldners eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln hatten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob diese nationale Regelung in Einklang mit der EU-Verzugsrichtlinie steht. Die Richter des EuGH haben mit ihrem Urteil vom 3.4.2008 entschieden, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Demnach reicht es für eine rechtzeitige Zahlung nicht mehr aus, dass der Schuldner seine Bank vor Fristablauf mit der Überweisung des geschuldeten Betrages beauftragt. Die Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass nun einige Gläubiger rückwirkend für die nicht verjährte Zeit Verzugszinsen verlangen können, weil viele Schuldner die neue Zahlungsweise nach der EU-Verzugsrichtlinie bei früheren Zahlungen noch nicht umgesetzt haben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008 zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven. Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.7.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße durch den Arbeitgeber überlagert. Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum 21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung dar. In seiner Entscheidung vom 15.1.2009 zu diesem Thema führt der Bundesfinanzhof zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima fördern. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 € nicht überschreiten, liegt daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Grenze war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte über die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Der betreuende Elternteil kann in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Die Neuregelung verlangt allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist - unter weiteren Voraussetzungen - ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Der Gesetzgeber baut dabei auf die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen (z. B. Anspruch auf den Besuch einer Tagespflege) auf, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine entsprechende Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Die Höhe des Betreuungsunterhalts kann in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden. Im Einzelfall kann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 3.4.2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Dadurch werden mittelständische Einzelkaufleute, die für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008 von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Diese Buchführungserleichterungen gelten jedoch weder für Personen- noch für Kapitalgesellschaften. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sind aber ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Als klein gelten künftig Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein zu gelten. Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden. Die Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem ersten Gesetzentwurf - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge - weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen. Die bestehende Regelung: Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € (Selbstständige) oder 1.500 € (Arbeitnehmer) steuerlich berücksichtigt werden. Die neue Regelung: Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 €, also auf 2.800 € bzw. 1.900 €. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt. Zu dem Sachverhalt veröffentlichte das Bundesfinanzministerium zwei Beispiele, die zwar nicht ganz der Praxis entsprechen, die Neuregelungen aber dennoch verdeutlichen sollen. Beispiel: Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 €, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von (2.400 € ./. 240 € =) 2.160 €. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 € gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 € getätigt. Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 € Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 € Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 € Summe 2.800 € Höchstens 2.800 € Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €) + Pflegepflichtvers. (200 €) 2.360 € Anzusetzen sind 2.800 € Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 € für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 €. 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 €. Das heißt für ihn: Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 € Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 € Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 € Summe 4.400 € Höchstens 2.800 € Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 €) + Pflegepflichtvers. (200 €) 3.800 € Anzusetzen sind 3.800 € Neben den Regelungen zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber noch weitere Änderungen in das "Bürgerentlastungsgesetz" eingeflochten. So können volljährige Kinder ab 2010 8.004 € (vorher 7.680 €) verdienen, ohne dass die Eltern das Kindergeld verlieren. Die Auszahlung der neuen Leistung von 100 € für Schulbedarf von Kindern aus Haushalten, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, wird auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 ausgeweitet. Entlastung für Unternehmern: Ein wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Veränderung der Zinsschranke. Ziel dieser Schranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen zu verhindern. Die zur Schonung kleinerer Unternehmen eingeführte Freigrenze bei der Schranke wird von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht. Sie gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden. Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Ist-Besteuerung wird bundesweit ausgeweitet. Das heißt, dass die Unternehmen die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - auf Antrag - erst an das Finanzamt entrichten müssen, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt worden ist. Die dafür maßgebliche Umsatzgrenze wird auf 500.000 € verdoppelt. Diese Maßnahme gilt bereits ab 1.7.2009; sie soll aber Ende 2011 wieder auslaufen. Durch eine sog. Sanierungsklausel sollen Unternehmen für zwei Jahre befristet (vom 1.1.2008 bis 31.12.2009) bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Dafür muss der Unternehmenserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25 %) in die zu übernehmende Firma. Für die Nutzung des Verlustvortrages muss aber nur eines der beiden Kriterien (Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen) erfüllt sein. 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Mit Urteil vom 30.4.2009 kam der Bundesfinanzhof zu dem Entschluss, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die sowohl betriebliche als auch gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 € je Arbeitnehmer betragen haben. Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil muss Entlohnungscharakter haben, um als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen zu werden. Dem fehlt es u. a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z. Z. 110 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Eine Betriebsveranstaltung kann jedoch auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze von 110 € nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 15.7.2009 entschiedenen Fall weist eine Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung von 184,65 € aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der Abrechnung auf 118,40 €. Eine Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser enthält die Abrechnung nicht. Dieses wurde vom Mieter beanstandet. Die Richter des BGH hatten nur zu entscheiden, ob die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung getrennt erfolgen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen darf, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, so die Richter des BGH, ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese ist auch dann gewährleistet, wenn die - nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht zu versteuern sind. Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.5.2009 entschieden, dass eine so genannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, zu dessen Lebensführungsbereich gehört. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist daher auch nicht steuerbar. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so ist der Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben möglich. Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. In einem Fall aus der Praxis wurde am 29.7.2005 über das Vermögen des Metzger B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31.10.2005 bzw. zum 30.11.2005. Am 1.9.2005 eröffnete Metzger H in den Räumlichkeiten von Metzgerei B eine Metzgerei mit Partyservice. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29.7.2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Metzger H aus übergegangenem Recht zurück. Das Bundesarbeitsgericht gelangt mit Urteil vom 22.10.2009 zu dem Entschluss, dass hier ein Betriebsübergang vorlag und somit der Betrieberwerber in die Rechte und Pflichten der zum 1.9.2005 noch bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrat, also die Arbeitslosengeldzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen muss. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 49.950 49.950 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.162,50 4.162,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.750 3.750 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.650 5.500 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 45.000 45.000 Renten-, Arbeitslosenversicherung 55.800 66.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) 14,0 / 14,9 Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2,8 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Die Beitragssätze für die Krankenversicherung betragen ab dem 1.7.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet 14 %. Die Versicherten haben 0,9 % allein zu tragenden. Daraus ergibt sich einen Beitragssatz von 14,9 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz nutzen. Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert. Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt, entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen, ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht mehr in Anspruch genommen werden. Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich - die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen. In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Bewerber - ein promovierter Diplom-Biologe - hatte sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde dieser gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arzt, dass bestimmte Anzeichen bei dem Bewerber auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde. In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin zunächst ca. drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: "Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt." Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Die Richter des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein halten diese Kündigung für zulässig. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Arbeitnehmerin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses (hier 7 1/2 Jahre Betriebszugehörigkeit) korrekt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 19.1.2010, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen ist. Die Richter führten aus, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, einer nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das sog. "Verzögerungsgeld", das vom Finanzamt unter weiteren Voraussetzungen festgelegt werden kann, sollen Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zeitnah angehalten werden, insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen. Das Verzögerungsgeld kann im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt, seiner Pflicht zur Mitteilung nicht unverzüglich nachkommt, den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt, Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt, angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt, seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der Finanzbehörde verlagert hat. Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 €. Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite können folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung sein: Dauer der Fristüberschreitung, Gründe der Pflichtverletzung, wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung, Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung, Unternehmensgröße, mangelnde Mitwirkung, wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein 1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung und Schadensersatz. Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in ihrem Urteil vom 21.4.2010, dass die mehrfache Auszahlung eines Jahresboni an einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Äußerungen und schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers einen Anspruch dem Grunde nach auch für die Zukunft begründen kann. Ein solcher Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Höhe der Bonuszahlungen wechselt. Denn typischerweise hängt die Höhe von Bonuszahlungen von unterschiedlichen Voraussetzungen, wie z. B. Betriebsergebnis oder persönlicher Leistung ab, und kann daher schwanken. Anmerkung: In der Praxis ist es von grundsätzlicher Bedeutung, eindeutige rechtssichere vertragliche Vereinbarungen zu treffen. So empfiehlt es sich u. U., jährliche Bonuszahlungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen bzw. bei der Auszahlung auf die Einmaligkeit der Zahlung ausdrücklich hinzuweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 49.500 49.500 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.125 4.125 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.712,50 3.712,50 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.800 5.500 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 44.550 44.550 Renten-, Arbeitslosenversicherung 57.600 66.000 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) 15,5 Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,9 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Die Arbeitnehmer haben 0,9 % allein zu tragen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, welche die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In einem Punkt ist bestimmt, dass "eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht". Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2010 hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte. Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Arbeitnehmer schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von rund 1.220 € monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente rund 1.485 € betragen. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente angerechnet. Der Arbeitnehmer war jedoch der Meinung, dass lediglich die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen wäre. Die Richter entschieden hier jedoch, dass die o. g. Versorgungsordnung den Arbeitgeber berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Arbeitnehmers anzurechnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen. Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen betont er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich. Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug: Das Urteil vom 9.12.2010 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist. Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 €, ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise von dieser Regel abweichen darf. In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung von 1.895 € (versehentlich) einen Betrag von 2.640 € aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung von 532 € stellte. Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010, in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken, Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € erhalten, Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet. Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom 17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, so lange und so weit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt. Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung" wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Blank Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 50.850 50.850 Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.237,50 4.237,50 Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.825 3.825 Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.800 5.600 Geringfügigkeitsgrenze 400 400 Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West Krankenversicherung / Pflegeversicherung 45.900 45.900 Renten-, Arbeitslosenversicherung 57.600 67.200 Beitragssätze in Prozent Ost/West Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) 15,5 Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) 1,95 / 2,2 Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 19,6 Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. 2) Der Arbeitgeber trägt 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Die Arbeitnehmer haben 0,9 % allein zu tragen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften. In der Nacht vom 12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften. Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 € unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat. Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Private Nutzung betrieblicher PCs durch Arbeitnehmer: Durch das "Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999" wurde das Einkommensteuergesetz um eine Regelung ergänzt, nach der Arbeitnehmer in Zukunft die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (Internet/Handy) nicht versteuern müssen. Die Steuerfreiheit gilt bereits ab dem Kalenderjahr 2000. Sie kann von allen Arbeitnehmern - also auch GmbH-Geschäftsführern oder geringfügig Beschäftigten - in Anspruch genommen werden. Die Steuerfreiheit greift nur bei der Privatnutzung bestimmter betrieblicher Geräte des Arbeitgebers. Der Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob der PC am betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei Telearbeitsplätzen, steht. Unter dem Begriff PC sind auch sog. Laptops oder Notebooks zu verstehen. Zu den Telekommunikationsgeräten zählen auch Handys oder Autotelefone. Kostenlose PC-Überlassung an Arbeitnehmer: Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde - wenn auch etwas versteckt - das Einkommensteuergesetz zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geändert. Die Neuregelung versetzt den Arbeitgeber in die Lage, seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt einen PC samt Zubehör wie Scanner, Drucker etc. sowie den Internetzugang zu überlassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Ist dies der Fall, kann er den dadurch bedingten geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Der Arbeitnehmer wird von der anfallenden Lohnsteuer befreit. Zusätzlich entfallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung seiner Arbeitnehmer können pauschal mit 25 % besteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Barlohnumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Das Gesetz schreibt in beiden Fällen (Schenkung bzw. Zuschuss) keine zwingende berufliche Nutzung des Computers vor. Es kommt nicht darauf an, wer den PC nutzt. Dies können demnach z. B. auch Familienangehörige wie die Kinder sein. Anzumerken ist, dass diese Zuwendung nach derzeitiger Rechtslage der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gesetzgeber keine Nachbesserung vornimmt. Berufliche Nutzung eines privaten Computers: Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschließlich Zubehör konnten in der Vergangenheit steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wurde. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterlagen die Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot und wurden somit nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes galt für Aufwendungen, die durch die Internetnutzung oder den Erwerb von Computerfachliteratur u. ä. entstanden. Die Finanzverwaltung will in Zukunft eine Aufteilung der Aufwendungen - für einen privat angeschafften Computer - in einen beruflichen und einen privat veranlassten Teil zulassen, auch wenn der PC nicht nur so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen einschließlich Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Eine typisierende Regelung nach festgelegten %-Sätzen wird nicht mehr für notwendig erachtet. Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.) und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen inklusive der Aufwendungen für die Internetnutzung. Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikations-Aufwendungen richtet sich der Werbungskostenabzug nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002. Demnach können seit 1.1.2002 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Alternativ dazu kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen Drei-Monats-Zeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen. Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Weiterhin entschied der BFH, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen. Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen zur Vergabe von Domain-Namen Stellung bezogen. Im ersten Urteil wurde klargestellt, dass die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC den Anspruchsteller im Allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 251/99) Im zweiten Fall hatten die BGH-Richter darüber zu entscheiden, ob sog. Gattungs- bzw. Branchenbegriffe als Domain-Namen verwendet werden dürfen. Sie haben mit ihrem Urteil diese verbreitete Übung als rechtmäßig anerkannt. Als Begründung führten sie an, dass ein unlauterer Wettbewerb nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen dem Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhält es sich bei der Verwendung einer Branchenbezeichnung als Domain-Name jedoch nicht. Denn mit der Verwendung des Branchenbegriffs wird nur ein sich bietender Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Der BGH stellt jedoch klar, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie missbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier: ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe der Versorgung eine Rolle. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 - S 2176 - 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt. Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 % der Bezüge des Pensionsberechtigten. Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 % der Stichtagsbezüge des Pensionsberechtigten nicht übersteigen. Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang zu einer Überversorgung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Bei der "Umwidmung" eines Darlehens ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, mit dem Erlös aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes ein bestehendes Darlehen zu tilgen und für den Erwerb der neuen Einkunftsquelle ein neues Darlehen aufzunehmen. Die für das ursprüngliche Darlehen anfallenden Zinsen können bei der neuen Einkunftsquelle (Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung für eine anzuerkennende "Umwidmung" eines Kredits ist, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. Denn dann dient die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit dem Erwerb eines zum Zwecke der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Praxis stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Kinder krankenversicherungsrechtlich zu behandeln sind, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere Ehegatte privat versichert ist. Diese Konstellation kann z. B. bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen vorkommen, bei denen der Arbeitgeber-Ehegatte privat und der Arbeitnehmer-Ehegatte gesetzlich (pflicht-) versichert ist. Das Sozialgesetzbuch schreibt hierzu vor: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse (also privat versichert) ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist." Ist demnach nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er für die gemeinsamen Kinder keinen Leistungsanspruch, wenn sein privat versicherter Ehegatte im Jahr 2003 ein Gesamteinkommen von 3.450 Euro monatlich hat und dieses regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Das Bundessozialgericht bestätigte in zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auch dann, wenn nur auf das Gesamteinkommen und nicht auch auf die Zahl der Kinder abgestellt wird, bzw. wenn die miteinander noch verheirateten Eltern getrennt leben. (BSG-Urteile v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R und B 12 KR 5/00 R) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben. In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 - IV R 58/99) Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 - IV A 6 - S 2144 - 52/01) In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98) eine Grundsatzentscheidung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel getroffen. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, werden nur dann von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (nach der Rechtslage vor dem 1.1.1999: nicht mehr als zwei Jahre) beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. In dieser Einkunftsart werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst. Zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die Rechtsprechung des BFH auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück: Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Dem Großen Senat des BFH wurde die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit ist, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht". Der vorlegende Senat hatte die Auffassung vertreten, in Fällen der Errichtung und anschließenden Veräußerung von Objekten habe die Drei-Objekt-Grenze - anders als bei Erwerb und anschließender Veräußerung - keine rechtliche Bedeutung. Der Große Senat des BFH ist der Auffassung des vorlegenden Senats nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Die Drei-Objekt-Grenze gelte in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) hätten indizielle Bedeutung. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale seien als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht feststellbar sei. Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze aber ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Soweit die bisherige Rechtsprechung dahingehend verstanden werden konnte, dass sie wie eine Freigrenze wirkt, folgt dem der Große Senat nicht. So kann beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird. In derartigen Gestaltungen kann die Wertung gerechtfertigt sein, dass es sich unabhängig von der Anzahl der Verkäufe um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung der Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grenze von der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung zum (steuerpflichtigem) Grundstückshandel wird überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte ("Drei-Objekt-Grenze") erworben und wieder verkauft werden. Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird. Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er diese z. B. - wie im Urteilsfalle geschehen - zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend beseitigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verpflegungspauschalen Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anerkannt. Es gelten für jeden Kalendertag, an dem eine Geschäfts- oder Dienstreise durchgeführt wird, folgende Pauschbeträge: Abwesenheitsdauer Pauschbetrag bis 31.12.2001 Pauschbetrag ab 1.1.2002 24 Std. 46 DM 24 Euro mind. 14 Std. 20 DM 12 Euro mind. 8 Std. 10 DM 6 Euro Gerechnet wird die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb oder der regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei mehreren Geschäfts- oder Dienstreisen pro Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Eine Geschäfts- oder Dienstreisen ohne Übernachtung, die nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des folgenden Kalendertags beendet werden, sind die Abwesenheitszeiten ebenfalls zusammenzurechnen und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Seit dem 1. Januar 1997 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig die doppelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (20 DM, 40 DM, 92 DM - ab 1.1.2002: 12 Euro, 24 Euro bzw. 48 Euro) zahlen. Den über die gesetzlichen Pauschbeträge (10 DM, 20 DM, 46 DM - ab 1.1.2002: 6 Euro, 12 Euro bzw. 24 Euro) hinausgehenden Betrag kann er mit 25 % pauschal versteuern. Diese zusätzlichen Leistungen sind dann nicht sozialversicherungspflichtig. Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 konnten Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis vorletgen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Für Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen. Wurde durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und ließ sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so war der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland war der Übernachtungspreis um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung galt bis 31.12.2007. Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden. Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro. Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro = 91,80 Euro. Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Es wird ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Beispiel: Unternehmer X ist in Italien geschäftlich unterwegs und muss dafür 20-mal übernachten. Übernachtungsbelege kann er nicht vorweisen. Der Übernachtungspauschbetrag für Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen =) 2.000 Euro steuerlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht mehr möglich. Kilometerpauschalen Setzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein eigenes Fahrzeug ein gelten folgende Pauschbeträge: Fahrzeug Kilometersatz bis 31.12.2000 Kilometersatz vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 Kilometersatz ab 1.1.2002 Kraftwagen 0,52 DM 0,58 DM 0,30 Euro Motorrad oder Motorroller 0,23 DM 0,25 DM 0,13 Euro Moped/Mofa 0,14 DM 0,15 DM 0,08 Euro Fahrrad 0,07 DM 0,07 DM 0,05 Euro Mitnahme-Pauschale: Für die Mitnahme von an der Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmern erhöht sich der Kilometersatz beim Kraftwagen um 0,03 DM/km (ab dem 1.1.2002 um 0,02 Euro/km) und beim Motorrad oder Motorroller um 0,02 DM/km (ab dem 1.1.2002 um 0,01 Euro/km) Gesonderte Aufzeichnungspflicht Da im Rahmen der Mehraufwendungen für Verpflegung nur noch die Pauschbeträge - je nach Reisedauer - steuerlich angesetzt werden können und kein Einzelnachweis mehr möglich ist, wird nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen auf eine gesonderte Aufzeichnung in der Buchführung als Voraussetzung für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben verzichtet. (BMF-Schr. v. 24.9.1997 - IV B 2 - S 2145 - 99/97, Kilometersatz ab 1.1.2001 geändert durch BMF-Schr. v. 11.01.2001 - IV C 5 - S 2353 - 1/01, Kilometersatz ab 1.1.2002 geändert durch BMF-Schr. v. 20.8.2001 - IV C 5 - S 2353 - 312/01 ) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31.12.2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1.1.2004 geändert worden. Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde. Das Bundesverfassungsgericht stellte nunmehr mit Beschluss vom 7.4.2008 fest, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht ein frei aushandelbarer Preis ist, sondern - ähnlich wie Schadensersatz - allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile dient, die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleidet. Die Kredit gebende Bank bzw. Sparkasse darf daraus weder Vorteil noch Nachteil haben. Erwächst dem Kreditinstitut durch die vorzeitige Vertragsbeendigung überhaupt kein Schaden oder reduziert sich ein solcher durch gleichzeitig entstehende Vorteile auf Null, ist von dem Darlehensnehmer auch kein Ersatz zu leisten. Die Frage des Vorteilsausgleichs stellt sich insbesondere dann, wenn Altdarlehen durch Zahlung abgelöst und gleichzeitig Neukredite - jedenfalls zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen - an denselben Darlehensnehmer vergeben werden. Bei der vorzeitigen Tilgung eines Darlehens und gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits bei dem gleichen Kreditinstitut sollte demnach genau geprüft werden, ob die Bank berechtigt ist, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.2002 - 7 U 231/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Schuldzinsen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So sind z. B. die Schuldzinsen, die durch die fremdfinanzierte Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes oder Gebäudeteils veranlasst sind, abzugsfähig, wenn das Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung dient. Wird das Objekt jedoch später veräußert und der Veräußerungspreis nicht zur Darlehenstilgung, sondern zur Anschaffung einer neuen Vermögensanlage verwendet, sind auch die weiterhin gezahlten Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig, wenn die neue Vermögensanlage ebenfalls der Einkünfteerzielung dient. Anders ist die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn der Veräußerer nur einen Teil davon in die neue Einkunftsquelle investiert. Mit Urteil vom 8.4.2003 - IX R 36/00 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem zu diesem Sachverhalt passenden Fall zu entscheiden. Ein Steuerpflichtiger hat seine fremdfinanzierte, jedoch eigengenutzte Immobilie zum Preis von 485.000 DM veräußert. Einen Teil des Veräußerungserlöses - ca. 300.000 DM - verwendete er zur Anschaffung einer neuen Immobilie, die diesmal zu Vermietungszwecken diente. Den ursprünglichen Darlehensvertrag führte er fort. Da der Erlös nur teilweise für den Erwerb der neuen Immobilie verwendet wurde, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Anschaffungskosten der neuen Immobilie zum Verkaufserlös (300/485) anzusetzen, so die BFH-Richter in dem entschiedenen Fall. Wegen des Verböserungsverbots ist eine weitere mögliche Kürzung des Schuldzinsenabzugs, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem fortgeführten Darlehen und dem zum Erwerb eingesetzten Verkaufserlös ergeben würde, unterblieben. Ein Wechsel der dinglichen Absicherung des Darlehens vom alten zum neuen Objekt, wie im beurteilten Fall, reicht für die Herstellung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Darlehen und der neuen Einkunftsquelle nicht aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wenn ein Ehegatte eine Wohnung am Beschäftigungsort seines Partners anschafft und sie ihm zu fremdüblichen Bedingungen vermietet, ist der erzielte Werbungskostenüberschuss steuerlich abzugsfähig - so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01). Mit dieser Entscheidung eröffnet der BFH Ehepartnern, die aufgrund ihrer Berufsausübung an verschiedenen Orten wohnen müssen, erheblichen Gestaltungsspielraum. Im Entscheidungsfall lag nach Auffassung der BFH-Richter auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, obwohl die Finanzierung durch eine Bürgschaft des Mieter-Ehegatten abgesichert wurde. Ebenfalls kein Hindernis war für den BFH der Ausgleich der Sollsalden auf dem Vermietungskonto durch Überweisungen vom gemeinsamen Girokonto der Ehegatten, das im Wesentlichen aus dem Gehalt des Mieter-Ehegatten gespeist wurde. Anmerkung: Diese Gestaltung gewinnt an Attraktivität, seitdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für den Fall der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungssort (Kettenabordnung) sowie für beiderseits berufstätige Ehegatten für verfassungswidrig erklärt hat. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 schafft der Gesetzgeber nunmehr diese auf zwei Jahre festgelgte Begrenzung ab, sodass solche Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bereits 1997 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Darlehensnehmer gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung die vorzeitige Rücknahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Festkredits verlangen kann, wenn er das haftende Grundstück veräußern will oder wenn er es als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme benötigt. In diesen Fällen überwiegt nämlich das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück gegenüber dem Interesse der wirtschaftlich voll zu entschädigenden Bank an ungestörter Vertragsabwicklung. Der Kreditgeber kann jedoch als Vorfälligkeitsentschädigung nicht jeden beliebigen "Preis" bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit verlangen. Vielmehr kann er nur den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihm durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlässt. Demnach darf hier die Vorfälligkeitsentschädigung über die tatsächlich entstandenen Nachteile des Darlehensgebers hinausgehen, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. (BGH-Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Künftig werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen in Kurzform hingewiesen werden: 1. Verbraucherdarlehen Information und Vertragserläuterung: Verbraucher werden künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das ermöglicht ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden. Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses abzuwägen. Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen ist neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil soweit erforderlich Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Schuldzinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten setzt voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.4.2004 gilt es Folgendes zu beachten: Anschaffungskosten: Hier sollte zwingend eine nach außen hin erkennbare Zuordnung der Anschaffungskosten zu dem vermieteten und dem eigengenutzten Teil durch den Steuerpflichtigen, z. B. durch Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag, erfolgen. Trifft der Steuerpflichtige keine Zuordnungsentscheidung, werden die Anschaffungskosten den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zugeordnet. Herstellungskosten: In Rechnung gestellte Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge, Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen in einer einzelnen Wohnung), sind diesem Gebäudeteil gesondert zuzuordnen. Diese Aufwendungen müssen entweder durch den Unternehmer gesondert abgerechnet oder durch den Steuerpflichtigen in einer gleichartigen Aufstellung gesondert aufgeteilt und ausgewiesen werden. Kosten, die das Gesamtgebäude betreffen (z. B. Aufwendungen für den Aushub der Baugrube, den Rohbau, die Dacheindeckung, den Außenanstrich), sind den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für die Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat, ohne die auf die jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Kosten gesondert auszuweisen. Wirtschaftlicher Zusammenhang: Für den Werbungskostenabzug ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den zugeordneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil unabdingbar. Dieser soll nur dann vorliegen, wenn dieser Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden ist. Die vorstehenden Grundsätze können - unter weiteren Voraussetzungen - auch für ein vom Steuerpflichtigen beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer angewendet werden, das als selbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene tatsächliche Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend, wenn er die vormals selbst genutzte Wohnung später vermietet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können - unter weiteren Voraussetzungen - Beiträge für eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog. nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung. Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen. Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat. Hier musste bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher galt dies nur bei einer Auszahlung als monatliche Rente. Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 wird der volle Beitragssatz auch fällig, wenn die Versicherungssumme aus der Direktversicherung kapitalisiert ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 liegt und die Auszahlung der Kapitalleistung mithin erst nach dem 31.12.2003 erfolgt. In diesen Fällen gilt 1/120stel der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, und zwar für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten (10 Jahre). Entscheidend ist demnach nicht, wann die Direktversicherung abgeschlossen wurde, sondern wann die Auszahlung des Kapitals erfolgt. Beispiel: Auszahlung aus der Direktversicherung 100.000 Euro; allgemeiner Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse 14,5 %; Pflegeversicherungsbeitrag 1,95 %. Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung = 16.450 Euro. Durch die Streckung auf 120 Monate (10 Jahre) ergibt sich in diesem Zeitraum ein Jahresbeitrag von 1.645 Euro bzw. ein monatlicher Beitrag von 137,08 Euro. Anmerkung: In Fachkreisen wird die Rechtmäßigkeit dieser höheren Beiträge aus Versorgungsbezügen in Frage gestellt, sodass mit einer endgültigen Klärung durch die Gerichte zu rechnen ist. Für betroffene Versicherte ist es daher u. U. ratsam, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen, damit ggf. der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge nicht verloren geht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein (marktübliches) Damnum - unter weiteren Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit des Damnums auszugehen ist, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden. Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz in der Form, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005. Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen. Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Während der Beratungen zur Gesetzgebung sollte das Damnum jedoch nicht in diese Gesetzesregelung einbezogen werden. Insoweit bestand hier zunächst erhebliche Rechtsunsicherheit. Das BMF äußert sich zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen in einem Schreiben vom 5.4.2005. Danach wurde es im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1.1.2006 abgeflossen ist. Mit Schreiben vom 15.12.2005 wird diese Regelung über den 1.1.2006 hinaus bis zu einer endgültigen gesetzlichen Neuregelung verlängert. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis blieb damit im Ergebnis weiter erhalten. Auch die von der Finanzverwaltung zugelassene Regelung zum sofortigen Abzug eines marktüblichen Damnums oder Disagios durch das Jahressteuergesetz 2007 gesetzlich geregelt. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren als marktüblich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begann ein Arbeitnehmer im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei seinem Arbeitgeber zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Student vom Arbeitgeber einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss von 190,00 Euro für die restliche Zeit des Studiums als Darlehen. Die Gesamtdarlehenssumme sollte nach erfolgreichem Studienabschluss in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit beim Arbeitgeber abgebaut werden. Nachdem das Studium erfolgreich beendet wurde, bot der Arbeitgeber dem Darlehensnehmer eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an, welches dieser ablehnte. Daraufhin verlangte der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens hat. Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Darlehensnehmer eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. Der Arbeitnehmer ist Verbraucher. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach dem Gesetz sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in einem Urteil vom 24.1.2006 (XI ZR 384/03), dass eine Bank aus einem Darlehensvertrag verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer nicht zu gefährden. Das ist jedoch dann der Fall, wenn die Äußerungen geeignet sind, die Aufnahme dringend benötigter Kredite erheblich zu erschweren und dies beim Darlehensnehmer zu einem wirtschaftlichen Schaden führt. So können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im o. g. Urteil die Bank als auch ihr Vorstandssprecher gegenüber einem Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn das Kreditinstitut öffentlich Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines ihrer gewerblichen Darlehensnehmer äußert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Tätigkeit eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen unternimmt und so durch ein sog. Miles-and-More-Programm Bonusmeilen erlangt, diese an den Arbeitgeber herausgeben muss oder für sich privat nutzen kann. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. Dies gilt auch für durch Dienstflüge erlangte Bonusmeilen. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu privaten Zwecken zu nutzen, damit diese im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen: Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % (früher 30 %) wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die lineare Abschreibung beansprucht werden. Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge verringern den zu versteuernden Gewinn stärker, als bei der linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also ab 1.1.2009 i. d. R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung der degressiven Abschreibung von Vorteil ist. Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden auf 335.000 € bzw. 175.000 € bei Betrieben der Land und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der Gesetzgeber auf 200.000 €. Durch die Anhebung der Grenzen kommen mehr Unternehmen in den Genuss der Sonderabschreibung. Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. Weiterer Vorteil: Von der Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen ist auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags betroffen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung. Danach können Steuerpflichtige - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung - für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) und eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 €), insgesamt also in Höhe von 13.500 €, gewinnmindernd ansetzen. Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die alten Grenzen (Betriebsvermögen 235.000 €, Land- und Forstwirtschaft 125.000 € bzw. den Gewinn in Höhe von 100.000 € bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder- und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die Maschine schon im Jahr 2009 anschafft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt nicht zuletzt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Mitunter bezahlen Steuerpflichtige hohe Beträge, um den ersehnten Domain-Namen von einem fremden Inhaber zu erwerben, wenn der gewünschte Domain-Name bereits vergeben ist. Wie diese Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind, musste der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.10.2006 klären. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2008 in Kraft. Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden. Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher. Kapitalgesellschaften: Kernstück der Reform bildet die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 15 %. Nachdem die Gewerbesteuer weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von derzeit 38,65 % auf 29,83 %. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden, die - aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen - zufließen, zu einem Teileinkünfteverfahren. Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009 zufließen, dem persönlichen Steuersatz. Vom Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen betroffen. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen bei Veräußerung ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren. Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten sind dann zu 60 % abziehbar. Personengesellschaften: Um die Investitionsfähigkeit der Personenunternehmen zu erhöhen, schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag zu versteuern - sog. Thesaurierungsbegünstigung. Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Diese Regelung können Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen, wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt sind oder der Gewinnanteil 10.000 Euro übersteigt. Als nicht entnommener Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe, Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auf Antrag. Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über. Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies ist z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte. Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, entfällt insoweit eine Nachversteuerung. Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme des thesaurierten Gewinnes müssen mehr Steuern bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne bringt nach derzeitiger Regelung Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt lohnt. Einnahme-Überschuss-Rechner können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung wird in einen "Investitionsabzugsbetrag" umdefiniert, der die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ermöglicht. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die sog. Existenzgründerrücklagen verzichtet. Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2008 bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb) - außerbilanziell - gewinnmindernd abziehen. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das Wirtschaftsgut "neu" ist. Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen (die sog. Ansparabschreibung) entfällt. Wie bisher können nur kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert von 125.000 Euro (vorher 122.710 Euro). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, dass der Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern ist. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen Einnahmen-Überschuss-Rechner für künftige Investitionen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird. Neu ist, dass das Wirtschaftsgut zwingend ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden muss. Diese Forderung war bisher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen. Der Ansparzeitraum wurde auf drei (vorher zwei) Jahre verlängert. Sonderabschreibung: Ein Betrieb, der die im Gesetz genannten Voraussetzungen (wie vorher genannt) erfüllt, kann 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibungen können verteilt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist auch für "gebrauchte" bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Die bisher bestehende Regelung, wonach Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn vorher eine Ansparabschreibung gebildet wurde, besteht nicht mehr. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150 Euro nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten wird vollständig verzichtet. Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, konnten nur noch bei Überschusseinkünften im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Anmerkung: Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den Gewinneinkünften, für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. So können Wirtschaftsgüter bis 410 € wieder sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abgeschrieben werden.Alternativ dazu kann für GWG zwischen 150 € und 1.000 € ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben werden muss. Das Wahlrecht kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter nur einheitlich ausgeübt werden. Degressive Abschreibung: Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese "Vergünstigung" verlängert der Gesetzgeber nicht. Anmerkung: Für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 wurde die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % wieder eingeführt. Zinsschranke: Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche Fremdfinanzierungen - insbesondere Bankdarlehen - eingeschränkt werden. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von einer Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 % einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht) ein. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde diese Grenze - für Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden - auf drei Millionen Euro angehoben. Ist der Schuldzinsüberhang kleiner als eine Million, sind die Zinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, sodass die meisten Steuerpflichtigen davon nicht betroffen sein werden. Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert und mit Ausnahmen - sog. "Escape-Klauseln" - versehen. Die detaillierten Ausführungen würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche Gespräch an. Gewerbesteuer: Die Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert. Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von 100.000 Euro) erfasst. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Mantelkauf: Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, wird neu gestaltet. Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung der Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche Fälle werden im Verwaltungsweg geregelt. Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %). Ab dem 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte sowie Wertzuwächse, die aus der Veräußerung der Kapitalanlagen entstehen, einheitlich mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) belegt. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt. Das gilt jedoch nicht für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere bleiben auch nach diesem Datum steuerfrei. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bei zehn Jahren. Der Steuerpflichtige braucht ab 1.1.2009 Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr beim Finanzamt anzugeben. Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller Steuersatz). Der Kontenabruf wird entbehrlich und ist nur noch in bestimmten Fällen anwendbar. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich. Der Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst. Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird zum 1.1.2009 umgesetzt. Die überarbeiteten Regelungen sind grundsätzlich auf ab 1.1.2009 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. . Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Neufestsetzung der Regelbeträge für den Unterhalt von Kindern war notwendig, weil zu diesem Tag auch das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist. Diese betragen nun 279 Euro für Kinder von 0 - 5 Jahren, 322 Euro für Kinder von 6 - 11 Jahren und 365 Euro für Kinder von 12 - 17 Jahren und 408 Euro für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Ferner entfällt die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern. Der neuen Tabelle liegt - wie schon bislang - die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe. Die Tabellen können im Internet unter www.olg-duesseldorf.nrw.de - Service - Düsseldorfer Tabelle abgerufen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.2008 seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem Dritten - also z. B. einem Familienangehörigen - im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet. Im entschiedenen Fall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; nicht aber der BFH. Bereits in seinem Urteil vom 15.11.2005 entschied er zu einer ähnlichen Sachlage positiv für den Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung belegte die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Nunmehr lenkt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein und lässt die Rechtsgrundsätze des Urteils allgemein anwenden. Einschränkend merkt das BMF jedoch an, dass bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Eine Anpassung zum 1.1.2009 war erforderlich, weil sich ab 2009 die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld ändern. Die Regelsätze betragen nun: 281 € für Kinder von 0 - 5 Jahren, 322 € für Kinder von 6 - 11 Jahren, 377 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und 432 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Aktuelles. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. An den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen werden strenge Anforderungen gestellt. Die besonderen Anforderungen bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder dem privaten Bereich zugehören. Bei einem Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung geprüft. Einer Darlehensabsicherung kommt - nur für sich allein - grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass vorrangig zu prüfen ist, ob die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden; insbesondere ob der Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage war, Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Ist er wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage, die Zins- und/oder Tilgungsleistungen zu leisten, kann das ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines - steuerlich nicht beachtlichen - Scheingeschäfts sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging. Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbstständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Auch in dem weiteren Verfahren hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab. Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähige Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Die Privatnutzungsbefugnis stellt als Sachbezug eine zusätzliche Gegenleistung zur geschuldeten Arbeitsleistung dar. Besteht für den Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei geworden. Sobald ein Entgeltanspruch entfällt, entfällt auch die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung (z. B. Dienstwagen). Dem kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden, weil der Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensführung auf einen Pkw angewiesen ist. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Dieser Krankengeldanspruch errechnet sich anhand des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Begriff des Arbeitsentgelts meint alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs gehören zum laufenden Arbeitsentgelt. Erhöht aber der Sachleistungsbezug bereits die Bemessungsgrundlage für die Krankengeldberechnung, wird dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Privatnutzung bereits mit dem Krankengeldsatz von 70 % lohnersetzend gewährt. Dann aber ist kein Grund dafür ersichtlich, dem betreffenden Arbeitnehmer die Privatnutzung (gewissermaßen doppelt) auch noch in Natur zu gewähren. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortgewährung der Privatnutzungsbefugnis auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums ergibt sich auch nicht aus einer vertraglichen Abrede. Eine solche Abrede kann auch nicht in der tatsächlichen Nutzungsüberlassung bis zum Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrages gesehen werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung setzt einen wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind. Für eine Geschäftsbank ist ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vom 10.3.2009 teilte die Darlehensnehmerin der Geschäftsbank mit, dass sie die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen werde, wenn die Bank nicht kurzfristig auf 30 % ihrer Forderungen verzichtet. Daraufhin kündigte die Bank die Geschäftsverbindung fristlos, stellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die offenen Salden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen. In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Bewerber - ein promovierter Diplom-Biologe - hatte sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde dieser gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arzt, dass bestimmte Anzeichen bei dem Bewerber auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Die Regelsätze betragen nun: 317 € für Kinder von 0 - 5 Jahren, 364 € für Kinder von 6 - 11 Jahren, 426 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und 488 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ändert mit Beschluss vom 21.9.2009 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen und lässt Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu. In einem entschiedenen Fall aus der Praxis besuchte ein Steuerpflichtiger eine Computer-Messe in Las Vegas. Das Finanzamt war der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb berücksichtigte es nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage. Der BFH kam zu dem Entschluss, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an eindeutigen Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Damit gibt der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf, die der Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnahm. Diese Auffassung kann in der Praxis auch Auswirkungen auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben. Anmerkung: Von dieser Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille). Um eine saubere Trennung zwischen beruflichen und privaten Aufwendungen zu erreichen, sollten betroffene Steuerpflichtige alle Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen, aufbewahren. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein 1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung und Schadensersatz. Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2011 geändert. Die wesentlichen Änderungen sind: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben: Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehaltab 2011 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 900 € 950 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 770 € anderen volljährigen Kindern: 1.100 € 1.150 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes: 1.000 € 1.050 € Eltern: 1.400 € 1.500 € Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der "Hartz-IV-Sätze" zum 1.1.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher. Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 1.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst. Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen - wie schon die seit 1.1.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig - ggf. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen. Anmerkung: Für das Jahr 2012 wurde keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Entzieht der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig, kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen. In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw "auch zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen. Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts. Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.6.2011 entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel handelt. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Die Kontoführungsgebühr diene jedoch nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Internet-Nutzer ärgern sich über die elektronische Massenpost, in der meist unbekannte Absender aufdringlich für schnelles Geld, vermeintliche Schnäppchen und andere dubiose Dinge werben. Als erstes Gericht hat das Landgericht Traunstein Werbung an Privatleute über E-Mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Person für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat nur für den konkreten Fall entschieden, gleichwohl aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unerlaubten Telefon- und Telefaxwerbung auf die neuen Medien übertragen und insoweit fortgeschrieben. (LG Traunstein Urt. - 2 HK O 3755/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Arbeitnehmererfinder hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde. Deshalb ist zunächst festzustellen, welche Lizenz für die Erfindung vereinbart worden wäre. Dieses bedarf einer betriebsbezogenen Überprüfung. Die Vergütung des Arbeitnehmererfinders soll im Einzelfall "angemessen" sein, d. h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. Der Anspruch des Arbeitnehmererfinders ist auch daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten muss. Der Arbeitgeber muss bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit der festgesetzten Vergütung zu überprüfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren. (BGH-Urt. v. 13.11.97 - X ZR 132/95) Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. (BGH-Urt. v. 13.11.97 - X ZR 6/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich entsteht Sozialversicherungspflicht für einen Beschäftigten an dem Tag, an dem die Beschäftigung beginnt. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antreten kann, weil er arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, zu welchem Datum das Beschäftigungsverhältnis bei der Krankenkasse anzumelden ist. Die Anmeldung hat dann zu dem Tag zu erfolgen, an dem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einsetzt. Dabei ist zu prüfen, ab wann der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Ist dagegen keine Regelung getroffen, so besteht erst nach vier Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Beispiel: Geplante Arbeitsaufnahme 1.7. eines Jahres. Wegen Arbeitsunfähigkeit kann die Beschäftigung erst zum 3.8. des Jahres angetreten werden. Besteht sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung, so hat die Anmeldung zum 1.7. zu erfolgen. Ist jedoch nichts vereinbart und tritt deshalb eine Wartezeit von vier Wochen ein, so hat die Anmeldung zum 29.7. des Jahres zu erfolgen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu ständiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei Möglichkeiten - erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass die regelmäßig vom ihm hingenommenen Pflichtverstöße zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen können und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird. Ermahnung: Die Ermahnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der Rüge wählt der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pflichtverletzung nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren möchte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z. B. mit einer Kündigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen. Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim Arbeitnehmer keine Änderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer Kündigung aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte Kündigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht im einzelnen schildern. Pauschalierte Angaben wie z. B. "fehlende Sorgfalt", "ungenügende Leistung" oder "häufiges Zu-spät-Kommen" reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gründen der Beweissicherung zu empfehlen ist. Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit vertragstreu verhält oder der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung einer erneuten vorangegangenen vergeblichen Abmahnung. Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass sie ein vollständiges und vor allem zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung beizufügen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - Kündigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die gerügten Pflichtverletzungen enden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist die Verlagerung von Einkünften auf Angehörige, insbesondere Kinder, die bisher über keine bzw. nur über geringe Einkünfte verfügen. Einkommensteuer: Eine Steuerersparnis tritt dann ein, wenn der Steuersatz des Kindes unter dem der Eltern liegt. Die Eltern müssen die übertragenen Einkünfte nicht mehr versteuern, und bei dem Kind führen die ihm jetzt zuzurechnenden Einkünfte oft zu gar keiner oder nur zu einer deutlich niedrigeren Steuerlast. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass die Einkommensgrenze für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Jahre 2004 bei 7.680 Euro liegt (2002 = 7.188 Euro, 2001 = 14.040 DM, 2000 = 13.500 DM, 1999 = 13.020 DM). Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, entfällt das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag sowie weitere daran geknüpfte steuerliche Vorteile. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Soll ein Vermögen, das die erbschaftsteuerlichen Freibeträge (ab 2002 pro Kind = 205.000 Euro) übersteigt, auf die nachfolgende Generation übertragen werden, so wird durch eine rechtzeitige Verlagerung von Vermögensanteilen eine Ersparnis bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann jeder Elternteil einem Kind alle zehn Jahre einen erbschafts- und schenkungsteuerfreien Betrag bis 205.000 Euro übertragen (bis 31.12.2001 = 400.000 DM). Verfügungsmöglichkeit: Zum Zweck der Verlagerung von Einkünften müssen die Eltern oft endgültig Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Die Verfügungsmöglichkeit über dieses Vermögen geben sie dann auf Dauer aus der Hand. Wenn Kapitalvermögen endgültig und vorbehaltlos auf ein Kind übertragen wird, sind die Einkünfte dem Kind zuzuschreiben. Behalten sich die Eltern das Recht vor, jederzeit die Rückübereignung des Vermögens zu verlangen, wird das Vermögen weiterhin den Eltern zugerechnet. Der gewünschte Steuerspareffekt geht verloren. Anmerkung: Bis zum 31.12.1999 blieben Zinserträge für Steuerpflichtige bis zu einer Höhe von 6.000 DM (Ledige) bzw. 12.000 DM (Verheiratete) steuerfrei. Diesen Sparerfreibetrag halbierte das Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem 1.1.2000 auf 3.000 DM für Ledige und 6.000 DM für Verheiratete. Vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 galt ein Betrag von 1.550 Euro bzw. 3.100 Euro (Ledige/Verheiratete). Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 legt den Sparerfreibetrag ab dem 1.1.2004 auf 1.370 Euro für Ledige und 2.740 Euro für Verheiratete neu fest. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird der Sparerfreibetrag ab dem 1.1.2007 auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete) erneut reduziert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe, Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind. Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote. Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o. g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01) Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme) oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit. Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war, offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag. Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97) In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages. (BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes trat zum 1.1.2001 in Kraft. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit geändert. Elternzeit: Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während dieser Zeit ist eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Nutzen beide Elternteile das Teilzeitangebot, kann die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden umfassen. Für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten besteht - unter weiteren Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Grundsätzlich sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen. Die Anmeldefrist der Elternzeit beträgt sechs Wochen, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bzw. nach der Mutterschutzfrist beginnen soll; in anderen Fällen beträgt sie acht Wochen. Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren er Erziehungsurlaub nehmen wird. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Erziehungsgeld*: Ab dem 1.1.2004 gelten für den Anspruch auf Erziehungsgeld niedrigere Einkommensgrenzen, die Erziehungsgeldbeträge werden geglättet und die Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird erhöht. Diese Änderungen gelten beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr) für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption, Adoptionspflege). Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003 bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden. Einkommensgrenzen: Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden nicht über 23.000 Euro liegt. Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro und bei Alleinerziehenden 19.086 Euro nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro. Einkommensermittlung: Für die Feststellung des pauschalierten Jahreseinkommens werden die Einkünfte dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt. Neu bei der Feststellung des Jahreseinkommens ist die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld. Höhe des Erziehungsgeldes: Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld beträgt 300 Euro (vorher 307 Euro) monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate), 450 Euro (vorher 460 Euro) monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate). Minderung bei Überschreiten der Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat: Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % und beim Budget um 7,2 % des Einkommens, das die Grenze von 16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für Alleinerziehende) übersteigt. Auch hier erhöhen sich die Einkommensgrenzen für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro. * Das Elterngeld löst ds Erziehungsgeld ab dem 1.1.2007 ab! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden nahe Angehörige (z. B. Ehegatten, Kinder) als Arbeitnehmer beschäftigt. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse rechtlich anerkannt werden, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen. Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht nur für Verwandte, sondern auch für Verlobte, Lebensgefährten und geschiedene Ehegatten. Grundsätzlich muss ein solches Arbeitsverhältnis dem eines unter Fremden üblichen entsprechen. Für die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Eingliederung in den Betrieb; tatsächliche Ausübung der Beschäftigung; Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form; Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft; Vereinbarung eines angemessenes Arbeitsentgelts und eine entsprechende regelmäßige Entgeltzahlung. Des Weiteren ist zu beachten, dass klare, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen zu Beginn des Dienstverhältnisses getroffen werden, die anschließend auch tatsächlich vollzogen werden. Das Nachweisgesetz bestimmt auch für nahe Angehörige, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen gehört eine gewisse Weisungsgebundenheit, die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgeprägt sein kann als üblich. Die Arbeitszeit sowie ein fest umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverhältnisses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass die Beschäftigung des Angehörigen für den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsste. Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis häufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Vergünstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Neben der Höhe des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich regelmäßig ausgezahlt wird (möglichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird eine Beschäftigung in der Regel nicht anerkannt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 17.12.2007 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Allerdings hielt der Große Senat des BFH aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum 9.1.2002 in Kraft getreten. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens informieren über: • seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, • gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen. Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren: • Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine Information erfolgen • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, • darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise • Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), • Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, • eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die E-Commerce-Richtlinien (Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr), die Ende 2001 in Kraft traten, sollen vor allem mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beim Umgang mit den neuen Medien (Internet) für die Anbieter und die Verbraucher schaffen. Als wichtigste Inhalte gelten das Herkunftslandprinzip und der Gerichtsstand. Herkunftslandprinzip: Für den Anbieter von Internetdiensten bedeutet dieses Prinzip, dass er sich nur an den Gesetzen des Staates zu orientieren hat, in dem er niedergelassen ist, auch dann, wenn er seine Dienste im europäischen Ausland anbietet. Bei Klagen ausländischer Kunden sind die Gerichte verpflichtet, das Recht des Herkunftslandes des Anbieters anzuwenden. Gerichtsstand: Dagegen ist der Gerichtsstand bei Streitigkeiten das Land des Verbrauchers. In einem entsprechenden Fall müssen demnach deutsche Gerichte das für den ausländischen Anbieter geltende ausländische Recht anwenden. Umgekehrt gilt dies für ausländische Gerichte, die bei Streitigkeiten mit deutschen Anbietern das deutsche Recht anwenden müssen. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, für den Arbeitsmarkt und für den Verbraucher sind moderne und EU-weit einheitliche Regelungen wichtig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden damit der wachsenden Bedeutung des elektronischen Handels- und Dienstleistungsverkehrs angepasst. Am Anfang der Diskussion um das o. g. Gesetz wurde bei entsprechender Umsetzung eine Benachteiligung kleinerer bzw. mittlerer Betriebe im Vergleich zu europäischen Mitbewerbern gesehen. Um dem entgegenzuwirken, haben das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung ihre Gültigkeit verloren. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Ehescheidungsverfahrens einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen sind ebenso zwangsläufig erwachsen und daher steuerlich ansetzbar, wie die Kosten der Regelung des Sorge- und Verkehrsrechts mit dem gemeinschaftlichen Kind und Kosten für Regelung des Unterhalts gegenüber Kindern und (ehemaligen) Ehegatten, für Regelung des Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen Verhältnisse und auch der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat. Wegen der pro Jahr anzurechnenden zumutbaren Eigenbelastung sollten die Aufwendungen möglichst zusammengeballt (eventuell im 1. Jahr z. B. durch Vorauszahlung oder Stundung von Rechtsanwaltskosten) bezahlt werden. Nicht geltend gemacht werden können die Kosten für eine nachfolgende Vermögensauseinandersetzung über verbleibendes gemeinschaftliches Eigentum der (Noch-)Eheleute. (OFD Frankfurt 23.10.1997 - S 2284 A - 24 - St II 21) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997 regelt, dass ein nach dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters gesamthänderisch berechtigter Miterbe wie ein eheliches Kind wird. Die Sonderregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch werden mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1998 gestrichen. Sie bleiben daher nur noch für die Fälle anwendbar, in denen der Erblasser bis zum l.4.1998 (Tag des Inkrafttretens) gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt ist. Die nach dem l.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind dann erbschaftsteuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln. (FinMin Baden-Württemberg, Erl. v. 20.2.1998 - 3 - S 3802/16) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverträge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend durchgeführt werden. Sie müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen Voraussetzungen abgewichen wird. Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird dann steuerlich nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen - insbesondere dann, wenn das Vertragsformular dafür einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 19/95 rkr.) Scheidungsklausel: Enthält ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine "Scheidungsklausel", so dass bei Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 1/95 rkr.) Lohnüberweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzte in der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wurde. Dabei durfte das Konto kein sog. "Oder-Konto" sein, über das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verfügungsberechtigt waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontoführung zunächst an Bedeutung verloren, wenn die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof bestätigt zwar grundsätzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht allein deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto überweist, an dem der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverfügungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschränkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte nicht berechtigt ist, über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verfügen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 - X R 145/94) Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche für den Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Gebühren, Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Seit dem 1.1.1999 kann der bargeldlose Zahlungsverkehr in Euro abgewickelt und seit 1.1.2002 kann auch mit Euro-Bargeld bezahlt werden. Nachdem aber auch in Zukunft auf Vergangenheitswerte, die auf DM lauten, zurückgegriffen werden muss, wird die Umrechnungsformel nach wie vor von Bedeutung sein. Umrechnung: Der Umrechnungskurs hat sechs Ziffern, d. h. für die DM fünf Stellen hinter dem Komma. Umrechnungen sind demnach jeweils mit den sechs signifikanten Stellen vorzunehmen. Erst danach kommt eine kaufmännische Rundung in Frage. Beispiel: 500 Euro = (500 x 1,95583 = 977,915 DM) kaufmännisch gerundet 977,92 DM 1.000 DM = (1.000 : 1,95583 = 511,291 Euro) kaufmännisch gerundet 511,29 Euro Bei der Umrechnung von Deutsche Mark in eine ausländische Währung ist zunächst eine Umrechnung von DM auf Euro vorzunehmen. Das Ergebnis darf auf nicht weniger als drei Nachkommastellen gerundet werden. Erst danach kann der ausländische Währungsbetrag ermittelt werden. Die Umrechnungskurse sind bis zum Wegfall der nationalen Währungseinheiten unveränderlich. Sie wurden für die Währungsteilnehmer am 31.12.1998 wie folgt festgelegt: Ein Euro = 40,3399 Belgische Franken 1,95583 Deutsche Mark 166,386 Spanische Peseten 6,55957 Französische Franken 340,750 Griechische Drachmen 0,787564 Irische Pfund 1936,27 Italienische Lire 40,3399 Luxemburgische Franken 2,20371 Niederländische Gulden 13,7603 Österreichische Schilling 200,482 Portugiesische Escudos 5,94573 Finnmark Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Instandhaltungsrücklage, zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dient der Instandhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil der Vorschüsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld. Zinsen, die der Beteiligte aus der verzinslichen Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die geleisteten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Daher sind Wohngeld-Zahlungen bei vermieteten Eigentumswohnungen um die Zuführungsbeträge zur Instandhaltungsrücklage zu kürzen. Wird die Instandhaltungsrücklage für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen, so sind nur die entsprechenden Abschreibungsbeträge als Werbungskosten abziehbar. Behandlung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen beim Erwerber: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung gehört der im Kaufpreis enthaltene Anteil für das in der Instandhaltungsrücklage angesammelte Guthaben nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Wird im Kaufvertrag nur ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen, ist dieser entsprechend aufzuteilen. Beim Erwerber ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um die erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage zu kürzen. Der spätere Verbrauch der Rücklage kann dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. beim Veräußerer: Beim Veräußerer ist der auf den Erwerber übertragene Anteil an der Instandhaltungsrücklage im Zeitpunkt der Veräußerung nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen, denn der Veräußerer erhält die zugeführten und noch nicht verbrauchten Rücklagenbeträge über den Kaufpreis vom Erwerber zurück. (OFD Frankfurt/M, Vfg. v. 30.3.2000 - S 2211 A -12- St II 23) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer haben ab dem 1.1.2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gegen den Arbeitgeber, um mit diesen Mitteln ihre Lücken in der Rentenversicherung in geeignetem Maße zu schließen. Unter Entgeltumwandlung im Sinne des Altersvermögensgesetzes ist die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung zu verstehen. In Frage kommt jede Vergütung des Arbeitnehmers wie z. B. laufendes Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligungen bzw. Überstunden- und Nachtzuschläge. Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, können nur umgewandelt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist. Die Höhe des umzuwandelnden Arbeitsentgelts bestimmt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Im Höchstfall können aber nur 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten umgewandelt werden. Nimmt ein Arbeitnehmer bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung in Anspruch, wird die Möglichkeit auf Umwandlung bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Soweit aber die Obergrenze noch nicht erreicht ist, besteht ein Auffüllungsanspruch. Über die Auswahl des Versorgungsträgers müssen sich die Vertragsparteien einigen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist in erster Linie die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Mit der Umwandlungsvereinbarung wird der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen geändert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind. Da Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Vermögensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört. Äußerlich erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung. Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist er steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen. Für die Durchführung des sog. Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass die Zusage einer Pension oder einer Tantieme an einen Ehegatten nur unter der Voraussetzung dem Grunde nach betrieblich und nicht privat veranlasst ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre. Richtigerweise ist die Entscheidung, ob die Zusage einer Altersversorgung oder Tantieme dem Grunde nach auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre, durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Ist ein sog. betriebsinterner Vergleich nicht möglich, weil Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit im selben Unternehmen nicht beschäftigt werden, dann kann ein betriebsexterner Vergleich ein sehr gewichtiges Indiz im Rahmen dieser Gesamtwürdigung liefern. Wenn sich aber vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse mit fremden Arbeitnehmern in anderen Betrieben derselben Art und Größenordnung nicht finden lassen, kann dieser Umstand allein nicht zwingend zur Folge haben, dass eine betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1-%- Regelung oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können. Mit Urteilen vom 18.10.2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten. Arbeitnehmer können - so der BFH in einem Verfahren - die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1-%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt. Denn der Zweck der typisierenden 1-%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden. Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. 1-%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt. Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung für eine bestimmte, arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden nicht entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt herauszurechnen. (BAG-Urt. v. 26.6.2002 - 5 AZR 153/01) Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gehören Überstunden grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Krankheitsfall, maßgeblich ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Diese ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass in dem Gehalt Überstunden enthalten sein sollen (im Entscheidungsfall war eine Überstundenanzahl genannt). Hier muss davon ausgegangen werden, dass sich die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus der regelmäßigen Arbeitszeit plus den vereinbarten Überstunden ergibt. Sollen in dem Arbeitsentgelt allerdings auch noch Überstundenzuschläge enthalten sein, sind diese bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts herauszurechnen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) entschieden. Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu mehr als 50 % der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert. Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten ist, hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich die Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können. Dies rechtfertigt und gebietet es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der 1-%-Regelung zu unterwerfen. *Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten - nachträglich - mit einer Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht. Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig, eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Über die eintretende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung. Die EStR 2003 heben die bisherige Obergrenze von 2.100 Euro - bis zu der auf Antrag Herstellungsaufwand nicht abzuschreiben ist, sondern aus Vereinfachungsgründen als sofort voll abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden kann - auf 4.000 Euro zu Gunsten der Steuerpflichtigen an. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft. Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen, vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein. Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch - entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf - die Übertragung eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ursprüngliche Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen. Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird. Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen. Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf begrenzt werden, wenn eine "unangemessene" rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind". Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008 zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht definierte Begriffe verwendet, die zu Unklarheiten führen. Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse: Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende Haushalt des Steuerpflichtigen. Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorhanden sein. Papier-Lohnsteuerkarte: Ab 2011 (*siehe unten) brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: Die zweijährige Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG 2008 abgeschafft. Das gilt ab Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle, bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008 wird dieser Vorschlag umgesetzt. Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen: Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Abzug von Werbungskosten - inbesondere von Schuldzinsen - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das JStG 2008 führt eine Ausnahme dann ein, wenn Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig sind. Entsprechend können Steuerpflichtige auf Antrag zur Versteuerung der Dividende mit dem individuellen Steuersatz wechseln und die angefallenen Werbungskosten - insbesondere Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils - geltend machen. Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde der Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. * Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 wurde jedoch festgehalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist es einem in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gestattet, während dieser Zeit zu arbeiten. Um den Anspruch auf Erziehungsgeld wegen Überschreitung der Arbeitszeit nicht zu verlieren, darf diese wöchentlich 30 Stunden nicht überschreiten. Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss ggf. die Arbeitszeit verringert werden. Ist dies der Fall, sieht das Gesetz vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich über Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Angestellte auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate; die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden; dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Übt der Arbeitnehmer vor der Elternzeit bereits eine Teilzeitbeschäftigung aus, bleibt das Recht des Arbeitnehmers unberührt, diese Teilzeitarbeit unverändert sowohl während der Elternzeit - sofern die 30-Stunden-Grenze nicht überschritten wird - fortzusetzen, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann. Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 - 9 AZR 233/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht möglich, sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1-%-Regelung*). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Zahnärztin. Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird. *Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Zu den Änderungen gehören auch die Neuregelung des Eigenheimzulagengesetzes. Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung begonnen - als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt in dem der Bauantrag gestellt wurde - und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten bis 31.12.2005 folgende Regelungen: Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgte einheitlich. Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro pro Kind. Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen. Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte. Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Herstellungskosten können im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht werden. Waren die Gebäudeaufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hoch, ist der Bundesfinanzhof von Herstellungskosten ausgegangen, wenn durch die Aufwendungen das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wurde. Die Finanzverwaltung nahm bei Aufwendungen, die innerhalb eines Dreijahreszeitraums seit Anschaffung des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, Herstellungskosten an. Seine typisierende Wertung gab der Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus dem Jahr 2001 ausdrücklich auf. Er nahm nur noch dann Herstellungskosten an, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die geleistet wurden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, oder bei Baumaßnahmen, durch die das Gebäude erweitert oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wurde. Mit Schreiben vom 18.7.2003 folgte auch die Finanzverwaltung dieser neuen Abgrenzung. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die im Wesentlichen der bisherigen Richtlinienregelung entspricht. Bei Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Beispiel: Eine vermietete Immobilie wurde im Januar 2002 zu einem Preis von 250.000 Euro zzgl. 50.000 Euro für das Grundstück erworben. Im Mai 2004 werden Arbeiten zur Reparatur des Daches für 20.000 Euro, an den Fußböden und Fenstern für 10.000 Euro und an der Heizung für 15.000 Euro vergeben. Der Gesamtaufwand beträgt demnach 45.000 Euro. Das entspricht 18 % der Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 Euro. Nachdem die Arbeiten insgesamt die 15-%-Grenze übersteigen, zählen sie zu den Herstellungskosten und können nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer (50 Jahre = 2 % = 900 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Wäre es tragbar, die Arbeiten an den Fußböden und Fenstern erst im Mai 2005 - also nach der Dreijahresfrist - zu vergeben, könnten die Aufwendungen im Jahr 2004 insgesamt mit 35.000 Euro und im Jahr 2005 mit 10.000 Euro steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Standard der Immobilie dadurch nicht erhöht. Aufwendungen, die zu Erweiterungen an Gebäuden führen, also z. B. Anbauten, Aufstockungen usw., zählen zu den typischen Herstellungskosten - auch dann, wenn sie unter der 15-%-Grenze liegen. Aufwendungen für laufende Instandsetzungen, z. B. kleiner Reparaturen, Schönheitsreparaturen usw., können jedoch im Jahr der Verausgabung sofort als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden - auch wenn sie die 15-%-Grenze übersteigen würden. Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verankert, dass Eltern ihre Kinder nicht vollständig enterben können. So erhalten sie vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt. Bereits das kann ihn für den zu Leistenden zu einer empfindlichen Last machen. Besteht beispielsweise das Erbe aus einer wertvollen Immobilie und kann der Pflichtteil nicht gezahlt werden, weil etwa eine Kreditaufnahme ausscheidet und kein vererbtes Barvermögen vorhanden ist, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Immobilie zur Ablösung des Pflichtteils verkauft werden muss. Pflichtteilsansprüche wirken sich dann besonders kritisch aus, wenn Teile des Nachlasses freiberufliche Unternehmen oder Betriebe sind, die über einen Firmen- oder Praxiswert verfügen. Dieser Firmen- bzw. Praxiswert muss bei der Pflichtteilsberechnung mitberücksichtigt werden. In den besonderen Fällen, in denen ein Erbberechtigter aus bestimmten Gründen bevorzugt werden soll, können die Eltern zu Lebzeiten durch Schenkungen, z. B. an den bevorzugten Erben, die Erbmasse mindern, sodass sich der Pflichtteilsanspruch entsprechend verringert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod in die Pflichtteilsberechnung mit einfließen. Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiss, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks als "Spekulationsgewinn" steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist (von nicht mehr als zehn Jahren seit Erwerb des Erbteils) veräußert wird. Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb führt nur die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils zu einem Spekulationsgewinn. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören: Berufsausbildungskosten: Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde neu geregelt. Demnach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Weitere Berufsausbildungskosten nach der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung finden. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Allein stehende Steuerpflichtige können durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Weitere Voraussetzungen waren, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt. Kapitalertragsteuer: Auf einen Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird verzichtet. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für solche Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen. Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert worden. Anmerkung: Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab 1.1.2006 in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009. Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort in Abzug bringen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob in Fällen, in denen mit einer gestohlenen ec-Karte an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Dieb von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte Kenntnis erlangen konnte und die Bank somit das Konto des Kunden mit den Abhebungen belasten durfte. Der BGH kam dabei zu der Entscheidung, dass die Bank das Konto zu Recht mit den abgehobenen Beträgen belastet hat, da der Bankkunde für die durch die missbräuchliche Verwendung seiner ec-Karte entstandenen Schäden haftet, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Zugunsten der Bank spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass der Bankkunde seine Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, indem er diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt hat. Ein solches Verhalten stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache ergibt. In ihrer Begründung führten die Richter an, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, die PIN einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten ohne vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels zu errechnen. Der Bankkunde trägt die Beweislast dafür, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der ec-Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten ausgespäht hat. (BGH-Urt. v. 5.10.2004 - XI ZR 210/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit. Diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit auf den o. g. sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet werden darf. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es ruht, unerheblich. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses. Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum nicht erschöpft ist. (BAG-Urt. v. 29.9.2004 - 5 AZR 558/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts - wie z. B. eines Pkw - zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird. Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist. Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen. Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten. Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vermieter trägt nach Auffassung der Richter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillens jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter wird dadurch, dass ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet. Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. (BGH-Urt. v. 18.5.2005 - VIII ZR 368/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter bewohnte in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter zum 31.1.2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht wieder zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist bei dem o. g. Sachverhalt der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit Urteil vom 4.6.2004 (18 K 879/03 E) hatte das Finanzgericht Düsseldorf - zugunsten der Steuerpflichtigen - entschieden, dass Satellitennavigationsgeräte nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof widerspricht nunmehr der Auffassung des Finanzgerichts mit Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04). In seiner Entscheidung führt er u. a. aus: Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der Listenpreis des Firmenwagens einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werkseitige Ausstattung mit einem GPS-gestützten Satellitennavigationsgerät. Es kann deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug verwendete Navigationsgerät tatsächlich ein Telekommunikationsgerät ist. Die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. *Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft regelt in der Praxis u. a. Folgendes: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Ferner wird darin i. d. R. vereinbart, wann und in welcher Höhe die Gesellschafter zu Entnahmen berechtigt sind. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung frei über die Beträge beschließt, die die Gesellschafter entnehmen dürfen oder welcher Betrag des Jahresüberschusses in der Gesellschaft thesauriert werden muss. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss: "Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis - über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, persönliche Steuern) hinaus - nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung." Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen möglichen vorzeitigen Beendigung der Auktion nicht berührt. Mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt automatisch ein Kaufvertrag zwischen diesem und dem Meistbietenden zustande. Demnach erklärt der Verkäufer schon beim Anbieten der Ware im Internet, dass er das höchste wirksame Angebot annimmt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder Arbeitnehmer hat - nach einer Wartezeit von vier Wochen - für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er unverschuldet krankheitsbedingt verhindert ist, seine Arbeit zu verrichten. Es stellt sich in der Praxis jedoch häufig die Frage, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Sportunfall herrührt. So besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer eine Sportart ausübt, die seine Fähigkeiten deutlich übersteigt, in besonders grober Weise gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstoßen hat, eine Sportart trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausübt oder eine gefährliche Sportart ausübt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt ein Sport dann als besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt. So hat das BAG beispielsweise das Drachenfliegen als gefährliche Sportart verneint. Das Landesarbeitsgericht Saarland stufte auch das Inlineskating nicht als gefährlich ein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft. Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben. Die degressiven Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet werden. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen worden. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon nicht betroffen ist. Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber eine schon lange auf der roten Liste stehende "Subvention" gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Durch das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung" wird die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Verluste - insbesondere aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds - sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören: die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße, die Festschreibung einer für alle Krankenkassen einheitlichen Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1); die Erweiterung des Erstattungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit für diese Betriebe auf die Entgeltfortzahlung an Angestellte, die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Kassen auf die Ersatzkassen. Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens bei Krankheit werden weiterhin in Höhe von bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstattet. Im Rahmen des Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt die Erstattung zu 100 % der nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu erbringenden Arbeitgeberaufwendungen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung gilt nicht nur für "normale" Arbeitnehmer, sondern auch für geringfügig Beschäftigte in Unternehmen und Privathaushalten. Höhe der Entgeltfortzahlung: Dem Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dazu gehört allerdings z. B. nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Liegt in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so ist für diesen Tag das Entgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen. Erstattung der Aufwendungen: Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" ist zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Dadurch werden alle Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße integriert. Für alle Krankenkassen wurde eine einheitliche Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1) festgeschrieben. Der Arbeitgeber kann sich im Rahmen des Ausgleichsverfahrens Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu 100 % und im Krankheitsfall in Höhe von bis zu 80 % des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstatten lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auch auf Leistung und Führung erstrecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Entscheidung für ihre Personalauswahl. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt. In einem Fall aus der Praxis hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Elternzeit eines Arbeitsnehmers im Zeugnis erwähnt werden darf. Die Richter kamen dabei zu folgendem Urteil: "Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung." Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33 1/2 Monate im Erziehungsurlaub. Diese Tatsache durfte im Zeugnis erwähnt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € (bis 31.12.2009 = 7.680 €) überschreiten - bis 31.12.2011* - , sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf - so der BFH. Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. * Geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Ab 1.1.2012 verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sieht für Unternehmer, die ihren betrieblichen Pkw weniger als 50 % betrieblich nutzen, ab dem 1.1.2006 eine schwerwiegende Änderung vor. Nach der alten - bis 31.12.2005 gültigen - Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte. Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung (siehe Beispiel) - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar. Handlungsbedarf: Zunächst sei hier angemerkt, dass das Gesetz kein Fahrtenbuch vorschreibt. Zur Vermeidung von Streitpotenzial mit dem Finanzamt ist es jedoch empfehlenswert, so frühzeitig wie möglich Beweisvorsorge zu treffen, um die betriebliche Nutzung glaubhaft nachweisen zu können. Dazu ist das (ordnungsgemäße) Führen eines Fahrtenbuches der sicherste Weg. Ob bzw. welche Aufzeichnungen über die betrieblich geführten Fahrten außerhalb des Fahrtenbuches ausreichen werden, ist zurzeit noch unklar. Hier bedarf es sicherlich noch einer Klarstellung durch die Finanzverwaltung. Inwieweit die Entnahme des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen sinnvoll sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Durch die Neuregelung können sich erhebliche Mehrbelastungen ergeben, wie das nachfolgende vereinfachte Beispiel zeigt: Ein Unternehmer fährt einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro. Der Anteil der betrieblichen Fahrten liegt 2006 unstreitig bei 30 %. Die Kfz-Kosten einschließlich der Abschreibung betragen 10.000 Euro. Die private Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung beträgt 4.800 Euro (40.000 Euro x 1 % = 400 Euro/Monat x 12 = 4.800 Euro/Jahr) Nach der neuen Rechtslage muss der Unternehmer ab dem 1.1.2006 eine private Nutzung in Höhe von 7.000 Euro (70 % von 10.000 Euro) versteuern. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erhöht sich seine private Nutzung somit um 2.200 Euro. Auf der anderen Seite können sich, z. B. für bereits abgeschriebene Pkw, bei denen die sog. "Kostendeckelung" zum Tragen kommt, Vorteile ergeben. Von der Neuregelung sind Dienstwagen nicht betroffen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt i. d. R. auch für die private Nutzung durch den GmbH-Geschäftsführer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am 16.12. folgende vergleichsweise Regelung: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12. unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird." Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am 15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden. Sollen im Rahmen von Rationierungsmaßnahmen Arbeitsplätze ganz oder teilweise abgebaut werden, muss der Arbeitgeber Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen aussprechen. So sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, nicht verpflichtet, Arbeitgeberentscheidungen zu Rationalisierungsmaßnahmen sozial "abzufedern", indem sie während der Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit verzichten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ab 2007 können die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verursachten Kosten nicht mehr wie bisher als Werbungskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das Abzugsverbot gilt unabhängig davon, ob die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte mehr als 20 km beträgt oder nicht. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren, für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors bei einem Motorschaden auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Anmerkung: Nutzt der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind Unfallkosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung abgegolten. Führt der Arbeitnehmer zum Nachweis der beruflichen/privaten Fahrten ein Fahrtenbuch, gehören alle dem Fahrzeug zuzuordnenden Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Unfallkosten - ggf. nach Abzug der Versicherungserstattung - erhöhen demzufolge die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Kosten für die private Nutzung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 29.9.2006 hat der Bundestag die Einführung des Elterngeldes in einer veränderten Fassung beschlossen. Der Bundesrat hat am 3.11.2006 seine Zustimmung erteilt. Danach erhalten erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, ab dem 1.1.2007 zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %) des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro. Zwei zusätzliche Monate lang wird das Elterngeld als Bonus gezahlt, wenn auch der jeweils andere Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Alleinerziehende können das Elterngeld ebenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen. Ist das Einkommen kleiner als 1.000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 % des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz wird gleitend erhöht. Darüber hinaus unterstützt das Elterngeld jene Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, mit einem Sockelbetrag von 300 Euro monatlich, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet. Lebt die elterngeldberechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das zustehende Elterngeld um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Das Elterngeld wird insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt. Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu. Die gleichzeitige Inanspruchnahme führt dann zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auch auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten. Das Elterngeld löst das bisherige Erziehungsgeld ab und ist steuer- und abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben; es entsteht damit eine sog. Erbengemeinschaft. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft rechts- bzw. parteifähig ist. Mit Urteil vom 17.10.2006 stellte er fest, dass die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig ist. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 13.10.2006 zugestimmt hat, ist es zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachfolgend soll in Kurzform auf die Änderungen im Einzelnen eingegangen werden. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer werden befugt, Übergangsfristen einzuräumen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist. Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.Beispiel: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die Daten sind für jedermann online etwa über www.unternehmensregister.de. Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Elektronisches Unternehmensregister: Ab dem 1.1.2007 können publikationspflichtige Daten eines Unternehmens unter www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereitstehen. Das Gesetz wirkt sich auch auf Geschäftsbriefe im E-Mail-Verkehr aus. So müssen ab dem 1.1.2007 auf allen Geschäftsbriefen gleichviel in welcher Form (z. B. E-Mails), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer bzw. Vorstände und Aufsichtsrat mit dem Firmennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Einkommensteuergesetz eröffnet in der bis einschließlich 31.12.2005 geltenden Fassung nur die Möglichkeit, von der sog. 1-%-Regelung abzusehen, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der gesetzlichen Regelung ist demnach eindeutig zu entnehmen, dass für niemanden ein rechtlicher Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs besteht. Der Annahme eines in eigener Sache klagenden Rechtsanwalts für den Abzug sämtlicher Pkw-Aufwendungen sei aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht weder die 1-%-Regelung anzuwenden noch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verlangen, widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3.1.2007. Auch bei einem bereits voll abgeschriebenen Kfz gilt die 1-%-Regelung. Eine Ausnahme für abgeschriebene Pkw sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits wiederholt bestätigt, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann. Anmerkung: Nach der alten - bis 31.12.2005 gültigen - Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte. Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Telemediengesetz (TMG), das zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In dem Gesetz ist geregelt, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen, wenn kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor einer Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Die Vorschriften des TMG sollen die sich bereits heute aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergebenden speziellen Vorgaben ergänzen. So stellt Werbung mittels elektronischer Post, also mittels E-Mail oder SMS, ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nach dem UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unlauter und unzulässig. Das UWG regelt, dass die Werbung mit sog. elektronischer Post - also E-Mail, aber auch SMS oder MMS - nur mit Einwilligung zulässig ist (Opt-In-Prinzip). Hier ist es gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E-Mail erklärt worden sein muss. Neben der Einwilligung sieht das UWG eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die Verbote des UWG können Wettbewerber oder nach dem UWG anerkannte Klageverbände durchsetzen. Die Vorschriften des TMG gelten auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. So kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger grundsätzlich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hat oder ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sondern der Empfänger soll stets unmittelbar beim Empfang der E-Mail entscheiden können, ob er sie überhaupt öffnen oder gleich löschen möchte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundeskabinett hat am 27.6.2007 die Energieeinsparverordnung verabschiedet. Im Kern wird mit der Verordnung der Energieausweis für Bestandsgebäude bei Vermietung und Verkauf verpflichtend eingeführt. Der Gebäudeenergieausweis zeigt die energetische Qualität von Gebäuden auf. In Verbindung mit den Modernisierungsempfehlungen gibt er zudem Hinweise für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Gebäudeeigenschaften. Der Energieausweis wird zeitlich versetzt, beginnend mit dem 1.7.2008 für ältere Wohngebäude (Baujahre bis 1965), verpflichtend. Bei später errichteten Gebäuden haben die Eigentümer noch bis zum 1.1.2009 Zeit. Bis zum 1.10.2008 hat ein großer Teil der Verkäufer und Vermieter noch die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, da Bedarfsausweise erst ab dann für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten unter folgenden beiden Voraussetzungen verpflichtend werden: Der Bauantrag ist gestellt worden, bevor die erste Wärmeschutzverordnung vom November 1977 gegolten hat. Zwischenzeitlich wurden keine Maßnahmen durchgeführt, die dazu führen, dass das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung erfüllt wird. Der Bedarfsausweis ermittelt anhand der Gebäudeeigenschaften (z. B. Dämmqualität von Wänden und Fenstern, Qualität der Heizanlage usw.) den Energiebedarf. Die Kosten für die Erstellung eines Bedarfsausweises können je nach Anwesen und Aufwand erheblich sein Der Verbrauchsausweis hingegen stützt sich auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner. Berechnet wird er auf der Basis von mindestens drei aufeinanderfolgenden Heizkostenabrechnungen. Die Kosten für diesen Verbrauchsausweis betragen ca. 50 Euro. Es ist jedoch zu beachten, dass der Eigentümer nur beim Bedarfsausweis als Anlage Vorschläge für eine Modernisierung erhält. Da die Eigentümer noch bis zum 30.9.2008 ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Energieausweisarten hat, kann sich für einige u. U. die günstigere Variante rechnen. Die Energieeinsparverordnung berechtigt einen breiten Kreis qualifizierter Berufsgruppen zur Ausstellung von Energieausweisen, darunter insbesondere auch Handwerker aus den Bereichen des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes. Damit wird gewährleistet, dass die Gebäudeenergieausweise in der erforderlichen Qualität ausgestellt werden können und dass die zu erwartende Nachfrage auch marktgerecht erfüllt werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz kann der Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet werden. Durch die 1-%-Regelung werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Mit Urteil vom 24.5.2007 hat der BFH nun entschieden, dass Unfallkosten von der 1-%-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und so weit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde. Dies war im Streitfall zweifelhaft und führte deshalb zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Finanzgericht. Denn der Arbeitgeber hatte auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war. Ein Werbungskostenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.9.2007 entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen." Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2007 sofort als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe der Absetzung für Abnutzung - also über die gesamte Nutzungsdauer verteilt - bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war. Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht "hergestellt". Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z. B. indem sie - anders als im entschiedenen Fall - verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor, sodass der entsprechende Aufwand uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität (Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge) besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen. Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden kann, muss die Einnahmeermittlung - z.B. bei Einsatz von Registrierkassen durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons - nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen. Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Am 5.12.2008 stimmte der Bundesrat dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu, das zum 1.1.2009 in Kraft tritt. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über das Reformpaket gegeben werden. Freibeträge: Witwer und Witwen, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers werden von der Erbschaftsteuer für selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen, um von der Befreiung profitieren zu können. Kommt es in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt Erbschaftsteuer - je nach Wert des Hauses von 7 % bis 30 % - an. Die persönlichen Freibeträge wurden in der Steuerklasse I von 307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel angehoben. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei. Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert. Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: Prozentsatz in der Steuerklasse I II III 75.000 7 30 30 300.000 11 30 30 600.000 15 30 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 50 50 26.000.000 27 50 50 über 26.000.000 30 50 50 Unternehmensnachfolge: Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden. Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich nicht revidiert werden kann. Option 1 (*siehe unten): Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt innerhalb sieben Jahren nicht weniger als 650 % der maßgeblichen Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen (z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere u. ä.) höchstens 50 % betragen. Option 2 (*siehe unten): Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen. Zur Vermeidung des sog. "Fallbeileffekts" ist vorgesehen, die Erbschaftsteuer vor Ablaufen dieser Fristen stufenweise abschmelzen zu lassen. Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern nur den allgemeinen Behaltensregelungen. Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des Behaltenszeitraums führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung. Anmerkung: Die Neuregelungen können für den Einzelnen von Vor- wie auch von Nachteil sein, sie sind in jedem Fall kompliziert. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich von uns in jedem Fall beraten lassen! * Durch das Gesetz zur Wachstumsbeschleunigung werden auch die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge weiter verbessert. Die neue Regelung sieht eine Verkürzung der Behaltensfrist auf 5 Jahre und der Lohnsumme auf 400 % vor. Die Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Mitarbeitern (vorher 10). Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf weiterhin höchstens 50 % betragen. 100 % des begünstigten Betriebsvermögens blieben nach der ursprünglichen Regelung steuerfrei, wenn das Unternehmen 10 Jahre fortgeführt würde und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken war. Nach der neuen Regelung sind es 7 Jahre bei einer Lohnsumme von 700 %. Dies gilt nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf in diesem Fall höchstens 10 % betragen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof vertritt in seinen Urteilen vom 4.4.2008 die Auffassung, dass der Zuschlag zum geldwerten Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für diese Fahrten nutzt. Wird der Dienstwagen nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Urteile mit Schreiben vom 23.10.2008 mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt. Nach seiner Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unerheblich. Laut BMF kommt ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber ausschließlich für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu überwachen. Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens - dem der Bundesrat am 19.12.2008 zustimmte und das zum 1.1.2009 in Kraft trat - will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen. Mit dem Vorhaben sollen u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Anhebung der Werte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Grenzen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigen ab dem 1.1.2009 von 6.136 auf 7.500 € und für die Abgabe von vierteljährlichen Meldungen von 512 auf 1.000 €. Die Schwellenwerte für monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich von 3.000 auf 4.000 € und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 €. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden Ausnahmen zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert. Elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung ab 2011 - aber nur, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden. Im Übrigen kann auch hierzu die Härtefallregelung greifen. Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Auch hier können die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. Dies kann insbesondere bei Kleinstbetrieben der Fall sein, denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Belege wie z. B. eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Spender kann dies beantragen. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahrs beim Finanzamt eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL). Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden. Außerdem wurden weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung umgesetzt, wie z. B. die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Rentenversicherungsträger zeitgleich durchzuführen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit gibt Ehegatten das Recht, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen. So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z. B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wechselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen. Ferner können Ehegatten auch frei bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist jedoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 5.11.2008, dass eine Unterhaltsvereinbarung sittenwidrig sein kann, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Dieses kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. So kann eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ab dem 1.2.2009 können nun auch Großeltern unter bestimmten Bedingungen in (Groß)Elternzeit gehen. Die Änderungen im Bundeselterngesetz und im Elternzeitgesetz sehen beispielsweise vor, dass die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert werden kann. Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine "Großelternzeit" beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt. Das bisherige Erziehungsgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Elterngeld - das ein Kind erhält - wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € monatlich, da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen, und das kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen. Fraglich ist nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 300 € gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster überprüft. Die Kläger sind der Auffassung, dass dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein Ersatz für fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine reine Sozialleistung ist. Demzufolge soll dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil. Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter nach dem Auszug aus einer Mietwohnung unter anderem Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann geltend machen kann, wenn die Kündigung des Vermieters aus formalen Gründen unwirksam gewesen ist. In dem Fall aus der Praxis hatte der Mieter seit 1977 eine Wohnung angemietet. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4.10.2002 zog der Mieter aus der Wohnung aus, nachdem der Vermieter mehrfach das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatte. Unmittelbar nach dem Auszug bot der Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an, von dem er später Abstand nahm. Der ehemalige Mieter ist der Auffassung, der Vermieter hätte den Eigenbedarf vorgetäuscht und begehrte die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht er Schadensersatzansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 8.4.2009 entschieden, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen. Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen - noch - nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet war. Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereitfindet und das Mietobjekt freigibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell verpflichtet zu sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Dabei muss der Arbeitgeber beachten, dass die Entscheidung über die Zustimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall nahm eine Arbeitnehmerin für ihre am 4.7.2004 geborene Tochter Elternzeit vom 3.9.2004 bis 3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn "drangehängt" werden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Da der Arbeitgeber jedoch keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe darlegen konnte, war er nach Auffassung des BAG verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Arbeitnehmerin zuzustimmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Deutsche Bundestag hat den vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung sorgen und zum 1.9.2009 in Kraft treten. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Dieser Zugewinnausgleich bleibt auch weiterhin im Grundsatz beibehalten. Des Weiteren werden mit der Reform des Zugewinnausgleichs unredliche Vermögensverschiebungen zulasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, besser verhindert. Ferner berücksichtigt die Reform, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist bzw. die Tilgung dieser Schulden. Zu den Regelungen im Einzelnen: Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung: Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Zukünftig wird negatives Anfangsvermögen berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt. Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Nach altem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen. Schutz vor Vermögensmanipulationen: Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach altem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseiteschafft. Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen von Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr. Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie die von Franziska im Beispielsfall bestehen. Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes: Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Beispiel: Sabine ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von ihrem Ehemann Rolf scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Nach alter Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseiteschafft. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem Fall aus der Praxis wurde von 1999 bis 2006 eine Wohnung angemietet. Nach dem Formularmietvertrag musste der Mieter nach einem starren Fristenplan sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen. Zusätzlich war handschriftlich vermerkt, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zurückzugeben war. Der Mieter renovierte die Wohnung im Jahr 2004. Ferner führte er vor Rückgabe der Wohnung zum 31.5.2006 eine Endrenovierung durch. Der Mieter ist der Auffassung, dass ihm ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zusteht, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe. Die dahingehenden Bestimmungen des Formularvertrages sind wegen starrer Fristen unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Der Wert der erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen bzw. der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundestag hat am 2.7.2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Ziel der Reform ist es, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen einzugehen. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten bleiben - eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden: Modernisierung bei den Pflichtteilsentziehungsgründen: Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Höhe bleibt durch die Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen: Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede. Darüber hinaus werden künftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung wird auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen wird künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Die Reform erleichtert die Voraussetzungen für die Stundung und ferner wird sie für jeden Erben durchsetzbar sein. Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Ein wichtiger Punkt bei der Refom ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 € Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 € zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 € erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 € Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 €. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetz wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten. 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Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.6.2009 in zwei Fällen entschieden, dass ein veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss. In einem Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Steuerpflichtigen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen. Das Verhalten der Steuerpflichtigen sah das BSG nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich an. Der Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Ein Missbrauchsvorwurf lässt sich nach Auffassung des BSG nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung. Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jahrelange Leerstände bei Gebäuden sind mittlerweile keine Seltenheit, insbesondere dann, wenn sie den Anforderungen an die Bedürfnisse des Marktes nicht mehr entsprechen. Jahrelange Leerstände bringen aber auch die Finanzverwaltung auf den Plan, wenn es darum geht, Werbungskosten für solche Objekte geltend zu machen. Sie wird den steuerlichen Ansatz von Aufwendungen als Werbungskosten in der Regel verneinen. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe. Hier sei jedoch angemerkt, dass im entschiedenen Fall der Leerstand 30 Jahre betrug. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände zu verhindern, haftet er persönlich auf Unterlassung. Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten vorliegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010 gilt ein neues Erbrecht. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wurde vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Änderungen kurz darstellen: Berücksichtigung von Pflegeleistungen: Bisher gab es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Mit Inkrafttreten des neuen Erbrechts entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob der Erbe für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 €. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 € zu bewerten. Nach altem Recht erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Nach dem neuen Erbrecht kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 € erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 €. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 €, der Bruder 40.000 €. Entziehung des Pflichtteils/Enterbung: Durch das Pflichtteilsrecht werden Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn der Erblasser sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert. Mit der Reform des Erbrechts wird aber die Testierfreiheit des Erblassers gestärkt. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen: Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Stattdessen berechtigt nun eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Vor Inkrafttreten des neuen Erbrechts wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb. Die Neuregelungen sehen nun vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt (sog. Abschmelzungsmodell). So wird nun eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Jahr zu Jahr. Auf die in der Praxis häufig üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich dieses Abschmelzungsmodell jedoch nicht aus. Die 10-Jahres-Frist beginnt durch den Nießbrauch nicht zu laufen. Das Gleiche gilt für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe. Erweiterung der Stundungsgründe: Grundsätzlich ist die Auszahlung des Pflichtteils sofort fällig. Bisher hatten nur die pflichtteilsberechtigten Erben (z. B. Ehegatten, Kinder) die Möglichkeit der Stundung. Nun kann jeder Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Mit dieser Neuregelung soll ein "Zwangsverkauf" der Immobilie oder des Unternehmens bzw. die Aufnahme eines hohen Darlehens vermieden werden. Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Für familien- und erbrechtliche Ansprüche gilt nun die Regelverjährungspflicht von 3 Jahren. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist. So bleibt beispielsweise die Verjährungsfrist von 30 Jahren in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben) erhalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. In einem Fall aus der Praxis zog eine 85-jährige Rentnerin aus ihrer Eigentumswohnung aus, siedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz über und vermietete die Wohnung. Etwa 3 Jahre nach dem Auszug übertrug die verwitwete und kinderlose Rentnerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber ihrer Tante, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen. Die Rentnerin kündigte mehrfach das bestehende Mietverhältnis. Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr zu entschieden, ob die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. Er kam hier zu dem Entschluss, dass die Nichte als Familienangehörige im Sinne des BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens im Erbfall auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Nach dem Erbschaftsteuergesetz fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen (sog. Überentnahmen). Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die steuerlichen Vergünstigungen. Diese zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes führte. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung seien unschädlich. Nach Auffassung des BFH kommt es jedoch nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen. Befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Darin liegt nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.5.2010 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. In einem Fall aus der Praxis buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Donaukreuzfahrt in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Anfang Mai des Jahres sagte das Reiseunternehmen die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28.5.2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen zahlte dem Ehemann unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person (1.136,50 €). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte es mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Ehemann habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln auch nicht wirksam genehmigt. Der BGH neigt zu der Auffassung, dass der Mann als Vertragspartner des Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste haben die Banken auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst. Aufgrund der Änderungen bei Überweisungen und Einzahlungen müssen die Bankkunden hier künftig genauer aufpassen. Die Hausbank ist jetzt nicht mehr verpflichtet, die Kontonummer beziehungsweise die Bankleitzahl mit dem Empfängernamen abzugleichen. Diese Änderungen gelten sowohl für Überweisungen am SB-Terminal oder Überweisungsbelege aus Papier (die der Kunde in den Hausbriefkasten einwirft) sowie für Einzahlungen. Hat der Kunde einen Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl bemerkt, sollte er seine Hausbank so schnell wie möglich darüber informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann diese möglicherweise die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Empfänger-Konto stoppen oder gar stornieren. Wird der Fehler erst ein paar Tage später entdeckt, sollte sich der Bankkunde ebenfalls unverzüglich zu seiner Hausbank begeben und sie darüber informieren. Die Hausbank ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bankkunden bei der Wiederbeschaffung des Geldes zu helfen. Es wird allerdings dann problematisch, wenn sich der falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ verhalten. Die Bank des falschen Empfängers kann zwar angeschrieben und darum gebeten werden, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos weiterzuleiten. Sie darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurückbuchen. Weigert sich der Empfänger das Geld zurückzuüberweisen, so bleibt dem Betroffenen nur der Weg, anwaltlichen Rat einzuholen und im schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen. Anmerkung: Einige Banken berechnen bereits für die Recherche Gebühren. Diese sind von Geldinstitut zu Geldinstitut unterschiedlich und betragen teilweise bis zu 35 €. So können Überweisungsfehler vermieden werden: Überprüfen Sie jede Überweisung, egal ob als Überweisungsbeleg, am SB-Terminal in der Bank oder per Online-Banking mehrfach, bevor Sie sie abgeben. Dabei müssen mindestens Empfängername, Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag korrekt sein. Für Nutzer von Online-Banking bietet es sich an, Überweisungsvorlagen für häufig vorkommende Empfänger anzulegen. In diesem Fall müssen die - richtigen - Kontodaten nur einmal eingegeben werden. Bei jeder folgenden Überweisung an den Empfänger muss nur noch die Vorlage hergenommen und der Überweisungsbetrag eingetragen werden. Am SB-Terminal in der Bank wird dem Kunden nach Eingabe seiner Empfängerdaten die elektronische Überweisung vor dem Absenden noch einmal aufgezeigt. Somit kann und sollte er die Daten erneut prüfen und eventuell richtigstellen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche AU-Bescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten AU-Bescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach dem EFZG hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse anzuzeigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei der Einkommensberechnung für das Elterngeld sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen, spätere Steuererstattungen nicht. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer. Maßgeblich sind die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Später erfolgende Steuerrückerstattungen sind indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend. Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sodass die monatlichen Steuervorauszahlungen geringer sind. Auf die Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfreibeträge wirken sich somit ggf. erhöhend auf das Elterngeld aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau von "Extras" in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind. Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer abgeführt. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind. Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Unternehmens. Die Firmenfahrzeuge waren im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage sind daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ist stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für die damaligen Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, werden i. d. R. begünstigt nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich. Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall, soweit es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Ist die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt bleiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen vom 16.6.2011 entschieden. Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und Einbaukosten trägt. Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010, in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken, Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € erhalten, Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet. Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom 17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach langem politischen Poker stimmte der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 am 23.9.2011 endgültig zu. Es tritt - mit Ausnahmen - zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 920 € geringfügig auf 1.000 € angehoben. Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren. Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden. Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung entfällt die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen. Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft wird auf diese Erklärungspflicht verzichtet. Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Eine sog. "Bagatellgrenze" in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre wird verzichtet. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung. Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung - wie sie häufig unter Angehörigen vorkommt - wurde der maßgebliche Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) vereinheitlicht. Auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die betroffenen Mietverhältnisse sollten daher überprüft und ggf. angepasst werden! Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei. Pauschale Betriebsausgaben aus Holznutzung: Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Diese pauschalen Betriebsausgaben wurden reduziert. Sie betragen 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (vorher 65 %) bzw. soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, 20 % (vorher 40 %) der Einnahmen aus der Veräußerung des stehenden Holzes. Einkommensteuererklärungen alle zwei Jahre: Diese Regelung wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Danach sollten nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen - unter weiteren Voraussetzungen - wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können. Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung: Das Umsatzsteuergesetz sah für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen vor. Durch die Neufassung des Gesetzes werden diese Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert. Danach werden rückwirkend ab dem 1.7.2011 Papier- und elektronische Rechnungen gleich behandelt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden. Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen während der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012. Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt. Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden. Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern werden nicht verändert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit Urteil vom 6.10.2011 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug - lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nutzt. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei. Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe, Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind. Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote. Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o. g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01) Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme) oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit. Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war, offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag. Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97) In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages. (BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum 9.1.2002 in Kraft getreten. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens informieren über: • seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, • gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen. Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren: • Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine Information erfolgen • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, • darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise • Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), • Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, • eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, was in seinen wesentlichen Bestimmungen bereits zum 1.5.2000 in Kraft trat, soll erreicht werden, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen nachkommen, um erhebliche Säumnisfolgen zu vermeiden. So kommt nach dem Gesetz der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Verbraucher geraten erst dann 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält. Den Nachweis der Zustellung einer Rechnung hat natürlich der Rechnungsaussteller zu erbringen. Dies ist bei normalem Postversand der Rechnungen kaum möglich. Daher empfiehlt es sich bei bestimmten Kunden bzw. Rechnungsbeträgen die Rechnung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Bei einer solchen Versandform steht nach Erhalt des Rückscheins der Zustellungstermin fest und die 30-Tage-Frist ab Zugang der Rechnung kann exakt errechnet werden. Nach Ablauf der Frist können nunmehr Verzugszinsen berechnet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Diese Grenze wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz reduziert. Vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 galt eine Grenze von 50 Euro und bis 31.12.2001 von 50 DM. Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Außer Betracht bleiben z. B. die zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die zu erfassenden Zinsvorteile. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch das Handelsrechtsreformgesetz wurden zahlreiche Änderungen im Kaufmanns- und Firmenrecht eingeführt, die - in ihren wesentlichen Teilen - zum 1.7.1998 in Kraft traten. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuregelungen kurz zusammengefasst. Kaufmannsbegriff: Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dazu zählen alle, die in kaufmännischer Weise einen eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, also auch sogenannte Dienstleister. Erfordert das Gewerbe nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wird der Gewerbetreibende als Nichtkaufmann wie eine Privatperson behandelt (Kleingewerbe). Durch Eintragung in das Handelsregister kann aber auch ein "Kleingewerbetreibender" die vollwertige Kaufmannseigenschaft erlangen und sich durch Löschung wieder aus dieser Eigenschaft zurückziehen. Freiberufler sowie Land- und Forstwirte fallen nicht unter den Kaufmannsbegriff. Eine Unterscheidung zwischen Muss-, Minder- und Sollkaufmann gibt es in Zukunft nicht mehr. Firmenrecht: Das Firmenbildungsrecht ist - unter Beachtung des Irreführungsverbots - durch größere Gestaltungsfreiheit den neuen Markterfordernissen angepasst worden. Alle Kaufleute können jetzt einen Sach-, Personen- oder sogar "Fantasie"-Firmennamen wählen. Zur Klarstellung der Rechtsform ist ein Rechtsformzusatz, wie bisher schon für die AG oder GmbH, auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) erforderlich. Bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder eine Abkürzung (e. K., e. Kfm. oder e. Kffr.) hinzugefügt werden. Geschäftsbriefe und Bestellscheine müssen die Firmenbezeichnung mit Zusatz der Rechtsform, den Ort der Niederlassung sowie das Registergericht und die Registernummer enthalten. Handelsregisterverfahren: Beim registergerichtlichen Verfahren sind verschiedene Vereinfachungen eingeführt worden. Dazu zählen unter anderem: Die gerichtliche Kontrolle von Gesellschaftsverträgen und Satzungen bei der Ersteintragung von GmbHs und Aktiengesellschaften werden reduziert und vereinheitlicht. Die Gesellschafterlisten müssen seit dem 1.1.1999 nicht mehr jährlich eingereicht werden. Geschäftsführer sind jedoch verpflichtet, unverzüglich nach jeder Änderung im Gesellschafterbestand eine Liste vorzulegen. Auf die öffentlich beglaubigte handschriftliche Firmenzeichnung wird verzichtet. Anstelle des "Standes" oder "Berufes" erfolgt seit 1.1.1999 die Eintragung des Geburtsdatums. Die Notarkosten werden vor allem bei Umwandlungen reduziert. Übergangsvorschriften: Alte Geschäftsbriefe konnten noch bis 31.12.1999 weiterverwendet werden, wenn keine Umfirmierung erfolgte. Vor dem 1.7.1998 im Handelsregister eingetragene Firmen dürfen diese noch bis zum 31.3.2003 weiterführen, soweit vorher keine Änderung erfolgen muss. Anmerkung: Von dieser Neuregelung sind BGB-Gesellschaften zunächst nicht betroffen, es sei denn, sie wollen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Sie werden dann aber auch den strengeren Kaufmannsbestimmungen des Handelsgesetzbuches unterworfen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betätigt sich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sogenannte "Abfärberegelung". Die Abfärbewirkung kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind. (BFH-Urt. v. 19.2.98 - IV R 11/97) Voraussetzung für die Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist jedoch, dass diese Gesellschaft organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell unabhängig ist und dies auch nach außen erkennbar wird. Typische Beweisanzeichen, inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat, sind z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung usw. Die Personengesellschaft kann auch eine GbR sein. Anmerkung: Auch von der Finanzverwaltung wird dieses Ausgliederungsmodell anerkannt. (BMF-Schr. v. 14.5.97 - IV B 4 - S 2246 - 23/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlasst und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen können Schwierigkeiten auftreten, ein - für die sachgerechte Beurteilung erforderliches - eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten. Derartige gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich wie auch privat veranlasst sein können, sind zunächst insgesamt den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn und soweit die beruflichen/betrieblichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form getrennt zu ermitteln sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Reise für den Werbungskosten-/ Betriebsausgabenabzug stets als Einheit zu beurteilen. Lediglich dann, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des beruflichen/betrieblichen und des privaten Teils der Reise ermöglichen und der berufliche/betriebliche Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, können Teile der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung verlangt i. d. R. für die Würdigung glaubhaft vorgetragener Sachverhalte das vollständige Reiseprogramm und auch die Namen und Anschrift der übrigen Teilnehmer. Für den Nachweis der beruflichen/betrieblichen Veranlassung einer Reise sind Ausführungen allgemeiner Art (allgemeine berufliche Bildung, allgemeine Informationsgewinnung) nicht ausreichend. Die Abgrenzung und Entscheidung darüber, ob (private) Lebenshaltungskosten oder (steuerlich relevante) berufliche/betriebliche Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall erfolgen, wobei die Rechtsprechung zu einer eher restriktiven Beurteilung der Abzugsmöglichkeit tendiert. Folgende Kriterien sollen in der Praxis im Einzelfall überprüft werden: Reiseprogramm muss auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten sein homogener Teilnehmerkreis (die Teilnahme von Ehepartner oder anderer Angehörigen spricht regelmäßig gegen die berufliche Veranlassung der Reise) Organisator der Reise Reiseziel bzw. Reiseroute Beförderungsmittel Zeitpunkt der Reise Tageseinteilung Gestaltung an Wochenenden/Feiertagen Teilnahmepflicht am Programm Freistellung von der üblichen Arbeit Kostenerstattung Diese Kriterien sollen bei Auslandstagungen/-kongressen sinngemäß Anwendung finden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Warengutscheine, die über eine bestimmte Sache lauten, wie z. B. "Benzingutscheine", und die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben unter weiteren Voraussetzungen bis zu 44 Euro (bis 31.12.2003 = 50 Euro) monatlich steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin selbst dann, wenn sie auf einen bestimmten Wert beschränkt sind. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit diesem - in der Praxis immer häufiger ausgenutzten - steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil auseinandergesetzt und die Anwendungsvorschriften verschärft. Warengutscheine dürfen demnach ab dem 1.4.2003 keine Angaben über einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag mehr enthalten. Die Gutscheine, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, dürfen lediglich die mengenmäßige Bezeichnung der Ware ausweisen (z. B. Gutschein für 30 Liter Benzin). Der Arbeitgeber muss folglich bei Produkten, die starken Preisschwankungen unterliegen, darauf achten, dass die Grenze von 44 Euro bei der Hingabe des Gutscheins nicht überschritten wird. Bis zum 31.3.2003 eingelöste Gutscheine, die (auch) eine Preisangabe enthalten (z. B. Benzin, max. 50 Euro) werden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug bewertet. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf im steuerlichen Sinne - bei dem Einkünfte aus (gewerbesteuerfreier) freiberuflicher Tätigkeit erzielt werden - übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege. Das Bundesfinanzministerium konkretisiert in einem Schreiben vom 3.3.2003, welche Berufsgruppen neben den typischen Katalogberufen wie Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnasten etc. eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und welche Berufe als gewerbliche Tätigkeit gelten. 1. Eine freiberufliche Tätigkeit üben aus: Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (ab 1.8.2002) Diätassistenten Ergotherapeuten medizinische Fußpfleger (ab 1.1.2003) Hebammen/Entbindungspfleger Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt Logopäden staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen medizinisch-technische Assistenten Orthoptisten psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (ab 1.1.1998) Podologen (ab 1.1.2002) Rettungsassistenten Zahnpraktiker 2. Eine gewerbliche Tätigkeit üben aus: Altenpfleger, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt Apotheker, Apothekerassistent Krankenpflegehelfer Heileurythmisten Fußpraktiker, Fußreflexzonenmasseur Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen medizinische Bademeister, soweit diese nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen Sprachheilpädagogen, es sei denn, sie üben auf Grund besonderer Umstände eine unterrichtende Tätigkeit aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In vielen Arbeitsverträgen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot. Eine solche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots (maximal zwei Jahre) eine Entschädigung zu zahlen. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden sind. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 - III ZR 196/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers. Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt, der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen. Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze aufgestellt worden: Dauer der Fortbildung Bindung an das Unternehmen bis 2 Monate 6 - 12 Monate bis 1 Jahr bis 3 Jahre Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B. Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung folgende Leitlinien aufgestellt worden. Dauer der Fortbildung Kosten der Fortbildung Bindung an das Unternehmen 1 Monat 2 - 3 Monate 5.000 DM = 2.556 Euro 10.000 DM = 5.113 Euro bis 1 Jahr bis 3 Jahre Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht. Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangt werden. Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: "Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen." (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5 AZR 535/97) Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen das Gebot der guten Sitten, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft. Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen, vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein. Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch - entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf - die Übertragung eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ursprüngliche Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen. Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird. Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen. Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf begrenzt werden, wenn eine "unangemessene" rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind". Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008 zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht definierte Begriffe verwendet, die zu Unklarheiten führen. Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse: Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende Haushalt des Steuerpflichtigen. Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorhanden sein. Papier-Lohnsteuerkarte: Ab 2011 (*siehe unten) brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: Die zweijährige Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG 2008 abgeschafft. Das gilt ab Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle, bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008 wird dieser Vorschlag umgesetzt. Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen: Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Abzug von Werbungskosten - inbesondere von Schuldzinsen - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das JStG 2008 führt eine Ausnahme dann ein, wenn Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig sind. Entsprechend können Steuerpflichtige auf Antrag zur Versteuerung der Dividende mit dem individuellen Steuersatz wechseln und die angefallenen Werbungskosten - insbesondere Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils - geltend machen. Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde der Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. * Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 wurde jedoch festgehalten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht möglich, sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1-%-Regelung*). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Zahnärztin. Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird. *Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das Unternehmen unangemessen benachteiligt ist. Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 - 6 AZR 552/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände zumutbar sein und einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar. (BAG-Urt. v. 24.6.2004 - 6 AZR 320/03 u. 6 AZR 383/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist zum 8.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt, Verbraucher, die z. B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, besser zu schützen. In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion wie folgt dar: Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er muss vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten erhalten. Diese Informationen werden in Textform - mittels Papier oder E-Mail - mitgeteilt. In einem solchen Fall kann der Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen werden. Hat der Verbraucher allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Wurde der Widerruf fristgemäß erklärt, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Die vom Verbraucher auf das Konto eingezahlten Beträge müssen diesem wieder zurückerstattet werden. Wurde ein Darlehen aufgenommen, muss der Verbraucher den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen müssen nur dann bezahlt werden, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde. Kein Widerrufsrecht besteht beim Kauf von Aktien oder anderen handelbaren Wertpapieren per Telefon oder im Internet, denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Vertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder durch E-Mail - abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurückzuerstatten. Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit. Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 5 AZR 68/04) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für diese Arbeit gezahlt werden und keine Gegenleistungen für die allgemeine Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 25.5.2005 jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird. Durch die Pauschalierung ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich. Demgegenüber können pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, dann steuerfrei sein, wenn und soweit sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge geleistet werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden kann auch nicht geschätzt oder durch Modellrechnungen gerechtfertigt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Diese gesetzliche Regelung kann jedoch nicht automatisch auf Arbeitnehmer übertragen werden, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung haben. Für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit ist jedoch ein Ersatzruhetag zu gewähren. Ferner müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises* bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Mit Urteil vom 9.11.2005 (VI R 27/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war. In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16.11.2005 (VI R 64/04) für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird. *Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, so handelt es sich steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil, dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch nachgewiesen wird. An ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das - zeitnah und in geschlossener Form zu führende - Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Anmerkung: Das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sieht für Unternehmer, die ihren Firmen-Pkw zwischen 10 % und 50 % betrieblich nutzen, vor, die Privatnutzung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar. Das "ordnungsgemäße" Fahrtenbuch wird in diesen Fällen demnach noch mehr an Bedeutung gewinnen und sollte auch entsprechend geführt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Eine Firmenfortführung wird dann angenommen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. So geht, nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs, der maßgebliche Verkehr von einer Unternehmensfortführung dann aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dieses Nachfolgeverhältnis tritt auch ein, wenn ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird. Die Haftung tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am 16.12. folgende vergleichsweise Regelung: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12. unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird." Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am 15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Urteil klar, dass die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gilt die Feststellung des Fahrzeugführers als unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Ferner machen die Richter in ihrer Begründung deutlich, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist, wenn dieser Verstoß mit einem Punkt bewertet ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 16.6.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007, die Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte ab 1.1.2007 von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 %, die Erhöhung des Regelsatzes der Versicherungssteuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 %. Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz auch die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöht. die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte ab 1.7.2006 von 25 % auf 30 %, die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007,die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn von 25 Euro ab 1.7.2006. Für die steuerliche Behandlung bleibt es weiterhin bei der 50-Euro-Stundengrenze. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden. Vorweg sei erwähnt, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene heftig umstrittene Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses für Fahrzeuge, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden, nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. Es bleibt also beim geltenden Vorsteuerabzug und der Besteuerung der privaten Verwendung. Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind unter weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 € je Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen z. B. Kurse für Rückengymnastik, zur gesunden Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung usw. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Schulgeldzahlungen: Bei Besuch deutscher anerkannter Privatschulen ist ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als Sonderausgabe möglich. Künftig ist Schulgeld, das für ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar. Die Schule muss zu einem Schulabschluss führen, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird oder einen gleichwertigen Abschluss darstellt. Der Sonderausgabenabzug wurde auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 5.000 € Euro beschränkt, was einer Leistung von 16.667 € entspricht. Für deutsche Schulen im Ausland ist das Schulgeld wie bisher selbst dann abziehbar, wenn diese sich außerhalb des EU/EWR-Raums befinden. Anmerkung: Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1.1.2008. Außerdem wird in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen. Faktorverfahren: Ehepartner können ab 2010 alternativ zur Steuerklassenkombination III/V die neue Kombination "IV-Faktor/IV-Faktor" wählen. Damit soll eine angemessenere Lohnsteuerverteilung gewährleistet werden. Die Einführung des Faktorverfahrens lehnte der Bundesrat zunächst ab. Nach seiner Auffassung war es u. a. mit der Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen, nicht vereinbar. Nunmehr wurde die umstrittene und datenschutzrechtlich bedenkliche Regelung doch eingeführt. Ausländische Quellensteuer: Die festgesetzte und gezahlte ausländische, der deutschen Einkommensteuer entsprechende Quellensteuer ist ab 2009 auf die Abgeltungsteuer anrechenbar. Strafverfolgungsverjährung: Eine Steuerhinterziehung verjährte auch bisher erst nach 10 Jahren. In manchen Fällen konnte bei Steuerhinterziehung zwar noch die Steuerfestsetzung geändert, jedoch der Täter nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Die sog. Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich auf 10 Jahre verlängert worden. Die Verjährungsfrist gilt jedoch nur für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung. Extremistische Vereine: Vereine werden ab dem 1.1.2009 nur noch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches Gedankengut fördern und sich an die verfassungsmäßige Ordnung halten. Dabei kommt es neben der Satzung auch auf das tatsächliche Verhalten der Vereinsmitglieder an. Vollstreckung bei Schenkung: Schenkt ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert, konnten die Finanzbehörden bisher zeitlich unbeschränkt auf den Empfänger zurückgreifen. Diese Möglichkeit wird durch das JStG 2009 auf den Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Ergehen des Aufteilungsbescheides beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.1.2007 entschieden. Auch wenn die Bildungsmaßnahme im Ausland stattgefunden hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden. Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb der Ferienzeit - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen. So dürfen Kinder über 13 Jahren mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt. Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Mini-Jobber bis 400 Euro im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden. Kurzfristige Beschäftigung: Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr. Die "kurzfristige Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften) Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt sich i. d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte. Diese wird dem Schüler von der Gemeinde ausgestellt. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 400 Euro nicht übersteigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben und der Beschäftigte ist von diesen Abgaben befreit. Lediglich der Arbeitgeber muss i. d. R. die folgenden pauschalen Beiträge entrichten: Rentenversicherung in Höhe von 15 %, Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 %, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt. Werden Mini-Jobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %. Die Pauschalabgaben inklusive der Pauschalsteuer in Höhe von insgesamt 30 % bzw. 12 % sind vollständig an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Beschäftigung zwischen Schulentlassung und erster Aufnahme einer Dauerbeschäftigung bzw. Ausbildung: Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses überbrückt werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen. Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb für diese Beschäftigungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschäftigungen bleiben allenfalls dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt. Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.minijob-zentrale.de. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Beim Kauf eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer fällig. Zum Grundstück gehören sämtliche (Gebäude-)Bestandteile. Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die Dacheindeckung. Ob und wann Fotovoltaik- und Solaranlagen auch unter die Grunderwerbsteuer fallen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Schreiben zusammengefasst. Danach gilt folgende Regelung: Solaranlagen: Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung. Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung: Fotovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind - soweit sie nur der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen - Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs: Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen Energieversorger geliefert. Soweit Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung. Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z. B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in das Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundesfinanzhof am 10.4.2008 entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang wöchentlich an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung wird nach seiner Auffassung im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008 nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die 1-%-Regelung kommt nicht schon deshalb zur Anwendung, weil der Steuerpflichtige die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Die Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte Aufzeichnung der Kosten. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein. Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, weil tatsächlich nur kleine - für die Anerkennung des Fahrtenbuches unwichtige - Mängel vorhanden waren, sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben) geachtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat. In einem Fall aus der betrieblichen Praxis wurde einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines Bruttomonatsgehalts ausdrücklich zugesagt. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass es sich bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen um Allgemeine Vertragsbedingungen handelt. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof vertritt in seinen Urteilen vom 4.4.2008 die Auffassung, dass der Zuschlag zum geldwerten Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für diese Fahrten nutzt. Wird der Dienstwagen nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Urteile mit Schreiben vom 23.10.2008 mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt. Nach seiner Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unerheblich. Laut BMF kommt ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber ausschließlich für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu überwachen. Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Urteil vom 9.12.2008 nicht der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen und - wie schon zuvor der Bundesfinanzhof - die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften steuerlich abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlichen Kosten unabhängigen (Pendler-)Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind, dass aber "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" anzusetzen ist. Dieser Regelung folgte das BVerfG nicht. Der Gesetzgeber muss die Pendlerpauschale neu regeln. Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, will die Bundesregierung zur gegebenen Zeit entscheiden. Das Bundesfinanzministerium teilt dazu mit, dass ab dem 1.1.2009 damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht anzuwenden ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Vor einigen Jahren beschlossen die Spitzenverbände der Krankenversicherungen, dass bei einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr vorliege. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen (Noch-)Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich dann ggf. selbst versichern und den vollen Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) komplett zahlen. Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun in ihrem Urteil vom 24.9.2008, dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung von der Arbeit beitragspflichtig zur Sozialversicherung bleibt. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den freigestellten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach ihrer Auffassung soll das Fortbestehen einer Beschäftigung bei der Freistellung von der Arbeit unberührt bleiben. Eine Beschäftigung setzt demnach nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28.10.2008 entschieden, dass die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, dazu führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist. Im entschiedenen Fall unterhielt eine Personengesellschaft (Untergesellschaft) ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr auch eine weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt. Diese fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, mit Ausnahme eines Gesellschafters, der Diplom-Kaufmann war und sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmerte. Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes an der Untergesellschaft dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die ständige Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz vorausgesetzte persönliche Berufsqualifikation verfügt und er diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der Fall, spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter. Zeitgleich hat der BFH in einem weiteren Urteil auch die Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Obergesellschaft als Holding lediglich geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen freien Beruf ausgeübt hatte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer. Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht. In dem entschiedenen Fall hatten Fluggäste bei einer Fluggesellschaft eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogota gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogota auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogota nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der - für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen - Höhe von 600 Euro beansprucht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ausgleich nur unter folgenden drei Voraussetzungen beansprucht werden kann: Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst. Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung. Dem Fluggast kann jedoch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft zustehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der bisherige Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und dafür entlohnt wird, gilt nicht mehr. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahre 2008 in zwei Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anordnung bei Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, auch während der Freistellung von der Arbeit gesetzlich versicherungspflichtig bleibt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Im Fokus stehen hierbei Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Kündigungen in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, aber auch Fälle der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, bei Anspruch auf Resturlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarungen im Rahmen der Altersteilzeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Besprechung vom 30./31.3.2009 beschlossen, sich der Rechtsprechung des BSG anzuschließen. Ihre bisherige Rechtsauffassung, wonach ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und vom Arbeitgeber Lohn erhält, soll nur noch für Zeiträume bis 30.6.2009 angewandt werden. Anmerkung: Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger sorgt für Klarheit und Vereinfachung der Gehaltsabrechnung, ist aber für Arbeitgeber mit einer finanziellen Belastung verbunden. Bisher mussten Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer abführen, die aufgrund von Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften von der Arbeit freigestellt wurden. Dies gilt nun spätestens seit 1.7.2009 nicht mehr. Für die freigestellten Arbeitnehmer gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen. Anmerkung: Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger, besteht für ihn bei einer umsatzsteuerpflichtigen Maßnahme die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall betrieb eine Franchisenehmerin seit Dezember 2002 aufgrund eines geschlossenen "Partner- und Systemvertrags" einen Backshop, in dem sie bis zum 30.11.2003 zunächst eine Arbeitnehmerin geringfügig und anschließend mehr als nur geringfügig beschäftigte. Die Richter hatten zu beurteilen, ob sie in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Franchisenehmerin von Dezember 2002 bis November 2003 als selbstständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war. In dieser Zeit war sie nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig. Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags" verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal. Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der Franchisenehmer selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz nutzen. Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert. Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt, entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen, ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht mehr in Anspruch genommen werden. Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich - die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fort. Danach benachteiligt eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen. In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In dem Vertrag war unter anderem bestimmt: "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …" Ferner enthielt eine Anlage zum Vertrag folgenden Zusatz: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …" Der BGH kommt hier zu dem Entschluss, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam sind. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.9.2009 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt. In zwei weiteren Verfahren stufte der BFH mit Urteilen vom selben Tag weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich ein. In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten "software-engineering" auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist. In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt). Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben. Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das Berufungsgericht klären. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Diese Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung zusteht. Diese ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. Bis 1.500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250 €, von 1.500 bis 3.500 km 400 € und ab 3.500 km 600 €. Die Verordnung sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht. Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Die Richter des EuGH stellten nun in ihrem Urteil klar, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden wie Fluggäste, deren Flug annulliert wurde. Sie befinden sich somit in vergleichbarer Lage. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs ist es grundsätzlich ratsam, dass sich der betroffene Reisende diese Verspätung/Annullierung am Schalter oder an einer zentralen Service-stelle bescheinigen lässt, damit er seinen Entschädigungsanspruch belegen kann. Ansprechpartner für die Zahlung der Entschädigung ist die Airline und nicht der Reiseveranstalter. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem EU-Recht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit) je Reisenden haftet. Etwas anderes gilt, wenn der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Diese 1.000 Sondererziehungsrechte entsprechen ca. 1.130 €. Der Europäische Gerichtshof hat dazu weiterhin ausgeführt, dass es sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug erheblich verspätet. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 18.2.2010 wurde eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19 Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Die Richter des BGH entschieden hierzu, dass den Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Ausgleichszahlung entgegenstehen würden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In letzter Zeit werden vermehrt Fotovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern in Form von Dachziegeln mit eingebauten Fotovoltaikmodulen eingesetzt werden. Solche Anlagen sind genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung aufgesetzt werden, keine unselbstständigen Bestandteile des Gebäudes, sondern selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter. Diese Anlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen. Einerseits schützen sie das Gebäude vor Witterungseinflüssen, andererseits dienen sie unmittelbar der Stromerzeugung (Gewerbebetrieb). Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog. Aufdachanlagen gleich zu behandeln, sodass sich folgende steuerliche Konsequenzen ergeben: Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen ist. Es ist auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Behandlung als selbstständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird. Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen. Für die geplante Anschaffung der Anlage kann - unter weiteren Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Dies ergibt sich aus den Regelungen in der Fluggastrechteverordnung, die bei der Höhe der Ausgleichszahlung an die Entfernung zum "letzten Zielort" anknüpfen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbstständige Betriebe in der Hand desselben Steuerpflichtigen befinden. Grundsätzlich können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen aber auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung. Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts stellt das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die einander nicht ergänzen. Des Weiteren fehlen der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. (Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zum Bundesfinanzhof zugelassen.) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Grundsätzlich benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe gilt und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bezog sich eine im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubte es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("weiß") im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters jedoch in einer ungerechtfertigten Weise ein und benachteiligt den Mieter deshalb unangemessen. Die Richter bestätigten, dass das Interesse des Vermieters, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht, berechtigt ist. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt denkbaren Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen dieser eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser beträgt im Rahmen der 1-%-Regelung 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt die Zuschlagsregelung jedoch nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Die Finanzverwaltung lässt nunmehr diese Regelung im Veranlagungsverfahren bis einschließlich 2010 - in allen offenen Fällen - zu. Der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern. Lohnsteuerabzugsverfahren: Der Arbeitgeber ist zur Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht verpflichtet. Es bleibt ihm unbenommen, nur die Ermittlung des Zuschlags mit der 0,03-%-Regelung vorzunehmen. In Abstimmung mit dem Arbeitnehmer muss er die Anwendung der Einzelbewertung oder der 0,03-%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kfz festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei einer Einzelbewertung der Fahrten hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärungen hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss für dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kfz eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig. Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall der Einzelnachweis zu einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale. Beispiel: Außendienstmitarbeiter A kann ein vom Unternehmer U überlassenes betriebliches Fahrzeug (Preis 40.000 €) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 100 km) nutzen. A fährt zweimal die Woche zu seiner Dienststelle und legt U datumsgenaue Erklärungen über diese Fahrten für die Monate Januar bis Juni an jeweils 8 Tagen, für den Monat Juli (urlaubsbedingt) 2 Tage und für die Monate August bis Dezember an jeweils 8 Tagen vor. In den Monaten Januar bis Juni hat U für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 8 Tage zugrunde zu legen, im Monat Juli 2 Tage und für die Monate August bis Dezember wieder jeweils 8 Tage (Anzahl der Fahrten im Jahr = 90). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A je Kalendermonat folgende Prozentsätze: Januar bis Juni: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %) Juli: 0,004 % (2 Fahrten x 0,002 %) August bis Dezember: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %). Pauschalbewertung mit der 0,03-%-Methode: 40.000 x 0,03 % x 100 km = 1.200 € pro Monat x 12 = steuerlich anzusetzen 14.400 € im Jahr. Einzelbewertung mit der 0,002-%-Methode: Januar bis Juni 40.000 x 0,016 % x 100 km = 640 € im Monat x 6 = 3.840 €, Juli 40.000 x 0,004 % x 100 = 160 €, August bis Dezember 40.000 x 0,016 % x 100 km = 640 € im Monat x 5 = 3.200 € - insgesamt also steuerlich anzusetzen 7.200 € im Jahr. Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die 0,03-%-Regelung angewandt, kann er während des Kalenderjahres 2011 zur Einzelbewertung übergehen, jedoch nicht erneut wechseln. Die Begrenzung auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die 0,03-%-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen. Veranlagungsverfahren: Der Arbeitnehmer ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer an die für die Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode nicht gebunden. Um jedoch zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten wechseln zu können, muss er fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen er das betriebliche Kfz tatsächlich für diese Fahrten genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers). Anmerkung: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen Regelungen nicht auch für den Unternehmer gelten. Die derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen. Bitte beachten Sie: Inwieweit diese "Ungleichbehandlung" auf Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen. Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der "verbindlichen Auskunft", der eine - in der Regel langfristige - Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten möchten. Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten, die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur Bearbeitung weitergereicht werden. Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert (10.000 Euro (vorher 5.000 Euro*) beträgt. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig. Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt. *Geändert durch das Steuervereinfachungsgesez 2011. Eine sog. "Bagatellgrenze" in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit. Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Eine Autofahrerin stellte - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihren Pkw unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen, gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 €. Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil v. 29.8.2011 entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit Oktober 2008 bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig, seit April 2009 mit Prokura. Am 16.6.2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die Freistellung des Prokuristen ab 1.7.2010 bis 31.12.2010 bei Fortzahlung der Bezüge. Am 29. und 30.6.2010 übermittelte der Prokurist insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Darunter u. a. Daten der von ihm betreuten Kunden. Hiervon erfuhr die Bank am 7.7.2010 durch ihre Datenschutzkommission. Daraufhin kündigte sie am 20.7.2010 das Arbeitsverhältnis mit dem Prokuristen fristlos. Das Hessische LAG kam zu dem Entschluss, dass der Prokurist eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen. Der Prokurist habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihm das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Rechtsprechung hat nichts dagegen einzuwenden, wenn individuelle Fehlzeiten (Krankheitszeiten) eines Arbeitnehmers sich mindernd auf sein 13. Monatsgehalt - also auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers - auswirken. Das Bundesarbeitsgericht hält eine Kürzung von 1/60 der Zusatzleistung pro Krankheitstag für möglich. Nach dem sog. "Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz" darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Grundsätzlich gilt, dass eine Kürzungsvereinbarung, sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, vorhanden ist. Dabei ist allerdings der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden, dass eine Schlechterstellung der gewerblichen Arbeitnehmer aufgrund eines höheren Krankenstandes nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Grund für die höhere Anzahl der Krankheitstage in der Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt. Beruht der hohe Krankenstand der gewerblichen Arbeitnehmer auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist, ist es offensichtlich ungerechtfertigt, dass dieser ihnen auch noch finanzielle Nachteile auferlegt. (BVerfG, Beschl. v. 1.9.1997 - 1 BvR 1929/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot besteht für acht Wochen nach der Entbindung bzw. für zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. 13. Monatsgehalt: Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, mit dem nachträglich eine bereits während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, entsteht auch für die Zeiten, in denen aufgrund der o. g. Beschäftigungsverbote von der Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung erbracht wird. (BAG-Urt. v. 25.11.1998 - 10 AZR 595/97) Kürzung der Sonderzahlung: Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der o.g. Beschäftigungsverbote, in denen ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht. (BAG-Urt. v. 24.2.1999 - 10 AZR 258/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Viele Unternehmen werden als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet bzw. geführt. Grundsätzlich bedarf es zur Gründung einer GbR keines Gesellschaftsvertrages. In der Praxis ist es jedoch üblich und ratsam einen detaillierten Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Darin können z. B. die Zweckbestimmung der Gesellschaft, die Geschäftsführung und Vertretung, die Haftung, die Bedingungen zur Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses, die Veräußerung bzw. Vererbung, die Laufzeit der Gesellschaft, die Kündigung des Vertrages, die Entnahmen usw. geregelt werden. Wurden in dem Gesellschaftsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen, gelten für die Kündigungsbedingungen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kann ein jeder Gesellschafter die Gesellschaft zu jeder Zeit kündigen, wenn sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist. Ist dagegen eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung nur dann vor dem Ablauf der vereinbarten Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser kann z. B. gegeben sein, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob bei der Beurteilung, inwiefern eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist oder nicht, Geschehnisse einbezogen werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs liegen. Sie befanden, dass es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung liegenden Ereignisse ankommt, wenn die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer GbR in Frage steht. Spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Bedeutung. (BGH-Urt. v. 24.7.2000 - II ZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor. Bisher hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Gesellschaft beispielsweise für fähig erachtet, Mitglied in anderen Gesellschaften zu werden oder Scheckverbindlichkeiten einzugehen. Gleichwohl hat es der (BGH) abgelehnt, die Gesellschaft selbst im Zivilprozess als klagende oder beklagte Partei zuzulassen. Infolgedessen mussten im Zivilprozeß bisher immer sämtliche Gesellschafter selbst (als sog. Streitgenossen) verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte. Dies hatte im Klage- und Vollstreckungsverfahren, wenn die genaue Zusammensetzung des Gesellschafterkreises nicht bekannt oder umstritten war, immer wieder zu erheblichen praktischen Problemen bei der Rechtsverfolgung geführt, so beispielsweise bei Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der GbR, die über eine Vielzahl von Mitgliedern verfügen und deren Mitgliederbestand sich kontinuierlich verändert. Diese Rechtsauffassung hat der BGH nun aufgegeben. In einem aktuellen Urteil stellte er fest: Eine GbR ist rechts- und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Infolgedessen kann sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen. Des Weiteren kann sie vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden. Diese Tatsache hat zur Folge, dass nicht wie bisher zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich ist, sondern dass ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft ausreicht. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Die Gesellschafter einer GbR haften (vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger) für die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich mit ihrem privaten Vermögen. (BGH-Urt. v. 29.1.2001 - II ZR 331/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Bei Entscheidungen im betrieblichen Bereich, die die Belange von Arbeitnehmern betreffen, muss grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Dass auch Ausnahmen denkbar sind, bestätigt das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2001: "Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben." (BAG-Urt. v. 18.9.2001 - 3 AZR 656/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob geringfügig Beschäftigte sog. Mini-Jobber die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Vollzeitbeschäftigte. Nachfolgend sollen einige arbeitsrechtliche Punkte aufgeführt werden. Bei der Vergütung darf ohne sachlichen Grund keine Schlechterstellung gegenüber den Vollzeitkräften erfolgen. Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei Feiertagen steht den Mini-Jobbern ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung entsprechend ihrer Arbeitszeit zu. Besteht eine tarifliche oder einzelvertragliche Regelung, dass bei der Leistung von Überstunden ein Überstundenzuschlag auszuzahlen ist, so ist dem geringfügig Beschäftigten bei tatsächlich erbrachten Überstunden dieser Zuschlag ebenfalls zu gewähren. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub, für die das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Tarif- oder auch einzelvertraglich kann ein längerer Urlaubsanspruch geregelt werden. Diesen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage hat ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit ebenfalls. Neben dem oben beschriebenem Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer i. d. R. auch noch ein Urlaubsgeld. Auch hier haben die Mini-Jobber ein Anrecht auf eine anteilige Auszahlung. Diese Regelung gilt auch für andere Gratifikationen wie z. B. das Weihnachtsgeld. Gemäß dem Mutterschutzgesetz genießen alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Mutterschutz. Geringfügig Beschäftigte dürfen demnach hiervon nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch für die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub). Beim Kündigungsschutz ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten keine Besonderheiten. Das heißt, dass ein Arbeitsverhältnis in Betrieben mit regelmäßig mehr als fünf Beschäftigten nur dann gekündigt werden darf, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei den Kündigungsfristen gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen mit einer Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Monats. Längere Kündigungsfristen sind abhängig von der Betriebszugehörigkeit bzw. können tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt sein. Abschließend kann also angemerkt werden, dass geringfügig Beschäftigte Vollzeitbeschäftigten in jeder Hinsicht gleichgestellt und demnach arbeitsrechtlich gleichbehandelt werden müssen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum 9.1.2002 in Kraft getreten. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens informieren über: • seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, • gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen. Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren: • Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine Information erfolgen • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, • darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise • Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), • Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, • eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Um der Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche entgegenzuwirken, haben die Bundesregierung und der Bundesrat dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus" (Geldwäschebekämpfungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist zum 15.8.2002 in Kraft getreten. Es sieht vor, die Identifikations- und Anzeigepflichten bei verdächtigen Transaktionen zu verschärfen und neue Berufsgruppen in diese Verpflichtung mit einzubeziehen. Nach dem bisherigen Recht mussten verdächtige Transaktionen vor allem von Kreditinstituten gemeldet werden. Erweiterter Personenkreis: Nun unterliegen auch Gewerbetreibende, die in Ausübung ihres Gewerbes handeln, z. B. Immobilienmakler, Spielbanken usw., der allgemeinen Identifizierungspflicht. Des Weiteren ist diese Pflicht ausgedehnt worden auf Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Identifizierungspflicht: Grundsätzlich ist die Identifizierungspflicht wertbezogen. Sie besteht zunächst bei Abschluss eines Vertrags zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, ansonsten nur, wenn der Gegenstandswert die Grenze von 15.000 Euro erreicht. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass zwischen mehreren Transaktionen eine Verbindung besteht, werden diese zusammengerechnet, sodass die o. g. Wertgrenze wieder zum Tragen kommt. Diese Grenze bleibt außer Acht, wenn Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Transaktion einer Geldwäsche oder aber der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dient. Art der Identifizierung: Identifizieren im Sinne des Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Weiterhin gilt zu klären, ob der zu Identifizierende auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Ergibt sich daraus, dass ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter ist, so sind nach den Angaben des Erschienenen Name und Anschrift des Berechtigten festzustellen. Meldepflicht: Verdachtsfälle müssen grundsätzlich unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung angezeigt werden. Ausnahme: Eine Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen besteht dagegen nicht, wenn dem Verdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zu Grunde liegen, die der Anwalt etc. im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten hat. Bestehen bleibt die Anzeigepflicht dagegen, wenn erkannt wird, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt. Sanktionen: Verstöße gegen die allgemeinen Informationspflichten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der Bundesrat der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zugestimmt hat, ist diese zum 6.9.2002 in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung dürfen bestimmte Geräte und Maschinen, wie z. B. tragbare Motorkettensägen, Betonmischer, Freischneider, Bohrgeräte usw., an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Zusätzlich dürfen z. B. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler in der Zeit von 7.00 - 9.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Geräte das gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen. Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Hersteller eine Vielzahl von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten zukünftig mit einer Kennzeichnung versehen müssen, auf der die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission anzugeben ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers (Großeltern) vom Beschenkten (Eltern) in Anteilen an Investmentfonds angelegt, erzielt der Schenkungsempfänger (Eltern) hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage an sein Kind weiterzuleiten hat. Einkünfte (Zinsen aus Kapitalvermögen) sind den Eltern zuzurechnen, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen. Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfüllt, wer Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt (Zins) zur Nutzung überlässt. Eine Zurechnung von (Zins-)Einkünften an das Kind scheidet jedenfalls aus, wenn lediglich die vom Inhaber des Kapitalvermögens bezogenen Erträge weitergeleitet werden müssen, ohne dass der Empfänger rechtlich in irgendeiner Weise auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss nehmen kann. Die Zahlungen an das Kind sind auch nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar. (BFH-Urt. v. 26.11.1997 - X R 114/94) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.10.1994 spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern - auch wenn sie nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind - insgesamt den Satz von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die Kapitalgesellschaft bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Im allgemeinen müssen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75 % aus einem festen und dürfen höchstens zu 25 % aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen. Bemessungsgrundlage der 75 %/25 %-Grenze: Bei der Ermittlung des angemessenen Teils der Gewinntantieme ist von dem tatsächlich vereinbarten Festgehalt auszugehen. Beispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer soll angemessene Gesamtbezüge von 200.000 Euro erhalten, die sich wie folgt zusammensetzen: Festgehalt 75.000 Euro Gewinntantieme 125.000 Euro. Der durchschnittlich erzielbare Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern wird mit 800.000 Euro angenommen. Die angemessene Gewinntantieme beträgt ein Drittel von 75.000 Euro, das sind 25.000 Euro. Es ergibt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000 Euro (125.000 Euro abzüglich 25.000 Euro), die den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH erhöht. Der sich aus der Aufteilung ergebende absolute Betrag der angemessenen Gewinntantieme ist in eine Beziehung zu dem durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern (im Beispielsfall 800.000 Euro) zu setzen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantieme-Prozentsatz durch folgende Rechnung: 25.000 x 100 : 800.000 = 3,125 %. Von diesem angemessenen Tantieme-Prozentsatz ist bis zum nächsten Zeitpunkt der Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Gewinntantieme auszugehen. Abweichung von dem Verhältnis 75 %/25 %: Das Verhältnis 75 %/25 % ist keine starre Grenze, sondern ein Regelaufteilungsmaßstab. Weichen die Vertragspartner von dem Verhältnis 75 %/25 % ab, kann von ihnen eine Erläuterung verlangt werden, aus der sich die Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ergibt. Eine Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Sie kann u. a. in Betracht kommen für die Gründungsphase, bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, bei stark risikobehafteten Geschäftszweigen oder ausgeprägter Personenbezogenheit, die auch unter fremden Dritten zur Tantiemevereinbarung führen. (BMF-Schr. v. 5.1.1998 - IV B 7 - S 2742 - 1/98) Mit Urteil vom 27.3.2001 hat der Bundesfinanzhof zu Grundsätzen bei der körperschaftsteuerlichen Anerkennung von Tantiemezusagen - insbesondere von Nur-Tantiemezusagen - an den Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. Die Finanzverwaltung äußert sich in einem Schreiben dazu wie folgt: Vereinbarung einer Nur-Tantieme: Die Vereinbarung einer Nur-Tantieme soll grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt werden. Als Ausnahmefälle kommen insbesondere die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen in Betracht. In derartigen Ausnahmefällen soll unter weiteren Voraussetzungen auch zugelassen werden, bei der 75/25-%-Grenze zugunsten des Tantiemeanteils abzuweichen. Liegt ein Ausnahmefall vor, soll die Tantieme dem Grund nach allerdings nur anerkannt werden, wenn die Vereinbarung die o. g. Grundsätze beachtet und ausdrücklich zeitlich begrenzt ist und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile bzw. mit angemessenem Verhältnis dieser Bestandteile zueinander ersetzt wird. Ein Ausnahmefall liegt dagegen nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei zwei Schwestergesellschaften tätig ist und mit der einen eine Nur-Tantieme und mit der anderen ein Festgehalt vereinbart hat. Die vorstehenden Ausführungen gelten für eine Nur-Rohgewinntantieme entsprechend. (BMF-Schr v. 1.2.2002 - IV A27 - S 2742 - 4/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Die vGA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. In seinem Urteil vom 17.12.1997 (I R 70/97) musste der BFH erneut zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen beherrschenden Gesellschafter Stellung nehmen. Darin heißt es: Im allgemeinen ist von einer vGA auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, dass diese allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann. Vereinbaren Kapitalgesellschaft und beherrschender Gesellschafter lediglich, dass der Gesellschafter eine "angemessene" Vergütung erhalten soll, so ist die gezahlte Vergütung eine vGA. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der "angemessenen" Vergütung dem gemeinsamen Steuerberater überlassen. Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter erst im Lauf eines Veranlagungszeitraums die Zahlung einer Gewinntantieme, so ist diese grundsätzlich zur Vermeidung einer vGA zeitanteilig zu kürzen . Wird eine Tantieme vor Fälligkeit ausbezahlt, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Betätigt sich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sogenannte "Abfärberegelung". Die Abfärbewirkung kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind. (BFH-Urt. v. 19.2.98 - IV R 11/97) Voraussetzung für die Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist jedoch, dass diese Gesellschaft organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell unabhängig ist und dies auch nach außen erkennbar wird. Typische Beweisanzeichen, inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat, sind z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung usw. Die Personengesellschaft kann auch eine GbR sein. Anmerkung: Auch von der Finanzverwaltung wird dieses Ausgliederungsmodell anerkannt. (BMF-Schr. v. 14.5.97 - IV B 4 - S 2246 - 23/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Von dem sog. "Nachweisgesetz" sind auch die Mini-Jobber betroffen. Der Arbeitgeber muss danach die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich niederlegen. Auch wesentliche Änderungen müssen innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden. Zu den erforderlichen Angaben gehören: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Einstellungszeitpunkt, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, Urlaubsdauer sowie Kündigungsfristen. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof hatte die für die Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob die Haftungsbeschränkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schon durch firmenähnliche Zusätze zur Bezeichnung der Gesellschaft wie "GbR mbH" oder "GbR mit beschränkter Haftung" oder "GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung" u. ä. auf dem Briefbogen der Gesellschaft, auf Rechnungen usw. erreicht werden kann. Er kam zu dem Entschluss, dass die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Erforderlich ist vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages. (BGH-Urt. v. 27.9.1999 - II ZR 371/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Steuersenkungsgesetz führt bei Personenunternehmen (gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften) eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ein. Die Regelung gilt für nach dem 31.12.2000 beginnende Wirtschaftsjahre. Die Ermäßigung bei Einzelunternehmern wird in Höhe des 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die Anrechnung der Gewerbesteuer beschränkt sich jedoch nur auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Andere Einkünfte wie z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Bei Mitunternehmerschaften werden der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festgestellt. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Dem Mitunternehmer steht ebenfalls ein Ermäßigungsanspruch in Höhe des 1,8fachen des ihm zuzurechnenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft zu. Bezieht ein Unternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben, besteht für ihn ein Anspruch auf Steuerermäßigung in Höhe des 1,8fachen der Summe der ihm zuzurechnenden (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbeträge. Die Unternehmenssteuerreform 2008 schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert. Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von 100.000 Euro) erfasst. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Praxis stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Kinder krankenversicherungsrechtlich zu behandeln sind, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere Ehegatte privat versichert ist. Diese Konstellation kann z. B. bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen vorkommen, bei denen der Arbeitgeber-Ehegatte privat und der Arbeitnehmer-Ehegatte gesetzlich (pflicht-) versichert ist. Das Sozialgesetzbuch schreibt hierzu vor: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse (also privat versichert) ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist." Ist demnach nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er für die gemeinsamen Kinder keinen Leistungsanspruch, wenn sein privat versicherter Ehegatte im Jahr 2003 ein Gesamteinkommen von 3.450 Euro monatlich hat und dieses regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Das Bundessozialgericht bestätigte in zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auch dann, wenn nur auf das Gesamteinkommen und nicht auch auf die Zahl der Kinder abgestellt wird, bzw. wenn die miteinander noch verheirateten Eltern getrennt leben. (BSG-Urteile v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R und B 12 KR 5/00 R) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Privatnutzung kann nur dann mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den geschäftlichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. *Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. In der Praxis wird die 1-%-Methode insbesondere bei Betriebsfahrzeugen, die als preiswerte Gebrauchtwagen gekauft wurden, als überhöht und ungerecht empfunden. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, ob auch bei einem Gebrauchtwagen der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung oder der tatsächliche Kaufpreis des Gebrauchtwagens anzusetzen ist, bzw. inwieweit diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der sog. 1-%-Regelung auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Maßstab des Listenpreises beizubehalten, gleichgültig, ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Insoweit erweist sich die Regelung als folgerichtig und daher auch nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden. Geförderter Personenkreis Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten. Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten. Grundsätze der Förderung Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes bestätigt. Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können. Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt. Förderfähige Anlageformen Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden. Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können. Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen. Förderkonzept Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto Sonderausgabenabzug Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage): in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro.. Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht. Höhe der Zulage Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro. Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 % ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann. Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden. Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens 45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist, 30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils 90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und 60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind. Die neue Grundsicherung Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden. Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008 zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen. Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug. Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98) eine Grundsatzentscheidung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel getroffen. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, werden nur dann von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (nach der Rechtslage vor dem 1.1.1999: nicht mehr als zwei Jahre) beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. In dieser Einkunftsart werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst. Zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die Rechtsprechung des BFH auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück: Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Dem Großen Senat des BFH wurde die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit ist, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht". Der vorlegende Senat hatte die Auffassung vertreten, in Fällen der Errichtung und anschließenden Veräußerung von Objekten habe die Drei-Objekt-Grenze - anders als bei Erwerb und anschließender Veräußerung - keine rechtliche Bedeutung. Der Große Senat des BFH ist der Auffassung des vorlegenden Senats nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Die Drei-Objekt-Grenze gelte in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) hätten indizielle Bedeutung. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale seien als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht feststellbar sei. Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze aber ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Soweit die bisherige Rechtsprechung dahingehend verstanden werden konnte, dass sie wie eine Freigrenze wirkt, folgt dem der Große Senat nicht. So kann beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird. In derartigen Gestaltungen kann die Wertung gerechtfertigt sein, dass es sich unabhängig von der Anzahl der Verkäufe um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ebenso kann für eine gewerbliche Betätigung der Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind. Da Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob die Vermögensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört. Äußerlich erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung. Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist er steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen. Für die Durchführung des sog. Fremdvergleichs ist davon auszugehen, dass die Zusage einer Pension oder einer Tantieme an einen Ehegatten nur unter der Voraussetzung dem Grunde nach betrieblich und nicht privat veranlasst ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre. Richtigerweise ist die Entscheidung, ob die Zusage einer Altersversorgung oder Tantieme dem Grunde nach auch einem fremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre, durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Ist ein sog. betriebsinterner Vergleich nicht möglich, weil Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit im selben Unternehmen nicht beschäftigt werden, dann kann ein betriebsexterner Vergleich ein sehr gewichtiges Indiz im Rahmen dieser Gesamtwürdigung liefern. Wenn sich aber vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse mit fremden Arbeitnehmern in anderen Betrieben derselben Art und Größenordnung nicht finden lassen, kann dieser Umstand allein nicht zwingend zur Folge haben, dass eine betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Grenze von der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung zum (steuerpflichtigem) Grundstückshandel wird überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte ("Drei-Objekt-Grenze") erworben und wieder verkauft werden. Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird. Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er diese z. B. - wie im Urteilsfalle geschehen - zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend beseitigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 17.12.2002 auf Änderungen beim "Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz II) geeinigt. In diesem Gesetz wurden insbesondere auch die Grundlinien für Geringverdiener neu festgelegt. Die Grenze für Minijobber wurde zum 1.4.2003 von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Der Arbeitgeber entrichtet seit dem 1.7.2006 für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 30 % (bis 30.6.2006 = 25 %). Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %), auf die Krankenversicherung 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) - mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer - sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle - die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus - abgeführt werden. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen. Bei Mini-Jobs bis 400 Euro monatlich in "Privathaushalten" betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge und Steuer an die o. g. Einzugsstelle abgeführt werden. Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich unterschiedlich gefördert werden: Aufwendungen eines privaten Haushalts, der einen Mini-Jobber bis zu 400 Euro monatlich beschäftigt, können in Höhe von 10 %, höchstens 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten können Aufwendungen in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 Euro im Jahr steuerlich angesetzt werden. Für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (zum Beispiel von Dienstleistungsagenturen) können Kosten in Höhe von 20 %, höchstens 600 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 Euro, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 21 % für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben. Die Regelungen zu den Mini-Jobs traten zum 1.4.2003 in Kraft. Der Pauschbetrag von 25 % wurden ab dem 1.7.2006 auf 30 % erhöht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Verpflegungspauschalen Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anerkannt. Es gelten für jeden Kalendertag, an dem eine Geschäfts- oder Dienstreise durchgeführt wird, folgende Pauschbeträge: Abwesenheitsdauer Pauschbetrag bis 31.12.2001 Pauschbetrag ab 1.1.2002 24 Std. 46 DM 24 Euro mind. 14 Std. 20 DM 12 Euro mind. 8 Std. 10 DM 6 Euro Gerechnet wird die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb oder der regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei mehreren Geschäfts- oder Dienstreisen pro Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Eine Geschäfts- oder Dienstreisen ohne Übernachtung, die nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des folgenden Kalendertags beendet werden, sind die Abwesenheitszeiten ebenfalls zusammenzurechnen und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Seit dem 1. Januar 1997 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig die doppelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (20 DM, 40 DM, 92 DM - ab 1.1.2002: 12 Euro, 24 Euro bzw. 48 Euro) zahlen. Den über die gesetzlichen Pauschbeträge (10 DM, 20 DM, 46 DM - ab 1.1.2002: 6 Euro, 12 Euro bzw. 24 Euro) hinausgehenden Betrag kann er mit 25 % pauschal versteuern. Diese zusätzlichen Leistungen sind dann nicht sozialversicherungspflichtig. Übernachtungskosten: Bis 31.12.2007 konnten Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis vorletgen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Für Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen. Wurde durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und ließ sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so war der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland war der Übernachtungspreis um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung galt bis 31.12.2007. Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden. Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro. Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro = 91,80 Euro. Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer - weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann - keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Es wird ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten - als Werbungskosten - erforderlich sein. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Beispiel: Unternehmer X ist in Italien geschäftlich unterwegs und muss dafür 20-mal übernachten. Übernachtungsbelege kann er nicht vorweisen. Der Übernachtungspauschbetrag für Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen =) 2.000 Euro steuerlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht mehr möglich. Kilometerpauschalen Setzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein eigenes Fahrzeug ein gelten folgende Pauschbeträge: Fahrzeug Kilometersatz bis 31.12.2000 Kilometersatz vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 Kilometersatz ab 1.1.2002 Kraftwagen 0,52 DM 0,58 DM 0,30 Euro Motorrad oder Motorroller 0,23 DM 0,25 DM 0,13 Euro Moped/Mofa 0,14 DM 0,15 DM 0,08 Euro Fahrrad 0,07 DM 0,07 DM 0,05 Euro Mitnahme-Pauschale: Für die Mitnahme von an der Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmern erhöht sich der Kilometersatz beim Kraftwagen um 0,03 DM/km (ab dem 1.1.2002 um 0,02 Euro/km) und beim Motorrad oder Motorroller um 0,02 DM/km (ab dem 1.1.2002 um 0,01 Euro/km) Gesonderte Aufzeichnungspflicht Da im Rahmen der Mehraufwendungen für Verpflegung nur noch die Pauschbeträge - je nach Reisedauer - steuerlich angesetzt werden können und kein Einzelnachweis mehr möglich ist, wird nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen auf eine gesonderte Aufzeichnung in der Buchführung als Voraussetzung für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben verzichtet. (BMF-Schr. v. 24.9.1997 - IV B 2 - S 2145 - 99/97, Kilometersatz ab 1.1.2001 geändert durch BMF-Schr. v. 11.01.2001 - IV C 5 - S 2353 - 1/01, Kilometersatz ab 1.1.2002 geändert durch BMF-Schr. v. 20.8.2001 - IV C 5 - S 2353 - 312/01 ) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitsplätze mit jüngeren Mitarbeitern zu besetzen. Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist gültig für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer Beschäftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit entsprach. Eine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 über 325 Euro - ab 1.4.2003 über 400 Euro). Seit dem 1.1.2000 können auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht. Höhe der Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Entlohnung im Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto. Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag entsprechend zu erhöhen. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitslohn insbesondere: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw. Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abzüglich dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit errechnet, hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zusätzlichen Rentenbeiträge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. Förderung durch das Arbeitsamt: Die Förderung war ursprünglich auf Arbeitnehmer begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die Förderleistungen wurden längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, höchstens jedoch für fünf Jahre, gewährt. Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und die Förderhöchstdauer von fünf auf sechs Jahre verlängert. Dafür beträgt die Mindestnachbesetzungsdauer ab 1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre. Ferner gelten folgende Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen oder durch Übernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat, wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erfüllen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines Auszubildenden. Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas gelockert. Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann Fördergelder vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Außerdem erhalten sie die Förderung auch, wenn sie anlässlich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen. Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten ist künftig der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. Förderleistungen können bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B. Produktion - ein Wiederbesetzer eingestellt wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung übernommen wird. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 anzusetzen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung aus der Altersteilzeitbeschäftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs- sowie den Höherversicherungsbetrag. Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbeschäftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie die Vollzeitbeschäftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten. Kündigungsschutz: Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungsgründe dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz: Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen. Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit erlischt oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 - IV B 6 - S 2333 - 6/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Zum Ende des Jahres stellt sich in vielen Betrieben die Frage, ob und wie viel Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderleistung an die Mitarbeiter ausgezahlt werden soll. Bei der Überlegung zur Zahlung von einem Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt ist zu bedenken, ob eine bereits erbrachte Leistung oder die Betriebstreue belohnt werden soll. Die Bezeichnungen 13. Monatsgehalt oder Jahressonderleistung betonen die Zielsetzung, dass eine bereits erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich entlohnt werden soll. Wird die Zahlung dagegen als Weihnachtsgeld oder Gratifikation deklariert, so soll in der Regel die Betriebstreue belohnt werden. Diese Betrachtungsweise hat im Hinblick auf eine evtl. Kürzung auf Grund von Fehlzeiten eine entscheidende Bedeutung. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder aus der "betrieblichen" Übung heraus ergeben. Nachfolgend soll auf einige Punkte aufmerksam gemacht werden, die von der Rechtsprechung zu diesem Thema behandelt wurde. Betriebliche Übung, Freiwilligkeitsvorbehalt: Von einer "betrieblichen Übung" wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Verhaltensweise (z. B. Zahlung von Weihnachtsgeld in gleicher Höhe ohne Vorbehalt) des Arbeitgebers schließen kann, dass diese Leistungen bzw. Vergünstigungen auch in Zukunft gewährt werden. Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer "betrieblichen Übung" umgehen, wenn die Zahlung unter einem "Freiwilligkeitsvorbehalt" erfolgt. Soll unter Berufung auf einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" die Zahlung einer Gratifikation bzw. eines 13. Monatsgehalts entfallen, so ist diese Entscheidung den Arbeitnehmern zu Beginn des Bezugszeitraums mitzuteilen. Gleichbehandlung von Arbeitnehmern: Bei der Zahlung eines Weihnachtsgelds oder auch eines 13. Monatsgehalts müssen alle Beschäftigten gleich behandelt werden, so dass einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen nicht ausgenommen werden dürfen. Eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern darf ebenfalls nicht erfolgen. Teilzeitkräfte sind entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur auf einen Betrieb beschränkt ist, sondern auf das ganze Unternehmen. So hat z. B. ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen in der Hamburger Niederlassung tätig ist, den gleichen Anspruch auf eine Gratifikation wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der für dasselbe Unternehmen in der Münchener Niederlassung beschäftigt ist. (BAG-Urt. v. 17.11.1998 - 1 AZR 147/98) Kürzung der Sonderzuwendung aufgrund von Fehlzeiten: Bei diesem Punkt ist die Klärung, aus welchem Grund die Zahlung erfolgt (bereits geleistete Arbeit oder Betriebstreue) besonders wichtig. Handelt es sich beispielsweise um ein 13. Monatsgehalt oder um eine Jahressonderleistung, so darf die Zahlung aufgrund von Fehlzeiten gekürzt werden. Soll jedoch ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden, so kann ein Anspruch selbst bei umfangreichen Fehlzeiten entstehen. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb: Bei der Zahlung eines 13. Monatsgehalts steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer 1/12 für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat, zu. Wird die Zahlung jedoch als Weihnachtsgeld (z. B. mit Stichtagsregelung) beurteilt, so entfällt ggf. der Anspruch auf eine Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Stichtagsregelung und dem Versuch des Arbeitgebers, diese Regelung zu umgehen, folgendes entschieden: Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Jahres-Sonderzuwendung vor, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.12. eines Kalenderjahrs ungekündigt besteht, kann eine treuwidrige Vereitelung dieses Anspruchs angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfristen für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hat, um den Zuwendungsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen. (BAG-Urt. v. 4.5.1999 - 10 AZR 417/98) Rückzahlungsklauseln: Gezahltes Weihnachtsgeld muss nicht automatisch vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden, wenn er aus dem Betrieb ausscheidet. Eine "Rückzahlungsklausel" muss vorher ausdrücklich vereinbart werden und unterliegt bestimmten Grundsätzen: Kleingratifikationen (100 Euro) dürfen keiner Rückzahlung unterworfen werden. Bei Weihnachtsgratifikationen von weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig. Beträgt die Weihnachtsgratifikation ein volles Monatsgehalt oder mehr, ist eine Bindung bis maximal zum 30.6. des Folgejahres zulässig. Eine Bindungsfrist über den 30.6. des Folgejahres hinaus ist unzulässig. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung "in voller Höhe" zurückzuzahlen, auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses in zwei Jahren, sondern in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus. (BAG-Urt. v. 15.3.2000 - 10 AZR 101/99) Aktives Beschäftigungsverhältnis: Nach den EG-Richtlinien besteht die Verpflichtung, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden und beizubehalten. Unter Entgelt sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Die Weigerung eines Arbeitgebers, einer Frau im Erziehungsurlaub eine von ihm freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlte Gratifikation zu gewähren, stellt keine Diskriminierung im Sinne der o.g. Richtlinie dar, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis steht. (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C 333/97) Anders wäre zu verfahren, wenn die Gratifikation als Vergütung für die im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit gezahlt wird. Erziehungsurlaub: Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verbieten es, von der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen. (BAG-Urt. v. 12.1.2000 - 10 AZR 840/98) Wechsel von Vollzeit in Teilzeit: Die Höhe des Weihnachtsgeldes muss sich nicht zwingend nach dem Jahresverdienst richten. Sie kann per Stichtagsregelung bestimmt werden. In einem in der Praxis entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer zunächst vorwiegend Vollzeit und anschließend nur wenige Monate Teilzeit beschäftigt. Das Weihnachtsgeld erhielt er nur auf der Basis des Teilzeitgehalts, da der Berechnungsstichtag in den Zeitraum seiner Teilzeittätigkeit fiel. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass dies eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstelle. Er forderte deshalb eine Berechnung des Weihnachtsgeldes auf Grundlage des Jahresdurchschnittsverdienstes. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten jedoch anders. Das Weihnachtsgeld sei nicht unmittelbar auf die Arbeitsleistung bezogen, sondern stelle auch eine Belohnung für die Betriebstreue dar. Teilzeitbeschäftigte würden nicht diskriminiert, da auch der umgekehrte Fall zulässig sei, dass ein Beschäftigter das volle Weihnachtsgeld erhält, obwohl er überwiegend in Teilzeit gearbeitet hat. (BAG-Urt. v. 18.8.1999 - 10 AZR 424/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 32 21 11 82 Äquatorialguinea 41 28 14 72 Äthiopien 35 24 12 123 Afghanistan 41 28 14 72 Albanien 26 17 9 57 Algerien 38 25 13 47 Andorra 32 21 11 82 Angola 41 28 14 77 Argentinien 63 42 21 113 Armenien 22 15 8 57 Aserbaidschan 32 21 11 113 Australien 41 28 14 77 Bahamas 41 28 14 72 Bahrain 53 36 18 93 Bangladesch 29 20 10 103 Barbados 41 28 14 72 Belgien 41 28 14 77 Benin 29 20 10 67 Bolivien 29 20 10 57 Bosnien-Herzegowina 32 21 11 77 Botsuana 29 20 10 72 Brasilien 38 25 13 67 - Rio de Janeiro 47 32 16 133 - Sao Paulo 47 32 16 82 Brunei (Darussalam) 44 29 15 82 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 29 20 10 57 Burundi 41 28 14 93 Chile 35 24 12 67 China 47 32 16 93 - Peking 50 33 17 77 - Shanghai 57 38 19 113 - Hongkong (ab 1.12.2002) 72 48 24 150 (China) Taiwan 41 28 14 118 Costa Rica 35 24 12 82 Cote d Ivoire 35 24 12 72 Dänemark 47 32 16 57 - Kopenhagen 50 33 17 93 Dominikanische Republik 38 25 13 87 Dschibuti 50 33 17 93 Ecuador 26 17 9 72 El Salvador 32 21 11 93 Eritrea 29 20 10 72 Estland 35 24 12 77 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 41 28 14 77 Frankreich 41 28 14 52 - Paris 50 33 17 82 - Bordeaux, Straßburg 41 28 14 67 - Lyon 41 28 14 82 Gabun 44 29 15 77 Gambia 41 28 14 72 Georgien 44 29 15 133 Ghana 32 21 11 67 Griechenland 32 21 11 62 Guatemala 35 24 12 77 Guinea 38 25 13 82 Guinea-Bissau 29 20 10 62 Guyana 41 28 14 72 Haiti 38 25 13 77 Honduras 32 21 11 77 Indien 29 20 10 113 - Bombay 35 24 12 149 - New Dehli 29 20 10 133 Indonesien 38 25 13 103 Irak 41 28 14 72 Iran, Islamische Republik 20 13 7 93 Irland 44 29 15 82 Island 53 36 18 108 Israel 50 33 17 123 Italien 38 25 13 82 - Mailand 41 28 14 103 Jamaika 41 28 14 93 Japan 81 54 27 113 - Tokio 81 54 27 133 Jemen 38 25 13 93 Jordanien 44 29 15 82 Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 38 25 13 67 Kambodscha 35 24 12 47 Kamerun 29 20 10 57 Kanada 41 28 14 82 Kap Verde 41 28 14 72 Kasachstan 32 21 11 72 Katar 44 29 15 103 Kenia 38 25 13 103 Kirgisistan 20 13 7 62 Kolumbien 26 17 9 57 Komoren 41 28 14 72 Kongo 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik(früher: Zaire) 81 54 27 123 Korea, Demokratische Volksrepublik 59 40 20 82 Korea, Republik 57 38 19 108 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 41 28 14 77 Kuwait 38 25 13 87 Laotische Demokr. Volksrepublik 32 21 11 62 Lesotho 26 17 9 57 Lettland 29 20 10 62 Libanon 41 28 14 98 Liberia 41 28 14 72 Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002 84 56 28 103 Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 29 20 10 82 Luxemburg 41 28 14 72 Madagaskar 26 17 9 82 Malawi 32 21 11 93 Malaysia 38 25 13 52 Malediven 38 25 13 93 Mali 35 24 12 62 Malta 32 21 11 57 Marokko 38 25 13 52 Mauretanien 32 21 11 57 Mauritius 44 29 15 113 Mazedonien 26 17 9 67 Mexiko 35 24 12 52 Moldau, Republik 20 13 7 77 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 32 21 11 72 Mosambik 32 21 11 77 Myanmar (früher Burma) 35 24 12 57 Namibia 26 17 9 47 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 44 29 15 82 Nicaragua 32 21 11 62 Niederlande 41 28 14 72 Niger 32 21 11 72 Nigeria 44 29 15 118 Norwegen 57 38 19 113 Österreich 35 24 12 67 - Wien 38 25 13 82 Oman 50 33 17 77 Pakistan 22 15 8 77 Panama 44 29 15 77 Papua-Neuguinea 38 25 13 87 Paraguay 26 17 9 72 Peru 35 24 12 87 Philippinen 38 25 13 103 Polen 29 20 10 62 - Breslau 32 21 11 82 - Warschau 38 25 13 103 Portugal 32 21 11 72 - Lissabon 35 24 12 72 Ruanda 29 20 10 62 Rumänien 16 11 6 36 - Bukarest 26 17 9 103 Russische Föderation 26 17 9 41 - Moskau 57 38 19 128 - St. Petersburg 47 32 16 103 Sambia 29 20 10 72 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 41 28 14 72 Saudi-Arabien 57 38 19 77 - Riad 57 38 19 108 Schweden 50 33 17 103 Schweiz 44 29 15 82 Senegal 35 24 12 62 Sierra Leone 32 21 11 128 Simbabwe 29 20 10 72 Singapur 38 25 13 72 Slowakei 22 15 8 72 Slowenien 26 17 9 62 Somalia 41 28 14 72 Spanien 32 21 11 77 - Barcelona 32 21 11 93 - Kanarische Inseln 32 21 11 52 Sri Lanka 32 21 11 87 Sudan 41 28 14 118 Südafrika 29 20 10 52 Swasiland 41 28 14 72 Syrien, Arabische Republik 44 29 15 123 Tadschikistan 29 20 10 52 Tansania, Vereinigte Republik 35 24 12 113 Thailand 32 21 11 77 Togo 26 17 9 57 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 44 29 15 93 Tschad 38 25 13 85 Tschechische Republik 26 17 9 77 Türkei 26 17 9 67 - Ankara, Izmir 29 20 10 67 Tunesien 32 21 11 62 Turkmenistan 38 25 13 52 Uganda 26 17 9 67 Ukraine 38 25 13 82 Ungarn 29 20 10 77 Uruguay 44 29 15 87 Usbekistan 50 33 17 93 Vatikanstadt 38 25 13 82 Venezuela 38 25 13 118 Vereinigte Arabische Emirate 50 33 17 67 - Dubai 50 33 17 98 Vereinigte Staaten 50 33 17 113 - Atlanta, Boston, San Francisco, Seattle, Los Angeles 57 38 19 128 - New York bis 30.11.2002 63 42 21 128 - New York ab 1.12.2002 einschl. Metropolian Area 63 42 21 150 Vereinigtes Königreich 44 29 15 57 - London 57 38 19 108 - Manchester 44 29 15 93 Vietnam 22 15 8 47 - Ho-Chi-Min-Stadt 32 21 11 62 Weißrußland 22 15 8 62 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 32 21 11 67 BMF-Schreiben v. 12.11.2001 - IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Steuerabzugspflicht Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmer erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen. Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen. Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Auch Materiallieferungen z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte sind keine Bauleistungen. Beispiel 1: Die von einem Gastwirt bestellte Theke ist von dem beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es sich um Bauleistungen. Demgegenüber sind Planung und Transport durch den Schreiner nicht als Bauleistungen anzusehen. Sie teilen aber hier als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, so dass von der Vergütung insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Beispiel 2: Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt. Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt. Abzugsverpflichteter Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn es sich hierbei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einen Unternehmer handelt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen. Beispiel 1: Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren. Die Vergütung unterliegt dem Steuerabzug. Beispiel 2: Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung erneuern. Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen. Beispiel 3: Ein Eigentümer lässt in einem Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen. Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Wohnungen bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z. B. Flure, Treppenhäuser) sind der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Da in dem Beispiel die größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für diese Fenster der Steuerabzug vorzunehmen. Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die Wohnnutzung überwiegt. Leistender Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland oder im Ausland ansässig ist. Auch wenn jemand nur ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt die Vergütung dem Steuerabzug. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Daher ist der Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die ein Generalunternehmer erhält, der mit dem Leistungsempfänger die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet. Abstandnahme vom Steuerabzug Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das StÄndG 2001 entschärft die Regelung für Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen. Demnach brauchen Vermieter, die nur eine oder zwei Wohnungen vermieten, keine Bauabzugssteuer für empfangene Leistungen, die an diesen Wohnungen erbracht wurden, einzubehalten. Erteilung der Freistellungsbescheinigung Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner Form. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen. Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. Handhabung der Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem Leistungsempfänger vom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird. Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger später vorgelegt wird. Bagatellregelung Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt. Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Freigrenzen nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist. Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er bei Erfüllung der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur Überschreitung der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt. Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000 Euro betragen. Hiervon sind 10.000 Euro zunächst als Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu erbringen. Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten wird, so dass bereits von der Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist. Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten Zweifamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 Euro kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der Auftrag, so dass in der Schlussrechnung noch 6.000 Euro in Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger noch im selben Jahr zahlt. Damit wurde die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten, so dass die gesamte Gegenleistung (16.000 Euro) dem Steuerabzug unterliegt. Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun bei Erfüllung der Restzahlung nachgeholt werden. Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des Jahres nachträglich zum Überschreiten der Freigrenze führt, für die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, so entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die Gegenleistung übersteigt. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn des Jahres Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten Zweifamilienhauses ausführen. Die Gegenleistung beträgt 14.000 Euro. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im November lässt er durch denselben Dachdecker an dem Gebäude ein Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt zu einer Gegenleistung in Höhe von 2.000 Euro. Der Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2.400 Euro kann aus der letzten Gegenleistung nicht erbracht werden. Es ist ein Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2.000 Euro vorzunehmen. Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. In diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber den Steuerabzug für Rechnung des Auftragnehmers vorzunehmen. Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung einbehalten. Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzkasse abzuführen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gegenüber dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrags auferlegen; bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge. Abrechnung mit dem Leistenden Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss: • Name und Anschrift des Leistenden, • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, • Höhe des Steuerabzugs, • Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde. Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt. Haftung Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann. Der Steuerabzug wird nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht. Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann sich hierzu auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen. Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für die Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig. In den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für eine bestimmte Bauleistung erteilt worden war, unterrichtet das Finanzamt auch den Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme der Freistellungsbescheinigung. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den Steuerabzug vorzunehmen hat und - bei der Rücknahme - auch den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen nachholen muss. Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer. Der Steuerabzug beträgt 15 %. der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben. Auch bei der Aufrechnung ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird, unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik nicht besteuert werden dürfen. Anrechnung des Steuerabzugsbetrags Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde. Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom Leistungsempfänger erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen. Erstattungsverfahren Verbleiben nach der Anrechnung Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet. Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige Finanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag. Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend. Zuständiges Finanzamt Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist der leistende Unternehmer eine natürliche Person, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. Ist das leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet. Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter für die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für die Verwaltung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs, für die Erteilung oder Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs zuständig. Die zentrale Zuständigkeit gilt auch für die Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer Bauunternehmen, die im Inland tätig werden und ihren Wohnsitz im Ausland haben, dabei ist für die zentrale Zuständigkeit der Wohnsitzstaat des jeweiligen Arbeitnehmers maßgeblich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1.4.2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.4.2003 ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem 1.4.2003 endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Lohnsteuerpauschalierung: Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % und der pauschalen Lohnsteuer - wie bisher - mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts zu unterscheiden. In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches an. 1. Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. 2. Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 %: Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %) bei einer Beschäftigung im Unternehmen oder 5 % bei einer Beschäftigung im Haushalt nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Entrichtung des Rentenversicherungsbeitrags mit 15 % bzw. 5 % ist dann nicht möglich, wenn bei Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse die Grenze von 400 Euro überschritten wird. Besteuerung nach Lohnsteuerkarte: Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI. Die Bezüge werden jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und führen dann - je nach Höhe der übrigen Besteuerungsgrundlagen - ggf. zu einer Steuerbelastung. Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer: Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 1.4.2003 stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01) entschieden, dass Geschäftsführerleistungen durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbar sind. Diese Entscheidung stand in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu diesem Urteil reagiert und die entgegenstehenden Regelungen in den USt-Richtlinien zunächst mit Wirkung ab 1.7.2003 als nicht mehr anwendbar erklärt. In einem Schreiben vom 17.6.2003 ist diese Frist auf den 1.1.2004 und in einem weiteren Schreiben vom 23.12.2003 auf den 31.3.2004 verlängert worden. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft liegt vor, wenn die Geschäftsführungstätigkeit nicht als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten, sondern gegen ein vereinbartes (Sonder-)Entgelt ausgeführt wird. Demnach ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Praktische Bedeutung hat die Änderung insbesondere für juristische Personen wie die GmbH, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft tätig sind. Sie führen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen grundsätzlich als Unternehmer aus, wenn sie nicht in die Personengesellschaft aufgrund eines Organschaftsverhältnisses eingegliedert sind. Natürliche Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer üben ihre Geschäftsführertätigkeit nicht selbstständig aus, wenn sie in die Gesellschaft als Organ eingegliedert sind und sie deren Weisungen zu folgen verpflichtet sind (z. B. durch arbeitsvertragliche Regelungen - Anstellungsvertrag). Als problematisch kann sich die Änderung auch für den Leistungsempfänger erweisen, wenn es sich z. B. dabei um eine vermögensverwaltende KG handelt, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese neuen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Grundsätze sind sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Durchführung zu beachten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Im Rahmen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") wurde auch eine Änderung für die sog. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse beschlossen. Diese liegen vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum nunmehr das Kalenderjahr und nicht mehr der Jahreszeitraum. Diese Änderung gilt ab dem 1.4.2003. Beispiel: Eine Hausfrau nimmt am 1.6.2003 eine Beschäftigung als Verkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.6. befristet ist (Urlaubsvertretung, sechs Arbeitstage wöchentlich). Die Hausfrau war schon vom 1.2. bis 15.2.2003 (15 Kalendertage, Fünf-Tage-Woche) beschäftigt. Die Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, da sie zusammen mit der bereits im Jahr 2003 verrichteten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten nicht überschreitet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel erst dadurch zustande, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines kurzen Zeitraums (fünf Jahre) nach dem Erwerb oder der Bebauung mehr als drei Immobilienobjekte verkauft. Der Große Senat des BFH hatte in diesem Rechtsstreit entschieden, dass in besonders gelagerten Fällen ein gewerblicher Grundstückshandel aber auch schon bei einem Verkauf von weniger als vier Objekten anzunehmen sein kann. So deutet nach Auffassung des Großen Senats beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung auf dem Immobiliensektor hin, dass ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbenes Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des Steuerpflichtigen (Bebauers) erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden. Mit Urteil vom 18.9.2002 (X R 183/96) hat der BFH nunmehr entschieden, dass über die genannten Gesichtspunkte hinaus auch andere gewichtige Umstände trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze den Schluss auf einen gewerblichen Grundstückshandel nahe legen können. Solche Umstände können etwa darin bestehen, dass der Steuerpflichtige das Bauprojekt nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauphase seine Veräußerungspläne dokumentiert, z. B. indem er Veräußerungsannoncen aufgibt oder einen Makler mit dem Verkauf des Objekts betraut, schon vor der Fertigstellung des Bauobjekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder bei der Veräußerung Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Rahmen hinaus übernimmt. Im Streitfall hatte die Klägerin in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung oder gar schon in der Bauphase (lediglich) drei Eigentumswohnungen veräußert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nach dem Handelsgesetzbuch haften Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Dabei stellt sich die Frage, ob dieser Haftungsgrundsatz auch auf einen Gesellschafter zutrifft, der neu in eine GbR eintritt. Dies hätte zur Folge, dass der neu eingetretene Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden kann, die vor seinem Eintritt in die GbR entstanden sind. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 7.4.2003 bejaht und entschieden, dass auch ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter für bereits bei seinem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich haftet. Als Begründung führten die Richter an, dass die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt, die - anders als etwa eine GmbH - über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Die Haftung gilt daher auch dann, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat das Gericht jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist. Anmerkung: Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer also in eine GbR eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen musste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt daher der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung. (BGH-Urt. v. 7.4.2003 - II ZR 56/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kommt es, sofern eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftervertrag vereinbart ist, entscheidend darauf an, ob in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter un-zumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Um-stände des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht. (BGH-Urt. v. 31.3.2003 - II ZR 8/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) entschieden. Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu mehr als 50 % der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert. Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten ist, hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich die Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können. Dies rechtfertigt und gebietet es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der 1-%-Regelung zu unterwerfen. *Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten. Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss sich ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend der Haftung des Vereins für seine Organe zurechnen lassen. Die GbR besitzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil v. 29.1.2001 bestätigte, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der GbR begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner. Es gibt nach Auffassung der BGH-Richter (Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99) keinen überzeugenden Grund, diese Haftung auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes, denn anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen. Vor diesem Hintergrund muss erst recht, wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten, das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines Gesellschafters ist den übrigen Gesellschaftern zumutbar, weil sie i. d. R. auf Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen. Es ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, die OHG und die GbR, bezüglich der Haftung des Vereins für Organe, unterschiedlich zu behandeln, da sich eine identitätswahrende Umwandlung der einen Gesellschaftsform in die andere ggf. ohne jeden Publizitätsakt und sich oft gleitend vollzieht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Mit dem Gesetz wurden - wie im Entwurf vorgesehen - die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt: die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro* (bisher 260.000 Euro), die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro), die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro). Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beizufügen. Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen. Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab dem 1.1.2003 erhöht. *Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze, für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2006 beginnen, auf 500.000 Euro angehoben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Für die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag mit einer GbR ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter der GbR den Mietvertrag ausnahmslos unterzeichnen. Wird der Mietvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter unterzeichnet, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass ein auf lange Zeit abgeschlossener Mietvertrag (im Entscheidungsfall 10 Jahre) im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. (BGH-Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 65/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 27.2.2003 zur Frage der Angemessenheit der Gesamtausstattung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers erneut Stellung genommen. Grundsätzlich gilt: Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Tantiemeleistungen unangemessen hoch ist. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 % aus variablen Anteilen besteht (anders lautend die frühere BFH-Rechtsprechung). Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände an, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den sprunghaften Gewinnanstieg im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarung vorhersehen konnte. In diesem Zusammenhang sollte auf die Erstellung einer Prognose über die zukünftigen Gewinnaussichten der Gesellschaft, die der Ermittlung dient, bei welchem Tantiemesatz sich die angestrebte angemessene Gesamtausstattung des GmbH-Geschäftsführers ergibt, sowie auf eine sog. "Deckelung" der Höhe der Tantieme zur Vermeidung besonderer Gefahren für die Gesellschaft nach Vorgaben des BFH nicht verzichtet werden. Bei der Schätzung der angemessenen Höhe der Bezüge ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
Gerade in absehbaren finanziell schwieriger werdenden Zeiten kann es für GmbH-Gesellschafter verlockend sein, noch schnell eine Gewinnausschüttung vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, inwieweit solche übereilten Gewinnausschüttungen im Konkursfall zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden können. Dabei kam er zu folgendem Entschluss: Die Erstattung von nach dem GmbH-Gesetz verbotenen Auszahlungen ist zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Demnach können z. B. Gewinnausschüttungen zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass Rückstellungen hätten gebildet werden müssen. Denn auch wenn die Zahlungsverpflichtungen erst in ferner Zukunft sind, muss ein Unternehmen Rückstellungen bilden, bevor es Auszahlungen an die Gesellschafter vornimmt. (BGH-Urt. v. 22.9.2003 - II ZR 229/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com